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Genehmigungsbescheid, zweigleisiger Ausbau der Pottendorfer ...

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mitverbunden. Die Genehmigung <strong>der</strong> Inbetriebnahme tritt mit <strong>der</strong> Ausstellung bzw. Unterfertigung<br />

<strong>der</strong> § 40 EisbG-Person in Kraft. Die § 40 EisbG Erklärung ist unverzüglich <strong>der</strong> Behörde vorzulegen.<br />

Än<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> erteilten Genehmigung gemäß § 24 Abs 1 UVP-G 2000 noch vor Errichtung und<br />

Inbetriebnahme des Vorhabens sind im Sinne des § 24g UVP-G 2000 noch durch die teilkonzentriert<br />

zuständige Behörde zu behandeln. Der Zuständigkeitsübergang an die nach den Materiegesetzen<br />

zuständigen Behörden erfolgt erst mit Verkehrsfreigabe des Vorhabens.<br />

Somit wird die Fertigstellung vor Inbetriebnahme von <strong>der</strong> ÖBB-Infrastruktur AG eine entsprechende<br />

Fertigstellungsanzeige unter Beilage <strong>der</strong> erfor<strong>der</strong>lichen Unterlagen (u. a. Prüfbescheinigung<br />

gem. § 34b EisbG o<strong>der</strong> eine dieser entsprechende § 40 Erklärung) erfor<strong>der</strong>lich.<br />

Nebenbestimmungen<br />

Allgemeines<br />

Soweit von den Parteien und Beteiligten und insbeson<strong>der</strong>e den Sachverständigen die Aufnahme<br />

von Nebenbestimmungen (Vorschreibungen, Bedingungen und Auflagen) in den <strong>Genehmigungsbescheid</strong><br />

gefor<strong>der</strong>t wurde, ist darauf hinzuweisen, dass durch den Antrag <strong>der</strong> ÖBB-Infrastruktur<br />

Bau AG vom 15. Juni 2009 auch <strong>der</strong> Gegenstand des Verwaltungsverfahrens klar und eindeutig<br />

vorgegeben wird.<br />

Nebenbestimmungen können von <strong>der</strong> Behörde nur dann vorgeschrieben werden, wenn sie sich<br />

auf das verfahrensgegenständliche Vorhaben beziehen.<br />

Überdies müssen Nebenbestimmungen hinreichend bestimmt sein. Vorschreibungen haben darüber<br />

hinaus eine rechtliche Bedingung o<strong>der</strong> ein Sollen zum Ausdruck zu bringen.<br />

Zuletzt ist festzuhalten, dass das Umweltverträglichkeitsgutachten und die Verhandlungsschrift<br />

integrative Bestandteile des gegenständlichen Bescheides sind. Allfällige dort enthaltene Erläuterungen<br />

und Begründungen sind somit insbeson<strong>der</strong>e bei <strong>der</strong> Auslegung des Spruches heranzuziehen.<br />

Gutachten gemäß § 31a<br />

Hinsichtlich des Aspekts <strong>der</strong> Einhaltung des Standes <strong>der</strong> Technik unter Berücksichtigung des Betriebes<br />

<strong>der</strong> Eisenbahn, des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf <strong>der</strong> Eisenbahn und des Verkehrs<br />

auf <strong>der</strong> Eisenbahn einschließlich <strong>der</strong> Anfor<strong>der</strong>ungen des Arbeitnehmerschutzes im Sinne<br />

des § 31a EisbG ist die Aufnahme von Nebenbestimmungen grundsätzlich nicht möglich, da aufgrund<br />

des vorliegenden Gutachtens gemäß § 31a EisbG, welchem im Zuge des Verfahrens nicht<br />

entgegengetreten wurde und an dessen Vollständigkeit, Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit<br />

seitens <strong>der</strong> Behörde keine Bedenken bestehen, jedenfalls von <strong>der</strong> Einhaltung <strong>der</strong> angeführten Kriterien<br />

auszugehen ist.<br />

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