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Genehmigungsbescheid, zweigleisiger Ausbau der Pottendorfer ...

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Wirkung auf das Lokalklima <strong>der</strong> in <strong>der</strong> Nähe gelegenen Ortschaften o<strong>der</strong> angrenzen<strong>der</strong> landwirtschaftlicher<br />

Flächen zu sehen.<br />

Weites wurde seitens des Amtssachverständigen zusammenfassend ausgeführt, dass Nachteilige<br />

Wirkungen für den Wald nicht zu erwarten sind. Als Ersatzleistungen für den Verlust an Waldflächen<br />

in Summe stehen 22.061m² an dauerhaften und befristeten Rodungen Aufforstungen von<br />

73.699m² gegenüber.<br />

Aus diesen Ausführungen des forsttechnischen Amtsachverständigen im Umweltverträglichkeitsgutachten<br />

ergeben sich daher rechtlich folgende Schlussfolgerungen:<br />

Aufgrund des Ermittlungsverfahrens ist jedenfalls davon auszugehen, dass die beantragten Rodungen<br />

für die Errichtung <strong>der</strong> gegenständlichen Eisenbahnanlagen erfor<strong>der</strong>lich bzw. unumgänglich<br />

sind.<br />

Die in Anspruch genommenen Waldflächen verbieten die Annahme, dass kein beson<strong>der</strong>es öffentliches<br />

Interesse an <strong>der</strong>en Erhaltung als Wald bestehe. Die Erteilung einer Rodungsbewilligung gemäß<br />

§ 17 Abs 2 ForstG kommt daher nicht in Betracht.<br />

Es ist vielmehr hinsichtlich <strong>der</strong> Rodungen eine Abwägungsentscheidung nach § 17 Abs 3 ForstG<br />

zu treffen. Bei dieser ist von einem bestehenden öffentlichen Interesse an <strong>der</strong> Wal<strong>der</strong>haltung auszugehen,<br />

sodass die Rodungsbewilligung ein gegenläufiges, überwiegendes Rodungsinteresse<br />

erfor<strong>der</strong>t, wobei zu diesem insbeson<strong>der</strong>e auch Vorhaben des Eisenbahnverkehrs zählen (§ 17 Abs<br />

4 ForstG).<br />

Im Hinblick auf die vom Gesetz gebotene Interessenabwägung ist festzuhalten, dass im Umweltverträglichkeitsgutachten<br />

ein entsprechen<strong>der</strong> Bedarf am gegenständlichen Streckenausbau festgestellt<br />

wurde.<br />

Das öffentliche Interesse an <strong>der</strong> Schaffung <strong>der</strong> gegenständlichen Eisenbahnahnanlage, ist gegenüber<br />

dem öffentlichen Interesse an <strong>der</strong> Erhaltung <strong>der</strong> zur Rodung vorgesehenen Flächen als<br />

Wald als überwiegend anzusehen. Insbeson<strong>der</strong>e hat die gegenständliche Strecke auch weiterhin<br />

den Erfor<strong>der</strong>nissen des interoperablen transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnnetzes zu<br />

entsprechen. Im Speziellen ist darauf zu verweisen, dass bereits im Zusammenhang mit <strong>der</strong> Mitanwendung<br />

<strong>der</strong> Bestimmungen <strong>der</strong> § 31 ff EisbG festgestellt wurde, dass aufgrund des Ermittlungsverfahrens<br />

sowohl davon auszugehen ist, dass <strong>der</strong> durch die Ausführung und die Inbetriebnahme<br />

des Bauvorhabens entstehende Vorteil für die Öffentlichkeit größer ist als <strong>der</strong> Nachteil, <strong>der</strong><br />

aus <strong>der</strong> Verletzung von vom Bund, von den Län<strong>der</strong>n und von den Gemeinden wahrzunehmenden<br />

Interessen für die Öffentlichkeit durch die Ausführung und Inbetriebnahme des Bauvorhabens entsteht,<br />

als auch dass <strong>der</strong> durch die Ausführung und die Inbetriebnahme des Bauvorhabens entstehende<br />

Vorteil für die Öffentlichkeit größer ist als <strong>der</strong> Nachteil, <strong>der</strong> den Parteien durch die Ausführung<br />

und Inbetriebnahme des Bauvorhabens entsteht.<br />

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