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Genehmigungsbescheid, zweigleisiger Ausbau der Pottendorfer ...

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weiten Katalogs öffentlicher Interessen betrifft, genügt im vorliegenden Fall <strong>der</strong> Verweis auf das<br />

Umweltverträglichkeitsgutachten. Dieses belegt auch, dass sämtliche <strong>der</strong> im konkreten Fall in Betracht<br />

kommenden öffentlichen Interessen im Sinne des § 105 Abs 1 WRG gewahrt sind.<br />

Es handelt sich weiters nicht um ein Vorhaben im Sinne des § 104a Abs 1 WRG (Vorhaben, bei<br />

denen mit dem Nichterreichen eines guten Grundwasserzustandes, eines guten ökologischen Zustandes<br />

o<strong>der</strong> gegebenenfalls eines guten ökologischen Potentials o<strong>der</strong> mit einer Verschlechterung<br />

des Zustandes eines Oberflächenwasser- o<strong>der</strong> Grundwasserkörpers zu rechnen ist, bzw. bei denen<br />

durch Schadstoffeinträge mit einer Verschlechterung von einem sehr guten zu einem guten<br />

Zustand eines Oberflächenwasserkörpers zu rechnen ist). Die beson<strong>der</strong>en Abwägungsgründe des<br />

§ 104a Abs 2 WRG waren daher nicht zu berücksichtigen. Hiezu wird auch auf die Aussagen im<br />

Umweltverträglichkeitsgutachten hingewiesen.<br />

Die Genehmigung gemäß § 24 Abs 1 UVP-G wurde unter Anwendung <strong>der</strong> materiellen Bestimmungen<br />

des Wasserrechtsgesetzes im Sinne des § 127 Abs 1 lit b WRG iVm § 32 Abs 1 und § 38<br />

Abs 1 WRG geprüft. Weitere wasserrechtliche Genehmigungen, welche nicht in die Zuständigkeit<br />

<strong>der</strong> Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie fallen sind allenfalls durch den Landeshauptmann<br />

von Nie<strong>der</strong>österreich im Verfahren gemäß § 24 Abs 3 UVP-G zu erteilen.<br />

Genehmigungsvoraussetzungen nach dem Mineralrohstoffgesetz<br />

Das Ermittlungsverfahren hat folgendes ergeben:<br />

Durch die Errichtung des geplanten Baus im Bergbaugebiet wird die Gewinnung des darin enthaltenen<br />

mineralischen Rohstoffs Ton, <strong>der</strong> den Anfor<strong>der</strong>ungen des § 3 Abs. 1 Z 4 MinroG entspricht,<br />

in Teilbereichen auf einer Fläche von ca. 2 ha unterbunden. Darüber hinaus ist auch eine Beeinträchtigung<br />

<strong>der</strong> Gewinnung des bergfreien mineralischen Rohstoffs im Bereich Verän<strong>der</strong>ung <strong>der</strong><br />

Größe des Teiches auf <strong>der</strong> Überschar Hennersdorf I gegeben.<br />

Der schriftlichen Stellungnahme (Aktenvermerk) <strong>der</strong> Firma Wienerberger ist zu entnehmen, dass<br />

diese mit <strong>der</strong> Grundeinlöse grundsätzlich einverstanden ist. Entsprechende Verhandlungen darüber<br />

beginnen nach Erteilung <strong>der</strong> eisenbahnrechtlichen Baubewilligung. Der Bergbauberechtigte<br />

nimmt somit offensichtlich die erhebliche Erschwerung <strong>der</strong> Gewinnungs- o<strong>der</strong> Speichertätigkeit auf<br />

sich.<br />

Unter <strong>der</strong> Voraussetzung, dass ein entsprechend dimensionierter Sicherheitsstreifen zwischen<br />

Bahntrasse und dem künftigen Tieftagebau eingehalten wird, können Bodenverformungen mit<br />

nachhaltigen Auswirkungen auf die Trasse bzw. den Tieftagebau ausgeschlossen werden.<br />

Durch das gegenständliche Vorhaben ist ein möglichst vollständiger Abbau des Vorkommens<br />

nicht mehr möglich.<br />

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