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Genehmigungsbescheid, zweigleisiger Ausbau der Pottendorfer ...

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ven Interessen Einzelner überwiegen. Somit ist jedenfalls das öffentliche Interesse am vorliegenden<br />

Projekt gegeben.<br />

Interoperabilität des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems<br />

Die gegenständliche Hochgeschwindigkeitsstrecke ist im gegenständlichen Abschnitt Hennersdorf<br />

- Münchendorf Teil des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems Entscheidung Nr.<br />

1692/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in <strong>der</strong> Fassung <strong>der</strong> Entscheidung Nr.<br />

884/2004/ EG<br />

Dies bedeutet, dass auch die materiellrechtlichen Bestimmungen des 8. Teils des EisbG (§§ 86 ff)<br />

anzuwenden sind.<br />

Entsprechende Zwischenberichte über die Kompatibilität für die Teilsysteme Infrastruktur (TSI Infrastruktur<br />

einschließlich TSI PRM und CCS) und Energie (TSI Energie) <strong>der</strong> Benannten Stelle „arsenal<br />

research“ (Notified Body 0849) waren den Einreichunterlagen angeschlossen.<br />

Zweck <strong>der</strong> oben angeführten Bestimmungen ist die Sicherstellung <strong>der</strong> Interoperabilität des konventionellen<br />

österreichischen Eisenbahnsystems mit dem übrigen transeuropäischen konventionellen<br />

Eisenbahnsystem.<br />

Die Erfüllung <strong>der</strong> grundlegenden Anfor<strong>der</strong>ungen richtet sich nach § 118 EisbG.<br />

Gemäß § 118 EisbG müssen die Teilsysteme nach § 117 leg. cit. den grundlegenden Anfor<strong>der</strong>ungen<br />

entsprechen. Sofern eine einschlägige anzuwendende Technische Spezifikation für die Interoperabilität<br />

(TSI) im Sinne des § 106 leg. cit. vorliegt, ist die Interoperabilität eines Teilsystems im<br />

Hinblick auf die Erfüllung <strong>der</strong> grundlegenden Anfor<strong>der</strong>ungen anhand dieser festzustellen.<br />

Es wird darauf hingewiesen, dass nunmehr die Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments<br />

und des Rates vom 17. Juni 2008 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in <strong>der</strong><br />

Gemeinschaft (Zusammenführung <strong>der</strong> Richtlinien 96/48/EG und 2001/16/EG) am 18. Juli 2008 im<br />

Amtsblatt <strong>der</strong> EU veröffentlicht wurde und somit in Kraft getreten ist. Da die Mitgliedstaaten diese<br />

bis spätestens 19. Juli 2010 in nationales Recht umsetzen müssen und diese außerdem die Richtlinien<br />

96/48/EG und 2001/16/EG mit Wirkung zum 19. Juli 2010 aufhebt wird auf allfällige Auswirkungen<br />

auf allfällige künftige Än<strong>der</strong>ungsverfahren bzw. das Betriebsbewilligungsverfahren für das<br />

gegenständliche Vorhaben hingewiesen. Durch die Zusammenfassung <strong>der</strong> beiden Richtlinien soll<br />

eine weitere Harmonisierung erreicht werden.<br />

Genehmigungsvoraussetzungen nach dem Wasserrechtsgesetz<br />

Gemäß § 24 Abs 1 UVP-G 2000 ist im gegenständlichen Verfahren auch die Zuständigkeitsbestimmung<br />

des § 127 Abs 1 lit b WRG anzuwenden, wonach die Eisenbahnbehörde im eisenbahnrechtlichen<br />

Baugenehmigungsverfahren, sofern die Bauten nicht mit einer Wasserentnahme aus<br />

o<strong>der</strong> einer Einleitung in ein öffentliches Gewässer o<strong>der</strong> obertägige Privatgewässer o<strong>der</strong> dadurch<br />

die Ausnutzung <strong>der</strong> motorischen Kraft des Wassers vorgesehen ist, die materiellrechtlichen Bestimmungen<br />

des WRG anzuwenden sind. (Konzentration <strong>der</strong> mit anzuwendenden wasserrechtlichen<br />

Bestimmungen im eisenbahnrechtlichen Verfahren).<br />

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