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Genehmigungsbescheid, zweigleisiger Ausbau der Pottendorfer ...

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• Durch den <strong>Ausbau</strong> <strong>der</strong> <strong>Pottendorfer</strong> Linie steht dem Betrieb eine viergleisige Strecke zwischen<br />

Wien-Meidling und Wiener Neustadt zur Verfügung. Im Anlassfall (z.B. bei Bauarbeiten)<br />

können Züge von <strong>der</strong> einen auf die jeweils an<strong>der</strong>e Strecke umgeleitet werden.<br />

• Güterzüge vom Zentralverschiebebahnhof Wien-Kle<strong>der</strong>ing können über die Ostschleife Inzersdorf<br />

und die <strong>Pottendorfer</strong> Linie direkt nach Süden geführt werden. Sie entlasten damit<br />

die Strecke nach Bruck/Leitha und die eingleisige Strecke Gramatneusiedl – Wampersdorf.<br />

• Auf Grund des Einsatzes mo<strong>der</strong>ner Signal- und Sicherungstechnik wird in den Bahnhöfen<br />

Hennersdorf, Achau und Münchendorf kein Personal mehr benötigt. Die Sicherheit <strong>der</strong> Reisenden<br />

ist durch die höhenfreien Zugänge zu den Bahnsteigen gewährleistet. Die Wirtschaftlichkeit<br />

<strong>der</strong> Betriebsführung wird wesentlich verbessert. Die Verlängerung <strong>der</strong> Betriebszeit<br />

(z.B. auf 24 Stunden pro Tag) bedingt keine überproportionalen Mehrkosten.<br />

• Wesentliche Verbesserungen im Komfort werden durch barrierefreie Zugänge, Witterungsschutz,<br />

neue Informationssysteme auf den Bahnsteigen und den Zugängen erreicht. Abstellmöglichkeiten<br />

für PKW sowie Bike & Ride Plätze werden errichtet.<br />

• Durch die Beseitigung <strong>der</strong> höhengleichen Kreuzungen <strong>der</strong> Eisenbahn mit dem Wege- und<br />

Straßennetz ist die Sicherheit für beide Verkehrsteilnehmer erheblich erhöht. Staus und<br />

Wartezeiten entfallen.<br />

• Die für die Erhaltung <strong>der</strong> Strecke errichteten Begleitwege stehen auch Fußgängern und<br />

Radfahrern zur Verfügung.<br />

Aufgrund dieser Aufzählung ist das öffentliche Interesse an <strong>der</strong> Schaffung gegenüber allfälligen<br />

öffentlichen Interessen <strong>der</strong> Gebietskörperschaften bzw. mit <strong>der</strong> Verletzung subjektiv-öffentlicher<br />

Rechte verbundenen Nachteilen von Parteien als überwiegend anzusehen. Schon alleine um den<br />

Erfor<strong>der</strong>nissen des transeuropäischen Hochgeschwindigkeits-Eisenbahnnetzes zu entsprechen, ist<br />

davon auszugehen, dass bereits im Zusammenhang mit <strong>der</strong> Mitanwendung <strong>der</strong> Bestimmungen <strong>der</strong><br />

§ 31 ff festgestellt wurde, dass aufgrund des Ermittlungsverfahrens sowohl davon auszugehen ist,<br />

dass <strong>der</strong> durch die Ausführung und die Inbetriebnahme des Bauvorhabens entstehende Vorteil für<br />

die Öffentlichkeit größer ist als <strong>der</strong> Nachteil, <strong>der</strong> aus <strong>der</strong> Verletzung vom Bund, von den Län<strong>der</strong>n<br />

und von den Gemeinden wahrzunehmenden Interessen für die Öffentlichkeit durch die Ausführung<br />

und Inbetriebnahme des Bauvorhabens entsteht, als auch dass <strong>der</strong> durch die Ausführung und die<br />

Inbetriebnahme des Bauvorhabens entstehende Vorteil für die Öffentlichkeit größer ist als <strong>der</strong><br />

Nachteil, <strong>der</strong> den Parteien durch die Ausführung und Inbetriebnahme des Bauvorhabens entsteht.<br />

Bei <strong>der</strong> erfolgten Interessensabwägung nach § 31f Z 2 EisbG war davon auszugehen, dass <strong>der</strong><br />

durch die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung entstehende Vorteil für die Öffentlichkeit größer<br />

ist als <strong>der</strong> Nachteil, <strong>der</strong> den Parteien durch die Genehmigung des Vorhabens erwächst (Siehe dazu<br />

auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. November 2006, Zl. 2004/03/0053,<br />

zu § 35 Abs 3 EisbG aF).<br />

Aufgrund <strong>der</strong> ausgeführten Punkte ist daher zur Frage des öffentlichen Interesses am gegenständlichen<br />

Projekt zu bemerken, dass aufgrund des gesamten Verfahrensergebnisses jedenfalls davon<br />

auszugehen ist, dass die Interessen <strong>der</strong> Allgemeinheit am gegenständlichen Projekt die subjekti­<br />

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