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Genehmigungsbescheid, zweigleisiger Ausbau der Pottendorfer ...

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lungsverfahren (<strong>der</strong> politischen Begehung) ein Vertreter <strong>der</strong> Wasserrechtsbehörde als Kommissionsmitglied<br />

beizuziehen. Findet sich die Eisenbahnbehörde nicht in <strong>der</strong> Lage, <strong>der</strong> Stellungnahme<br />

dieses Kommissionsmitgliedes Rechnung zu tragen, so hat sie bei <strong>der</strong> Entscheidung im Einvernehmen<br />

mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vorzugehen.<br />

Gemäß § 185 Abs. 6 ForstG ist mit <strong>der</strong> Vollziehung <strong>der</strong> Bestimmungen zum Rodungsverfahren,<br />

soweit es sich um Wald handelt, <strong>der</strong> für Eisenbahnanlagen in Anspruch genommen werden soll,<br />

die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister<br />

für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut.<br />

Gemäß § 170 MinroG ist <strong>der</strong> Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit (nunmehr: Bundesminister<br />

für Wirtschaft, Familie und Jugend) Montanbehörde im Sinne des MinroG, soweit im § 171 o<strong>der</strong> in<br />

einer an<strong>der</strong>en Bestimmung des MinroG nichts an<strong>der</strong>es vorgesehen ist. We<strong>der</strong> wird die Bewilligung<br />

nach § 153 MinroG in § 171 MinroG erwähnt, noch enthält das MinroG eine an<strong>der</strong>e Bestimmung<br />

für die Zuständigkeit für Bewilligungen nach § 153 MinroG.<br />

Nach § 24 Abs. 1 UVP-G 2000 hat die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie<br />

die Umweltverträglichkeitsprüfung und ein teilkonzentriertes Genehmigungsverfahren durchzuführen.<br />

In diesen Genehmigungsverfahren hat sie alle nach bundesgesetzlichen Verwaltungsvorschriften<br />

für die Ausführung des Vorhabens erfor<strong>der</strong>liche materiellen Genehmigungsbestimmungen<br />

anzuwenden, die ansonsten von ihr o<strong>der</strong> einem/einer an<strong>der</strong>en Bundesminister/in zu vollziehen<br />

sind.<br />

Die gegenständlichen mitanzuwendenden Genehmigungsbestimmungen, nämlich <strong>der</strong> Trassengenehmigung,<br />

<strong>der</strong> eisenbahnrechtliche Baugenehmigung, <strong>der</strong> Rodungsbewilligung sowie <strong>der</strong> Genehmigung<br />

nach dem MinroG, fallen sohin aufgrund <strong>der</strong> Bestimmung des § 24 Abs. 1 UVP-G 2000<br />

allein in die Zuständigkeit <strong>der</strong> Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie.<br />

Teilkonzentriertes Genehmigungsverfahren<br />

Für Vorhaben nach dem 3. Abschnitt ist kein vollständig konzentriertes Verfahren wie nach dem<br />

2. Abschnitt des UVP-G 2000 durchzuführen. Die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und<br />

Technologie hat aber nach § 24 Abs 1 UVP-G 2000 ein teilkonzentriertes Genehmigungsverfahren<br />

mit UVP durchzuführen, in dem nicht nur die zusätzlichen Genehmigungskriterien des UVP-G<br />

2000 (§ 24 h Abs 1 bis 5), son<strong>der</strong>n darüber hinaus alle nach dem Hochleistungsstreckengesetz<br />

und nach den sonstigen für die Ausführung des Vorhabens erfor<strong>der</strong>lichen bundesrechtlichen materiellrechtlichen<br />

Genehmigungsbestimmungen anzuwenden sind, die ansonsten von <strong>der</strong> Bundesministerin<br />

o<strong>der</strong> einer an<strong>der</strong>en Bundesministerin o<strong>der</strong> einem an<strong>der</strong>en Bundesminister in erster Instanz<br />

zu vollziehen sind.<br />

In diesem Genehmigungsverfahren sind nach <strong>der</strong> Novelle 2009 nunmehr zur Vermeidung unnötiger<br />

Kollisionen zwischen verschiedenen Verfahrensvorschriften <strong>der</strong> Materiengesetze nur noch die<br />

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