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Genehmigungsbescheid, zweigleisiger Ausbau der Pottendorfer ...

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nicht innerhalb von 15 Jahren zu erwarten ist. Die voraussichtliche bergbauliche Inanspruchnahme<br />

hat <strong>der</strong> Bergbauberechtigte glaubhaft zu machen.<br />

Forstgesetz:<br />

Für die Rodung von Wald ist gemäß §§ 17-20 ForstG ist eine Rodungsbewilligung einzuholen.<br />

Gemäß § 17 Abs 2 ForstG kann die Behörde eine Bewilligung zur Rodung erteilen, wenn ein beson<strong>der</strong>es<br />

öffentliches Interesse an <strong>der</strong> Erhaltung dieser Fläche als Wald nicht entgegensteht. Kann<br />

eine Bewilligung nach Abs 2 nicht erteilt werden, kann die Behörde eine Bewilligung zur Rodung<br />

gemäß § 17 Abs 3 leg. cit. dann erteilen, wenn ein öffentliches Interesse an einer an<strong>der</strong>en Verwendung<br />

<strong>der</strong> zur Rodung beantragten Fläche das öffentliche Interesse an <strong>der</strong> Erhaltung dieser<br />

Fläche als Wald überwiegt. Gemäß § 17 Abs 4 ForstG sind Öffentliche Interessen an einer an<strong>der</strong>en<br />

Verwendung im Sinne des Abs 3 insbeson<strong>der</strong>e in <strong>der</strong> umfassenden Landesverteidigung, im<br />

Eisenbahn-, Luft- o<strong>der</strong> öffentlichen Straßenverkehr, im Post- o<strong>der</strong> öffentlichen Fernmeldewesen,<br />

im Bergbau, im Wasserbau, in <strong>der</strong> Energiewirtschaft, in <strong>der</strong> Agrarstrukturverbesserung, im Siedlungswesen<br />

o<strong>der</strong> im Naturschutz begründet.<br />

Gemäß § 185 Abs 6 ForstG ist mit Vollziehung <strong>der</strong> §§ 17 bis 20 soweit es sich um Wald handelt,<br />

<strong>der</strong> für Eisenbahnanlagen in Anspruch genommen werden soll, die Bundesministerin für Verkehr,<br />

Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,<br />

Umwelt und Wasserwirtschaft betraut.<br />

Umweltverträglichkeitsprüfung und teilkonzentriertes Genehmigungsverfahren<br />

Prüfung <strong>der</strong> UVP-Pflicht und Zuständigkeit<br />

Die gegenständliche Eisenbahnstrecke Wien Matzleinsdorf (Meidling) – Wiener Neustadt (Hochleistungsstrecke<br />

Wien (einschließlich Terminal Inzersdorf)–Pottendorf–Wiener Neustadt) wurde mit<br />

Verordnung <strong>der</strong> Bundesregierung über die Erklärung von Eisenbahnstrecken zu Hochleistungsstrecken<br />

(1. Hochleistungsstreckenverordnung) BGBl 1989/370 idF BGBl. II Nr. 397/1998 zur<br />

Hochleistungsstrecke gem. § 1 Abs 1 HlG erklärt.<br />

Es handelt sich somit bei <strong>der</strong> gegenständlichen Eisenbahnstrecke um eine Hochleistungsstrecke.<br />

Vorhaben an Hochleistungsstrecken fallen bei Vorliegen <strong>der</strong> UVP-Pflicht gemäß § 23b UVP-G<br />

2000 unter den 3 Abschnitt des UVP-G 2000.<br />

Die gegenständliche Eisenbahnstrecke Wien Matzleinsdorf (Meidling) – Wiener Neustadt ist weiters<br />

Teil des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems (Entscheidung Nr.<br />

1692/96/EG des Europäschen Parlaments und des Rates in <strong>der</strong> Fassung <strong>der</strong> Entscheidung Nr.<br />

884/2004/ EG).<br />

Die gegenständliche Eisenbahnstrecke stellt somit unzweifelhaft eine Fernverkehrsstrecke<br />

dar.<br />

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