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Genehmigungsbescheid, zweigleisiger Ausbau der Pottendorfer ...

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Rechtliche Grundlagen<br />

1. Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz:<br />

Gemäß § 23b Abs 1 Z1 UVP-G 2000 in <strong>der</strong> hier anzuwendenden Fassung vor <strong>der</strong> UVP-G Novelle<br />

2009 ist bei Vorhaben für Hochleistungsstrecken u. a. für den Neubau von Eisenbahn-<br />

Fernverkehrsstrecken o<strong>der</strong> ihrer Teilabschnitte die nicht bloß in <strong>Ausbau</strong>maßnahmen auf bestehenden<br />

Eisenbahnen bestehen, eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem dritten Abschnitt<br />

des UVP-G durchzuführen.<br />

Wenn ein Vorhaben gemäß § 23a o<strong>der</strong> § 23b einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen<br />

ist, hat die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie gemäß § 24 Abs 1 UVP-G<br />

2000 idgF die Umweltverträglichkeitsprüfung und ein teilkonzentriertes Genehmigungsverfahren<br />

durchzuführen. In diesem Genehmigungsverfahren hat sie alle jene nach den bundesrechtlichen<br />

Verwaltungsvorschriften für die Ausführung des Vorhabens erfor<strong>der</strong>lichen materiellen Genehmigungsbestimmungen<br />

anzuwenden, die ansonsten von ihr o<strong>der</strong> einem/einer an<strong>der</strong>en Bundesminister/in<br />

in erster Instanz zu vollziehen sind.<br />

Gemäß § 24f Abs 1 UVP-G 2000 idgF dürfen Genehmigungen nur erteilt werden, wenn im Hinblick<br />

auf eine wirksame Umweltvorsorge zu den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften zusätzlich<br />

nachstehende Voraussetzungen erfüllt sind:<br />

1. Emissionen von Schadstoffen sind nach dem Stand <strong>der</strong> Technik zu begrenzen,<br />

2. die Immissionsbelastung zu schützen<strong>der</strong> Güter ist möglichst gering zu halten, wobei<br />

jedenfalls Immissionen zu vermeiden sind, die<br />

a) das Leben o<strong>der</strong> die Gesundheit von Menschen o<strong>der</strong> das Eigentum<br />

o<strong>der</strong> sonstige dingliche Rechte <strong>der</strong> Nachbarn/Nachbarinnen<br />

gefährden o<strong>der</strong><br />

b) erhebliche Belastungen <strong>der</strong> Umwelt durch nachhaltige<br />

Einwirkungen verursachen, jedenfalls solche, die geeignet<br />

sind, den Boden, die Luft, den Pflanzen- o<strong>der</strong> Tierbestand<br />

o<strong>der</strong> den Zustand <strong>der</strong> Gewässer bleibend zu schädigen, o<strong>der</strong><br />

c) zu einer unzumutbaren Belästigung <strong>der</strong> Nachbarn/Nachbarinnen<br />

im Sinn des § 77 Abs 2 <strong>der</strong> Gewerbeordnung 1994 führen, und<br />

3. Abfälle sind nach dem Stand <strong>der</strong> Technik zu vermeiden o<strong>der</strong> zu<br />

verwerten o<strong>der</strong>, soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar<br />

ist, ordnungsgemäß zu entsorgen.<br />

Bei Eisenbahnvorhaben im Sinne des § 23b UVP-G 2000 idgF ist gemäß § 24f Abs 2 UVP-G 2000<br />

letzter Satz die Zumutbarkeit einer Belästigung im Sinne des Abs 1 Z 2 lit. c nach bestehenden<br />

beson<strong>der</strong>en Immissionsschutzvorschriften zu beurteilen.<br />

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