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Genehmigungsbescheid, zweigleisiger Ausbau der Pottendorfer ...

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Bei diesem rechtskräftig genehmigten Vorhaben ist man davon ausgegangen, dass die bestehende<br />

Niveaulage im Bahnhof Hennersdorf auch zukünftig bleibt. Durch die nunmehr im anhängigen<br />

UVP-Verfahren vorgesehen Hochlage im Bereich Hennersdorf wurde <strong>der</strong> südliche Teil (ab <strong>der</strong><br />

Schnellstraße S 1) des bereits rechtskräftig genehmigten Vorhabens in abgeän<strong>der</strong>ter Form neu<br />

eingereicht.<br />

Den Projektunterlagen ist zu entnehmen, dass durch die nunmehrige Hochlage <strong>der</strong> Eisenbahntrasse<br />

in Hennersdorf jedenfalls eine Umplanung und neuerliche Einreichung erfor<strong>der</strong>lich war, wobei<br />

das Entwässerungskonzept im Zuge <strong>der</strong> Umplanungen jedoch nicht verän<strong>der</strong>t wurde.<br />

Hiezu wurde im Zuge <strong>der</strong> Verhandlung seitens des Sachverständigen für Eisenbahnwesen/Eisenbahntechnik<br />

ausgeführt, dass die relevante Än<strong>der</strong>ung zwischen dem bereits genehmigten<br />

Vorhaben 2002 und dem <strong>der</strong>zeit anhängigen Vorhaben 2010 in einer unterschiedlichen Gestaltung<br />

<strong>der</strong> Nivelette liegt. Durch die Hochlage des Bahnhofes Hennersdorf wird nunmehr die Nivelette<br />

vom Bahnhof Blumenthal als Durchgehende Steigung in Richtung Bahnhof Hennersdorf ausgeführt.<br />

Beim betroffenen Grundstück ist jedoch die Nivelette (Gleishöhe) zum eisenbahnrechtlich<br />

rechtskräftig genehmigten Vorhaben nahezu identisch.<br />

Weiters wurde durch den Sachverständigen bestätigt, dass auch für das im <strong>der</strong>zeit anhängigen<br />

UVP-Verfahren anhängigen Projekt sich gegenüber dem rechtskräftig genehmigten Vorhaben hinsichtlich<br />

<strong>der</strong> ggstdl. Grundinanspruchnahme keine relevante Än<strong>der</strong>ung ergibt.<br />

Hinsichtlich Umfang und Notwendigkeit <strong>der</strong> erfor<strong>der</strong>lichen Grundinanspruchnahme wurde seitens<br />

<strong>der</strong> Vertreter <strong>der</strong> ÖBB-Infrastruktur AG ausgeführt, dass das ggstdl. Projekt ohne die Inanspruchnahme<br />

des Grundstückes nicht möglich ist. Durch die Absenkung <strong>der</strong> Bahntrasse entsteht ein Niveauunterschied<br />

von ca. 3,5 m. Die Strecke ist als Hochleistungsstrecke ausgewiesen, dementsprechend<br />

sind die HL- Richtlinien mit den entsprechenden erhöhten Sicherheitsabständen<br />

und Regelquerschnitten zu beachten. Weiters ist durch die Nähe des Bauwerkes eine Unterbringung<br />

<strong>der</strong> erfor<strong>der</strong>lichen sicherungs- und entwässerungstechnischen Maßnahmen sowie des Bedienweges<br />

nicht möglich. Selbst bei <strong>der</strong> projektsgemäß nicht vorgesehenen Herstellung einer<br />

Stützmauer reichen die Platzverhältnisse für die Bauarbeiten nicht aus. Weiters sind die Einflüsse<br />

von Lärm, Erschütterung und elektromagnetischer Fel<strong>der</strong> zu berücksichtigen, die Einhaltung <strong>der</strong><br />

zulässigen Grenzwerte für Wohnräume wird als unmöglich eingestuft.<br />

Seitens des nichtamtlichen Sachverständigen wurde hinsichtlich dieser Stellungnahme <strong>der</strong> Projektwerberin<br />

ausgeführt, dass die fachlichen Äußerungen <strong>der</strong> ÖBB-Infrastruktur AG aus <strong>der</strong> eisbahnfachlichen<br />

Sicht des Sachverständigen vollinhaltlich geteilt werden. Durch den <strong>Ausbau</strong> im<br />

Sinne <strong>der</strong> HL-Richtlinie ist somit (sowohl für das rechtskräftig genehmigte, als auch für das ggstdl<br />

UVP-Vorhaben, welche das genehmigte Projekt im Bereich <strong>der</strong> Schnellstraße S1 bis Hennersdorf<br />

abän<strong>der</strong>t) aus <strong>der</strong> Sicht des Sachverständigen eine Inanspruchnahme des ggstdl. Grundstückes<br />

jedenfalls erfor<strong>der</strong>lich.<br />

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