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Genehmigungsbescheid, zweigleisiger Ausbau der Pottendorfer ...

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men dieses Bescheides festzustellenden Sachverhaltes samt den zugrunde liegenden Projektunterlagen,<br />

insbeson<strong>der</strong>e dem Umweltverträglichkeitsgutachten, dem Gutachten gemäß § 31a EisbG<br />

sowie den sonstigen Vorbringen im Zuge des Verfahrens.<br />

Die Plausibilität, Nachvollziehbarkeit und Vollständigkeit des Umwelverträglichkeitsgutachtens ist<br />

im Verfahren nicht wi<strong>der</strong>legt worden. Ebenso ist die gesetzlich vermutete inhaltliche Richtigkeit<br />

des Gutachtens gemäß § 31a EisbG im Zuge des Ermittlungsverfahrens nicht wi<strong>der</strong>legt worden.<br />

Aufgrund <strong>der</strong> Ergebnisse des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbeson<strong>der</strong>e <strong>der</strong> vorliegenden<br />

Gutachten sowie aufgrund <strong>der</strong> erfolgten Beweiswürdigung konnte das Vorliegen <strong>der</strong> Umweltverträglichkeit<br />

und <strong>der</strong> Genehmigungsvoraussetzungen <strong>der</strong> anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen<br />

festgestellt werden und das gegenständliche Vorhaben in dem im Spruch zitierten<br />

Umfang genehmigt werden.<br />

Rechtsmittelbelehrung<br />

Gegen diesen Bescheid ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.<br />

H i n w e i s<br />

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen nach seiner Zustellung Beschwerde an<br />

den Verwaltungsgerichtshof und ebenso an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie<br />

muss von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein, sofern sie nicht von einem in § 24 Abs 2 Verwaltungsgerichtshofgesetz<br />

1985 o<strong>der</strong> in § 17 Abs 2 in Verbindung mit § 24 Abs 1 Verfassungsgerichtshofgesetz<br />

1953 genannten Beschwerdeführer eingebracht wird. Bei <strong>der</strong> Einbringung einer<br />

solchen Beschwerde ist eine Gebühr von € 220,-- zu entrichten.<br />

Dieser Bescheid wird durch Edikt zugestellt. Ein solcher Bescheid gilt mit Ablauf von zwei Wochen<br />

nach <strong>der</strong> Verlautbarung gemäß § 44f Abs 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes<br />

1991 (insbeson<strong>der</strong>e Verlautbarung im redaktionellen Teil zweier im Bundesland weit verbreiteter<br />

Tageszeitungen und im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“) als zugestellt.<br />

Wird das gleiche Schriftstück mehrmals gültig zugestellt (zB telegrafisch, fernschriftlich, mit<br />

Telefax, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung, durch Edikt), so ist gemäß § 6 des<br />

Zustellgesetzes die erste Zustellung maßgebend.<br />

Beilagen:<br />

Umweltverträglichkeitsgutachten vom August 2009<br />

Verhandlungsschrift vom 02. und 03.11.2009<br />

Für die Bundesministerin:<br />

Mag. Michael Andresek<br />

elektronisch gefertigt<br />

Ihr(e) Sachbearbeiter(in):<br />

Mag. Michael Andresek<br />

Tel.Nr.: +43 (1) 71162 65 2219<br />

E-Mail: michael.andresek@bmvit.gv.at<br />

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