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Genehmigungsbescheid, zweigleisiger Ausbau der Pottendorfer ...

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Aufgrund des gemäß § 46 AVG im Verwaltungsverfahren geltenden Grundsatzes <strong>der</strong> Unbeschränktheit<br />

<strong>der</strong> Beweismittelist es zulässig, in einem Verwaltungsverfahren die Ergebnisse eines<br />

an<strong>der</strong>en Verwaltungsverfahrens zu verwerten. (E des VwGH v. 01.10.1981, Zl 1823/80).<br />

Im Zuge <strong>der</strong> mündlichen Verhandlung am 11.03.2010 in dem im Berufungswege ho. anhängigen<br />

Enteignungsverfahren wurde seitens des Sachverständigen für Eisenbahnwesen/Eisenbahntechnik<br />

festgehalten, dass auch für das gegenständliche UVP-Vorhaben das Grundstück <strong>der</strong> Berufungswerberin<br />

Gst-Nr 1698/8 und .146 (in Hinkunft des Gst-Nr. 2197), jeweils EZ 1848, Grundbuch<br />

16126 Vösendorf für die Herstellung und den Betrieb <strong>der</strong> Bahn erfor<strong>der</strong>lich ist.<br />

Insbeson<strong>der</strong>e wurde dies damit argumentiert, dass das gegenständliche Projekt ohne die Inanspruchnahme<br />

des Grundstückes von Dr. Hosnedl nicht möglich ist. Durch die Absenkung <strong>der</strong> Bahntrasse<br />

entsteht ein Niveauunterschied von ca. 3,5 m. Die Strecke ist als Hochleistungsstrecke<br />

ausgewiesen, dementsprechend sind die HL-Richtlinien mit den entsprechenden erhöhten Sicherheitsabständen<br />

und Regelquerschnitten zu beachten. Weiters ist durch die Nähe des Bauwerkes<br />

eine Unterbringung <strong>der</strong> erfor<strong>der</strong>lichen sicherungs- und entwässerungstechnischen Maßnahmen<br />

sowie des Bedienweges nicht möglich. Selbst bei Herstellung einer Stützmauer reichen die Platzverhältnisse<br />

für die Bauarbeiten nicht aus. Weiters sind die Einflüsse von Lärm, Erschütterung und<br />

elektromagnetischen Fel<strong>der</strong>n auf die Liegenschaft und insbeson<strong>der</strong>e das Wohnobjekt zu berücksichtigen,<br />

die Einhaltung <strong>der</strong> zulässigen Grenzwerte wird als unmöglich eingestuft. Durch den<br />

<strong>Ausbau</strong> im Sinne <strong>der</strong> HL-Richtlinie ist somit eine Inanspruchnahme des ggstdl. Grundstückes jedenfalls<br />

erfor<strong>der</strong>lich.<br />

Zur Aussage des Rechtsvertreters von Dr. Hosnedl, dass aus technischer Sicht die Errichtung<br />

einer Stützmauer samt Lärmschutz sehr wohl notwendig ist, sodass die Inanspruchnahme des<br />

Grundes <strong>der</strong> Berufungswerberin aus technischer Sicht nicht notwendig ist und auch die Entwässerungsanlagen<br />

ohne Inanspruchnahme des Grundes <strong>der</strong> Berufungswerberin errichtet werden können<br />

ist auszuführen, dass sich die Behörde hier <strong>der</strong> schlüssig erscheinenden Aussage des Sachverständigen<br />

anschließt. Die Verlegung des Retentionsbeckens wurde im Zuge <strong>der</strong> Verhandlung<br />

auch seitens <strong>der</strong> Projektwerberin als möglich bestätigt. Aber hypothetisch, da nicht vorhabensgegenständlich<br />

wäre auch nur bei Errichtung einer Stützmauer bei entsprechendem Gleisabstand<br />

samt den erfor<strong>der</strong>lichen Einbauten gem dem Stand <strong>der</strong> Technik ist die Inanspruchnahme <strong>der</strong> Liegenschaft<br />

von Dr. Hosnedl zur Projektrralisierung jedenfalls erfor<strong>der</strong>lich.<br />

Somit ist festzuhalten, dass für die Realisierung des gegenständlichen UVP-Vorhabens das<br />

Grundstück <strong>der</strong> Berufungswerberin Gst-Nr 1698/8 und .146 (in Hinkunft des Gst-Nr. 2197), jeweils<br />

EZ 1848, Grundbuch 16126 Vösendorf für die Herstellung und den Betrieb <strong>der</strong> Bahn erfor<strong>der</strong>lich<br />

ist.<br />

Es wird daher darauf hingewiesen, dass für den Abschnitt S1-Hennersdorf die vorliegende rechtskräftige<br />

eisenbahnrechtliche Baugenehmigung vom 13.06.2006 GZGZ. BMVIT-820.093/0006­<br />

IV/SCH2/2006 durch die gegenständliche Genehmigung ersetzt wurde.<br />

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