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Genehmigungsbescheid, zweigleisiger Ausbau der Pottendorfer ...

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Fragen allfälliger Entschädigungen sind nicht Gegenstand des gegenständlichen UVP-Verfahrens.<br />

Diese stellen zivilrechtliche Einwendungen dar und waren daher zurückzuweisen bzw. auf den<br />

Zivilrechtsweg zu verweisen. Auf die Ausführungen zu zivilrechtlichen Einwendungen oben wird<br />

hingewiesen. Beweissicherungen hinsichtlich <strong>der</strong> Liegenschaft bzw. des Wohnobjekts wären somit<br />

mit <strong>der</strong> Projektwerberin zu vereinbaren bzw. werden allenfalls von <strong>der</strong> Projektwerberin vorgesehen.<br />

Auf die im Vorhaben vorgesehenen Schienenlärmkontrollmessungen nach Betriebsaufnahme<br />

wird hingewiesen.<br />

Zur schriftlichen Stellungnahme von Ludwig Petkovits und Elisabeth Petkovits, Mühlgasse<br />

13, 2481 Achau vom 09.07.2009<br />

Die bezughabende Stellungnahme wird im Umweltverträglichkeitsgutachten auf den Seiten 882 bis<br />

881 (Punkt 60.01 bis 60.03) aus fachlicher Sicht behandelt.<br />

Gebäudeschäden sind nach schlüssiger Aussage <strong>der</strong> Sachverständigen durch das Vorhaben nicht<br />

zu erwarten.<br />

Nach <strong>der</strong> schlüssigen Aussage <strong>der</strong> Sachverständigen im Umweltverträglichkeitsgutachten ist eine<br />

quantitative Beeinflussung des Brunnens ist daher we<strong>der</strong> in <strong>der</strong> Bau- noch in <strong>der</strong> Betriebsphase zu<br />

erwarten.<br />

Zum gemäß § 31b Abs 1 Z. 2 EisbG vorzulegenden Bau- und Betriebsprogramm ist anzumerken,<br />

dass dieses den Bau und Betrieb als „Programm“ bzw. „Prognose“ insoweit beschreibt, als dies<br />

insbeson<strong>der</strong>e für die Verkehrseinschätzung erfor<strong>der</strong>lich ist. So erfolgt die Dimensionierung <strong>der</strong><br />

erfor<strong>der</strong>lichen Maßnahmen zur Einhaltung <strong>der</strong> Immissionsschutzkriterien für Lärm, Erschütterungen<br />

und Sekundärschall auf Basis <strong>der</strong> dem Projekt zugrundeliegenden Ausgangsdaten zum Verkehrsaufkommen.<br />

Das vorgelegte Bau- und Betriebsprogramm und die darin enthaltenen Zugzahlen selbst sind somit<br />

kein Bestandteil <strong>der</strong> Genehmigung, wogegen die im Projekt festgelegten (bzw. allenfalls im Bescheid<br />

vorgeschriebenen) konkreten Immissionsschutzgrenzwerte einen Bestandteil <strong>der</strong> gegenständlichen<br />

Genehmigung darstellen.<br />

Somit hat die Antragstellerin unbeschadet des tatsächlichen gefahrenen Betriebsprogramms die im<br />

Projekt festgelegten Immissionsschutzgrenzwerte jedenfalls einzuhalten. Mögliche Kapazitätsausweitungen,<br />

mit denen die <strong>der</strong> gegenständlichen Genehmigung zugrunde liegenden Emissions- und<br />

Immissionsmaßnahmen überschritten werden, lösen erst eine rechtliche Verpflichtung <strong>der</strong> Eisenbahnunternehmung<br />

im späteren Betrieb aus, entsprechende zusätzliche Maßnahmen zu ergreifen.<br />

Fragen allfälliger Entschädigungen sind nicht Gegenstand des gegenständlichen UVP-Verfahrens.<br />

Diese stellen zivilrechtliche Einwendungen dar und waren daher zurückzuweisen bzw. auf den<br />

Zivilrechtsweg zu verweisen. Auf die Ausführungen zu zivilrechtlichen Einwendungen oben wird<br />

hingewiesen. Beweissicherungen hinsichtlich <strong>der</strong> Liegenschaft bzw. des Wohnobjekts wären somit<br />

mit <strong>der</strong> Projektwerberin zu vereinbaren bzw. werden allenfalls von <strong>der</strong> Projektwerberin vorgesehen.<br />

Auf die im Vorhaben vorgesehenen Schienenlärmkontrollmessungen nach Betriebsaufnahme<br />

wird hingewiesen.<br />

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