Güte- und Prüfbestimmungen für Buskomfort - Omnibusvertrieb Ost
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5.2 Zum „<strong>Güte</strong>zeichen RAL <strong>Buskomfort</strong>“ gehören folgende Zusätze:<br />
a) Sterne, die die <strong>Güte</strong>stufe kennzeichnen,<br />
b) ggf. Sonderausstattungs-Symbole.<br />
Das <strong>Güte</strong>zeichen <strong>und</strong> die genannten Zusätze bilden eine untrennbare Einheit. Im Folgenden<br />
ist mit „<strong>Güte</strong>zeichen“ stets die Einheit von <strong>Güte</strong>zeichen <strong>und</strong> den Zusätzen a) <strong>und</strong> b) gemeint.<br />
5.3 Auf den von der <strong>Güte</strong>gemeinschaft ausgegebenen <strong>Güte</strong>zeichen-Plaketten sind zusätzlich<br />
angegeben:<br />
a) Gültigkeitsdauer,<br />
b) polizeiliches Kennzeichen des gütegekennzeichneten Busses,<br />
c) Zahl der Fahrgastplätze des gütegekennzeichneten Busses.<br />
Der <strong>Güte</strong>ausschuss kann beschließen, dass diese Angaben oder einige von ihnen auf anderen<br />
Kennzeichnungsmitteln als den von der <strong>Güte</strong> gemeinschaft ausgegebenen <strong>Güte</strong>zeichenplaketten,<br />
wie z.B. Heck scheibenfolien oder Designer-<strong>Güte</strong>zeichen, nicht angebracht<br />
werden müssen.<br />
5.4 Die Verleihung <strong>und</strong> Führung des <strong>Güte</strong>zeichen <strong>Buskomfort</strong> erfolgt nach den Durchführungsbestimmungen<br />
<strong>für</strong> die Verleihung <strong>und</strong> Führung des <strong>Güte</strong>zeichens der <strong>Güte</strong>gemeinschaft<br />
<strong>Buskomfort</strong> e.V..<br />
6 Änderungen<br />
<strong>Güte</strong>- <strong>und</strong> <strong>Prüfbestimmungen</strong><br />
Diese <strong>Güte</strong>- <strong>und</strong> <strong>Prüfbestimmungen</strong> sind von RAL, Deutsches Institut <strong>für</strong> <strong>Güte</strong>sicherung <strong>und</strong><br />
Kennzeichnung e.V., anerkannt.<br />
Änderungen, auch redaktioneller Art, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der vorherigen schriftlichen<br />
Zustimmung von RAL. Sie werden nach einer angemessenen Bekanntmachungsfrist<br />
vom Vorstand der <strong>Güte</strong>gemeinschaft in Kraft gesetzt.<br />
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