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Nanomaterialien am Arbeitsplatz - Bundesanstalt für Arbeitsschutz ...

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Registrierungsfrist zum 1. Juni 2013 wurde ebenfalls<br />

hinzugefügt, um betroffene Unternehmen<br />

zu unterstützen.<br />

Einen Kernpunkt der Beratungstätigkeit der<br />

nationalen Auskunftsstelle stellte 2011 die fortlaufende<br />

Erweiterung der Kandidatenliste und<br />

die hiermit verbundenen Informationspflichten<br />

sowie die Aufnahme von Stoffen in den Anhang<br />

XIV der zulassungspflichtigen Stoffe dar. Hier<br />

wurden umfangreiche Informationen, etwa die<br />

Informationsbroschüre „Einmal ein Erzeugnis –<br />

immer ein Erzeugnis“, veröffentlicht.<br />

2011 wurde ein konstant hohes Anfrageaufkommen<br />

per E-Mail und Telefon verzeichnet. Die<br />

Fachleute der BfC beantworteten pro Monat<br />

ungefähr 200 Anfragen. Eine etwa gleich große<br />

Zahl von Fragen konnte durch das Informationszentrum<br />

der BAuA mit Hinweis auf Informationsbroschüren<br />

und das Internetangebot direkt<br />

beantwortet werden.<br />

Biozide<br />

Das Chemikaliengesetz benennt die BAuA auch<br />

als Zulassungsstelle <strong>für</strong> Biozide sowie Einvernehmensstelle<br />

<strong>für</strong> den <strong>Arbeitsschutz</strong> zur Umsetzung<br />

der EU-Richtlinie 98/8/EG. Diese Richtlinie<br />

regelt die Zulassung und das Inverkehrbringen<br />

von Biozid-Produkten auf dem europäischen<br />

Markt. Sie sieht ein 2-stufiges Verfahren vor, in<br />

dem zunächst biozide Wirkstoffe in eine Positivliste<br />

aufgenommen werden und anschließend<br />

Anträge auf Zulassung von Biozid-Produkten<br />

mit Wirkstoffen aus dieser Positivliste gestellt<br />

werden müssen.<br />

Im Rahmen der Wirkstoffbewertung prüft die<br />

Zulassungsstelle der BAuA die Identität, die<br />

Wirks<strong>am</strong>keit und die physikalisch-chemischen<br />

Eigenschaften der Wirkstoffe. Sie koordiniert die<br />

Bewertungen, die von anderen Fachbehörden<br />

hinsichtlich des Umwelt- und Verbraucherschutzes<br />

vorgenommen werden. Als Einvernehmensstelle<br />

beurteilt sie außerdem die mit der Verwendung<br />

der Wirkstoffe und Produkte verbundenen<br />

Risiken an Arbeitsplätzen, wobei sie nationale<br />

Besonderheiten im Rahmen der Zulassung<br />

berücksichtigt. Hierzu gehören die Weitergabe<br />

von Gefährdungsinformationen und Maßnahmen<br />

zum Schutz der Beschäftigten ebenso wie<br />

produkt- und verwendungsspezifische Einschränkungen.<br />

Die Bewertungsberichte, die die BAuA oder auch<br />

andere Mitgliedstaaten zu den bioziden Wirkstoffen<br />

erstellen, werden anschließend von Experten<br />

in den EU-Gremien diskutiert. Auf der Grundlage<br />

des Berichts und der Diskussion spricht<br />

die BAuA eine Empfehlung aus, ob bestimmte<br />

Wirkstoffe in die Positivliste aufgenommen werden.<br />

Nachdem ein Wirkstoff in die Positivliste<br />

aufgenommen worden ist, müssen <strong>für</strong> Biozid-<br />

Produkte mit diesen Wirkstoffen Zulassungen<br />

beantragt werden. Im Rahmen dieses Produktzulassungsverfahrens<br />

überprüft die BAuA in<br />

Zus<strong>am</strong>menarbeit mit anderen Fachbehörden<br />

mögliche Risiken, die sich aus der Verwendung<br />

des Produktes ergeben können. Bei der Erteilung<br />

der Zulassung legt sie die Identität des Produktes<br />

fest, schreibt gegebenenfalls Risikominderungsmaßnahmen<br />

bei der Verwendung vor oder verweigert<br />

bestimmte (Teil-)Anwendungen, wenn<br />

Risiken <strong>für</strong> Mensch, Tier und Umwelt durch<br />

Hoheitliche Aufgaben<br />

Abb. 23 Biozid-Info 1 informiert Hersteller und Importeure über<br />

Anforderungen, die durch die Biozid-Gesetzgebung auf ihr Unternehmen<br />

zukommen können.<br />

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