Nanomaterialien am Arbeitsplatz - Bundesanstalt für Arbeitsschutz ...
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Registrierungsfrist zum 1. Juni 2013 wurde ebenfalls<br />
hinzugefügt, um betroffene Unternehmen<br />
zu unterstützen.<br />
Einen Kernpunkt der Beratungstätigkeit der<br />
nationalen Auskunftsstelle stellte 2011 die fortlaufende<br />
Erweiterung der Kandidatenliste und<br />
die hiermit verbundenen Informationspflichten<br />
sowie die Aufnahme von Stoffen in den Anhang<br />
XIV der zulassungspflichtigen Stoffe dar. Hier<br />
wurden umfangreiche Informationen, etwa die<br />
Informationsbroschüre „Einmal ein Erzeugnis –<br />
immer ein Erzeugnis“, veröffentlicht.<br />
2011 wurde ein konstant hohes Anfrageaufkommen<br />
per E-Mail und Telefon verzeichnet. Die<br />
Fachleute der BfC beantworteten pro Monat<br />
ungefähr 200 Anfragen. Eine etwa gleich große<br />
Zahl von Fragen konnte durch das Informationszentrum<br />
der BAuA mit Hinweis auf Informationsbroschüren<br />
und das Internetangebot direkt<br />
beantwortet werden.<br />
Biozide<br />
Das Chemikaliengesetz benennt die BAuA auch<br />
als Zulassungsstelle <strong>für</strong> Biozide sowie Einvernehmensstelle<br />
<strong>für</strong> den <strong>Arbeitsschutz</strong> zur Umsetzung<br />
der EU-Richtlinie 98/8/EG. Diese Richtlinie<br />
regelt die Zulassung und das Inverkehrbringen<br />
von Biozid-Produkten auf dem europäischen<br />
Markt. Sie sieht ein 2-stufiges Verfahren vor, in<br />
dem zunächst biozide Wirkstoffe in eine Positivliste<br />
aufgenommen werden und anschließend<br />
Anträge auf Zulassung von Biozid-Produkten<br />
mit Wirkstoffen aus dieser Positivliste gestellt<br />
werden müssen.<br />
Im Rahmen der Wirkstoffbewertung prüft die<br />
Zulassungsstelle der BAuA die Identität, die<br />
Wirks<strong>am</strong>keit und die physikalisch-chemischen<br />
Eigenschaften der Wirkstoffe. Sie koordiniert die<br />
Bewertungen, die von anderen Fachbehörden<br />
hinsichtlich des Umwelt- und Verbraucherschutzes<br />
vorgenommen werden. Als Einvernehmensstelle<br />
beurteilt sie außerdem die mit der Verwendung<br />
der Wirkstoffe und Produkte verbundenen<br />
Risiken an Arbeitsplätzen, wobei sie nationale<br />
Besonderheiten im Rahmen der Zulassung<br />
berücksichtigt. Hierzu gehören die Weitergabe<br />
von Gefährdungsinformationen und Maßnahmen<br />
zum Schutz der Beschäftigten ebenso wie<br />
produkt- und verwendungsspezifische Einschränkungen.<br />
Die Bewertungsberichte, die die BAuA oder auch<br />
andere Mitgliedstaaten zu den bioziden Wirkstoffen<br />
erstellen, werden anschließend von Experten<br />
in den EU-Gremien diskutiert. Auf der Grundlage<br />
des Berichts und der Diskussion spricht<br />
die BAuA eine Empfehlung aus, ob bestimmte<br />
Wirkstoffe in die Positivliste aufgenommen werden.<br />
Nachdem ein Wirkstoff in die Positivliste<br />
aufgenommen worden ist, müssen <strong>für</strong> Biozid-<br />
Produkte mit diesen Wirkstoffen Zulassungen<br />
beantragt werden. Im Rahmen dieses Produktzulassungsverfahrens<br />
überprüft die BAuA in<br />
Zus<strong>am</strong>menarbeit mit anderen Fachbehörden<br />
mögliche Risiken, die sich aus der Verwendung<br />
des Produktes ergeben können. Bei der Erteilung<br />
der Zulassung legt sie die Identität des Produktes<br />
fest, schreibt gegebenenfalls Risikominderungsmaßnahmen<br />
bei der Verwendung vor oder verweigert<br />
bestimmte (Teil-)Anwendungen, wenn<br />
Risiken <strong>für</strong> Mensch, Tier und Umwelt durch<br />
Hoheitliche Aufgaben<br />
Abb. 23 Biozid-Info 1 informiert Hersteller und Importeure über<br />
Anforderungen, die durch die Biozid-Gesetzgebung auf ihr Unternehmen<br />
zukommen können.<br />
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