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Nanomaterialien am Arbeitsplatz - Bundesanstalt für Arbeitsschutz ...

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2.3<br />

Technische Regelsetzung – Ausschüsse<br />

Das BMAS hat auf der Grundlage der auf das<br />

<strong>Arbeitsschutz</strong>gesetz gestützten <strong>Arbeitsschutz</strong>verordnungen<br />

und des Produktsicherheitsgesetzes<br />

technische Ausschüsse eingerichtet.<br />

Der BAuA obliegt die Geschäftsführung <strong>für</strong><br />

sechs Ausschüsse. Grundlage dieser Ausschüsse<br />

sind<br />

– die dem <strong>Arbeitsschutz</strong>gesetz nachgeordneten<br />

Verordnungen, wie die Gefahrstoffverordnung<br />

(GefStoffV), Arbeitsstättenverordnung<br />

(ArbStättV), Betriebssicherheitsverordnung<br />

(BetrSichV), Biostoffverordnung (BioStoffV),<br />

Arbeitsmedizinische Vorsorge-Verordnung<br />

(ArbMedVV) sowie<br />

– § 33 des Gesetzes über die Bereitstellung von<br />

Produkten auf dem Markt (Produktsicherheitsgesetz<br />

– ProdSG).<br />

Die staatlichen <strong>Arbeitsschutz</strong>ausschüsse stimmen<br />

sich untereinander und mit dem BMAS in<br />

regelmäßigen Fachgesprächen dahingehend ab,<br />

dass die in den einzelnen Ausschüssen ermittelten<br />

Technischen Regeln und Bekanntmachungen<br />

dem Anspruch der Kohärenz und Widerspruchsfreiheit<br />

genügen.<br />

Ausschuss <strong>für</strong> technische Arbeitsmittel<br />

und Verbraucherprodukte (AtAV)/<br />

Ausschuss <strong>für</strong> Produktsicherheit<br />

Mit dem Inkrafttreten des Produktsicherheitsgesetzes<br />

(ProdSG) zum 1. Dezember 2011 verlor der<br />

AtAV seine Rechtsgrundlage. Rechtsnachfolger<br />

des AtAV ist der Ausschuss <strong>für</strong> Produktsicherheit,<br />

dessen Geschäftsführung auch weiterhin<br />

von der BAuA wahrgenommen wird.<br />

Zu den Aufgaben des AtAV, die im § 13 des<br />

Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes (GPSG)<br />

umfassend beschrieben und unverändert <strong>für</strong> den<br />

Ausschuss <strong>für</strong> Produktsicherheit in den § 33 des<br />

Produktsicherheitsgesetzes übernommen wurden,<br />

gehört es, die Bundesregierung in Fragen<br />

der Sicherheit von technischen Arbeitsmitteln<br />

und Verbraucherprodukten zu beraten.<br />

Ein Schwerpunkt aus dem Aufgabenkatalog wird<br />

dabei auch weiterhin die Ermittlung der geeigneten<br />

Normen und technischen Spezifikationen<br />

<strong>für</strong> technische Arbeitsmittel und Produkte des<br />

sogenannten „nicht harmonisierten Bereichs“<br />

sein. Diese sind im Verzeichnis 2 zum (Geräteund)<br />

Produktsicherheitsgesetz aufgelistet. Die<br />

BAuA macht dieses Verzeichnis im Bundesanzeiger,<br />

seit Dezember 2011 im Gemeins<strong>am</strong>en<br />

Ministerialblatt, <strong>am</strong>tlich bekannt und veröffentlicht<br />

es auf ihrer Homepage. Das Verzeichnis<br />

2 enthielt 2011 55 Normen und eine technische<br />

Spezifikation aus 182 Anträgen. Diesen Normen<br />

und technischen Spezifikationen billigt der Gesetzgeber<br />

eine „Vermutungswirkung“ zu, sobald<br />

die Bekanntmachung erfolgt ist. Wenn also ein<br />

technisches Arbeitsmittel oder Verbraucherprodukt<br />

einer oder mehreren Anforderungen einer<br />

produktrelevanten Norm oder sonstigen Spezifikation<br />

entspricht, ist zu vermuten, dass dieses<br />

Produkt d<strong>am</strong>it auch die jeweiligen gesetzlichen<br />

Anforderungen an Sicherheit und Gesundheit<br />

erfüllt. Nicht der Hersteller muss in diesem<br />

Fall die Übereinstimmung seines Produkts mit<br />

den gesetzlichen Anforderungen gegenüber<br />

einer Marktüberwachungsbehörde nachweisen,<br />

sondern die Beweislast liegt bei der Behörde.<br />

Hersteller, die sich <strong>für</strong> die Anwendung solcher<br />

Normen und Spezifikationen entscheiden,<br />

Politikberatung<br />

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