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Wettbewerbsfähigkeit des Luftverkehrsstandortes Deutschland

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I. Status Quo <strong>Wettbewerbsfähigkeit</strong> <strong>des</strong> <strong>Luftverkehrsstandortes</strong> <strong>Deutschland</strong><br />

werb im Bereich der Flugsicherung geebnet haben,<br />

ist die praktische Umsetzung in ganz Europa durch<br />

politische Erwägungen und staatsrechtliche Restriktionen<br />

noch behindert.<br />

In <strong>Deutschland</strong> erbringt die DFS Deutsche Flugsicherung<br />

GmbH im Rahmen der Beauftragung<br />

durch die Bun<strong>des</strong>republik <strong>Deutschland</strong> und auf<br />

Basis internationaler Abkommen (ICAO) u.a. Flugsicherungsbetriebsdienste,<br />

zu denen insbesondere<br />

die Flugverkehrskontrolle, die Verkehrsflussregelung,<br />

die Flugberatung (ausgenommen Flugwetterberatung),<br />

die Mitwirkung beim Such- und Rettungsdienst<br />

für Luftfahrzeuge sowie die Übermittlung<br />

von Flugsicherungsinformationen gehören.<br />

Daneben umfassen die Aufgaben der Flugsicherung<br />

u.a. meteorologische Dienste und Luftfahrtdatenmanagement.<br />

Die Kernbereiche der Flugverkehrskontrolle umfassen<br />

die Kontrolle an den Flughäfen (Tower-Dienste),<br />

sowie die Kontrolle im Streckenflug verbunden mit<br />

der An- und Abflugkontrolle (Center-Dienste).<br />

Seit 1993 ist die DFS eine Gesellschaft mit beschränkter<br />

Haftung (GmbH) im Alleineigentum<br />

der Bun<strong>des</strong>republik <strong>Deutschland</strong> und nach derzeit<br />

geltender Rechtslage (Art. 87d GG) sind Flugsicherungsdienste<br />

allgemein in bun<strong>des</strong>eigener<br />

Verwaltung zu erbringen. Die DFS ist zu diesem<br />

Zwecke mit dieser Hoheitsaufgabe beliehen.<br />

Die grundgesetzlichen Voraussetzungen stehen<br />

jedoch im Konflikt zu bereits geltendem europäischen<br />

Recht. Sie behindern u.a. die durch die EU<br />

vorgegebene Bildung von Funktionalen Luftraumblöcken.<br />

Durch das erhöhte Verkehrsaufkommen<br />

sind Flugsicherungsdiensteanbieter heute mehr<br />

denn je auf Kooperation in unternehmerischer<br />

Hinsicht angewiesen. Unternehmerische Kooperationen<br />

werden der DFS jedoch aufgrund der<br />

derzeitigen Rechtslage verwehrt, insoweit sich<br />

die beteiligten Unternehmen nicht auch im Bun<strong>des</strong>eigentum<br />

befinden.<br />

Im Gegenzug hat die deutsche Bun<strong>des</strong>regierung<br />

jedoch ausländischen Flugsicherungsorganisationen<br />

Flugsicherungsaufgaben übertragen, die als Teil der<br />

„Luftverkehrsverwaltung“ im Sinne <strong>des</strong> Artikels<br />

87dGG nicht bun<strong>des</strong>eigen sind. 21<br />

In einer ersten Runde haben zehn Regionalflughäfen<br />

die Tower-Dienstleistungen an den österreichischen<br />

Flugsicherungsdienstleister Austro Control<br />

vergeben, an neun Flughäfen stellt die DFS-Tochter<br />

„The Tower Company“ Flugsicherungsdienste<br />

bereit, und drei Flughäfen haben sich selbst zertifizieren<br />

lassen. Die Übernahme der Towerdienste an<br />

zehn deutschen Regionalflughäfen durch Austro<br />

Control und die Selbstzertifizierung der nichtbun<strong>des</strong>eigenen<br />

Betreiber der Verkehrslandeplätze<br />

erscheint im Lichte der Entscheidung <strong>des</strong> Landgerichts<br />

Konstanz 22 verfassungsrechtlich fragwürdig,<br />

da Artikel 87d GG bei der Luftverkehrsverwaltung<br />

im Bereich der Flugsicherung nicht zwischen<br />

Strecken- und Towerkontrolldiensten unterscheidet<br />

und die Luftverkehrsverwaltung in bun<strong>des</strong>eigener<br />

Verwaltung zu führen ist. In diesem speziellen<br />

Bereich scheint jedoch einer europafreundlichen<br />

Auslegung Vorrang gegeben zu sein, so dass ein<br />

von einer Aufsichtsbehörde in einem EU-Staat<br />

zertifizierter Flugsicherungsanbieter seine Dienste<br />

in allen Staaten der EU ausüben darf. An den<br />

größeren deutschen Flughäfen werden die Towerdienste<br />

weiterhin aufgrund gesetzlicher Grundlage<br />

durch die DFS erbracht.<br />

Die Sichtweise, dass die hoheitlichen Aufgaben<br />

im Bereich der Kontrolle <strong>des</strong> Luftraums dominieren,<br />

wird auch grundsätzlich in der europäischen Flugsicherungsdiensteverordnung<br />

550/2004 vertreten,<br />

21 Erbringung der Flugverkehrskontrolldienste an einigen deutschen Regionalflughäfen durch die österreichische Flugsicherungsorganisation<br />

Austrocontrol. In den grenznahen Lufträumen auf deutscher Seite sind u.a. Skyguide (Schweiz) sowie LNVL<br />

(Niederlande), die dänische Flugsicherung und Austrocontrol tätig.<br />

22 Landgericht Konstanz, Urteil vom 27.07.2006, Aktenzeichen: 4 O 234/05 H.<br />

23 Functional Airspace Block European Central: Benelux-Staaten, <strong>Deutschland</strong>, Frankreich.<br />

24 Vgl. Eurocontrol Performance Review Report 2007, S.I.<br />

25 Vgl. Mitteilung der EU-Kommission COM 2008 389/2 S.6.<br />

26 Vgl. Eurocontrol Performance Review Report 2006.

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