Wettbewerbsfähigkeit des Luftverkehrsstandortes Deutschland
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Deutsches Zentrum für Luft- und Raumfahrt e.V. (DLR) I. Status Quo 21<br />
handlung bei der Slotvergabe kaum eine Möglichkeit<br />
haben, ihr Angebot am Markt darzustellen.<br />
Aber auch Betriebsgrößen- und Verbundvorteile<br />
bestehender Fluggesellschaften, die bereits über<br />
ausgedehnte Netzwerke und etablierte Hubs verfügen<br />
und deren Kundenbindungsmaßnahmen in<br />
Form von Vielfliegerprogrammen können Markteintrittsbarrieren<br />
für neue Fluggesellschaften darstellen.<br />
2 Ebenso können mangelnder Wettbewerb,<br />
z.B. im Bereich der Bodenverkehrsdienste, vertikale<br />
Integration oder mangelnde Kapazitäten im Bereich<br />
der Check-in-Einrichtungen und Gates (insbesondere<br />
in den USA) Barrieren bilden.<br />
Trotz der Liberalisierung <strong>des</strong> Luftverkehrs in der EU<br />
gibt es zudem noch monopolgeschützte Strecken.<br />
Für deren Bedienung erhalten die im Rahmen einer<br />
öffentlichen Ausschreibung ermittelten Fluggesellschaften<br />
Subventionen. In <strong>Deutschland</strong> gibt es mit<br />
Hof–Frankfurt, Rostock–München und Erfurt–<br />
München zurzeit nur drei von 207 solcher in Europa<br />
monopolgeschützter Strecken. 3 Werden, wie<br />
in einigen europäischen Ländern geschehen, auch<br />
aufkommensstarke Städtepaare einer solchen<br />
Marktregelung unterworfen, so könnte dieses<br />
Instrument dazu missbraucht werden, die Betreiber<br />
dieser Strecken vor Wettbewerb zu schützen.<br />
Zudem resultieren Markteintrittsbarrieren aus<br />
den bereits oben beschriebenen bilateralen Luftverkehrsabkommen,<br />
sonstigen Beihilfen und aus<br />
Subventionszahlungen an Fluggesellschaften wie<br />
etwa an Olympic Airlines.<br />
1 Vgl. Weimann (1998): Markteintrittsbarrieren im europäischen Luftverkehr: Konsequenzen für die Anwendbarkeit der Theorie<br />
der Contestable markets, S.165 f.<br />
2 Vgl. Weimann (1998): a.a.O., S. 259ff. sowie Entscheidung der Kommission vom 16. Januar 1996, Amtsblatt Nr. L 054 vom<br />
05/03/1996 S.28–42, Rn 53: „Ein gemeinsames System kann daher für andere Gesellschaften, die nicht über vergleichbare<br />
Programme verfügen, eine nicht unerhebliche Markteintrittsschranke darstellen …“<br />
3 Public Service Obligations, List of Routes concerned, Stand: 18.06.2008, http://ec.europa.eu/transport/ air_portal/internal_<br />
market/doc/pso_180608.pdf.