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Wettbewerbsfähigkeit des Luftverkehrsstandortes Deutschland

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Deutsches Zentrum für Luft- und Raumfahrt e.V. (DLR) I. Status Quo 21<br />

handlung bei der Slotvergabe kaum eine Möglichkeit<br />

haben, ihr Angebot am Markt darzustellen.<br />

Aber auch Betriebsgrößen- und Verbundvorteile<br />

bestehender Fluggesellschaften, die bereits über<br />

ausgedehnte Netzwerke und etablierte Hubs verfügen<br />

und deren Kundenbindungsmaßnahmen in<br />

Form von Vielfliegerprogrammen können Markteintrittsbarrieren<br />

für neue Fluggesellschaften darstellen.<br />

2 Ebenso können mangelnder Wettbewerb,<br />

z.B. im Bereich der Bodenverkehrsdienste, vertikale<br />

Integration oder mangelnde Kapazitäten im Bereich<br />

der Check-in-Einrichtungen und Gates (insbesondere<br />

in den USA) Barrieren bilden.<br />

Trotz der Liberalisierung <strong>des</strong> Luftverkehrs in der EU<br />

gibt es zudem noch monopolgeschützte Strecken.<br />

Für deren Bedienung erhalten die im Rahmen einer<br />

öffentlichen Ausschreibung ermittelten Fluggesellschaften<br />

Subventionen. In <strong>Deutschland</strong> gibt es mit<br />

Hof–Frankfurt, Rostock–München und Erfurt–<br />

München zurzeit nur drei von 207 solcher in Europa<br />

monopolgeschützter Strecken. 3 Werden, wie<br />

in einigen europäischen Ländern geschehen, auch<br />

aufkommensstarke Städtepaare einer solchen<br />

Marktregelung unterworfen, so könnte dieses<br />

Instrument dazu missbraucht werden, die Betreiber<br />

dieser Strecken vor Wettbewerb zu schützen.<br />

Zudem resultieren Markteintrittsbarrieren aus<br />

den bereits oben beschriebenen bilateralen Luftverkehrsabkommen,<br />

sonstigen Beihilfen und aus<br />

Subventionszahlungen an Fluggesellschaften wie<br />

etwa an Olympic Airlines.<br />

1 Vgl. Weimann (1998): Markteintrittsbarrieren im europäischen Luftverkehr: Konsequenzen für die Anwendbarkeit der Theorie<br />

der Contestable markets, S.165 f.<br />

2 Vgl. Weimann (1998): a.a.O., S. 259ff. sowie Entscheidung der Kommission vom 16. Januar 1996, Amtsblatt Nr. L 054 vom<br />

05/03/1996 S.28–42, Rn 53: „Ein gemeinsames System kann daher für andere Gesellschaften, die nicht über vergleichbare<br />

Programme verfügen, eine nicht unerhebliche Markteintrittsschranke darstellen …“<br />

3 Public Service Obligations, List of Routes concerned, Stand: 18.06.2008, http://ec.europa.eu/transport/ air_portal/internal_<br />

market/doc/pso_180608.pdf.

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