HEIMSTATUT gilt für die Studierendenwohnhäuser I ... - Wist

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Gemäß Studentenheimgesetz ist für jedes Studentenheim vom Heimträger nach Anhörung der Heimvertretung ein Heimstatut zu erlassen und von der Heimvertretung nach Anhörung des Heimträgers eine Heimordnung im Rahmen des Heimstatutes zu beschließen. Moserhofgasse 34 (152 Heimplätze) Moserhofgasse 20-22 (267 Heimplätze) Moserhofgasse 36 (131 Heimplätze) Wiener Straße 58a (224 Heimplätze) Ghegagasse 9-19 (309 Heimplätze) Fröbelgasse 34 (61 Heimplätze) Münzgrabenstraße (97 Heimplätze) Kapfenberg (81 Heimplätze) Leoben (80 Heimplätze) I. Widmungszweck HEIMSTATUT gilt für die Studierendenwohnhäuser Die Wirtschaftshilfe für Studierende Steiermark (im folgenden kurz "WIST" genannt) als Betreiber der oben genannten Studierendenwohnhäuser bezweckt mit der Bereitstellung der Heimplätze die Unterstützung von Studierenden (im folgenden kurz "Heimbewohner/in" bzw. "Zimmerkollege/in“ genannt), die ein Studium an einer der Grazer Universitäten und Akademien, an der Montanuniversität Leoben und Fachhochschule Kapfenberg absolvieren. II. Beschreibung der Studierendenwohnhäuser In den einzelnen Studierendenwohnhäusern stehen den Studierenden je nach Infrastruktur neben ihren Einzel- und Doppelzimmern in den Wohneinheiten Gemeinschaftsräume wie Partyraum, Fitnessraum, Musikprobenraum, Seminarraum, Waschküche, Fahrradraum, Sauna, Werkzeugraum etc. zur Verfügung. III. Verwaltung Die Studierendenwohnhäuser werden von der WIST Steiermark betrieben. Die Hausverwaltung im Rahmen der Eigentümerfunktion übt jeweils ein gemeinnütziger Bauträger aus: Moserhofgasse 34, Fröbelgasse 34 (Eigentümer WIST): GGW, Neuholdaugasse 5, 8010 Graz Moserhofgasse 20-22, Wiener Straße 58a, Kapfenberg, Krottendorf 8, Münzgrabenstraße: enw, Theodor- Körner-Straße 120, 8010 Graz Moserhofgasse 36: ÖWGes, Moserhofgasse 14, 8010 Graz Ghegagasse 9-19: ÖWG, Moserhofgasse 14, 8010 Graz Leoben: sg ennstal, Siedlungsstraße 2, 8940 Liezen IV. Aufnahme und Verlängerung 1. Aufnahme: Die Aufnahme in das Studierendenwohnhaus erfolgt durch die WIST. Sofern Einweisungsrechte durch Kontingentverträge vergeben sind, erfolgt die Aufnahme durch Vorschlag der Kontingentnehmer. 2. Antrag: Die Aufnahmeanträge sind bis spätestens 15. April im Verwaltungsbüro der WIST einzubringen, wenn sie auf eine Aufnahme ab 1. September gerichtet sind, und bis 15. Dezember, wenn sie auf eine Aufnahme ab 1. März gerichtet sind. Ansonsten können Bewerbungen jederzeit für mögliche freiwerdende Heimplätze abgegeben werden. Sie sind in schriftlicher Form mittels Formblatt (siehe Homepage unter Links) einzubringen und müssen mit allen erforderlichen Belegen, die aus dem Formblatt ersichtlich sind, versehen sein. Wenn nicht alle Unterlagen vorhanden sind, wird der Antrag nicht bearbeitet.

Gemäß Studentenheimgesetz ist <strong>für</strong> jedes Studentenheim vom Heimträger nach Anhörung der<br />

Heimvertretung ein Heimstatut zu erlassen und von der Heimvertretung nach Anhörung des Heimträgers<br />

eine Heimordnung im Rahmen des Heimstatutes zu beschließen.<br />

Moserhofgasse 34 (152 Heimplätze)<br />

Moserhofgasse 20-22 (267 Heimplätze)<br />

Moserhofgasse 36 (131 Heimplätze)<br />

Wiener Straße 58a (224 Heimplätze)<br />

Ghegagasse 9-19 (309 Heimplätze)<br />

Fröbelgasse 34 (61 Heimplätze)<br />

Münzgrabenstraße (97 Heimplätze)<br />

Kapfenberg (81 Heimplätze)<br />

Leoben (80 Heimplätze)<br />

I. Widmungszweck<br />

<strong>HEIMSTATUT</strong><br />

<strong>gilt</strong> <strong>für</strong> <strong>die</strong> Stu<strong>die</strong>rendenwohnhäuser<br />

Die Wirtschaftshilfe <strong>für</strong> Stu<strong>die</strong>rende Steiermark (im folgenden kurz "WIST" genannt) als Betreiber der<br />

oben genannten Stu<strong>die</strong>rendenwohnhäuser bezweckt mit der Bereitstellung der Heimplätze <strong>die</strong><br />

Unterstützung von Stu<strong>die</strong>renden (im folgenden kurz "Heimbewohner/in" bzw. "Zimmerkollege/in“<br />

genannt), <strong>die</strong> ein Studium an einer der Grazer Universitäten und Akademien, an der Montanuniversität<br />

Leoben und Fachhochschule Kapfenberg absolvieren.<br />

II. Beschreibung der Stu<strong>die</strong>rendenwohnhäuser<br />

In den einzelnen Stu<strong>die</strong>rendenwohnhäusern stehen den Stu<strong>die</strong>renden je nach Infrastruktur neben ihren<br />

Einzel- und Doppelzimmern in den Wohneinheiten Gemeinschaftsräume wie Partyraum, Fitnessraum,<br />

Musikprobenraum, Seminarraum, Waschküche, Fahrradraum, Sauna, Werkzeugraum etc. zur Verfügung.<br />

III. Verwaltung<br />

Die Stu<strong>die</strong>rendenwohnhäuser werden von der WIST Steiermark betrieben.<br />

Die Hausverwaltung im Rahmen der Eigentümerfunktion übt jeweils ein gemeinnütziger Bauträger aus:<br />

Moserhofgasse 34, Fröbelgasse 34 (Eigentümer WIST): GGW, Neuholdaugasse 5, 8010 Graz<br />

Moserhofgasse 20-22, Wiener Straße 58a, Kapfenberg, Krottendorf 8, Münzgrabenstraße: enw, Theodor-<br />

Körner-Straße 120, 8010 Graz<br />

Moserhofgasse 36: ÖWGes, Moserhofgasse 14, 8010 Graz<br />

Ghegagasse 9-19: ÖWG, Moserhofgasse 14, 8010 Graz<br />

Leoben: sg ennstal, Siedlungsstraße 2, 8940 Liezen<br />

IV. Aufnahme und Verlängerung<br />

1. Aufnahme:<br />

Die Aufnahme in das Stu<strong>die</strong>rendenwohnhaus erfolgt durch <strong>die</strong> WIST. Sofern Einweisungsrechte durch<br />

Kontingentverträge vergeben sind, erfolgt <strong>die</strong> Aufnahme durch Vorschlag der Kontingentnehmer.<br />

2. Antrag:<br />

Die Aufnahmeanträge sind bis spätestens 15. April im Verwaltungsbüro der WIST einzubringen, wenn sie<br />

auf eine Aufnahme ab 1. September gerichtet sind, und bis 15. Dezember, wenn sie auf eine Aufnahme ab<br />

1. März gerichtet sind. Ansonsten können Bewerbungen jederzeit <strong>für</strong> mögliche freiwerdende Heimplätze<br />

abgegeben werden. Sie sind in schriftlicher Form mittels Formblatt (siehe Homepage unter Links)<br />

einzubringen und müssen mit allen erforderlichen Belegen, <strong>die</strong> aus dem Formblatt ersichtlich sind,<br />

versehen sein. Wenn nicht alle Unterlagen vorhanden sind, wird der Antrag nicht bearbeitet.


3. Aufnahmekriterien:<br />

Kriterien <strong>für</strong> <strong>die</strong> Aufnahme in das Stu<strong>die</strong>rendenwohnhaus sind:<br />

a) soziale Bedürftigkeit, <strong>die</strong> analog dem Stu<strong>die</strong>nförderungsgesetz erhoben wird;<br />

b) Stu<strong>die</strong>nerfolgsnachweis analog dem Stu<strong>die</strong>nförderungsgesetz ab dem 3. Semester bzw. ein guter<br />

Schulerfolg <strong>für</strong> Stu<strong>die</strong>nanfänger/innen.<br />

Bei Doppelstu<strong>die</strong>n wird nur ein Studium <strong>für</strong> <strong>die</strong> Beurteilung des Stu<strong>die</strong>nerfolges herangezogen.<br />

Bevorzugt werden Stu<strong>die</strong>rende, <strong>die</strong> zum Zeitpunkt der Aufnahme im ersten Semester sind.<br />

4. Zeitpunkt der Aufnahme:<br />

Grundsätzlich erfolgt <strong>die</strong> Aufnahme jeweils zum 1. September.<br />

Während des Stu<strong>die</strong>njahres ist eine kurzfristige Aufnahme bis zum nächsten 31. August in Anwendung<br />

des Studentenheimgesetzes (Gastvertrag) möglich. Bei Interesse an einem weiteren Verbleib im Heim ist<br />

der ordentliche Antrag auf Aufnahme <strong>für</strong> den nächsten 1. September bis spätestens 15. April zu stellen.<br />

5. Verständigung über Aufnahme, Benützungsentgelt, Vorauszahlung:<br />

Die Verständigung über <strong>die</strong> Aufnahme mit September erfolgt nach Möglichkeit bis Ende Juni.<br />

Wenn Plätze während des laufenden Stu<strong>die</strong>njahres frei werden, wird je nach dem Zeitpunkt des<br />

Bekanntseins der freien Plätze verständigt.<br />

Mit der Verständigung werden zwei vom Vertreter des Heimträgers unterschriebene Benützungsverträge<br />

sowie <strong>die</strong> Bankdaten zur Überweisung der Kaution übermittelt. Der Benützungsvertrag ist, sofern das<br />

Angebot angenommen wird, innerhalb der im Benützungsvertrag angegebenen Frist unterfertigt und<br />

eingeschrieben zurückzusenden sowie <strong>die</strong> Kaution auf das angegebene Konto einzuzahlen. Wird <strong>die</strong><br />

Kaution nicht fristgerecht überwiesen, kommt kein Vertrag zu Stande und das Zimmer (der Heimplatz)<br />

wird anderwärtig vergeben. Wenn der/<strong>die</strong> Stu<strong>die</strong>rende vor Vertragsbeginn vom Benützungsvertrag<br />

zurücktritt, wird von Seiten der WIST ein Betrag bis zu einer Monatsmiete einbehalten.<br />

6. Benützung in den Sommermonaten durch Heimfremde:<br />

In den Sommermonaten können freie Zimmer Heimfremden zur Verfügung gestellt werden. Hie<strong>für</strong> wird<br />

eine von der WIST festgesetzte Nächtigungsgebühr verrechnet. Die Einnahmen aus der Vergabe an<br />

Heimfremde in den Sommermonaten werden zur Kostendeckung <strong>für</strong> das jeweilige<br />

Stu<strong>die</strong>rendenwohnhaus herangezogen.<br />

7. Verlängerung:<br />

Eine Verlängerung der Benützungsverträge ist nach den unten angegebenen Kriterien im Einvernehmen<br />

mit dem Kontingentnehmer jeweils um ein Jahr möglich.<br />

Den Termin <strong>für</strong> <strong>die</strong> Abgabe des Verlängerungsantrages gibt <strong>die</strong> WIST vor, spätestens jedoch bis zum<br />

31. Mai muss vom Stu<strong>die</strong>renden der Antrag auf Verlängerung des Benützungsvertrages im<br />

Verwaltungsbüro eingereicht werden. Wenn <strong>die</strong>s nicht fristgerecht erfolgt, wird der Heimplatz<br />

anderwärtig vergeben, da davon ausgegangen wird, dass der/<strong>die</strong> Stu<strong>die</strong>rende den Benützungsvertrag<br />

auslaufen lässt.<br />

Eine Mitteilung, dass der/<strong>die</strong> Stu<strong>die</strong>rende den Benützungsvertrag auslaufen lassen möchte, muss ebenso<br />

mittels Datenerfassungsblatt (auf der Homepage unter Links) bis 31. Mai erfolgen, damit <strong>die</strong> Kaution<br />

fristgerecht überwiesen werden kann.<br />

Im Verlängerungsantrag ist mitzuteilen,<br />

1) ob sich <strong>die</strong> Einkommensverhältnisse des/der Studenten/in bzw. der unterhaltsverpflichteten Personen<br />

geändert haben und<br />

2) ob der günstige Stu<strong>die</strong>nerfolg im Sinne des Studentenförderungsgesetzes vorliegt. Hie<strong>für</strong> sind <strong>die</strong><br />

entsprechenden Belege rechtzeitig vorzulegen. Im Schaukasten wird jeweils angeschlagen, bis wann <strong>die</strong><br />

Unterlagen bereitzustellen sind.<br />

Stu<strong>die</strong>nanfänger/innen müssen lediglich <strong>die</strong> Inskriptionsbestätigungen <strong>für</strong> das Winter- und<br />

Sommersemester vorlegen.<br />

Das Anerkennen einer längeren Stu<strong>die</strong>ndauer als jener, <strong>die</strong> in den entsprechenden Verordnungen der<br />

Professorenkollegien betreffend <strong>die</strong> einzelnen Stu<strong>die</strong>n vorgesehen ist, ist nur bei Vorliegen besonderer<br />

persönlicher Umstände möglich.<br />

Ein Stu<strong>die</strong>nwechsel wird nur toleriert, wenn er vor Beginn des 4. Stu<strong>die</strong>nsemesters erfolgt oder wenn <strong>die</strong><br />

gesamten Vorstu<strong>die</strong>nzeiten in <strong>die</strong> neue Stu<strong>die</strong>nrichtung eingerechnet werden.<br />

Bestehen Bedenken gegen eine Verlängerung, ist dem/der Heimbewohner/in und mit seiner/ihrer


Zustimmung <strong>die</strong> Heimvertretung hievon vor einer Entscheidung zu informieren und ist ihm/ihr<br />

Gelegenheit zur Äußerung zu geben.<br />

Bei Vorliegen der Voraussetzungen wird von der Heimverwaltung der Benützungsvertrag um ein Jahr<br />

verlängert.<br />

Ein Verbleib nach beendetem Diplomstudium <strong>für</strong> das Doktoratsstudium ist nur nach Maßgabe freier<br />

Plätze möglich.<br />

8. Benützungsvertrag:<br />

Bei Aufnahme und bei Verlängerung ist ein schriftlicher Benützungsvertrag zwischen Heimträger und<br />

Heimbewohner/in abzuschließen. Wesentliche Bestandteile des Benützungsvertrages sind das Heimstatut,<br />

<strong>die</strong> Heimordnung sowie Angaben über den Heimplatz, <strong>die</strong> Höhe des Entgelts und eine<br />

Schlichtungsklausel.<br />

9. Beurlaubungen<br />

Der/<strong>die</strong> Stu<strong>die</strong>rende hat unter Vorlage der Bestätigung der Aufnahme an einer ausländischen Universität<br />

jeweils zum 1. März und 1. September <strong>die</strong> Möglichkeit, den Benützungsvertrag unter der Voraussetzung,<br />

dass der Heimplatz nachbesetzt werden kann, stilllegen zu lassen. Die Kaution bleibt bei der WIST.<br />

Jeweils zum 1. März, 1. Juli und 1. September kann der/<strong>die</strong> Stu<strong>die</strong>rende den Benützungsvertrag wieder<br />

aufleben lassen, sofern eine Meldung darüber bis zum 15. Dezember (<strong>für</strong> den 1. März) und zum 31. Mai<br />

(<strong>für</strong> den 1. Juli und 1. September) an das Verwaltungsbüro der WIST erfolgt. Erfolgt keine Meldung bis<br />

zu <strong>die</strong>sem Zeitpunkt, wird davon ausgegangen, dass der/<strong>die</strong> Stu<strong>die</strong>rende den Benützungsvertrag nicht<br />

mehr aufleben lassen möchte und daher keinen Heimplatz mehr benötigt. Es kann demnach kein<br />

Heimplatz mehr zur Verfügung gestellt werden.<br />

Der/<strong>die</strong> Stu<strong>die</strong>rende erhält bei seiner Rückkehr aus der Beurlaubung <strong>die</strong>selbe Zimmerkategorie im selben<br />

Haus. Ein Wiedereinzug in dasselbe Zimmer wie vor der Beurlaubung kann aus verwaltungstechnischen<br />

Gründen nicht garantiert werden.<br />

Über einen ausdrücklich gewünschten Wiedereinzug in dasselbe Zimmer entscheidet <strong>die</strong> WIST unter<br />

folgenden Voraussetzungen:<br />

- Die Beurlaubung muss sich mindestens über einen Zeitraum von 6 Monaten erstrecken.<br />

- Das Zimmer muss fachmännisch weiß ausgemalt übergeben werden.<br />

- Eine Verwaltungsgebühr in der Höhe von € 30,-- ist zu entrichten.<br />

- Der/<strong>die</strong> Stu<strong>die</strong>rende ist damit einverstanden, dass er/sie beim Wiedereinzug in dasselbe Zimmer<br />

<strong>die</strong>ses nicht frisch ausgemalt zur Verfügung gestellt bekommt.<br />

10. Umzüge:<br />

Generell werden hausinterne Umzüge mit 1. März und 1. Juli nach Vorlage einer vom jeweiligen<br />

Heimausschuss geführten Liste genehmigt. Die Vorlage der von Heimausschuss geführten Umzugsliste<br />

muss <strong>für</strong> den 1. März bis 15. Dezember, <strong>für</strong> den 1. Juli bis 30. April erfolgen. Spätere Umzugswünsche<br />

können nicht mehr berücksichtigt werden.<br />

Hausexterne Umzüge und Umzüge außerhalb der obgenannten Termine werden nur bei Vorliegen<br />

besonderer Gründe von der WIST-Verwaltung genehmigt.<br />

Bei einem Umzug in eine andere Wohneinheit behält sich <strong>die</strong> WIST vor, eine Verwaltungsgebühr in der<br />

Höhe von € 30,00 einzuheben.<br />

V. Allgemeine Benützung des Heimes<br />

1. Die Heimbewohner/innen und deren Besucher/innen (Punkt VI, Z.4) haben jede Art von Lärmerregung<br />

zu unterlassen, <strong>die</strong> über das ortsübliche Ausmaß hinausgeht. Zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr ist jeder<br />

Lärm innerhalb und außerhalb des Stu<strong>die</strong>rendenwohnhauses zu unterlassen. Verstöße, wie Lärmerregung<br />

in den Zimmern, werden jenen Heimbewohnern/innen zugerechnet, mit denen ein Benützungsvertrag <strong>für</strong><br />

das betreffende Zimmer besteht.<br />

2. Heimplätze, das sind jene Räume, <strong>die</strong> den Heimbewohnern/Innen zum Wohnen zugewiesen werden,<br />

dürfen nur mit Zustimmung des/der Zimmerbewohners/in betreten werden (siehe auch Punkt VII).<br />

3. In den Wohnungen und Zimmern sowie in den Gemeinschaftsräumen (Seminarraum, Musikraum,<br />

Fitnessraum, Aufenthaltsraum, Partyraum etc.) herrscht generelles Rauchverbot. Ausgenommen sind <strong>die</strong><br />

Balkone, Loggien und Laubengänge. Der Heimausschuss kann jedoch <strong>für</strong> einzelne Veranstaltungen eine<br />

Raucherlaubnis im jeweiligen Partyraum erteilen.


4. Die Heimbewohner/innen sind verpflichtet, größte Sorgfalt bei der Benützung der Einrichtungen des<br />

Heimes und größte Sparsamkeit beim Verbrauch von Wärme, Wasser, Strom etc. walten zu lassen und<br />

alles zu vermeiden, was eine raschere als <strong>die</strong> gewöhnliche Abnützung zur Folge hat.<br />

5. Das Entfernen von Gegenständen, mit denen <strong>die</strong> Räume im Stu<strong>die</strong>rendenwohnhaus eingerichtet sind,<br />

ist nicht gestattet. Beim Anbringen zusätzlicher Gegenstände und sonstigen Veränderungen ist <strong>die</strong><br />

schriftliche Zustimmung der Heimverwaltung einzuholen. Es ist nicht gestattet, in den Zimmern oder<br />

Gemeinschaftsräumen zusätzliche Kühlgeräte aufzustellen. Die Möbel, insbesondere Tische und Stühle,<br />

dürfen nicht im Freien aufgestellt und verwendet werden.<br />

6. Das Aufhängen von Wäsche und sonstigen Gegenständen auf den Balkonbrüstungen oder an den<br />

Fenstergesimsen ist untersagt.<br />

7. Abfälle müssen, sofern da<strong>für</strong> vorgesehene Container zur Verfügung stehen, getrennt entsorgt werden. 8.<br />

Beim Verlassen der Wohnräume auf längere Zeit sind <strong>die</strong> Fenster und Türen sorgfältig zu schließen.<br />

Während der kalten Jahreszeit dürfen <strong>die</strong> Fenster bei aufgedrehter Heizung nur zum stoßweisen Lüften<br />

geöffnet werden.<br />

9. Zusätzliche Heizgeräte dürfen nicht angeschlossen werden.<br />

10. Der höchstzulässige Anschlusswert <strong>für</strong> das Betreiben von elektrischen Geräten in den Zimmern wird<br />

mit 600 Watt pro Heimbewohner/in festgelegt. Es dürfen nur nach ÖVE geprüfte elektrische Geräte<br />

verwendet werden. Sie sind dauernd in betriebssicherem Zustand zu halten.<br />

11. In den Zimmern darf nicht gekocht werden.<br />

12. Die WIST übernimmt in keiner Weise Haftung <strong>für</strong> Sachen, <strong>die</strong> von den Heimbewohnern/innen in das<br />

Stu<strong>die</strong>rendenwohnhaus eingebracht werden. Es wird daher angeraten, eine private Haushaltsversicherung<br />

abzuschließen. Nähere Informationen sind der Homepage unter Links zu entnehmen.<br />

13. Jede/r Heimbewohner/in ist verpflichtet, Anzeichen von Schäden oder bereits entstandene Schäden in<br />

den benutzten Räumen oder deren Inventar umgehend der Heimverwaltung zu melden. Ein/e<br />

Heimbewohner/in, der/<strong>die</strong> eine Schadensmeldung unterlässt, kann sich nicht darauf berufen, dass der<br />

Schaden vor seinem Einzug in das Zimmer bereits bestanden hat.<br />

14. Jede/r Heimbewohner/In haftet <strong>für</strong> <strong>die</strong> von ihm/ihr verursachten Schäden.<br />

15. Die WIST .Steiermark übernimmt <strong>die</strong> Kosten <strong>für</strong> <strong>die</strong> Rundfunk- und Fernsehgebühren.<br />

16. Im Heim dürfen keine Tiere gehalten werden.<br />

17. In den Tiefgaragen (ausgenommen in Kapfenberg und Leoben) stehen den Heimbewohnern/innen<br />

PKW Abstellplätze zur Verfügung. Die Plätze werden mit eigenem Sondervertrag und gegen Entgelt<br />

vermietet. Die Feuerwehrzufahrt ist von Fahrzeugen freizuhalten. Fahrräder müssen auf den<br />

vorgesehenen überdachten Fahrradstellplätzen im Freien oder im Fahrradkeller abgestellt werden. Die<br />

WIST übernimmt keine Haftung <strong>für</strong> <strong>die</strong> abgestellten Fahrzeuge. Die WIST behält sich bei Verstößen<br />

gegen <strong>die</strong> Parkregelung <strong>die</strong> Einhebung einer Pönale bzw. das Einbringen von Unterlassungserklärungen<br />

und Besitzstörungsklagen und <strong>die</strong> Auflösung des Benützungsvertrages vor. Unberechtigt abgestellte<br />

Fahrzeuge und Sachen werden auf Kosten des Eigentümers entfernt.<br />

18. Die Schlüssel, <strong>die</strong> den Heimbewohnern/innen übergeben werden, bleiben Eigentum der WIST. Die<br />

Schlüssel sind sorgfältig zu verwahren, das Überlassen der Schlüssel an Dritte ist untersagt. Jeder<br />

Schlüsselverlust ist von dem/der Heimbewohner/in unverzüglich der Heimverwaltung zu melden. Den<br />

Heimbewohnern/innen ist es nicht gestattet, Schlüssel nachmachen zu lassen.<br />

Bei Schlüsselverlust verfällt <strong>die</strong> erlegte Kaution in der Höhe von EURO 40,00.<br />

19. Die von der WIST zur Verfügung gestellten Wohnräume und deren Einrichtung sind – soweit <strong>die</strong>s bei<br />

ordnungsgemäßer Nutzung möglich ist – in gereinigtem Zustand zu halten.<br />

Bei Auszug hat der/<strong>die</strong> Heimbewohner/in sein/ihr Zimmer bzw. seinen/ihren Platz in gereinigtem Zustand<br />

(Reinigung der Fenster, Fensterrahmen, Tür, Lichtschalter, Steckdosen, Boden usw.) ordnungsgemäß zu<br />

übergeben. Das Zimmer ist fachmännisch weiß auszumalen. Sollte das Zimmer Mängel aufweisen,<br />

werden <strong>die</strong> Kosten <strong>für</strong> <strong>die</strong> Behebung <strong>die</strong>ser Mängel von der Kaution in Abzug gebracht.<br />

20. Die vorhandenen Leuchtmittel dürfen nur durch typengleiche Leuchtmittel ersetzt werden. Die Kosten<br />

<strong>für</strong> <strong>die</strong> Beschaffung von neuen Leuchtmitteln sind von den Bewohnern/innen zu übernehmen.<br />

VI. Besuche<br />

1. Die Besuchsdauer ist mit der maximalen Aufenthaltsdauer laut Meldegesetz begrenzt, das heißt<br />

Besucher dürfen höchstens an drei aufeinander folgenden Tagen im Stu<strong>die</strong>rendenwohnhaus übernachten.<br />

Als Übernachtung <strong>gilt</strong> der Aufenthalt im Heim in der Zeit zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr.


2. Die Festlegung der Zeit, in der Besuche empfangen werden dürfen, erfolgt durch <strong>die</strong> Heimordnung.<br />

Während der Nachtruhe von 22.00 bis 6.00 Uhr sind Besuche im Hinblick auf <strong>die</strong> Privatsphäre der<br />

Mitbewohner/innen und Lärmerregung auf das Notwendigste zu beschränken.<br />

3. Der/<strong>die</strong> Heimbewohner/in, der/<strong>die</strong> den Besuch empfängt, trägt <strong>die</strong> Verantwortung <strong>für</strong> das Verhalten des<br />

Besuches und haftet <strong>für</strong> <strong>die</strong> vom Besuch verursachten Schäden im Heim. Bei ungebührlichem Verhalten<br />

des Besuches gegenüber den Mitbewohner/innen und den Be<strong>die</strong>nsteten der WIST wird <strong>die</strong>ses Verhalten<br />

auch dem/der Heimbewohner/in (im Hinblick auf eine allfällige Kündigung) angerechnet.<br />

4. Besucher/innen von Heimbewohnern/innen dürfen nur <strong>die</strong> in der Heimordnung festgelegten<br />

Gemeinschaftseinrichtungen benützen.<br />

VII. Renovierungen und Reparaturen<br />

Für <strong>die</strong> Zeit von Renovierungs- und Reparaturarbeiten kann dem/der Heimbewohner/in ein anderer<br />

Heimplatz zur Verfügung gestellt werden. Wenn <strong>die</strong> Heimverwaltung <strong>die</strong>s <strong>für</strong> erforderlich hält, ist von<br />

dem/der Heimbewohner/in der bisherige Heimplatz innerhalb von drei Tagen zu räumen.<br />

Der Heimverwaltung ist zur Kontrolle eventueller Schäden jederzeit Zutritt zu den Wohnräumen zu<br />

ermöglichen.<br />

VIII. Gemeinschaftseinrichtungen<br />

Gemeinschaftsräume sind jene Räume, <strong>die</strong> den Heimbewohnern/innen zur gemeinschaftlichen Nutzung<br />

zur Verfügung stehen. Die Benützung wird im Rahmen <strong>die</strong>se Statutes durch <strong>die</strong> Heimordnung näher<br />

geregelt und erfolgt auf eigene Gefahr. Die Gemeinschaftsräume bedürfen im Interesse aller<br />

Heimbewohner/innen größter Schonung. Veranstaltungen sind der Heimverwaltung drei Tage vorher<br />

bekannt zu geben. Gleichzeitig ist ein/e Heimbewohner/in als Verantwortliche/r zu nominieren.<br />

Veranstaltungen, <strong>die</strong> in keinem Zusammenhang mit dem Stu<strong>die</strong>rendenwohnhaus stehen (z.B.<br />

Veranstaltungen andere Institutionen oder Personen) oder <strong>die</strong> gegen gesetzliche Bestimmungen bzw.<br />

gegen <strong>die</strong>ses Statut verstoßen, können von der Heimverwaltung untersagt werden. Für Schäden haftet<br />

neben dem/der Verursacher/in auch der/<strong>die</strong> nominierte Verantwortliche.<br />

IX. Allgemeines<br />

1. Die Heimbewohner/innen und alle heimfremden Personen im Stu<strong>die</strong>rendenwohnhaus haben <strong>die</strong><br />

geltenden Rechtsvorschriften (Gesetze, Verordnungen usw. des Bundes, des Landes usw.) einzuhalten. So<br />

hat z. B. der/<strong>die</strong> Student/in <strong>für</strong> <strong>die</strong> Einhaltung der Meldevorschriften selbst zu sorgen. Hingewiesen wird<br />

auf Artikel VIII EGVG, <strong>die</strong> Brandschutzordnungen und das Veranstaltungsgesetz.<br />

2. Die Heimbewohner/innen haben sich gegenüber den Vertretern und Angestellten der WIST stets<br />

korrekt zu verhalten.<br />

3. Angestellte der WIST dürfen nicht <strong>für</strong> persönliche Dienstleistungen in Anspruch genommen werden.<br />

4. Die Heimbewohner/innen haben den Anordnungen der Vertreter der WIST nachzukommen, sofern sie<br />

nicht gesetzlichen Vorschriften oder <strong>die</strong>sem Statut widersprechen. Bei Gefahr im Verzug ist allen<br />

Anordnungen Folge zu leisten.<br />

5. Jede/r Heimbewohner/in hat sich mindestens alle zwei Wochen an der Anschlagtafel (Schaukasten)<br />

über allfällige Aushänge zu informieren.<br />

6. Mit der Zustellung an den/<strong>die</strong> Vorsitzende/n der Heimvertretung ist <strong>die</strong> Zustellung im Sinne des<br />

Studentenheimgesetzes an <strong>die</strong> Heimvertretung vollzogen. Zu <strong>die</strong>sem Zweck ist der Heimverwaltung das<br />

Ergebnis der Wahl der Heimvertretung schriftlich bekannt zu geben. Erfolgt <strong>die</strong>se nicht, <strong>gilt</strong> <strong>die</strong><br />

Zustellung mit der Zustellung an <strong>die</strong>/den bisherige/n Vorsitzende/n der Heimvertretung als vollzogen.<br />

X. Entgelt, Kaution<br />

Für <strong>die</strong> Benützung des Heimes ist ein Entgelt zu entrichten. Dieses wird von der WIST laut § 13<br />

Studentenheimgesetz festgelegt.<br />

Im Benützungsvertrag wird das <strong>für</strong> das jeweilige Stu<strong>die</strong>njahr gültige Entgelt festgesetzt. Eine Erhöhung<br />

während <strong>die</strong>ses Zeitraumes darf nur zur Abgeltung zwischenzeitlicher Erhöhungen bei Tarifen, Steuern


und Gebühren vereinbart werden.<br />

Das Entgelt ist ausnahmslos mittels Einziehungsauftrag bis zum 5. jedes Monats zu entrichten. Bei<br />

Mietschulden wird unverzüglich der Internetzugang gesperrt. Bei einem Rückstand von 2 Monatsmieten<br />

wird eine Zahlungs- und Räumungsklage eingebracht.<br />

Die WIST hebt bei Vertragsabschluss von jedem Stu<strong>die</strong>renden eine Kaution in der Höhe von EURO<br />

450,00 ein. Diese Kaution <strong>die</strong>nt insbesondere zur Abdeckung von Schäden, <strong>die</strong> dem/der<br />

Heimbewohner/in zuzurechnen sind. Wenn <strong>die</strong> Kaution nicht in Anspruch genommen werden muss, wird<br />

sie, nach dem Auszug innerhalb von acht Wochen unverzinst rückerstattet.<br />

Die Einnahmen aus der Anlage der Kautionen (Zinsen) werden von der WIST zur Dotierung der<br />

Heimvertretungen bzw. zur Abdeckung der Betriebskosten des Heimes verwendet.<br />

XI. Stellungnahme, Mahnung<br />

Wenn gegenüber einem/einer Heimbewohner/In ein Verstoß gegen <strong>die</strong>ses Statut behauptet wird, wird<br />

er/sie zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme eingeladen. Er/Sie hat <strong>die</strong>se Stellungnahme binnen<br />

einer Woche ab Aufforderung durch <strong>die</strong> Heimverwaltung abzugeben.<br />

Bei Verstößen gegen das Heimstatut kann <strong>die</strong> Heimverwaltung den/<strong>die</strong> Heimbewohner/in mahnen, im<br />

Wiederholungsfall <strong>die</strong> Kündigung androhen. Die Mahnung hat schriftlich unter Anführung des<br />

Tatbestandes zu erfolgen. Bei Zustimmung des/der Heimbewohners/in ist ein Mitglied der<br />

Heimvertretung beizuziehen.<br />

XII. Kündigung<br />

1. Kündigung durch den/<strong>die</strong> Heimbewohner/in:<br />

Von Seiten des/der Stu<strong>die</strong>renden kann das Vertragsverhältnis schriftlich zum 28. Februar (Auszugstermin)<br />

aufgekündigt werden, sofern <strong>die</strong> Kündigung bis zum 15. Dezember erfolgt. Von Seiten des/der<br />

Stu<strong>die</strong>renden kann das Vertragsverhältnis zum 30. Juni (Auszugstermin) aufgekündigt werden, sofern <strong>die</strong><br />

Kündigung bis zum 30. April erfolgt. Darüber hinaus kann von Seiten des/der Stu<strong>die</strong>renden das<br />

Vertragsverhältnis zu jedem Monatsende unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist<br />

aufgekündigt werden. Für <strong>die</strong> Wahrung der Kündigungsfrist ist der rechtzeitige Eingang der Kündigung<br />

im Verwaltungsbüro der WIST entscheidend. Bei einer Vertragsauflösung gemäß § 12<br />

Studentenheimgesetz ist eine Verwaltungsgebühr in der Höhe von EURO 35,00 zu entrichten.<br />

2. Kündigung durch den Heimträger:<br />

Der Benützungsvertrag kann vor Ablauf der Vertragsdauer durch <strong>die</strong> WIST frühestens zum Ablauf des<br />

nächstfolgenden Kalendermonats außergerichtlich oder gerichtlich gekündigt werden, wenn:<br />

a) der/<strong>die</strong> Heimbewohner/in sein/ihr Studium beendet oder abgebrochen hat,<br />

b) der/<strong>die</strong> Heimbewohner/in den Heimplatz nicht selbst in Anspruch nimmt,<br />

c) <strong>die</strong> soziale Bedürftigkeit wegfällt,<br />

d) der/<strong>die</strong> Heimbewohner/in <strong>die</strong> durchschnittliche Stu<strong>die</strong>ndauer überschritten hat,<br />

e) sich der/<strong>die</strong> Heimbewohner/in einer strafbaren Handlung zum Nachteil von Heimbewohnern/innen, des<br />

Heimträgers, dessen Mitarbeitern/innen oder dritten Personen gegenüber, wodurch den<br />

Heimbewohnern/innen das Zusammenleben verleidet wird oder es unzumutbar ist, sowie zum Nachteil<br />

der Häuser und Einrichtungsgegenstände schuldig macht,<br />

f) wenn der/<strong>die</strong> Heimbewohner/in gegen seine/ihre Verpflichtungen aus dem Studentenheimgesetz, dem<br />

Heimstatut, der Heimordnung oder dem Benützungsvertrag grob oder trotz schriftlicher Mahnung und<br />

Androhung der Kündigung verstößt.<br />

Die Kündigung aus den Gründen der Ziffern a, b, d, e und f hat nach Anhörung des/der Vorsitzenden der<br />

Heimvertretung bzw. im Falle der Verhinderung seines/ihres Stellvertreters zu erfolgen. Eine Kündigung<br />

aus den Gründen der Ziffer c setzt <strong>die</strong> Zustimmung der Heimvertretung voraus.<br />

In jedem Fall ist der Kontingentnehmer von der erfolgten Kündigung in Kenntnis zu setzen.<br />

XIII. Sofortige Auflösung des Benützungsvertrages<br />

Macht sich der/<strong>die</strong> Heimbewohner/in einer strafbaren Handlung zum Nachteil von


Heimbewohnern/innen, des Heimträgers oder von dessen Mitarbeiter/innen schuldig oder verursacht er<br />

eine unmittelbar drohende Gefahr <strong>für</strong> das Heim, <strong>für</strong> andere im Stu<strong>die</strong>rendenwohnhaus wohnende<br />

Personen oder <strong>die</strong> Mitarbeiter/innen des Heimträgers, so kann der Heimträger nach Anhörung der<br />

Heimvertretung den Benützungsvertrag mit sofortiger Wirkung auflösen.<br />

Für den Fall, dass der/<strong>die</strong> Heimbewohner/in trotz vorangegangener Mahnung mit der Bezahlung des<br />

vereinbarten Benützungsentgeltes in Verzug gerät, ist der Heimträger berechtigt, <strong>die</strong> sofortige Auflösung<br />

des Benützungsvertrages zu erklären.<br />

In Zeiten, in denen <strong>die</strong> Heimvertretung nicht zusammentreten kann, darf der Heimträger bei Gefahr in<br />

Verzug <strong>die</strong> Kündigung oder eine Vertragsauflösung ohne Anhörung der Heimvertretung aussprechen. Er<br />

hat jedoch den/<strong>die</strong> Vorsitzende/n der Heimvertretung hievon schriftlich zu verständigen.<br />

In jedem Fall ist der Kontingentnehmer von der erfolgten Vertragsauflösung in Kenntnis zu setzen.<br />

XIV. Schlichtungsausschuss<br />

Gemäß Studentenheimgesetz wird zur Entscheidung über Streitigkeiten aus dem Benützungsvertrag<br />

einschließlich der Klärung behaupteter Widersprüche der Heimordnung zum Heimstatut, jedoch<br />

ausgenommen Kündigung, Räumung und Höhe des Entgeltes, <strong>für</strong> <strong>die</strong> Dauer jeweils eines Jahres,<br />

beginnend mit dem Wintersemester ein Schlichtungsausschuss gestellt.<br />

Der Schlichtungsausschuss besteht aus drei Personen, und zwar aus einem/r Vertreter/in des Heimträgers<br />

und dem/der Vorsitzenden der Heimvertretung, sofern <strong>die</strong>se hier<strong>für</strong> nicht eine/n Vertreter/in namhaft<br />

macht, sowie aus dem/der Vorsitzenden. Der/<strong>die</strong> Vorsitzende wird von den beiden anderen Mitgliedern<br />

bestellt.<br />

Kommt eine Bestellung des/der Vorsitzenden innerhalb eines Monats nach Beginn des Wintersemesters<br />

nicht zustande, hat das Bundesministerium <strong>für</strong> Wissenschaft und Forschung den/der Vorsitzenden aus<br />

dem Kreis der Universitäts- und Hochschullehrer/innen, <strong>die</strong> in einem öffentlich- rechtlichen<br />

Dienstverhältnis zum Bund stehen, oder der rechtskundigen Be<strong>die</strong>nsteten der Universitäts- bzw.<br />

Rektoratsdirektionen des jeweiligen Hochschulortes zu bestimmen.<br />

Für das Verfahren vor dem Schlichtungsausschuss gelten <strong>die</strong> Bestimmungen der Zivilprozessordnung<br />

sinngemäß. Die Partei, <strong>die</strong> sich durch eine Entscheidung des Schlichtungsausschusses beschwert erachtet,<br />

kann binnen 14 Tagen nach deren Erlassung ihren Anspruch mit der Wirkung gerichtlich geltend machen,<br />

dass <strong>die</strong> Entscheidung des Schlichtungsausschusses außer Kraft tritt. Im übrigen - von den Fällen der<br />

Kündigung und der Klage auf Räumung des Heimplatzes abgesehen - kann ein gerichtliches Verfahren<br />

erst dann eingeleitet werden, wenn der Schlichtungsausschuss angerufen worden ist und seitdem zwei<br />

Monate verstrichen sind, ohne dass eine Entscheidung ergangen oder ein Vergleich geschlossen worden<br />

ist. Entscheidungen des Schlichtungsausschusses, <strong>die</strong> nicht mehr durch Anrufung des Gerichts außer<br />

Kraft gesetzt werden können, sowie vor dem Schlichtungsausschuss geschlossene Vergleiche sind<br />

Exekutionstitel im Sinne der Exekutionsordnung. Diese Exekutionstitel unterliegen keiner Gebühr.<br />

XV. Heimordnung<br />

Im Rahmen des Heimstatutes ist von der Heimvertretung nach Anhörung des Heimträgers eine<br />

Heimordnung zu beschließen. In <strong>die</strong> Heimordnung sind jene Bestimmungen aufzunehmen, <strong>die</strong> das<br />

reibungslose Zusammenleben der Heimbewohner und <strong>die</strong> Benützung des Studentenheimes regeln. Die<br />

beschlossene Heimordnung <strong>gilt</strong> <strong>für</strong> unbestimmte Zeit. Allfällige Änderungen der Heimordnung treten<br />

jeweils am folgenden 1. Juli in Kraft.<br />

XVI. Änderungen des Heimstatutes<br />

Allfällige Änderungen des Heimstatutes treten mit ihrer Zustellung an <strong>die</strong> Heimvertretung in Kraft.<br />

XVII. Appendix<br />

Benützungsvereinbarung Internet

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