Bürgerinfo für Neubürger - Stadt Meckenheim
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<strong>Bürgerinfo</strong> <strong>Bürgerinfo</strong> <strong>Bürgerinfo</strong> <strong>Bürgerinfo</strong> <strong>Bürgerinfo</strong><br />
zur Teilnahme an der Kommunalwahl<br />
am 30. August 2009<br />
__________________________________________________________<br />
Sehr geehrte <strong>Neubürger</strong>in,<br />
sehr geehrter <strong>Neubürger</strong>,<br />
wir heißen Sie herzlich willkommen in unserem schönen <strong>Meckenheim</strong>.<br />
Am Sonntag, den 30. August 2009, finden in ganz Nordrhein-Westfalen Kommunalwahlen<br />
statt. Gewählt werden an diesem Tag in <strong>Meckenheim</strong>,<br />
• die Ratsmitglieder <strong>für</strong> die verschiedenen Wahlbezirke;<br />
• der Landrat / die Landrätin <strong>für</strong> den Rhein-Sieg-Kreis sowie<br />
• die Kreistagsmitglieder.<br />
An Kommunalwahlen teilnehmen kann jeder Wahlberechtigte, der im Wählerverzeichnis<br />
der <strong>Stadt</strong> <strong>Meckenheim</strong> oder - <strong>für</strong> die Wahl des Landrates und der Kreistagsmitglieder<br />
– in einem Wählerverzeichnis innerhalb des Rhein-Sieg-Kreises eingetragen<br />
ist.<br />
In diesen Wählerverzeichnissen sind alle Wahlberechtigten von Amts wegen eingetragen,<br />
wenn sie am 35. Tag vor der Wahl (Stichtag: 26. Juli 2009) hier mit<br />
(Haupt-)Wohnung gemeldet sind oder die – das ist neu und hängt mit der erweiterten<br />
Wahlberechtigung (§ 7 KwahlG) zusammen – nach dem Stichtag bis zum 16.<br />
Tag vor der Wahl (14. August 2009) zugezogen und bei der Meldebehörde gemeldet<br />
sind (§ 10 Abs. 1 KWahlG, § 12 Abs. 1 KWahlO). Wer nach dem o.a. Stichtag<br />
seine Wohnung aus dem Wahlgebiet verlegt, muss aus dem Wählerverzeichnis gestrichen<br />
werden.<br />
Ebenfalls von Amts wegen sind <strong>für</strong> die Kreiswahl – und nur <strong>für</strong> diese – bei einem<br />
Umzug innerhalb des Kreisgebiets die Wahlberechtigten einzutragen, die nach<br />
dem 16. Tag vor der Wahl zuziehen und vor der Wahl bei der Meldebehörde gemeldet<br />
sind, da sie <strong>für</strong> die Kreiswahl grundsätzlich wahlberechtigt bleiben.<br />
Bei einem Wohnungswechsel im Vorfeld der Wahl, d. h. nach dem Stichtag (26.<br />
Juli 2009), gilt im Einzelnen Folgendes:<br />
Wenn Personen, die von Amts wegen in das Wählerverzeichnis eingetragen sind<br />
ihre Wohnung aus einer Gemeinde verlegen oder wenn ihre Wohnung zur Nebenwohnung<br />
wird, sind sie von Amts wegen im Wählerverzeichnis der „Fortzugsgemeinde“<br />
zu streichen. Dies gilt bei kreisangehörigen Gemeinden – bei einem<br />
Fortzug aus dem Kreis auch <strong>für</strong> das Wahlrecht der Kreiswahl; bei einem<br />
Umzug innerhalb des Kreises bleiben sie zwar <strong>für</strong> die Kreiswahl wahlberechtigt,<br />
können dieses Wahlrecht aber nicht mehr in der Fortzugsgemeinde ausüben.
1. In der „Zuzugsgemeinde“ werden die genannten Personen von Amts wegen<br />
in das Wählerverzeichnis aufgenommen, wenn sie bis zum 16. Tag vor der<br />
Wahl zugezogen und bei der Meldebehörde gemeldet sind; in kreisangehörigen<br />
Gemeinden gilt das gleichermaßen <strong>für</strong> die Gemeinde- und die Kreiswahl.<br />
Außerdem sind Wahlberechtigte, die nach dem 16. Tag vor der Wahl (also ab<br />
dem 15. August 2009) innerhalb des Kreises in eine andere Gemeinde verziehen,<br />
dort <strong>für</strong> die Kreiswahl von Amts wegen in das Wählerverzeichnis aufzunehmen,<br />
wenn und sobald sie vor der Wahl dort gemeldet sind.<br />
Ferner wird darauf hingewiesen, dass in der Fortzugsgemeinde bereits erhaltene<br />
Wahlscheine und abgegebene Briefwahlstimmen werden ungültig (§ 27<br />
Abs. 4 Satz 2 KWahlG, § 12 Abs. 5 KWahlO). Eine Wahl ist nur in der Zuzugsgemeinde<br />
möglich.<br />
2. Bei Umzügen innerhalb der Gemeinde ist zu unterscheiden:<br />
- Wahlberechtigte, die nach dem Stichtag (26. Juli 2009) und bis zum<br />
Ende der Einsichtsfrist (14. August 2009) ihre Wohnung, bei mehreren<br />
Wohnungen ihre Hauptwohnung, innerhalb der Gemeinde von einem<br />
Wahlbezirk in einen anderen verlegen, werden von Amts wegen in das<br />
Wählerverzeichnis des <strong>für</strong> die neue Wohnung maßgeblichen Stimmbezirks<br />
eingetragen und können nur dort wählen (§ 12 Abs. 5 KWahlO).<br />
- Bei Umzügen innerhalb eines Wahlbezirks wie auch bei Umzügen in<br />
einen anderen Wahlbezirk ab dem 15. Tag vor der Wahl (15. August<br />
2009) bleibt hingegen das Wahlrecht im alten Wahlbezirk .<br />
<strong>Stadt</strong> <strong>Meckenheim</strong><br />
Der Bürgermeister