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Österreich eine Alternative zur Schweiz

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Mein neues Leben XXL Folge 3 – <strong>Österreich</strong> <strong>eine</strong> <strong>Alternative</strong> <strong>zur</strong> <strong>Schweiz</strong> ?<br />

von Dipl.-Kfm. Christoph Platz vBP, StB<br />

Neben der <strong>Schweiz</strong> ist <strong>Österreich</strong> <strong>eine</strong>s derjenigen Länder, das nicht nur wegen des Erholungswertes<br />

s<strong>eine</strong>r einmaligen Landschaft, sowie der Länge und Schneesicherheit s<strong>eine</strong>r Pisten bei vielen<br />

Urlaubern auf Platz eins steht, sondern immer mehr in den Blickwinkel von gut betuchten<br />

Steuerfüchsen rückt.<br />

K<strong>eine</strong> überdachende Besteuerung<br />

Anders als bei <strong>eine</strong>m Wegzug in die <strong>Schweiz</strong> endet beim Wegzug nach <strong>Österreich</strong> die unbeschränkte<br />

Steuerpflicht in Deutschland sofort.<br />

Die überdachende Besteuerung sorgt beim Wegzug in die <strong>Schweiz</strong> dafür, dass für <strong>eine</strong>n Zeitraum von<br />

5 Jahren Dividenden aus Kapitalgesellschaften mit Sitz in Deutschland vornehmlich der deutschen<br />

Besteuerung unterliegen. In der Folge 2 dieser Reihe habe ich hierzu nähere Ausführungen gemacht.<br />

Der Wegzug nach <strong>Österreich</strong> führt hingegen <strong>zur</strong> sofortigen Beendigung der unbeschränkten<br />

Steuerpflicht in Deutschland. Besteuert werden lediglich Erträge aus in Deutschland belegenen<br />

Immobilien, Gewerbebetrieben und Betriebsstätten.<br />

Die in Deutschland ab dem Jahr 2009 eingeführte Abgeltungssteuer für Erträge aus Kapitalvermögen<br />

gilt in <strong>Österreich</strong> mit <strong>eine</strong>m Steuersatz von 25 % schon lange. Diese günstige Besteuerung findet<br />

unter anderem bei Geldeinlagen bei österreichischen Banken (Sparbücher, Girokonten, Festgelder<br />

etc.), bei Aktien österreichischer Gesellschaften und bei in <strong>Österreich</strong> registrierten Investmentfonds<br />

Anwendung. Für ausländische Investments gilt hingegen die reguläre Besteuerung.<br />

Die sofort eintretende Endbesteuerung ist ein Grund für die steuerliche Attraktivität.<br />

Zweitwohnsitz in Deutschland erlaubt<br />

Für <strong>Österreich</strong> gilt noch <strong>eine</strong> weitere Besonderheit. Voraussetzung für die Entlassung aus der<br />

deutschen Steuerpflicht ist die vollständige Aufgabe jedweder Verfügungsgewalt über eigen genutzte<br />

Grundstücke und Wohnungen. Bei Begründung <strong>eine</strong>s Hauptwohnsitzes in <strong>Österreich</strong> ist es für die<br />

Besteuerung in <strong>Österreich</strong> unschädlich, wenn der Wegzügler in s<strong>eine</strong>r alten Heimat noch <strong>eine</strong>n<br />

Zweitwohnsitz behält, wenn er nachweisen kann, dass in <strong>Österreich</strong> der Mittelpunkt s<strong>eine</strong>s<br />

Lebensinteresses liegt. Das dürfte ein ausschlaggebender Grund für die Wahl <strong>Österreich</strong>s als<br />

Auswanderungsland für alle diejenigen sein, die die familiären und sozialen Bindungen in der Heimat<br />

nicht vollständig kappen wollen. Dies werden vor allen Dingen kapitalschwere Pensionäre sein.<br />

Vorteile bei der Erbschaftsteuer<br />

Nach dem Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und <strong>Österreich</strong> ist maßgebend für<br />

die Erbschaftssteuer allein der Wohnsitz des Erblassers. Die steuerliche Ansässigkeit der Erben ist<br />

unerheblich. Anders als bei Wegzug in die <strong>Schweiz</strong>, wo neben dem Erblasser auch alle Erben<br />

Deutschland endgültig den Rücken kehren müssen, um der deutschen Erbschaftsteuer entkommen zu<br />

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können, genügt hier der Wohnsitzwechsel allein des Erblassers. Auch die nach deutschem Recht<br />

geltende erweitert unbeschränkte Erbschaftsteuerpflicht in den ersten fünf Jahren nach Wegzug für<br />

deutsche Steuerpflichtige wird durch das Doppelbesteuerungsabkommen eingeschränkt und ist auf<br />

Erbfälle nicht anzuwenden. Zudem ist in <strong>Österreich</strong> das Erbe von Kapitalvermögen, dessen Erträge<br />

bereits der Abgeltungsteuer unterlegen haben, nicht erbschaftsteuerpflichti, soweit es sich um<br />

Geldeinlagen bei Banken oder Forderungswertpapiere handelt.<br />

Lediglich deutscher Grundbesitz und gewerbliches Nachlassvermögen unterliegen nach dem<br />

Doppelbesteuerungsabkommen der beschränkten deutschen Erbschaftsteuerpflicht. Alle anderen<br />

Vermögensgegenstände sind nach dem Abkommen in <strong>Österreich</strong> steuerpflichtig. Aus<br />

erbschaftssteuerlicher Sicht attraktiv ist weiterhin, dass der Vermögensübergang auf Ehegatten und<br />

Kinder in <strong>Österreich</strong> mit maximal 15 % besteuert wird, soweit es sich um <strong>eine</strong>n Erwerb von Todes<br />

wegen handelt. Anders verhält es sich bei Schenkungen. Schenkungen unterliegen grundsätzlich<br />

noch fünf Jahre nach dem Wohnsitzwechsel des Schenkers der unbeschränkten deutschen<br />

Schenkungsteuerpflicht, unabhängig von der Ansässigkeit des Beschenkten. Auch nach Ablauf dieser<br />

fünf Jahre bleibt die deutsche Schenkungsteuerpflicht beim Beschenkten erhalten, wenn er in<br />

Deutschland ansässig ist.<br />

Fazit<br />

Die Steuersätze für Einkommen aus Lohn oder Gewerbebetrieben liegen bei knapp unter 50 % und<br />

sind vergleichbar mit den Steuersätzen aus Deutschland. Die Bundesrepublik hat bei der Besteuerung<br />

der Kapitalgesellschaften durch die Unternehmenssteuereform mit der Besteuerung in <strong>Österreich</strong><br />

gleichgezogen. Auch hier beträgt die Belastung von Gewinnen von GmbHs knapp unter 30 %.<br />

Interessant ist die Wahl <strong>Österreich</strong>s für Steuerpflichtige, die ihr Einkommen vorwiegend aus<br />

Kapitalerträgen erhalten. Das dürften in der Regel Pensionäre sein, die zudem ihre in Deutschland<br />

verbliebenen Erben ein durch Erbschaftsteuer fast ungeschmälertes Kapitalvermögen hinterlassen<br />

können. Für diesen Personenkreis stellt <strong>Österreich</strong> mehr als <strong>eine</strong> <strong>Alternative</strong> <strong>zur</strong> <strong>Schweiz</strong> dar.<br />

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