Gehalt optimal gestalten
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<strong>Gehalt</strong> <strong>optimal</strong> <strong>gestalten</strong><br />
In Zeiten, in denen gute Mitarbeiter immer schwerer zu finden sind, ist es besonders wichtig,<br />
darüber nachzudenken, wie Sie Mitarbeiter motivieren und dauerhaft an sich binden<br />
können. Einen besonderen Stellenwert nimmt dabei natürlich die Entlohnung ein. Vom<br />
„normalen“ <strong>Gehalt</strong> bleibt den Mitarbeitern allerdings nach Abzug der Steuern und der Sozialversicherungsbeiträge<br />
nur ein „kläglicher“ Rest, der eher Frustration als Freude auslöst.<br />
Darüber hinaus sind die Personalkosten für den Erfolg Ihres Unternehmens von besonderer<br />
Bedeutung. Die Optimierung der <strong>Gehalt</strong>szusammensetzung ist also auch für Sie eine<br />
wichtige betriebswirtschaftliche Aufgabe.<br />
Bei <strong>Gehalt</strong>sgesprächen ist daher Kreativität gefragt.<br />
Tatsächlich gibt es eine Reihe von steuersparenden Alternativen zur klassischen <strong>Gehalt</strong>szahlung,<br />
die noch dazu teilweise oder ganz sozialversicherungsfrei sind. Hiervon profitieren<br />
Arbeitgeber und Arbeitnehmer gleichermaßen: Sie, als Arbeitgeber, weil Ihr Anteil<br />
zur Sozialversicherung entfällt, und Ihre Mitarbeiter, weil der Arbeitslohn bei ihnen ankommt,<br />
ohne dass Steuern und Sozialversicherungsbeiträge den Großteil wieder „auffressen.“<br />
Aber Vorsicht: Bei bestehenden Arbeitsverträgen muss der Arbeitgeber die Extras in der<br />
Regel zusätzlich zum <strong>Gehalt</strong> spendieren. Eine reine Umwandlung von Teilen des bisherigen<br />
<strong>Gehalt</strong>s findet vor den Augen des Finanzamts bis auf wenige Ausnahmen keine Gnade.<br />
Aber auch dann, wenn Sie als Arbeitgeber nicht zusätzlich zum <strong>Gehalt</strong> zahlen wollen,<br />
gibt es noch eine Möglichkeit: In einem neuen Arbeitsvertrag wird ein Teil des bisherigen<br />
<strong>Gehalt</strong>s von einer Geld- in eine Sachleistung umgewandelt. Zu berücksichtigen ist allerdings<br />
immer, dass weniger brutto auf dem <strong>Gehalt</strong>skonto für den Arbeitnehmer auch<br />
Einschränkungen bei Sozialversicherungsleistungen bedeuten kann.<br />
Nachfolgend haben wir – ohne Anspruch auf Vollständigkeit – einige wichtige steuer- und<br />
sozialversicherungsfreie Arbeitgeberleistungen aufgelistet. Zu den Details sollten Sie vorher<br />
allerdings Ihren Steuerberater befragen.<br />
Inhaltsverzeichnis<br />
1. Zuschüsse zu den Kinderbetreuungskosten<br />
2. Fahrtkostenzuschüsse<br />
3. Personalrabatte<br />
4. Ausgabe von "Restaurant-Schecks"<br />
5. Benzingutscheine<br />
6. Beiträge an Pensionskasse oder Pensionsfonds<br />
7. Telefon, Telefonkosten, Computer, Internetzugang und Internetkosten<br />
8. Job Ticket<br />
9. Fort- und Weiterbildung<br />
10. Gesundheitsförderung<br />
11. Erholungsbeihilfen<br />
12. Firmenwagen<br />
37073 Göttingen · Weender Landstrasse 21<br />
Telefon (05 51) 49 80 1-0 · Telefax (05 51) 49 80 1-55
Seite 2 von 10<br />
1. Zuschüsse zu den Kinderbetreuungskosten, § 3 Nr. 33 EStG, R 3.33 LStR<br />
Wenn Sie die Kosten für die Betreuung und Unterbringung der nicht schulpflichtigen<br />
Kinder Ihrer Mitarbeiter in Kindergärten oder ähnlichen Einrichtungen (auch bei Tagesmüttern)<br />
übernehmen, bleibt dieser Vorteil für den Mitarbeiter steuer- und sozial-<br />
versicherungsfrei. Der Zuschuss muss allerdings zusätzlich zum Arbeitslohn erbracht<br />
werden; <strong>Gehalt</strong>sumwandlungen – der Mitarbeiter verzichtet auf einen Teil seines<br />
<strong>Gehalt</strong>es und erhält statt dessen eine steuerfreie Leistung – sind ausgeschlossen.<br />
Aber Achtung: Die Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit ist nicht gegeben, wenn<br />
das Kind im Haushalt des Arbeitnehmers – etwa durch ein Kindermädchen oder Familienangehörigen<br />
– betreut wird.<br />
Beispiel 1:<br />
Herr A (Angestellter mit € 35.000 Jahreseinkommen, verheiratet, 2 Kinder – 5 und 3 Jahre alt)<br />
zahlt monatlich € 250 Kindergartengebühren. Statt einer <strong>Gehalt</strong>serhöhung von € 250 im Monat<br />
vereinbaren Sie mit Herrn A, dass Sie die monatlichen Kindergartengebühren übernehmen. Dadurch<br />
bleibt die zusätzliche Leistung sowohl steuer- als auch sozialabgabenfrei.<br />
Hätten Sie mit Herrn A eine jährliche <strong>Gehalt</strong>serhöhung von € 3.000 (12 x € 250) ausgehandelt,<br />
wäre über die Hälfte dieser Summe für Abzüge "auf der Strecke geblieben".<br />
2. Fahrtkostenzuschüsse, § 40 Abs. 2 EStG, R 40.2 LStR<br />
Benutzt Ihr Mitarbeiter für die Fahrten zur Arbeitsstätte seinen Privatwagen, können<br />
Sie Zuschüsse zu den Aufwendungen des Mitarbeiters bis zu € 0,30 pro Entfernungskilometer<br />
und Arbeitstag ab dem 1. Entfernungskilometer mit 15 %<br />
pauschal versteuern und sozialversicherungsfrei an den Mitarbeiter auszahlen.<br />
Beispiel 2:<br />
Frau B (Angestellte mit € 35.000 Jahreseinkommen, verheiratet, Lohnsteuerklasse V, keine Kinder)<br />
fährt an 220 Tagen im Jahr mit ihrem privaten Pkw zur Arbeit. Die Entfernung zwischen<br />
Wohnung und Arbeitsstätte beträgt 40 Kilometer. Frau B erhält einen jährlichen Zuschuss zu ihren<br />
Pkw-Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte in Höhe der gesetzlichen Kilometerpauschale<br />
von<br />
40 km x € 0,30 x 220 Tage 2.640<br />
Es wird vereinbart, dass der Zuschuss pauschal versteuert werden soll und Sie die pauschale<br />
Lohnsteuer tragen.<br />
Der Zuschuss kostet Sie als Arbeitgeber € 3.090 (einschließlich pauschaler Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag<br />
und Kirchensteuer). Damit bei Ihrer Mitarbeiterin ein (Mehr-) <strong>Gehalt</strong> von € 2.640<br />
ankommt, müssten Sie bei einer "klassischen" <strong>Gehalt</strong>szahlung fast das 2,8-fache aufwenden.<br />
<strong>Gehalt</strong>sumwandlung - also der Verzicht vom bisherigen Barlohn zugunsten von<br />
Fahrtkostenzuschüssen - ist nicht möglich.<br />
€
3. Personalrabatte, § 8 Abs. 3 EStG, R 8.2 LStR<br />
Seite 3 von 10<br />
Sie können Ihren Mitarbeitern auch Waren oder Dienstleistungen verbilligt überlassen.<br />
Dann bleiben pro Mitarbeiter Preisnachlässe von bis zu € 1.080 im Kalenderjahr<br />
steuer- und sozialversicherungsfrei.<br />
Die Verbilligung wird folgendermaßen ermittelt: Endpreis (inkl. USt) der Ware oder<br />
Dienstleistung, die ein Kunde zahlen müsste, abzüglich 4 %, minus vom Mitarbeiter<br />
gezahltes Entgelt.<br />
4. Ausgabe von "Restaurant-Schecks", § 40 Abs. 2 EStG, R 40.2 und R 8.1.<br />
LStR<br />
Interessante Steuervorteile können Sie Ihren Mitarbeitern verschaffen, indem Sie<br />
Restaurant-Schecks ausgeben. Das sind Gutscheine, die in Restaurants, aber auch<br />
vielen Supermärkten und Lebensmittelgeschäften eingelöst werden können.<br />
Die Schecks kommen damit dem Bargeld praktisch gleich.<br />
Hierbei wird nicht der tatsächliche Wert des Restaurant-Schecks, sondern der niedrigere<br />
amtlich festgesetzte Sachbezugswert zugrundegelegt (für das Jahr 2010 ist dies<br />
ein Betrag von € 2,80 für ein Mittag- oder Abendessen). Dieser Sachbezugswert wird<br />
um evtl. Zuzahlungen des Mitarbeiters gekürzt.<br />
Die Lohnsteuerrichtlinien weiten den Anwendungsbereich dieses Gestaltungsmodells<br />
dadurch aus, dass sie auch eine Umwandlung von Barlohn in Restaurant-Schecks<br />
zulassen, wobei allerdings eine Änderung des Arbeitsvertrages gefordert wird.<br />
Die Ausgabe von Restaurant-Schecks kann daher jederzeit – auch ohne konkreten<br />
Anlass, wie z. B. eine <strong>Gehalt</strong>serhöhung – vorgenommen werden.<br />
Der Verzicht auf Barlohn ist als Entgelt für den Restaurant-Scheck anzusehen und<br />
daher vom Sachbezugswert abzuziehen.<br />
Derzeit wird die Umwandlung lohnsteuerrechtlich aber nicht immer sozialversicherungsrechtlich<br />
anerkannt. D. h. in einigen Betriebsprüfungsfällen bestanden die Sozialversicherungen<br />
darauf, die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteile zu erheben.<br />
Grundsätzlich kann für jeden Arbeitstag im Betrieb (nicht bei Dienstreisen) ein<br />
Scheck ausgegeben werden. Die Finanzverwaltung erkennt die Abgabe von bis zu 15<br />
Restaurant-Schecks im Kalendermonat ohne Nachweis an; eine Ermittlung der<br />
tatsächlichen Arbeitstage ist nur dann erforderlich, wenn Sie mehr als 15 Schecks pro<br />
Monat ausgeben.<br />
Die Kosten für die Restaurant-Gutscheine sind für Ihr Unternehmen voll absetzbar.
Wie komme ich aber an Restaurant-Schecks?<br />
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Ganz einfach: Marktführer ist hier die Firma Sodexho, Telefon (02056) 59 49 37, Telefax<br />
(02056) 58 40 915, mit bundesweit über 30.000 Akzeptanzstellen. Die Gutscheine<br />
können auch in vielen Lebensmittelmärkten (z. B. REWE, Karstadt, Penny,<br />
Real, MiniMal, Allkauf, Toom) eingelöst werden.<br />
Mandanten unserer Kanzlei erhalten beim Bezug der Restaurant-Schecks von der<br />
Firma Sodexo einen Preisnachlass.<br />
5. Benzingutscheine, § 8 Abs. 2 EStG, R 8.1 LStR<br />
Ein interessantes Modell, wie Sie <strong>Gehalt</strong> steuer- und sozialversicherungsfrei an Ihre<br />
Mitarbeiter auszahlen können, sind auch Benzingutscheine.<br />
Benzingutscheine gelten als Sachbezug. Und geldwerte Vorteile aus Sachbezügen<br />
sind bis zu € 44 pro Monat und Arbeitnehmer steuer- und sozialabgabenfrei.<br />
Hierbei müssen Sie aber folgendes beachten:<br />
Es muss sich um zusätzlichen Arbeitslohn handeln. Sie können keine <strong>Gehalt</strong>sumwandlung<br />
von bisher gezahltem Lohn in Benzingutscheine vornehmen. Aber für eine<br />
<strong>Gehalt</strong>serhöhung, als Überstundenausgleich, Anerkennung für besondere Leistungen<br />
oder als monatlicher Abschlag auf das Weihnachtsgeld bieten sich Benzingutscheine<br />
hervorragend an. Bei Neueinstellungen sollten Benzingutscheine immer <strong>Gehalt</strong>sbestandteil<br />
sein. Auch Ihre Aushilfen (z. B. Putzfrauen) können Sie mit Benzingutscheinen<br />
bezahlen.<br />
An die von Ihnen verwendeten Benzingutscheine stellt die Finanzverwaltung allerdings<br />
erhöhte formale Anforderungen. Auf den Benzingutscheinen darf kein<br />
€-Betrag vermerkt sein. Vielmehr werden nur noch Gutscheine anerkannt, auf denen<br />
die Sache und Menge ganz konkret bezeichnet ist, also zum Beispiel „Gutschein<br />
über 40 Liter Super“. Ein Höchstbetrag von z. B. maximal € 44,00 darf nicht<br />
angegeben werden.<br />
Der Zuwendungsbetrag darf die Freigrenze von 44 EUR/Monat nicht, auch nicht nur<br />
geringfügig, übersteigen, da in diesem Fall der volle Betrag steuer- und sozialversicherungspflichtig<br />
wird.<br />
Ein Gutschein, der den Anforderungen der Finanzverwaltung entspricht, ist in der<br />
Anlage beigefügt.<br />
Auf diese Weise lassen sich immerhin jährlich pro Mitarbeiter € 528 am Fiskus und<br />
Sozialversicherungsträgern „vorbeimanövrieren“.<br />
Voraussetzung ist die richtige Handhabung. Eine falsche Handhabung kann<br />
zur Steuer- und Sozialversicherungspflicht führen.<br />
Nur so ist es richtig!
Seite 5 von 10<br />
· Der Arbeitgeber schließt mit der Tankstelle eine Rahmenvereinbarung, in der folgende<br />
Punkte geregelt werden sollen:<br />
Ø Als Vertragspartner der Tankstelle erhält er monatlich eine ordnungsgemäße<br />
Rechnung über die eingelösten Gutscheine und gelieferten Tankungen.<br />
Ø Gegen Vorlage eines Benzingutscheins wird der Mitarbeiter berechtigt, zu Lasten<br />
des Kundenkontos des Arbeitgebers den bezeichneten Kraftstoff in der angegebenen<br />
Menge zu tanken.<br />
Ø Die Tankstelle darf den Gutschein nicht für andere Kraftstoffarten oder Waren<br />
einlösen.<br />
Ø Die Erstattung nicht abgetankter Beträge in Geld an den Arbeitnehmer ist nicht<br />
zulässig.<br />
Ø Die Tankstelle darf den Gutschein nicht einlösen, wenn die vorgegebene Menge<br />
überschritten wird.<br />
Ø Der Gutschein kann zu Abrechnungszwecken in der Tankstelle verbleiben. In<br />
dem Fall ist eine Kopie des Gutscheins zu den Lohnunterlagen zu nehmen.<br />
· Der Arbeitgeber gibt dem Mitarbeiter einen selbst gestalteten Gutschein<br />
(siehe Anlage), der folgenden Anforderungen entspricht:<br />
Ø Der Gutschein enthält den Namen des Arbeitnehmers, den Ausgabemonat und<br />
bezeichnet genau die Art und Menge (z. B. 30 l Super).<br />
Ø Der Gutschein enthält keinen Betrag, auch keinen Höchstbetrag.<br />
Ø Der Wert des Gutscheins darf die Freigrenze von € 44,00 incl. USt zum Zeitpunkt<br />
der Ausgabe nicht überschreiten. Daher muss der aktuelle Benzinpreis<br />
ermittelt werden. Wir empfehlen, einen ausreichenden Spielraum zur Freigrenze<br />
einzukalkulieren.<br />
· Der Mitarbeiter legt den Gutschein bei der Tankstelle vor und beachtet dabei:<br />
Ø Er tankt zeitnah zur Ausstellung die auf dem Gutschein vermerkte Kraftstoffart<br />
sowie die max. vorgegebene Menge.<br />
Ø Bei Überschreiten der Menge darf er den Gutschein nicht einlösen und muss<br />
seine Tankrechnung selbst zahlen. Wird dennoch über den Gutschein abgerechnet,<br />
muss der Mitarbeiter den vollen Betrag an den Arbeitgeber erstatten.<br />
Falsche Handhabung führt zu Steuer- und Sozialversicherungspflicht.<br />
Die häufigsten Fehler:<br />
· Der Arbeitnehmer bezahlt die Tankrechnung und lässt sich den verauslagten Betrag<br />
nachträglich vom Arbeitgeber erstatten.<br />
· Der Arbeitgeber überlässt dem Arbeitnehmer neben dem Benzingutschein eine Tankkarte<br />
zur Bezahlung der Tankrechnung.<br />
Tankkarten haben wie Firmenkreditkarten Bargeldfunktion.
· Der Gutschein wird auf einen bestimmten Betrag begrenzt.<br />
· Der Wert des Gutscheins überschreitet € 44,00 incl. USt.<br />
· Der Arbeitnehmer tankt mehr Liter, als er laut Gutschein tanken darf.<br />
Auch Zuzahlungen des Arbeitnehmers wirken hier nicht heilend.<br />
· Der Gutschein wird nachträglich erstellt und lautet z. B. auf 31,57 l Superbenzin.<br />
Das fällt jedem Prüfer auf.<br />
Seite 6 von 10<br />
In diesen Fällen wird aus einem steuer- und sozialversicherungsfreien Sachbezug<br />
steuer- und sozialversicherungspflichtiger Arbeitslohn.<br />
6. Beiträge an Pensionskasse oder Pensionsfonds, § 3 Nr. 63 EStG, H 3.63<br />
LStR<br />
Die vermögensmäßige Absicherung im Alter gerät zunehmend in das Blickfeld Ihrer<br />
Mitarbeiter. Auch dies können Sie bei <strong>Gehalt</strong>sverhandlungen ansprechen und auf diese<br />
Weise gleichsam gute Mitarbeiter an Ihr Unternehmen binden und Personalkosten<br />
senken.<br />
Dabei sind Beiträge an eine Pensionskasse oder an einen Pensionsfonds nicht nur für<br />
Neuverträge in Erwägung zu ziehen, sondern eignen sich auch für <strong>Gehalt</strong>sumwandlungen<br />
(beispielsweise das Urlaubs- oder Weihnachtsgeld). Seit 01.01.2002<br />
können Arbeitnehmer aufgrund einer Neuregelung im Altersvermögensgesetz jährlich<br />
bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung (im Jahr<br />
2010 sind dies € 2.640) für eine betriebliche Altersversorgung verwenden.<br />
Die Einzahlungen in eine Pensionskasse oder in einen Pensionsfonds sind steuer- und<br />
sozialversicherungsfrei. Mit betrieblicher Altersvorsorge können Sie damit jährlich pro<br />
Arbeitnehmer bis zu rd. € 500 Personalkosten einsparen.<br />
Berücksichtigen müssen Sie hierbei aber, ob die Arbeitsverhältnisse mit Ihren<br />
Angestellten einer Tarifbindung unterliegen. Besteht Tarifbindung kann eine<br />
Entgeltsumwandlung nur für über- oder außertarifliches <strong>Gehalt</strong> erfolgen (sog. Tarifvorrang).<br />
Ohne Tarifbindung können Sie jedes <strong>Gehalt</strong> in den vorgeschriebenen<br />
Grenzen steuer- und sozialabgabenfrei in eine betriebliche Altersvorsorge umwandeln<br />
- auf Verlangen des Angestellten müssen Sie es sogar.<br />
7. Telefon, Telefonkosten, Computer, Internetzugang und Internetkosten,<br />
§§ 3 Nr. 45 und 40 (2) Nr. 5 EStG, R 3.45 und 40.2 LStR<br />
a) Übereignen Sie als Arbeitgeber dem Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt<br />
Computer und Zubehör zur privaten Nutzung, können Sie die Sachzuwendung<br />
mit 25 % Lohnsteuer pauschal versteuern. Die Zuwendung ist sozialversicherungsfrei.<br />
Die Pauschalierungsmöglichkeit besteht für Software und Hardware, bei Erstausstattung,<br />
bei Aktualisierung oder für Austausch vorhandener Bestandteile.
Seite 7 von 10<br />
Die Erstattung der privaten Internetkosten des Arbeitnehmers (Grundgebühr,<br />
laufende Gebühren, Internetnutzung, Flatrate, Kosten Interneteinrichtung und
Seite 8 von 10<br />
Modem) können ebenfalls mit 25 % pauschal versteuert werden und sind dann<br />
versicherungsfrei. Die Kosten muss der Arbeitnehmer nachweisen. Die Belege<br />
müssen Sie als Arbeitgeber mit den Lohnunterlagen aufbewahren.<br />
<strong>Gehalt</strong>sumwandlungen, also der Verzicht vom bisherigen Barlohn zugunsten der<br />
Übereignung des Computers oder Zugunsten der Erstattung der Internetkosten,<br />
sind nicht möglich.<br />
b) Gestatten Sie dem Arbeitnehmer, Computer oder Telefone der Firma für private<br />
Zwecke zu nutzen, ist die Privatnutzung des Arbeitnehmers steuerfrei.<br />
Der Unterschied zu 7 a) besteht darin, dass der Computer oder die Telefone<br />
weiterhin dem Arbeitgeber gehören. Eine Übereignung an den Arbeitnehmer<br />
findet nicht statt. Außerdem müssen die Geräte auch betrieblich vom Arbeitgeber<br />
genutzt werden. Der Umfang der betrieblichen Nutzung ist nicht entscheidend.<br />
1 % betriebliche Nutzung der Geräte ist daher ausreichend.<br />
Steuerfrei ist daher die Mitbenutzung des Arbeitnehmers für Telefon, Handy,<br />
Computer, Software und Zubehör sowie die Kostenübernahmen für Grundgebühren<br />
und laufende Kosten.<br />
Die Benutzung ist nicht auf den Betrieb des Arbeitgebers beschränkt. Sie kann<br />
auch im Auto des Arbeitnehmers (z. B. Handy im Auto) oder in der Wohnung<br />
des Arbeitnehmers stattfinden.<br />
Die Rechnungen müssen auf den Arbeitgeber ausgestellt sein.<br />
Die Steuerfreiheit wird auch bei Lohnumwandlungen gewährt.<br />
8. Job Ticket, § 8 Abs. 2 EStG, R 8.1 LStR<br />
Auch ein Job-Ticket stellt nach unseren Erfahrungen eine willkommene Alternative zu<br />
einer Lohnerhöhung dar. Solche Monatskarten für den öffentlichen Personenverkehr<br />
können ohne Lohnsteuer- oder Sozialversicherungsabzüge überlassen werden, wenn<br />
der Arbeitgeber nicht mehr als 44 EUR monatlich dem Arbeitnehmer zuwendet.<br />
Bitte beachten Sie, dass der Zuwendungsbetrag die Freigrenze von 44 EUR/Monat<br />
nicht, auch nicht nur geringfügig, übersteigen darf, da in diesem Fall der volle Betrag<br />
steuer- und sozialversicherungspflichtig wird.<br />
9. Fort- und Weiterbildung<br />
Erstatten Sie Ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern eine Weiterbildung bzw. Fortbildung.<br />
Voraussetzung für die Steuerfreiheit der Erstattung ist zwar, dass die Weiterbildung<br />
in einem bereits ausgeübten Beruf erfolgt und diese im ganz überwiegenden<br />
betrieblichen Interesse des Arbeitgebers durchgeführt wird. Jedoch kann in vielen<br />
solchen Fällen die Kostenerstattung für ein berufsbegleitendes Seminar, welches
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der Arbeitnehmer auf eigenen Wunsch besuchen möchte, ein Anreiz sein, auf einen<br />
Teil der Lohnerhöhung zu verzichten.<br />
10. Gesundheitsförderung, § 3 Nr. 34 EStG<br />
Als Arbeitgeber können Sie bis zu 500 EUR pro Jahr und Mitarbeiter(in) für Zwecke<br />
der betrieblichen Gesundheitsförderung steuerfrei und sozialversicherungsfrei zuwenden.<br />
Die Zuwendung können sie auch in Form von Barleistungen (Zuschüssen)<br />
gewähren, wenn die zweckgebundene Verwendung sichergestellt ist. "Sponsern" Sie<br />
Ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern z. B. eine Rückenschule anstelle einer Lohnerhöhung,<br />
Bewegungstraining nach Feierabend, eine Schulung über Stressbewältigung<br />
am Arbeitsplatz, Maßnahmen gegegen Suchtmittelkonsum. Das spart nicht nur<br />
Steuern- und Sozialversicherung sondern fördert außerdem die Gesundheit Ihrer Arbeitnehmer.<br />
Steuerfreie Zuwendungen sind möglich für alle Maßnahmen zur Reduzierung arbeitsbedingter<br />
körperlicher Belastungen oder Zuwendungen für die Bereitstellung einer<br />
gesundheitsgerechten betrieblichen Gemeinschaftsverpflegung oder Maßnahmen zur<br />
Vermeidung psychosozialer Belastungen und Stress. Auch Raucherentwöhnungskurse<br />
können Sie steuerfrei bis zum genannten Höchstbetrag sponsern.<br />
Nicht steuerfrei sind aber Zuschüsse für Mitgliedsbeiträge an Sportvereine und Fitnessstudios<br />
und andere ähnliche Einrichtungen.<br />
Gehen Sie daher auf alle Fälle auf Nummer sicher und sprechen Sie uns an, bevor Sie<br />
derartige Vereinbarungen mit Ihren Mitarbeitern treffen.<br />
Die Zuwendung muss zusätzlich zum Arbeitlohn gezahlt werden. Eine Lohnumwandlung<br />
ist nicht möglich.<br />
11. Erholungsbeihilfen, § 40 (2) Nr. 3 EStG, R 40.3 LStR<br />
Als solche "Beihilfen" bezeichnet werden Zuwendungen des Arbeitgebers an Mitarbeiter<br />
oder auch an mitarbeitende Familienangehörige für Zwecke der eigenen Erholung,<br />
der Erholung des Ehegatten oder von Kindern. Die Zuwendungen müssen zusätzlich<br />
zum Arbeitslohn erfolgen.<br />
Gezahlt werden können maximal pro Jahr 156 € für den Arbeitnehmer, 104 € für dessen<br />
Ehegatten und 52 € für jedes Kind.<br />
Zwar ist die Gewährung solche Zuwendungen nicht ganz steuerfrei. Doch während<br />
Urlaubsgeld im Regelfall zu deutlich höheren Steuern und Sozialabgaben führt, können<br />
Sie Erholungsbeihilfen auf Antrag mit einem Pauschalsteuersatz von 25 % zzgl.<br />
Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer versteuern.<br />
Versteuern Sie als Arbeitgeber die Erholungsbeihilfe pauschal, fallen auch keine Sozialabgaben<br />
an.
Seite 10 von 10<br />
Auch hinsichtlich der Auszahlung müssen Sie bestimmte Regelungen beachten. Die<br />
Arbeitnehmer sollten ein Formblatt ausfüllen, indem diese bestätigen, das Geld für<br />
Erholungszwecke zu nutzen. Diese Blatt können Sie bei uns anfordern.<br />
Die Auszahlung muss in zeitlicher Nähe mit dem Urlaub des Arbeitnehmers gezahlt<br />
werden.<br />
12. Firmenwagen, § 8 (2), § 6 (1) Nr. 4 EStG<br />
Stellt die Firma einem Angestellten einen betrieblichen PKW auch zur Privatnutzung<br />
zur Verfügung und übernimmt diese sämtliche Kfz-Kosten, ist dies oft günstiger als<br />
eine normale <strong>Gehalt</strong>ssteigerung. Der geldwerte Vorteil für die Lohnsteuer und Sozialversicherung<br />
bemisst sich unabhängig von den laufenden Kosten und der Anzahl der<br />
Privatfahrten monatlich mit 1 % vom Bruttolistenneupreis zuzüglich Sonderausstattung.<br />
Für die Fahrten Wohnung - Arbeitsstätte wird ein zusätzlicher geldwerter Vorteil<br />
berücksichtigt.<br />
Wieviel Vorteil der Arbeitnehmer durch den Firmenwagen erzielt, können wir Ihnen<br />
für den konkreten Fall berechnen, sprechen Sie uns an.<br />
Der Beitrag wurde nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für den Inhalt kann nicht übernommen<br />
werden. Zu dem angesprochenen Thema dieses Schreibens wird im Bedarfsfall gerne ausführlich<br />
Auskunft erteilt. (Stand: 2010)
Kundenkonto:<br />
GUTSCHEIN NR<br />
F Ü R M O N A T<br />
einzulösen in der -Tankstelle,<br />
Anschrift der Tankstelle<br />
Name des Mitarbeiters<br />
amtliches Kfz-Kennzeichen<br />
Literangabe / Art des Kraftstoffes<br />
Ort, Datum<br />
für<br />
über<br />
Unterschrift und Stempel des Arbeitgebers<br />
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