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Elternbroschüre der Kinderkrippe St. Martin - Mertingen

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schriftlich bei <strong>der</strong> Gemeindeverwaltung <strong>Mertingen</strong>, Fuggerstraße 5,<br />

86690 <strong>Mertingen</strong> kündigen.<br />

Einer Kündigung bedarf es nicht, wenn das Kind zum Ende des<br />

Krippenjahres in die Kin<strong>der</strong>tagesstätte überwechselt.<br />

Kündigung durch die Kin<strong>der</strong>krippe<br />

Der Träger <strong>der</strong> Einrichtung kann das Vertragsverhältnis mit einer<br />

Frist von vier Wochen zum Monatsende schriftlich kündigen.<br />

Kündigungsgründe können z. B. sein, wenn das Kind unentschuldigt<br />

über einen längeren Zeitraum fehlt, wegen wie<strong>der</strong>holter<br />

Nichtbeachtung <strong>der</strong> in <strong>der</strong> Ordnung aufgeführten Pflichten <strong>der</strong> Eltern<br />

trotz schriftlicher Abmahnung o<strong>der</strong> aber, wenn eine sinnvolle<br />

pädagogische För<strong>der</strong>ung des Kindes nicht mehr möglich erscheint.<br />

j) Regelung in Krankheitsfällen<br />

Bei Erkrankung ist das Kind<br />

möglichst umgehend zu<br />

entschuldigen. Ansteckende<br />

Krankheiten des Kindes sind<br />

ebenfalls <strong>der</strong> Leitung mitzuteilen.<br />

Mitteilungspflicht besteht auch<br />

für alle nicht erkennbaren Beson<strong>der</strong>heiten bezüglich <strong>der</strong> Gesundheit<br />

o<strong>der</strong> Konstitution des Kindes (z. B. Allergien, Unverträglichkeiten,<br />

Anfallsleiden).<br />

Ärztlich verordnete Medikamente werden nur in beson<strong>der</strong>en Fällen<br />

und nur nach schriftlicher Vereinbarung von den pädagogischen<br />

Mitarbeitern verabreicht.<br />

Zur Wie<strong>der</strong>aufnahme des Kindes nach Krankheiten kann <strong>der</strong> Träger<br />

eine Bescheinigung des Arztes über die Genesung verlangen.<br />

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