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G. Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie - medical text online

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G. <strong>Neurologie</strong>, <strong>Psychiatrie</strong> <strong>und</strong> <strong>Psychotherapie</strong> 800–801<br />

GOÄ-Nr.<br />

G. <strong>Neurologie</strong>, <strong>Psychiatrie</strong> <strong>und</strong> <strong>Psychotherapie</strong><br />

Punktzahl<br />

1-fach<br />

2,3/*1,8<br />

3,5/*2,5<br />

800 Eingehende neurologische Untersuchung – gegebenenfalls 195 26,14<br />

einschließlich der Untersuchung des Augenhintergr<strong>und</strong>es – 11,37 39,78<br />

Neben der Leistung nach Nummer 800 sind die Leistungen nach den Nummern 8, 26, 825, 826,<br />

830, 835 <strong>und</strong> 1400 nicht berechnungsfähig.<br />

Ausschluss: Neben Nr. 800 sind folgende Nrn. nicht abrechnungsfähig: 8, 26, 825, 826, 830,<br />

835, 1400.<br />

Tipp: Im Gegensatz zum EBM, der von der ,Erhebung des vollständigen neurologischen<br />

Status‘ spricht, wird hier nur von der eingehenden neurologischen Untersuchung<br />

gesprochen. Damit ist klar, dass auch eine ,teil-neurologische Untersuchung‘<br />

mit der Nr. 800 abgerechnet werden kann.<br />

Ein vollständig erbrachter neurologischer Status im Sinne der EBM-Nr. 800 ist<br />

unserer Meinung nach mit einem höheren Abrechnungsfaktor <strong>und</strong> mit einer Überschreitung<br />

des Schwellenwertes zu versehen.<br />

Wir finden uns hier im Einklang mit Brück et alii: . . . „Der vollständige neurologische<br />

Status des EBM entspricht daher einer besonders aufwendigen eingehenden<br />

neurologischen Untersuchung in der GOÄ, für die gemäß § 5 Abs. 2 die<br />

Anwendung des Gebührenrahmens, ggf. mit Überschreitung des Schwellenwertes,<br />

vorgesehen ist. . . .“.<br />

Neben der Nr. 800 ist die Nr. 801 am selben Tag abrechnungsfähig, wenn<br />

sowohl eine neurologische als auch eine psychiatrische Untersuchung durchgeführt<br />

wurde.<br />

Kommentar: Wir halten die Kommentierung von Hach . . . „die Leistung nach Nr. 800 ist auf<br />

das Fachgebiet <strong>Neurologie</strong> beschränkt . . .“ für falsch, da mehrere verschiedene<br />

Fachgebiete zur Diagnostik der Patienten – schon aus forensischen Gründen –<br />

eine neurologische Untersuchung durchführen müssen.<br />

801 Eingehende psychiatrische Untersuchung – gegebenenfalls 250 33,52<br />

unter Einschaltung der Bezugs- <strong>und</strong>/oder Kontaktperson – 14,57 51,00<br />

Neben der Leistung nach Nummer 801 sind die Leistungen nach den Nummern 4, 8, 715 bis<br />

718, 825, 826, 830 <strong>und</strong> 1400 nicht berechnungsfähig.<br />

Ausschluss: Neben Nr. 801 sind folgende Nrn. nicht abrechnungsfähig: 4, 8, 715–718, 807,<br />

825, 826, 830, 1400.<br />

Tipp: – Neben der Nr. 801 ist z. B. die Abrechnung der Nrn. 3, 5, 6, 7 möglich.<br />

– Ein vollständiger psychiatrischer Status kann mit einem höheren Multiplikator<br />

abgerechnet werden.<br />

– Obwohl in der offiziellen Erläuterung nach der Leistungslegende von Nr. 801<br />

nicht aufgeführt, kann die Nr. 801 nicht neben der Nr. 835 abgerechnet werden,<br />

denn im Text der Leistungslegende der Nr. 835 wird davon gesprochen,<br />

dass die Fremdanamnese nicht . . . in einem zeitlichen Zusammenhang mit<br />

einer eingehenden Untersuchung . . . durchgeführt werden darf. Dies gilt nur<br />

für den zeitlichen Zusammenhang bei ein <strong>und</strong> demselben Arzt-Patienten-<br />

Kontakt <strong>und</strong> Kontakt der Begleitperson.<br />

Wird am Vormittag die Diagnostik nach Nr. 801 durchgeführt <strong>und</strong> am Nachmittag<br />

die Fremdanamnese nach Nr. 4, so sind beide Nrn. (mit Zeitangabe)<br />

berechnungsfähig. Um Schwierigkeiten zu entgehen, ist aber hinter jeder<br />

Abrechnungsnummer der Zeitpunkt, an dem die Leistung erbracht wurde,<br />

anzugeben.<br />

IGEL: Die Nr. 801 findet analog Anwendung für die Erstanamnese bei der naturheilk<strong>und</strong>lichen<br />

Behandlung nach den Regeln der chinesischen Akupunktur.<br />

275


804<br />

GOÄ-Nr.<br />

G. <strong>Neurologie</strong>, <strong>Psychiatrie</strong> <strong>und</strong> <strong>Psychotherapie</strong><br />

804 Psychiatrische Behandlung durch eingehendes therapeutisches<br />

Gespräch – auch mit gezielter Exploration –<br />

150<br />

8,74<br />

20,11<br />

30,60<br />

Hinweis Die Bayerische Landesärztekammer (BLÄK) informiert zu den Nummern<br />

BLäk: 804 <strong>und</strong> 806 im Bayerischen Ärzteblatt 9/2001:<br />

. . . „Der BLÄK ist bekannt, dass in einigen Seminaren zur GOÄ der Analoge<br />

Ansatz von psychiatrischen Leistungen für ,Therapieerörterungen, länger<br />

dauernde Gespräche <strong>und</strong> dergleichen‘ empfohlen wird. Es muss nochmals<br />

darauf hingewiesen werden, dass diese Rechnungslegung unzulässig ist.<br />

Es gilt der Gr<strong>und</strong>satz, dass eventuell abrechnungstechnische Ausschlüsse bei<br />

Beratungsleistungen, welche im Abschnitt B der GOÄ enthalten sind, nicht<br />

durch einen Abgriff auf psychiatrische oder psychotherapeutische Leistungsziffern<br />

umgangen werden können. Eine ,Beratung bleibt eine Beratung‘, auch<br />

wenn diese erheblich vom sonst Üblichen abweicht. Besondere Umstände bei<br />

der Ausführung sind lediglich über den Steigerungsfaktor bei der Beratungsleistung<br />

erfassbar.<br />

Auch die B<strong>und</strong>esärztekammer hat dazu bereits eindeutig Stellung bezogen:<br />

„Der Arzt kann dann Nummern aus dem 800-er Bereich analog heranziehen,<br />

wenn er nachvollziehbar begründet, dass die von ihm erbrachte Leistung sich<br />

von einer Beratungsleistung nach dem Abschnitt ,B‘ der GOÄ derart unterscheidet,<br />

dass es sich nicht nur um eine besondere Ausführung der Beratung<br />

handelt. Dies dürfte im Einzelfall schwierig sein, da der Begriff der ,Beratung‘<br />

sehr umfassend ist. Sie ist zum Beispiel auch nur nach den Beratungspositionen<br />

aus dem Gr<strong>und</strong>leistungskapitel der GOÄ berechenbar. Werden Leistungspositionen<br />

nach 800-er Nummern der GOÄ bei entsprechender Diagnose,<br />

fachgerechter <strong>und</strong> vollständiger Leistungslegende erbracht, so sind<br />

diese von Ärzten aller Fachrichtungen berechnungsfähig. Dann muss aber<br />

eben auch tatsächlich die ,800-er Leistung‘ erbracht worden sein <strong>und</strong> nicht,<br />

wie oben angeführt, eine Beratungsleistung.“<br />

Ausschluss: Neben Nr. 804 sind folgende Nrn. nicht abrechnungsfähig: 1, 3, 22, 30, 34, 886.<br />

Tipp: Die Nr. 804 kann neben den Nrn. 800 <strong>und</strong> 801 berechnet werden.<br />

Kommentar: Die Leistung nach Nr. 804 ist nach unserer Meinung für alle Arztgruppen abrechnungsfähig.<br />

Brück kommentiert: . . . „Nach Auffassung der B<strong>und</strong>esärztekammer können die<br />

Leistungen nach den Nr. 804 bis 817 der GOÄ unter berufsrechtlichen Aspekten<br />

(Weiterbildungsordnung) nur von Neurologen, Nervenärzten, Psychiatern,<br />

Kinder-<strong>und</strong> Jugendpsychiatern,Allgemeinärzten,Praktischen Ärzten <strong>und</strong> Kinderärzten<br />

abgerechnet werden. Insofern ist die Zuordnung psychiatrischer Leistungen<br />

zur Arztgruppe der Internisten problematisch. Während eine solche<br />

Zuordnung nach dem Weiterbildungsrecht nicht begründet werden kann, sind<br />

zumindest die hausärztlich tätigen Internisten faktisch in die psychiatrische Versorgung<br />

der von ihnen betreuten Patienten in nicht unerheblichem Maße eingeb<strong>und</strong>en.<br />

Da zudem im Rahmen der mindestens 6-jährigen Weiterbildung<br />

zum Internisten in wesentlichem Umfang auch Kenntnisse <strong>und</strong> Erfahrungen<br />

auf dem Gebiet der <strong>Psychiatrie</strong> erworben werden, sollte gegen die Abrechnung<br />

psychiatrischer Leistungsansätze durch Internisten nichts eingewendet<br />

werden . . .“.<br />

Wezel/Liebold weist in seiner Kommentierung darauf hin, dass die Nrn. 804<br />

<strong>und</strong> 806 nicht für „praeoperative Aufklärungsgespräche oder sonstige zeitaufwendige<br />

Beratungsgespräche bei Erkrankungen“ abgerechnet werden dürfen,<br />

wenn kein psychischer Hintergr<strong>und</strong> die Leistung erforderlich macht.<br />

276<br />

Punktzahl<br />

1-fach<br />

2,3/*1,8<br />

3,5/*2,5


G. <strong>Neurologie</strong>, <strong>Psychiatrie</strong> <strong>und</strong> <strong>Psychotherapie</strong> 806–812<br />

GOÄ-Nr.<br />

Punktzahl<br />

1-fach<br />

2,3/*1,8<br />

3,5/*2,5<br />

806 Psychiatrische Behandlung durch gezielte Exploration <strong>und</strong> 250 33,52<br />

eingehendes therapeutisches Gespräch, auch in akuter 14,57 51,00<br />

Konfliktsituation – gegebenenfalls unter Einschluss eines<br />

eingehenden situationsregulierenden Kontaktgesprächs<br />

mit Dritten –, Mindestdauer 20 Minuten<br />

analog: Analoger Ansatz der Nr. 806 für die Bef<strong>und</strong>erhebung bei psychosomatischem<br />

Krankheitsbild.<br />

Ausschluss: Neben Nr. 806 sind folgende Nrn. nicht abrechnungsfähig: 1, 3, 4, 22, 30, 34,<br />

725, 812, 817, 835, 885.<br />

Kommentar: Die psychiatrische Behandlung nach Nr. 806 schließt nach der Legende das<br />

Gespräch mit dritten Personen ein. Dabei ist es wichtig, dass<br />

1. die Gesamtdauer des Gespräches mit Patient <strong>und</strong> dritten Personen mindestens<br />

20 Minuten betragen muss <strong>und</strong> dass<br />

2. das Gespräch mit dem Dritten nicht unbedingt am selben Tag in derselben<br />

Situation stattfinden muss.<br />

Wie die Kommentare von Wezel/Liebold <strong>und</strong> Hach gehen auch wir davon aus,<br />

dass die Leistung nach EBM-Nr. 850 zur differentialdiagnostischen Klärung<br />

psychosomatischer Krankheitszustände in der GOÄ analog mit der GOÄ-Nr.<br />

806 abzurechnen ist. Die GOÄ hat für die Diagnostik psychosomatischer Erkrankungen<br />

keine spezielle Abrechnungsnummer.<br />

Siehe auch Kommentar zu Nr. 804!<br />

807 Erhebung einer biographischen psychiatrischen Anamnese 400 53,62<br />

bei Kindern oder Jugendlichen unter Einschaltung der 23,32 81,60<br />

Bezugs- <strong>und</strong> Kontaktpersonen mit schriftlicher Aufzeichnung,<br />

auch in mehreren Sitzungen<br />

Die Leistung nach Nummer 807 ist im Behandlungsfall nur einmal berechnungsfähig.<br />

Ausschluss: Neben Nr. 807 sind folgende Nrn. nicht abrechnungsfähig: 1, 3, 4, 22, 30, 34,<br />

801, 817, 835, 860, 885.<br />

Kommentar: Die Leistung nach Nr. 807 ist nur einmal im Behandlungsfall berechnungsfähig.<br />

Als Behandlungsfall der GOÄ gilt bei der gleichen Diagnose der Zeitraum eines<br />

Monats.<br />

IGEL: Anthroposophische Medizin<br />

808 Einleitung oder Verlängerung der tiefenpsychologisch 400 53,62<br />

f<strong>und</strong>ierten oder der analytischen <strong>Psychotherapie</strong> – 23,32 81,60<br />

einschließlich Antrag auf Feststellung der Leistungspflicht<br />

im Rahmen des Gutachterverfahrens, gegebenenfalls einschließlich<br />

Besprechung mit dem nichtärztlichen Psychotherapeuten<br />

Ausschluss: Neben Nr. 808 sind folgende Nrn. nicht abrechnungsfähig: 1, 3, 22, 30, 34, 865.<br />

812 Psychiatrische Notfallbehandlung bei Suizidversuch auch 500 67,03<br />

anderer psychischer Dekompensation durch sofortige 29,14 102,00<br />

Intervention <strong>und</strong> eingehendes therapeutisches Gespräch<br />

Ausschluss: Neben Nr. 812 sind folgende Nrn. nicht abrechnungsfähig: 1, 3, 22, 30, 34, 804,<br />

806, 886.<br />

Kommentar: Die Akut- oder Sofortintervention ist im Gegensatz zur psychiatrischen Behandlung<br />

nach Nr. 806 mit keinerlei Zeitvorgabe versehen. Werden in der Folge<br />

weitere Behandlungen durchgeführt, so sind diese nach den entsprechenden<br />

Nrn. 804, 806 oder 849 abzurechnen. Dies bedeutet nicht, dass, wenn erneut<br />

eine psychiatrische Notfallbehandlung notwendig ist, diese auch mehrmals<br />

durchgeführt werden kann. Muss eine Notfallbehandlung mehrmals an einem<br />

Tag durchgeführt werden, dann ist es sinnvoll, die Uhrzeit anzugeben.<br />

277


816–827<br />

GOÄ-Nr.<br />

G. <strong>Neurologie</strong>, <strong>Psychiatrie</strong> <strong>und</strong> <strong>Psychotherapie</strong><br />

816 Neuropsychiatrische Behandlung eines Anfallkranken mit 180 24,13<br />

Kontrolle der Anfallaufzeichnung – gegebenenfalls mit 10,49 36,72<br />

medikamentöser Ein- oder Umstellung <strong>und</strong> auch mit<br />

Einschaltung von Kontaktpersonen<br />

Ausschluss: Neben Nr. 816 sind folgende Nrn. nicht abrechnungsfähig: 1, 3, 4, 34, 804.<br />

Tipp: Die Leistung kann mehrmals abgerechnet werden, wenn auch mehrmals eine<br />

Beratung der Bezugsperson oder Bezugspersonen erforderlich ist.<br />

Kommentar: DieAbrechnung der psychiatrischenBeratung der Bezugsperson eines psychisch<br />

gestörten Kindes oder Jugendlichen erfolgt immer zu Lasten des Kindes oder<br />

Jugendlichen. Dies ist auch dann der Fall, wenn es sich um therapeutische<br />

Maßnahmen innerhalb einer Familie handelt, wie z. B. Beratung der Eltern im<br />

Hinblick auf die Erläuterung geplanter therapeutischer Maßnahmen.<br />

817 Eingehende psychiatrische Beratung der Bezugsperson 180 24,13<br />

psychisch gestörter Kinder oder Jugendlicher anhand 10,49 36,72<br />

erhobener Bef<strong>und</strong>e <strong>und</strong> Erläuterung geplanter<br />

therapeutischer Maßnahmen<br />

Ausschluss: Neben Nr. 816 sind folgende Nrn. nicht abrechnungsfähig: 1, 3, 4, 34, 804.<br />

825 Genaue Geruchs- <strong>und</strong>/oder Geschmacksprüfung zur 83 11,13<br />

Differenzierung von Störungen der Hirnnerven, 4,84 16,93<br />

als selbstständige Leistung<br />

Ausschluss: Neben Nr. 825 sind folgende Nrn. nicht abrechnungsfähig: 800, 801.<br />

826 Gezielte neurologische Gleichgewichts- <strong>und</strong> Koordinations- 99 13,27<br />

prüfung – ggf. einschließlich kalorisch-otologischer Prüfung – 5,77 20,20<br />

Neben der Leistung nach Nr. 826 ist die Leistung nach Nr.1412 nicht berechnungsfähig.<br />

Ausschluss: Neben Nr. 826 sind folgende Nrn. nicht abrechnungsfähig: 800, 801, 1412.<br />

827 Elektroenzephalographische Untersuchung –<br />

auch mit Standardprovokationen<br />

605<br />

35,26<br />

81,11<br />

123,42<br />

Beschluss „Kleines Schlaflabor“ – Kardiorespiratorische Polygraphie<br />

BÄK: Ausschnitt aus Beschluss des Ausschusses „Gebührenordnung“ der B<strong>und</strong>esärztekammer<br />

zum „Kleinen Schlaflabor <strong>und</strong> Großen Schlaflabor“ – Stand:<br />

20.02.2004 veröffentlicht in: Deutsches Ärzteblatt 101, Heft 8 (20.02.2004),<br />

Seite A-526 – A-527<br />

www.baek.de/page.asp?his=1.108.4144.4261.4263.4264<br />

Der Leistungskomplex der kardiorespiratorischen Polygraphie (so genanntes<br />

„Kleines Schlaflabor“) setzt sich aus folgenden Leistungen zusammen:<br />

• EKG über mindestens sechs St<strong>und</strong>en Dauer, analog Nr. 653 GOÄ.<br />

• Messung der Sauerstoffsättigung über mindestens sechs St<strong>und</strong>en Dauer,<br />

Zuordnung zu Nr. 602 GOÄ.<br />

• Kontinuierliche Atemflussmessung an M<strong>und</strong> <strong>und</strong> Nase über mindestens<br />

sechs St<strong>und</strong>en, Zuordnung zu Nr. 605 GOÄ.<br />

• Kontinuierliche Registrierung der Körperlage mittels Lagesensoren über<br />

mindestens sechs St<strong>und</strong>en, analog Nr. 714 GOÄ.<br />

• Fakultativ: Kontinuierliche Videokontrolle der Korrelation von elektrophysiologischer<br />

Aufzeichnung <strong>und</strong> Verhaltensbef<strong>und</strong> über mindestens<br />

sechs St<strong>und</strong>en, analog Nr. 5295 GOÄ.<br />

• Fakultativ: Kontrolle der Beatmung unter nCPAP oder BiPAP-Bedingungen,<br />

analog Nr. 427.<br />

278<br />

Punktzahl<br />

1-fach<br />

2,3/*1,8<br />

3,5/*2,5


G. <strong>Neurologie</strong>, <strong>Psychiatrie</strong> <strong>und</strong> <strong>Psychotherapie</strong> 827<br />

GOÄ-Nr.<br />

Punktzahl<br />

1-fach<br />

2,3/*1,8<br />

3,5/*2,5<br />

Die Voraussetzungen zur Anerkennung der einzelnen Leistungen im Rahmen<br />

der kardiorespiratorischen Polygraphie sind dann erfüllt, wenn jeweils eine kontinuierliche<br />

Registrierung beziehungsweise Überwachung über eine mindestens<br />

sechsstündige Schlafphase erfolgt. Die jeweilige Dokumentation der einzelnen<br />

elektrophysiologischen Messdaten sowie der einfache Bef<strong>und</strong>bericht<br />

sind mit den in Ansatz gebrachten Gebührenpositionen abgegolten.<br />

Großes Schlaflabor – Polysomnographie<br />

www.baek.de/page.asp?his=1.108.4144.4261.4263.4265<br />

Der Leistungskomplex der Polysomnographie (so genanntes „Großes Schlaflabor“)<br />

setzt sich aus folgenden Leistungen zusammen:<br />

• EEG-Aufzeichnung über mindestens sechs St<strong>und</strong>en, Zuordnung zu Nr.<br />

827.<br />

• EOG-Registrierung über mindestens sechs St<strong>und</strong>en, Zuordnung zu Nr.<br />

1237.<br />

• EKG-Registrierung über mindestens sechs St<strong>und</strong>en, analog Nr. 653.<br />

• Kontinuierliche Messung der Sauerstoffsättigung über mindestens sechs<br />

St<strong>und</strong>en, Zuordnung zu Nr. 602.<br />

• Kontinuierliche Atemflussmessung an M<strong>und</strong> <strong>und</strong> Nase über mindestens<br />

sechs St<strong>und</strong>en, Zuordnung zu Nr. 605.<br />

• Kontinuierliche EMG-Registrierung an wenigstens zwei Muskelgruppen<br />

über mindestens sechs St<strong>und</strong>en, analog Nr. 839.<br />

• Kontinuierliche Körperlagebestimmung mittels Lagesensoren über mindestens<br />

sechs St<strong>und</strong>en, analog Nr. 714.<br />

• Kontinuierliche Videokontrolle der Korrelation von elektrophysiologischen<br />

Messdaten <strong>und</strong> Verhaltensbef<strong>und</strong> über mindestens sechs St<strong>und</strong>en, analog<br />

Nr. 5295.<br />

• Fakultativ: Kontrolle der Beatmung unter nCPAP-/BiPAP-Bedingungen,<br />

analog Nr. 427.<br />

Fakultativ: Schulung <strong>und</strong> Training des Patienten im Gebrauch einer n-<br />

CPAP/oder BiPAP-Beatmungsmaske, analog Nr. 518.<br />

Hinweis – Polygraphische Vigilanzmessung am Tag (Schlafmedizinische Leistun-<br />

BÄK: gen)<br />

Empfehlung des Ausschusses „Gebührenordnung“ der B<strong>und</strong>esärztekammer –<br />

die mit dem Verband der privaten Krankenversicherung, dem BMG, BMI abgestimmt<br />

wurde:<br />

Der Leistungskomplex der polygraphischen Vigilanzmessung am Tag setzt<br />

sich aus den nachfolgenden Leistungen zusammen:<br />

• EEG nach Nr. 827, einmal pro Untersuchungstag<br />

• EOG nach Nr. 1237, einmal pro Untersuchungstag<br />

• EMG nach Nr. 838, einmal pro Untersuchungstag.<br />

Die Messung der Hirn- <strong>und</strong> Muskelaktivitäten durch EEG, EOG <strong>und</strong> EMG über<br />

jeweils mindestens 20 Minuten muss an einem Untersuchungstag mindestens<br />

viermal in jeweils 2stündigem Abstand gemessen werden.<br />

Ausschluss: Neben Nr. 827 sind folgende Nrn. nicht abrechnungsfähig: 827a, 828, 1409.<br />

IGEL: Analog für apparative Schlafprofilanalyse zur Diagnostik von Schlafstörungen.<br />

279


827a–829<br />

GOÄ-Nr.<br />

G. <strong>Neurologie</strong>, <strong>Psychiatrie</strong> <strong>und</strong> <strong>Psychotherapie</strong><br />

827a Langzeit-elektroenzephalographische Untersuchung 950 127,36<br />

von mindestens 18 St<strong>und</strong>en Dauer – einschließlich 55,37 193,81<br />

Aufzeichnung <strong>und</strong> Auswertung<br />

Beschluss Beschluss des Gebührenordnungsausschusses der BÄK– Dt. Ärzteblatt,<br />

BÄK: Heft 7, 15. 2. 2002<br />

Prächirurgische Epilepsiediagnostik<br />

Prächirurgische epilepsiediagnostische Langzeitaufzeichnung mittels kontinuierlichem,<br />

iktuale <strong>und</strong> interiktuale Ereignisse registrierenden Vielkanal-Video-<br />

EEG-Monitoring <strong>und</strong> simultaner Doppelbildaufzeichnung unter Benutzung von<br />

Oberflächen- <strong>und</strong>/oder Sphenoidalelektroden einschl. Provokationstests, von<br />

mindestens 24 St<strong>und</strong>en Dauer, analog Nr. 827a GOÄ (950 Punkte) + analog<br />

Nr. 838 GOÄ (550 Punkte) + analog Nr. 860 GOÄ (920 Punkte), bis zu sechsmal<br />

im Behandlungsfall.<br />

Prächirurgische Intensivüberwachung eines Epilepsie-Patienten durch den<br />

Neurologen im Zusammenhang mit der Durchführung eines iktualen SPECT,<br />

einschl. aller diesbezüglich erforderlichen ärztlichen Interventionen, von mindestens<br />

24 St<strong>und</strong>en Dauer, analog Nr. 827a GOÄ (50 Punkte) bis zu sechsmal<br />

im Behandlungsfall.<br />

Prächirurgische epilepsiediagnostische kortikale Elektrostimulation, einschließlich<br />

Aufzeichnung <strong>und</strong> Auswertung analog Nr. 839 GOÄ (700 Punkte).<br />

Unabdingbare Voraussetzung einer operativen Behandlung der Epilepsie ist<br />

eine exakte prächirurgische Diagnostik, die sich, abgesehen von der Langzeitbeobachtung<br />

unter Intensivüberwachungsbedingungen, aus einem Bündel<br />

von ärztlichen Interventionen zusammen setzt. Für die besonderen Maßnahmen,<br />

die im Zusammenhang mit der Durchführung eines iktualen SPECT<br />

durch den Neurologen erbracht werden müssen, hält der Ausschuss „Gebührenordnung“<br />

eine Analogbewertung nach Leistungsnummer 827a GOÄ für<br />

sachgerecht. Bei der Messung intracranieller kognitiver Potenziale <strong>und</strong> der<br />

kortikalen Elektrostimulation handelt es sich um fakultative invasive Maßnahmen.<br />

Ausschluss: Neben Nr. 827a sind folgende Nrn. nicht abrechnungsfähig: 827, 1409.<br />

IGEL: Analog für apparative Schlafprofilanalyse zur Diagnostik von Schlafstörungen.<br />

827a A Empfehlung der BÄK: Prächirurgische Intensivüberwachung 950 127,36<br />

eines Epilepsie-Patienten durch den Neurologen im 55,37 193,81<br />

Zusammenhang mit der Durchführung eines iktualen SPECT,<br />

einschließlich aller diesbezüglich erforderlichen ärztlichen<br />

Interventionen, von mindestens 24 St<strong>und</strong>en Dauer, bis zu<br />

sechsmal im Behandlungsfall, (analog Nr. 827a GOÄ)<br />

828 Messung visuell, akustisch oder somatosensorisch 605 81,11<br />

evozierter Hirnpotentiale (VEP, AEP, SSP) 35,26 123,42<br />

Ausschluss: Neben Nr. 828 sind folgende Nrn. nicht abrechnungsfähig: 827, 1409.<br />

Kommentar: Die stets durchgeführten Seitenvergleichsmessungen gestatten keine zweite<br />

Abrechnung der Nr. 828.<br />

829 Sensible Elektroneurographie mit Oberflächenelektroden – 160 21,45<br />

gegebenenfalls einschließlich Bestimmung der Rheobase 9,33 32,64<br />

<strong>und</strong> der Chronaxie –<br />

Ausschluss: Neben Nummer 829 sind folgende Nummern nicht abrechnungsfähig: 828,<br />

838–840, 1409 .<br />

280<br />

Punktzahl<br />

1-fach<br />

2,3/*1,8<br />

3,5/*2,5


G. <strong>Neurologie</strong>, <strong>Psychiatrie</strong> <strong>und</strong> <strong>Psychotherapie</strong> 830–839 A<br />

GOÄ-Nr.<br />

Punktzahl<br />

1-fach<br />

2,3/*1,8<br />

3,5/*2,5<br />

830 Eingehende Prüfung auf Aphasie, Apraxie, Alexie, Agraphie, 80 10,73<br />

Agnosie <strong>und</strong> Körperschemastörungen 4,66 16,32<br />

Ausschluss: Neben Nr. 830 sind folgende Nrn. nicht abrechnungsfähig: 800, 801.<br />

831 Vegetative Funktionsdiagnostik – auch unter Anwendung 80 10,73<br />

pharmakologischer Testmethoden (z. B. Minor) einschließlich 4,66 16,32<br />

Wärmeanwendung <strong>und</strong>/oder Injektionen –<br />

832 Bef<strong>und</strong>erhebung am Nervensystem durch Faradisation 158 21,18<br />

<strong>und</strong>/oder Galvanisation 9,21 32,23<br />

analog: Nr. 832 analog für Elektroakupunktur nach Voll (EAV) ansetzen.<br />

Kommentar: Die B<strong>und</strong>esärztekammer stellt fest: die bioelektrische Funktionsdiagnostik<br />

wird häufig mit Vega-Test oder ähnlichen Geräten durchgeführt. Die damit verb<strong>und</strong>enen<br />

Umstände sind u. E. am ehesten durch eine analoge Anwendung der<br />

GOÄ-Nr. 832 (Bef<strong>und</strong>erhebung am Nervensystem durch Faradisation <strong>und</strong>/oder<br />

Galvanisation) erfassbar.<br />

833 Begleitung eines psychisch Kranken bei Überführung in 285 38,21<br />

die Klinik – einschließlich Ausstellung der notwendigen 16,61 58,14<br />

Bescheinigungen –<br />

Verweilgebühren sind nach Ablauf einer halben St<strong>und</strong>e zusätzlich berechnungsfähig.<br />

Ausschluss: Neben Nr. 833 ist folgende Nr. nicht abrechnungsfähig: 55 .<br />

Tipp: Wir folgen Hach <strong>und</strong> seinem Kommentar, der ausführt: „ . . . Die Verweilgebühr<br />

nach Nr. 56 dürfte auch für die Dauer der Rückfahrt anzusetzen sein . . .“.<br />

835 Einmalige, nicht in zeitlichem Zusammenhang mit einer 64 8,58<br />

eingehenden Untersuchung durchgeführte Erhebung der 3,73 13,06<br />

Fremdanamnese über einen psychisch Kranken oder über<br />

ein verhaltensgestörtes Kind<br />

Ausschluss: Neben Nr. 835 sind folgende Nrn. nicht abrechnungsfähig: 1, 3, 4, 22, 30, 34,<br />

806, 807, 817, 860.<br />

836 Intravenöse Konvulsionstherapie 190 25,47<br />

11,08 38,76<br />

837 Elektrische Konvulsionstherapie 273 36,60<br />

15,91 55,69<br />

838 Elektromyographische Untersuchung zur Feststellung 550 73,73<br />

peripherer Funktionsstörungen der Nerven <strong>und</strong> Muskeln 32,06 112,20<br />

analog: Nr. 838 analog für pulsierende Signaltherapie (PST) ansetzen. Siehe Hinweise<br />

unter Nr. 827a.<br />

839 Elektromyographische Untersuchung zur Feststellung 700 93,84<br />

peripherer Funktionsstörungen der Nerven <strong>und</strong> Muskeln 40,80 142,80<br />

mit Untersuchung der Nervenleitungsgeschwindigkeit<br />

analog: – Nr. 839 analog für transkranielle Maget-Stimulation ansetzen.<br />

– Prächirurgische epilepsiediagnostische kortikale Elektrostimulation, einschl.<br />

Aufzeichung <strong>und</strong> Auswertung analog Nr. 839.<br />

Kommentar: Siehe Beschluss unter Nr. 827a.<br />

839 A Empfehlung der BÄK: Prächirurgische epilepsiediagnostische 700 93,84<br />

kortikale Elektrostimulation, einschließlich Aufzeichnung <strong>und</strong> 40,80 142,80<br />

Auswertung, (analog Nr. 839 GOÄ)<br />

281


840–842<br />

GOÄ-Nr.<br />

G. <strong>Neurologie</strong>, <strong>Psychiatrie</strong> <strong>und</strong> <strong>Psychotherapie</strong><br />

840 Sensible Elektroneurographie mit Nadelelektroden – 700 93,84<br />

gegebenenfalls einschließlich Bestimmung der Rheobase 40,80 142,80<br />

<strong>und</strong> der Chronaxie<br />

842 Apparative isokinetische Muskelfunktionsdiagnostik 500 67,03<br />

29,14 102,00<br />

Die Leistung nach Nummer 842 ist im Behandlungsfall nur einmal berechnungsfähig.<br />

Beschluss Beschluss des Gebührenordnungsausschusses der BÄK (Dt. Ärzteblatt,<br />

BÄK: Heft 3, 18.2.02)<br />

Analogbewertung der medizinischen Trainingstherapie<br />

Eingangsuntersuchung zur medizinischen Trainingstherapie, einschl. biomechanischer<br />

Funktionsanalyse der Wirbelsäule, spezieller Schmerzanamnese <strong>und</strong><br />

ggf. anderer funktionsbezogener Messverfahren sowie Dokumentation analog<br />

Nr. 842 GOÄ (500 Punkte)<br />

Die Berechnung einer Kontrolluntersuchung analog Nr. 842 ist nicht vor Abschluss<br />

der Behandlungsserie möglich.<br />

Medizinische Trainingstherapie mit Sequenztraining einschl. progressiv-dynamischem<br />

Muskeltraining mit speziellen Therapiemaschinen (z. B. MedX-Ce-/<br />

<strong>und</strong>/oder LE-Therapiemaschinen) analog Nr. 846 (150 Pkt.), zuzüglich zusätzliches<br />

Geräte-Sequenztraining analog Nr. 558 GOÄ (je Sitzung, 120 Pkt.), zuzüglich<br />

begleitende krankengymnastische Übungen nach Nr. 506 GOÄ (120 Pkt.).<br />

Die Nrn. 846 analog, 558 analog <strong>und</strong> 506 analog sind pro Sitzung jeweils<br />

einmal berechnungsfähig.<br />

Eine Behandlungsserie kann maximal bis zu 25 Sitzungen umfassen. Die Durchführung<br />

jeder einzelnen Trainingssitzung muss unter ärztlicher Aufsicht erfolgen.<br />

Unter dem Begriff „Medizinische Trainingstherapie mit Sequenztrainingsgeräten“<br />

fallen beispielsweise spporttherapeutische Trainingskonzepte wie die<br />

MedX-Therapie, die medizinische Kräftigungstherapie der Gesellschaft für<br />

Medizinische Kräftigungstherapie (GMKT) sowie das Trainingskonzept des<br />

Forschungs- <strong>und</strong> Präventionszentrums (FPZ) Köln. Wie bei allen Methoden der<br />

physikalischen <strong>und</strong> rehabilitativen Medizin ist die Durchführung therapeutischer,<br />

aber auch diagnostischer Leistungsbestandteile teilweise delegationsfähig<br />

an speziell geschultes medizinisches Personal. Allerdings müssen Therapieplanung<br />

<strong>und</strong> Ergebniskontrolle zwinged durch einen Arzt erfolgen; während<br />

der therapeutischen Sitzung ist eine ärztliche Aufsicht zu gewährleisten.<br />

Fitness- <strong>und</strong> Krafttrainingsmethoden, die, auch wenn sie an identischen<br />

Trainingsgeräten (z.B. MedX-Therapiemaschinen) mit ges<strong>und</strong>heitsfördernder<br />

Zielsetzung durchgeführt werden, nicht den Anforderungen der ärztlich geleiteten<br />

medizinischen Trainingstherapie entsprechen, sind nicht als nach GOÄ<br />

abrechnungsfähige ärztlichen Leistung anzuerkennen.<br />

Im Deutschen Ärzteblatt (Heft 8, 22.2.02) informiert Dr. R. Klakow-Franck:<br />

„ . . . Die Anerkennung eines Muskeltrainingsprogramms als ärztliche Leistung<br />

im Sinne der GOÄ setzt voraus, dass es sich hierbei um eine auf den individuellen<br />

Krankheitsfall abgestimmte therapeutische Maßnahme unter ärztlicher<br />

Anleitung handelt. In diesem Fall ist die Abrechnung der GOÄ-Nr. 842 analog<br />

für die Diagnostik vor Beginn der Behandlungsserie (zwischen 10 <strong>und</strong> 25 Sitzungen)<br />

<strong>und</strong> der Nr. 846 analog plus Nr. 558 analog plus Nr. 506 für jeweils eine<br />

Sitzung der medizinischen Trainingstherapie berechtigt. Dies schließt nicht aus,<br />

dass die Überwachung des Trainings teilweise an speziell geschulte Physiotherapeuten<br />

delegiert werden kann . . .“.<br />

282<br />

Punktzahl<br />

1-fach<br />

2,3/*1,8<br />

3,5/*2,5


G. <strong>Neurologie</strong>, <strong>Psychiatrie</strong> <strong>und</strong> <strong>Psychotherapie</strong> 842 A–849<br />

GOÄ-Nr.<br />

Punktzahl<br />

1-fach<br />

2,3/*1,8<br />

3,5/*2,5<br />

842 A Empfehlung der BÄK: Eingangsuntersuchung zur medizi- 500 67,03<br />

nischen Trainingstherapie, einschließlich biomechanischer 29,14 102,00<br />

Funktionsanalyse der Wirbelsäule, spezieller Schmerzanamnese<br />

<strong>und</strong> ggf. anderer funktionsbezogener Messverfahren<br />

sowie Dokumentation (analog Nr. 842)<br />

Kommentar: Wie die Nr. 842 ist auch die Nr. 842 A nur 1x im Behandlungsfall abrechenbar.<br />

845 Behandlung einer Einzelperson durch Hypnose 150 20,11<br />

8,74 30,60<br />

Ausschluss: Neben Nr. 845 ist folgende Nr. nicht abrechnungsfähig: 849.<br />

Kommentar: Gruppenhypnosen sind nicht abrechenbar.<br />

846 Übende Verfahren (z. B. autogenes Training) in 150 20,11<br />

Einzelbehandlung, Dauer mindestens 20 Minuten 8,74 30,60<br />

Ausschluss: Neben Nr. 846 ist folgende Nr. nicht abrechnungsfähig: 725.<br />

Kommentar: – Die Bio-Feedback-Behandlung kann nach Nr. 846 abgerechnet werden.<br />

– Siehe auch Beschluss unter Nr. 842.<br />

IGEL: – Entspannungstechniken, Biofeedback-Therapie, Farbtherapie (analog), Musiktherapie,<br />

Quigong<br />

– Analog für Feldenkrais-Methode<br />

846 A Empfehlung der BÄK: Medizinische Trainingstherapie mit 150 20,11<br />

Sequenztraining einschließlich progressiv-dynamischem 8,74 30,60<br />

Muskeltraining mit speziellen Therapiemaschinen (z. B.<br />

MedX-CE-/ u./o. LE-Therapiemaschinen) (analog Nr. 846 GOÄ)<br />

847 Übende Verfahren (z.B. autogenes Training) in Gruppen- 45 6,03<br />

behandlung, mit höchstens zwölf Teilnehmern, Dauer 2,62 9,18<br />

mindestens 20 Minuten, je Teilnehmer<br />

analog: Die Nr. 847 findet analog Anwendung für die Feldenkrais-Methode.<br />

Ausschluss: Neben Nr. 847 sind folgende Nrn. nicht abrechnungsfähig: 20, 33, 725<br />

Kommentar: Die Legende setzt eine Höchstgrenze von 12 Teilnehmern fest, unabhängig<br />

vom Versichertenstatus (GKV-Patienten, PKV-Patienten). Dies bedeutet, dass,<br />

wenn an übenden Verfahren 5 GKV-Patienten teilnehmen, dürfen nur noch<br />

7 PKV-Patienten zu den übenden Verfahren aufgenommen werden. Diese<br />

Regelung betrifft auch andere Gruppentherapien, bei denen feste Teilnehmerzahlen<br />

ausgewiesen sind.<br />

IGEL: Siehe Hinweise unter Nr. 846.<br />

849 Psychotherapeutische Behandlung bei psychoreaktiven, 230 30,83<br />

psychosomatischen oder neurotischen Störungen, 13,41 46,92<br />

Dauer mindestens 20 Minuten<br />

Hinweis Anmerkung der Bayerischen Landesärztekammer vom 30.9.2003 (Quelle:<br />

BLäk: GOÄ-Datenbank www.blaek.de)<br />

– Verbale Intervention<br />

Aufwendungen für eine verbale Intervention (Nr. 849 GOÄ) sind abrechnungsfähig,<br />

wenn die Behandlung von einem Arzt mit der Berechtigung zur Führung<br />

der Gebietsbezeichnungen Allgemeinmedizin (auch praktischer Arzt), Augenheilk<strong>und</strong>e,<br />

Frauenheilk<strong>und</strong>e <strong>und</strong> Geburtshilfe, Haut- <strong>und</strong> Geschlechtskrankheiten,<br />

Innere Medizin, Kinderheilk<strong>und</strong>e, Kinder- <strong>und</strong> Jugendpsychiatrie,<br />

<strong>Neurologie</strong>, <strong>Psychiatrie</strong> oder Urologie durchgeführt wird.<br />

Es muss kein Qualifikationsnachweis gegenüber der Krankenversicherung<br />

vorgelegt werden.<br />

283


849<br />

GOÄ-Nr.<br />

G. <strong>Neurologie</strong>, <strong>Psychiatrie</strong> <strong>und</strong> <strong>Psychotherapie</strong><br />

Ausschluss: Neben Nr. 849 sind folgende Nrn. nicht abrechnungsfähig: 1, 3, 22, 30, 34, 725,<br />

726, 804, 806, 812.<br />

Kommentar: Brück listet in seinem Kommentar Krankheitsbilder auf, die einer psychosomatischen<br />

Gr<strong>und</strong>versorgung besonders bedürfen:<br />

– seelische Krankheiten mit psychischer Symptomatik unterschiedlicher Ätiologie<br />

(z.B. psychoreaktive Depression, larvierte Depression)<br />

– neurotische Erkrankungen mit Angst- <strong>und</strong> Zwangssymptomatik (in diesen<br />

Fällen kann die psychosomatische Intervention ggf. in die Einleitung einer<br />

<strong>Psychotherapie</strong> münden)<br />

– seelische Krankheiten mit funktioneller Symptomatik <strong>und</strong> Organbeschwerden,<br />

bei denen eine organische Ursache ausgeschlossen werden konnte<br />

(z. B. Oberbauchbeschwerden, Herzbeschwerden)<br />

– psychosomatische Erkrankungen, bei denen eine psychische Verursachung<br />

bereits nach allgemeiner ärztlicher Erfahrung wahrscheinlich ist (z.B. Anorexia<br />

nervosa, Asthma bronchiale) . . .“<br />

Nach den Beihilfe-Vorschriften ist die Abrechnung nach Nr. 849 nur dann beihilfefähig,<br />

wenn die Leistung von einem Arzt erbracht wird, der eine der folgenden<br />

Gebietsbezeichnungen führen darf<br />

– Allgemeinmedizin (auch Praktischer Arzt)<br />

– Augenheilk<strong>und</strong>e<br />

– Frauenheilk<strong>und</strong>e <strong>und</strong> Geburtshilfe<br />

– Haut- <strong>und</strong> Geschlechtskrankheiten<br />

– Innere Medizin<br />

– Kinderheilk<strong>und</strong>e<br />

– Kinder- <strong>und</strong> Jugendpsychiatrie<br />

– <strong>Neurologie</strong><br />

– <strong>Psychiatrie</strong><br />

– Urologie<br />

Brück kommentiert zu dieser Liste: „ . . . Diese Zusammenstellung berücksichtigt<br />

offensichtlich Kriterien der Weiterbildungsordnung; sie ist jedoch unter<br />

berufsrechtlichen Gesichtspunkten keineswegs verbindlich. So kann die<br />

Nr. 849 auch von Ärzten aus anderen Gebieten erbracht werden, auch wenn die<br />

Beihilfestellen in diesen Fällen eine Kostenübernahme ablehnen sollten. Die<br />

aus den Beihilfevorschriften des B<strong>und</strong>es sich ergebende Auslassung ist jedoch<br />

auch aus medizinischen Gründen zweifelhaft, denkt man z. B. nur an die<br />

enorme Bedeutung der psychosomatischen Zusammenhänge für Beschwerden<br />

des Bewegungsapparates <strong>und</strong> damit für die orthopädische Behandlung . . .“.<br />

In der Medical Tribune vom März 1989 nimmt der Fachanwalt für Sozialrecht<br />

Maximilian Guido Broglie zur Frage der Abrechnungsfähigkeit der Nr. 849 Stellung.<br />

Diese Nr. 849 ist unverändert vom Text in die GOÄ ’96 übernommen worden,<br />

so dass die Stellungnahme weiterhin Gültigkeit hat. „ . . . Wenn der Arzt die<br />

Leistung nach Nr. 849 erbringt, kann er auch dafür Honorar verlangen. Eine<br />

ganz andere Frage ist es, ob der Patient Anspruch auf Erstattung durch die Beihilfestelle<br />

hat.“ In dem Fall, zu dem Broglie Stellung nimmt, handelt es sich um<br />

einen Patienten, den die Beihilfestelle zur Überprüfung der Diagnose zum<br />

Amtsarzt geschickt hat <strong>und</strong> auch hier die Abrechnung der Nr. 849 nur ausnahmsweise<br />

zulassen <strong>und</strong> bezahlen wollte, <strong>und</strong> das auch höchstens 3 x im<br />

Krankheitsfall.<br />

Katathymes Bildererleben <strong>und</strong> psychotherapeutsche Behandlung zur Lösung<br />

von Sozialkonflikten sind nach Nr. 849 abzurechnen.<br />

284<br />

Punktzahl<br />

1-fach<br />

2,3/*1,8<br />

3,5/*2,5


G. <strong>Neurologie</strong>, <strong>Psychiatrie</strong> <strong>und</strong> <strong>Psychotherapie</strong> 855*–857*<br />

GOÄ-Nr.<br />

Punktzahl<br />

1-fach<br />

2,3/*1,8<br />

3,5/*2,5<br />

855* Anwendung <strong>und</strong> Auswertung projektiver Testverfahren 722 75,75<br />

(z. B. Rorschach-Test, TAT) mit schriftlicher Aufzeichnung, 42,08 105,21<br />

insgesamt<br />

Kommentar: Ebenso wie der Rorschach-Test sind<br />

– Behn-Eschenburg-Zulieger-Test (Bero-Test),<br />

– Dry-Fuchs-Rorschach-Test (Furo-Test) <strong>und</strong><br />

– Römer-Symbol-Test (Dunkelfeld-Test)<br />

unter der Nr. 855 abzurechnen.<br />

856* Anwendung <strong>und</strong> Auswertung standardisierter Intelligenz- 361 37,88<br />

<strong>und</strong> Entwicklungstests (Staffeltests oder HAWIE(K), 21,04 52,60<br />

IST/Amthauer, Bühler-Hetzer, Binet-Simon, Kramer) mit<br />

schriftlicher Aufzeichnung, insgesamt<br />

Neben der Leistung nach Nr. 856 sind die Leistungen nach den Nrn. 715 bis 718 nicht berechnungsfähig.<br />

Hinweis Anmerkung der Bayerischen Landesärztekammer vom 9.2.2004 (Quelle:<br />

BLäk: GOÄ-Datenbank www.blaek.de)<br />

– Einsatz neuropsychologischer Testverfahren zur schlafmedizinischen<br />

Diagnostik (Schlafmedizinische Leistungen)<br />

Empfehlung des Ausschusses „Gebührenordnung“ der BÄK – die mit dem<br />

Verband der privaten Krankenversicherung, dem BMG, BMI abgestimmt wurde:<br />

Der Einsatz neuropsychologischer Testverfahren zur schlafmedizinischen<br />

Diagnostik kann analog über die Nr. 856 berechnet werden.<br />

Die Anerkennung der Leistung setzt voraus, dass mindestens zwei neuropsychologische<br />

Testverfahren, ggf. einschließlich psychometrischer <strong>und</strong> projektiver<br />

Verfahren, eingesetzt werden.<br />

Ausschluss: Neben Nr. 856 sind folgende Nrn. nicht abrechnungsfähig: 715–718.<br />

Kommentar: Wird ein Intelligenz- <strong>und</strong> Entwicklungstest nach den Nrn. 856 <strong>und</strong> 857 zur Klärung<br />

einer sozial-psychologischen oder schulischen Fragestellung (nach<br />

Brück) durchgeführt, so ist nicht damit zu rechnen, dass die private Krankenversicherung<br />

bzw. die Beihilfestellen die Kosten hierfür übernehmen. Dies sollte<br />

dem Patienten bzw. seinen Eltern mitgeteilt werden, da diese die Kosten zu<br />

zahlen haben.<br />

Die Nr. 856 findet analog Anwendung für andere vergleichbare Testverfahren.<br />

Auch wenn mehrere Tests in einer Sitzung durchgeführt werden, ist die Abrechnung<br />

der Nr. 856 nur einmal möglich, da in der Legende der Begriff „insgesamt“<br />

dies verdeutlicht.<br />

IGEL: Prüfung des intellektuellen <strong>und</strong> psychosozialen Leistungsniveaus eines Kindes<br />

zur Planung der Schulkarriere (Hauptschule, Realschule, Gymnasium) auf<br />

Wunsch der Eltern.<br />

857* Anwendung <strong>und</strong> Auswertung orientierender Test- 116 12,17<br />

untersuchungen (z. B. Fragebogentest nach Eysenck, MPQ 6,76 16,90<br />

oder MPI, Raven-Test, Sceno-Test, Wartegg-Zeichentest,<br />

Haus-Baum-Mensch, mit Ausnahme des sogenannten<br />

Lüscher-Tests), insgesamt<br />

Neben der Leistung nach Nummer 857 sind die Leistungen nach den Nummern 716 <strong>und</strong> 717<br />

nicht berechnungsfähig.<br />

Ausschluss: Neben Nr. 857 sind folgende Nrn. nicht abrechnungsfähig: 716, 717.<br />

Kommentar: Auch wenn mehrere Tests in einer Sitzung durchgeführt werden, ist die<br />

Abrechnung der Nr. 857 nur einmal möglich, da in der Legende der Begriff<br />

„insgesamt“ dies verdeutlicht.<br />

285


860–862<br />

GOÄ-Nr.<br />

G. <strong>Neurologie</strong>, <strong>Psychiatrie</strong> <strong>und</strong> <strong>Psychotherapie</strong><br />

Die Nr. 857 reiht zahlreiche Verfahren aneinander, für deren Bearbeitung ein oft<br />

erheblich unterschiedlicher Aufwand erforderlich ist. Wie Brück et alii meinen<br />

wir, dass die Aufstellungen des EBM seit 1987 zu den Testkriterien eine Hilfestellung<br />

für den Arzt sein kann, der im Rahmen der GOÄ Testuntersuchungen<br />

abrechnet.<br />

Weitere Tests, die nach Nr. 857 abgerechnet werden können:<br />

– Baum-Test nach Koch (Aufgabentest zur Erziehungsfehler-Diagnostik)<br />

– Dys-Test (Tierfiguren-Identifizierungstest)<br />

– MMPI-Fragebogentest (Minnesota Multifaceing Personality Inventory)<br />

– Thomas-Erzähltest (Familiensituationstest)<br />

– Zahlensymboltest Freiburger Persönlichkeitsinventar (FPI)<br />

– Zulinger-Test (Drei-Tafel-Betrachtungstest)<br />

Siehe auch Kommentar zu Nr. 856<br />

IGEL: – Hirnleistungscheck (sog. Brain Check) zur Früherkennung von Demenzen<br />

– Psychometrische Tests<br />

860 Erhebung einer biographischen Anamnese unter neurosen- 920 123,34<br />

psychologischen Gesichtspunkten mit schriftlicher Aufzeich- 53,62 187,69<br />

nung zur Einleitung <strong>und</strong> Indikationsstellung bei tiefenpsychologisch<br />

f<strong>und</strong>ierter <strong>und</strong> analytischer <strong>Psychotherapie</strong>,<br />

auch in mehreren Sitzungen<br />

Die Nummer 860 ist im Behandlungsfall nur einmal berechnungsfähig. Neben der Leistung nach<br />

Nummer 860 sind die Leistungen nach Nummern 807 <strong>und</strong> 835 nicht berechnungsfähig.<br />

Ausschluss: Neben Nr. 860 sind folgende Nrn. nicht abrechnungsfähig: 807, 835.<br />

Tipp: Die Nr. 860 kann auch für die Erhebung einer biographischen Anamnese zur<br />

Einleitung einer verhaltenstherapeutischen Behandlung unter verhaltensanalytischen<br />

Gesichtspunkten angesetzt werden.<br />

Kommentar: Wezel/Liebold kommentiert, dass bei der Nr. 860 im Gegensatz zu den Allgemeinen<br />

Bestimmungen B. Gr<strong>und</strong>leistungen 1. nicht der Monatsfall verstanden<br />

wird, „ . . . sondern der gesamte Zeitraum der fortgesetzten psychotherapeutischen<br />

Behandlung einer Krankheit . . .“. Daraus folgt, dass erst nach<br />

einer behandlungsfreien Zeit die Leistung nach Nr. 860 wieder erbracht werden<br />

kann.<br />

Auch wenn mehrere Arzt-Patienten-Kontakte erforderlich sind, um den Leistungsinhalt<br />

der Nr. 860 voll zu erbringen, kann die Nr. 860 nur einmal abgerechnet<br />

werden, d. h. der Inhalt der Leistung kann in mehreren Sitzungen<br />

additiv erbracht werden.<br />

861 Tiefenpsychologisch f<strong>und</strong>ierte <strong>Psychotherapie</strong>, 690 92,50<br />

Einzelbehandlung, Dauer mindestens 50 Minuten 40,22 140,76<br />

Ausschluss: Neben Nr. 861 sind folgende Nrn. nicht abrechnungsfähig: 1, 3, 22, 30, 34, 862,<br />

863, 864.<br />

IGEL: – Siehe Hinweis unter Nr. 860.<br />

– Auch analoger Ansatz der Nr. 861 bei Kunst- <strong>und</strong> Körpertherapie.<br />

862 Tiefenpsychologisch f<strong>und</strong>ierte <strong>Psychotherapie</strong>, Gruppen- 345 46,25<br />

behandlung mit einer Teilnehmerzahl von höchstens acht 20,11 70,38<br />

Personen, Dauer mindestens 100 Minuten, je Teilnehmer<br />

Ausschluss: Neben Nr. 862 sind folgende Nrn. nicht abrechnungsfähig: 1, 3, 20, 22, 30, 33,<br />

34, 861, 863, 864.<br />

286<br />

Punktzahl<br />

1-fach<br />

2,3/*1,8<br />

3,5/*2,5


G. <strong>Neurologie</strong>, <strong>Psychiatrie</strong> <strong>und</strong> <strong>Psychotherapie</strong> 863–887<br />

GOÄ-Nr.<br />

Punktzahl<br />

1-fach<br />

2,3/*1,8<br />

3,5/*2,5<br />

863 Analytische <strong>Psychotherapie</strong>, Einzelbehandlung, 690 92,50<br />

Dauer mindestens 50 Minuten 40,22 140,76<br />

Ausschluss: Neben Nr. 863 sind folgende Nrn. nicht abrechnungsfähig: 1, 3, 22, 30, 34, 861,<br />

862, 864.<br />

864 Analytische <strong>Psychotherapie</strong>, Gruppenbehandlung mit einer 345 46,25<br />

Teilnehmerzahl von höchstens acht Personen, Dauer 20,11 70,38<br />

mindestens 100 Minuten, je Teilnehmer<br />

Ausschluss: Neben Nr. 864 sind folgende Nrn. nicht abrechnungsfähig: 1, 3, 20, 22, 30, 33,<br />

34, 861, 862, 863.<br />

865 Besprechung mit dem nichtärztlichen Psychotherapeuten 345 46,25<br />

über die Fortsetzung der Behandlung 20,11 70,38<br />

870 Verhaltenstherapie, Einzelbehandlung, Dauer mindestens 750 100,55<br />

50 Minuten – gegebenenfalls Unterteilung in zwei Einheiten 43,72 153,00<br />

von jeweils mindestens 25 Minuten –<br />

Ausschluss: Neben Nr. 870 sind folgende Nrn. nicht abrechnungsfähig: 1, 3, 22, 30, 34, 871.<br />

IGEL: – Training zur Stressbewältigung oder Selbstbehauptung<br />

– Verhaltenstherapie bei Flugangst<br />

871 Verhaltenstherapie, Gruppenbehandlung mit einer 150 20,11<br />

Teilnehmerzahl von höchstens 8 Personen, Dauer 8,74 30,60<br />

mindestens 50 Minuten, je Teilnehmer<br />

Bei einer Sitzungsdauer von mindestens 100 Minuten kann die Leistung nach Nummer 871<br />

zweimal berechnet werden.<br />

Ausschluss: Neben Nr. 871 sind folgende Nrn. nicht abrechnungsfähig: 1, 3, 20, 22, 30, 33,<br />

34, 870.<br />

Kommentar: Wenn in der Leistungslegende von 8 Teilnehmern gesprochen wird, so sind<br />

damit alle Patienten – unabhängig von ihrem Versicherungsstatus – gemeint,<br />

die an dieser Verhaltenstherapie teilnehmen.<br />

IGEL: Siehe Hinweis unter Nr. 870.<br />

885 Eingehende psychiatrische Untersuchung bei Kindern oder 500 67,03<br />

Jugendlichen unter auch mehrfacher Einschaltung der 29,14 102,00<br />

Bezugs- <strong>und</strong>/oder Kontaktperson(en) unter Berücksichtigung<br />

familienmedizinischer <strong>und</strong> entwicklungspsychologischer<br />

Bezüge<br />

Ausschluss: Neben Nr. 885 sind folgende Nrn. nicht abrechnungsfähig: 1, 3, 4, 806, 807, 817.<br />

886 Psychiatrische Behandlung bei Kindern <strong>und</strong>/oder Jugend- 700 93,84<br />

lichen unter Einschaltung der Bezugs- <strong>und</strong>/oder Kontakt- 40,80 142,80<br />

person(en) unter Berücksichtigung familienmedizinischer<br />

<strong>und</strong> entwicklungspsychologischer Bezüge, Dauer<br />

mindestens 40 Minuten<br />

Ausschluss: Neben Nr. 886 sind folgende Nrn. nicht abrechnungsfähig: 1, 3, 22, 30, 34, 804,<br />

806, 812, 817, 887.<br />

887 Psychiatrische Behandlung in Gruppen bei Kindern <strong>und</strong>/oder 200 26,81<br />

Jugendlichen, Dauer mindestens 60 Minuten, bei einer 11,66 40,80<br />

Teilnehmerzahl von höchstens zehn Personen, je Teilnehmer<br />

Ausschluss: Neben Nr. 887 sind folgende Nrn. nicht abrechnungsfähig: 1, 3, 20, 22, 30, 33,<br />

34, 804, 806, 812, 817, 887.<br />

287


A 888<br />

GOÄ-Nr.<br />

G. <strong>Neurologie</strong>, <strong>Psychiatrie</strong> <strong>und</strong> <strong>Psychotherapie</strong><br />

A 888 Psychiatrische Behandlung zur Reintegration eines 200 26,81<br />

Erwachsenen mit psychopathologisch definiertem 11,66 40,80<br />

Krankheitsbild als Gruppenbehandlung (in Gruppen von<br />

3 bis 8 Teilnehmern) durch syndrombezogene verbale<br />

Intervention als therapeutische Konsequenz aus den<br />

dokumentierten Ergebnissen der selbsterbrachten Leistung<br />

nach Nr. 801, Dauer mindestens 50 Minuten, je Teilnehmern<br />

<strong>und</strong> Sitzung (analog Nr. 887)<br />

288<br />

Punktzahl<br />

1-fach<br />

2,3/*1,8<br />

3,5/*2,5

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