05.03.2013 Aufrufe

Seite Präsidium - Universitätsmedizin Göttingen - Georg-August ...

Seite Präsidium - Universitätsmedizin Göttingen - Georg-August ...

Seite Präsidium - Universitätsmedizin Göttingen - Georg-August ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Amtliche Mitteilungen der <strong>Georg</strong>-<strong>August</strong>-Universität <strong>Göttingen</strong> vom 13.06.2008/Nr. 13 <strong>Seite</strong> 704<br />

(6) 1 Jedes Mitglied der Kommission kann seine abweichende Meinung in einem Sondervotum<br />

niederlegen. 2 Näheres regelt die Geschäftsordnung der Ethik-Kommission.<br />

(7) 1 Werden im Zuge der Durchführung eines Forschungsvorhabens Entscheidungen der<br />

Kommission erforderlich, entscheidet der/die Vorsitzende unter Einbeziehung der Referentin/des<br />

Referenten und ggf. eines weiteren Mitglieds in Eilfällen allein. 2 Näheres regelt die<br />

Geschäftsordnung der Ethik-Kommission.<br />

(8) 1 Die Entscheidung der Ethik-Kommission ist dem Antragsteller/der Antragstellerin schriftlich<br />

mitzuteilen. 2 Ablehnende Bescheide, Auflagen und Empfehlungen zur Änderung des<br />

Forschungsvorhabens sind schriftlich zu begründen.<br />

§ 9 Meldung unerwünschter Ereignisse<br />

(1) Über alle schwerwiegenden oder unerwarteten unerwünschten Ereignisse, die während<br />

der Studie auftreten und die Sicherheit der Studienteilnehmer oder die Durchführung der<br />

Studie beeinträchtigen können, ist die Ethik-Kommission unverzüglich zu unterrichten.<br />

(2) 1 Die/der Vorsitzende entscheidet, ob die Meldung eine Neubewertung der Studie erforderlich<br />

macht. 2 In diesem Fall entscheidet die Ethik-Kommission auf ihrer nächsten Sitzung,<br />

ob der zustimmende Beschluss ganz oder teilweise zu widerrufen ist bzw. Auflagen zu erteilen<br />

sind.<br />

§ 10 Geschäftsführung<br />

1<br />

Die Geschäftsführung der Ethik-Kommission wird durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden<br />

und die Referentin oder den Referenten wahrgenommen. 2 Im Rahmen der Geschäftsführung<br />

ist dem Fakultätsrat einmal jährlich ein Bericht über die Arbeit der Kommission<br />

vorzulegen.<br />

§ 11 Gebühren<br />

(1) Soweit für Anträge ein industrieller Auftrags-/Zuwendungsgeber vorhanden ist, werden für<br />

die Tätigkeit der Ethik-Kommission Gebühren nach einer gesonderten Regelung erhoben.<br />

(2) Die Mitglieder der Ethik-Kommission erhalten für ihre Tätigkeit keine Entschädigung.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!