Seite Präsidium - Universitätsmedizin Göttingen - Georg-August ...
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Amtliche Mitteilungen der <strong>Georg</strong>-<strong>August</strong>-Universität <strong>Göttingen</strong> vom 13.06.2008/Nr. 13 <strong>Seite</strong> 704<br />
(6) 1 Jedes Mitglied der Kommission kann seine abweichende Meinung in einem Sondervotum<br />
niederlegen. 2 Näheres regelt die Geschäftsordnung der Ethik-Kommission.<br />
(7) 1 Werden im Zuge der Durchführung eines Forschungsvorhabens Entscheidungen der<br />
Kommission erforderlich, entscheidet der/die Vorsitzende unter Einbeziehung der Referentin/des<br />
Referenten und ggf. eines weiteren Mitglieds in Eilfällen allein. 2 Näheres regelt die<br />
Geschäftsordnung der Ethik-Kommission.<br />
(8) 1 Die Entscheidung der Ethik-Kommission ist dem Antragsteller/der Antragstellerin schriftlich<br />
mitzuteilen. 2 Ablehnende Bescheide, Auflagen und Empfehlungen zur Änderung des<br />
Forschungsvorhabens sind schriftlich zu begründen.<br />
§ 9 Meldung unerwünschter Ereignisse<br />
(1) Über alle schwerwiegenden oder unerwarteten unerwünschten Ereignisse, die während<br />
der Studie auftreten und die Sicherheit der Studienteilnehmer oder die Durchführung der<br />
Studie beeinträchtigen können, ist die Ethik-Kommission unverzüglich zu unterrichten.<br />
(2) 1 Die/der Vorsitzende entscheidet, ob die Meldung eine Neubewertung der Studie erforderlich<br />
macht. 2 In diesem Fall entscheidet die Ethik-Kommission auf ihrer nächsten Sitzung,<br />
ob der zustimmende Beschluss ganz oder teilweise zu widerrufen ist bzw. Auflagen zu erteilen<br />
sind.<br />
§ 10 Geschäftsführung<br />
1<br />
Die Geschäftsführung der Ethik-Kommission wird durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden<br />
und die Referentin oder den Referenten wahrgenommen. 2 Im Rahmen der Geschäftsführung<br />
ist dem Fakultätsrat einmal jährlich ein Bericht über die Arbeit der Kommission<br />
vorzulegen.<br />
§ 11 Gebühren<br />
(1) Soweit für Anträge ein industrieller Auftrags-/Zuwendungsgeber vorhanden ist, werden für<br />
die Tätigkeit der Ethik-Kommission Gebühren nach einer gesonderten Regelung erhoben.<br />
(2) Die Mitglieder der Ethik-Kommission erhalten für ihre Tätigkeit keine Entschädigung.