Seite Präsidium - Universitätsmedizin Göttingen - Georg-August ...
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Amtliche Mitteilungen der <strong>Georg</strong>-<strong>August</strong>-Universität <strong>Göttingen</strong> vom 13.06.2008/Nr. 13 <strong>Seite</strong> 703<br />
(1) 1 Die Sitzungen der Ethik-Kommission sind nicht-öffentlich. 2 Die Mitglieder der Kommission<br />
und die Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter der Geschäftsstelle sind zur Verschwiegenheit<br />
verpflichtet. 3 Dasselbe gilt für hinzugezogene Sachverständige.<br />
(2) Die oder der Vorsitzende lädt zur Sitzung ein, leitet und schließt sie.<br />
(3) 1 Die Ethik-Kommission entscheidet grundsätzlich in mündlicher Verhandlung. 2 In dringenden<br />
Fällen, insbesondere wenn die Einhaltung gesetzlicher Fristen durch eine Beschlussfassung<br />
im ordentlichen Verfahren nicht gewährleistet werden kann, ist eine Beschlussfassung<br />
im Eilverfahren durch eine Kernkommission zulässig. 3 Näheres regelt die<br />
Geschäftsordnung der Ethik-Kommission.<br />
(4) Die Ethik-Kommission kann zu ihren Beratungen Sachkundige aus den betreffenden<br />
Fachgebieten hinzuziehen oder Gutachten einholen.<br />
(5) Die Ethik-Kommission tagt, so oft es die Geschäftslage erfordert.<br />
(6) Die Ergebnisse der Sitzungen der Ethik-Kommission sind in einem Protokoll festzuhalten.<br />
§ 7 Anerkennung von Entscheidungen anderer Ethik-Kommissionen<br />
(1) In Fällen, in denen bereits ein Votum einer anderen nach Landesrecht gebildeten Ethik-<br />
Kommission vorliegt, entscheidet eine nach der Geschäftsordnung der Ethik-Kommission<br />
gebildete Kernkommission, ob eine Beratung durch die gesamte Ethik-Kommission erforderlich<br />
ist.<br />
(2) Abweichende Vorgaben höherrangigen Rechts bleiben unberührt.<br />
§ 8 Beschlussfassung<br />
(1) Die Ethik-Kommission ist beschlussfähig, falls mindestens sechs Mitglieder, darunter ein<br />
Juristin bzw. ein Jurist, an der Beschlussfassung mitwirken.<br />
(2) Die Kommission kann ihre Zustimmung mit Empfehlungen, Bedingungen und Auflagen<br />
verbinden und die Zustimmung auch befristet erteilen.<br />
(3) Von der Beratung und Beschlussfassung ausgeschlossen sind Mitglieder, die an dem<br />
Forschungsprojekt mitwirken oder deren Interessen in einer Weise berührt sind, dass die<br />
Besorgnis der Befangenheit besteht.<br />
(4) 1 Der Antragsteller kann vor der Stellungnahme durch die Ethik-Kommission angehört<br />
werden; auf seinen Wunsch hin soll er angehört werden. 2 Die Ethik-Kommission kann weitere<br />
Beteiligte des Forschungsprojekts anhören.<br />
(5) 1 Die Ethik-Kommission soll über die jeweils zu treffenden Beschlüsse einen Konsens anstreben.<br />
2 Wird ein solcher nicht erreicht, beschließt sie mit der Mehrheit der abgegebenen<br />
Stimmen. 3 Stimmenthaltungen gelten als Ablehnung. 4 Bei Stimmengleichheit entscheidet die<br />
Stimme des/der Vorsitzenden.