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Seite Präsidium - Universitätsmedizin Göttingen - Georg-August ...

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Amtliche Mitteilungen der <strong>Georg</strong>-<strong>August</strong>-Universität <strong>Göttingen</strong> vom 13.06.2008/Nr. 13 <strong>Seite</strong> 703<br />

(1) 1 Die Sitzungen der Ethik-Kommission sind nicht-öffentlich. 2 Die Mitglieder der Kommission<br />

und die Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter der Geschäftsstelle sind zur Verschwiegenheit<br />

verpflichtet. 3 Dasselbe gilt für hinzugezogene Sachverständige.<br />

(2) Die oder der Vorsitzende lädt zur Sitzung ein, leitet und schließt sie.<br />

(3) 1 Die Ethik-Kommission entscheidet grundsätzlich in mündlicher Verhandlung. 2 In dringenden<br />

Fällen, insbesondere wenn die Einhaltung gesetzlicher Fristen durch eine Beschlussfassung<br />

im ordentlichen Verfahren nicht gewährleistet werden kann, ist eine Beschlussfassung<br />

im Eilverfahren durch eine Kernkommission zulässig. 3 Näheres regelt die<br />

Geschäftsordnung der Ethik-Kommission.<br />

(4) Die Ethik-Kommission kann zu ihren Beratungen Sachkundige aus den betreffenden<br />

Fachgebieten hinzuziehen oder Gutachten einholen.<br />

(5) Die Ethik-Kommission tagt, so oft es die Geschäftslage erfordert.<br />

(6) Die Ergebnisse der Sitzungen der Ethik-Kommission sind in einem Protokoll festzuhalten.<br />

§ 7 Anerkennung von Entscheidungen anderer Ethik-Kommissionen<br />

(1) In Fällen, in denen bereits ein Votum einer anderen nach Landesrecht gebildeten Ethik-<br />

Kommission vorliegt, entscheidet eine nach der Geschäftsordnung der Ethik-Kommission<br />

gebildete Kernkommission, ob eine Beratung durch die gesamte Ethik-Kommission erforderlich<br />

ist.<br />

(2) Abweichende Vorgaben höherrangigen Rechts bleiben unberührt.<br />

§ 8 Beschlussfassung<br />

(1) Die Ethik-Kommission ist beschlussfähig, falls mindestens sechs Mitglieder, darunter ein<br />

Juristin bzw. ein Jurist, an der Beschlussfassung mitwirken.<br />

(2) Die Kommission kann ihre Zustimmung mit Empfehlungen, Bedingungen und Auflagen<br />

verbinden und die Zustimmung auch befristet erteilen.<br />

(3) Von der Beratung und Beschlussfassung ausgeschlossen sind Mitglieder, die an dem<br />

Forschungsprojekt mitwirken oder deren Interessen in einer Weise berührt sind, dass die<br />

Besorgnis der Befangenheit besteht.<br />

(4) 1 Der Antragsteller kann vor der Stellungnahme durch die Ethik-Kommission angehört<br />

werden; auf seinen Wunsch hin soll er angehört werden. 2 Die Ethik-Kommission kann weitere<br />

Beteiligte des Forschungsprojekts anhören.<br />

(5) 1 Die Ethik-Kommission soll über die jeweils zu treffenden Beschlüsse einen Konsens anstreben.<br />

2 Wird ein solcher nicht erreicht, beschließt sie mit der Mehrheit der abgegebenen<br />

Stimmen. 3 Stimmenthaltungen gelten als Ablehnung. 4 Bei Stimmengleichheit entscheidet die<br />

Stimme des/der Vorsitzenden.

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