Seite Präsidium - Universitätsmedizin Göttingen - Georg-August ...
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Amtliche Mitteilungen der <strong>Georg</strong>-<strong>August</strong>-Universität <strong>Göttingen</strong> vom 13.06.2008/Nr. 13 <strong>Seite</strong> 701<br />
<strong>Universitätsmedizin</strong>:<br />
Der Fakultätsrat der Medizinischen Fakultät hat am 04.02.2008 die Satzung für die Ethik-<br />
Kommission der Medizinischen Fakultät der <strong>Georg</strong>-<strong>August</strong>-Universität <strong>Göttingen</strong> beschlossen<br />
(§ 10 Abs. 3 Niedersächsisches Kammergesetz für Heilberufe in der Fassung der Bekanntmachung<br />
vom 08.12.2000 (Nds. GVBl. S. 301), zuletzt geändert durch Gesetz vom<br />
18.05.2006 (Nds. GVBl. S. 209). Die Satzung wird nachfolgend bekannt gemacht:<br />
Satzung für die Ethik-Kommission der Medizinischen Fakultät<br />
der <strong>Georg</strong>-<strong>August</strong>-Universität <strong>Göttingen</strong><br />
§ 1 Errichtung, Name und Sitz<br />
1<br />
Die Medizinische Fakultät der <strong>Georg</strong>-<strong>August</strong>-Universität <strong>Göttingen</strong> errichtet auf der Grundlage<br />
von § 10 des Niedersächsischen Kammergesetzes für die Heilberufe (HKG) eine Ethik-<br />
Kommission. 2 Sie ist ein unabhängiges Gremium und führt die Bezeichnung „Ethik-<br />
Kommission der Medizinischen Fakultät der <strong>Georg</strong>-<strong>August</strong>-Universität <strong>Göttingen</strong>“. 3 Sie hat<br />
ihren Sitz in <strong>Göttingen</strong>.<br />
§ 2 Aufgaben und Grundlagen der Tätigkeit der Ethik-Kommission<br />
(1) 1 Die Ethik-Kommission hat die Aufgabe, die an der Medizinischen Fakultät, einer ihrer<br />
Einrichtungen oder Lehrkrankenhäuser bzw. durch eines der Mitglieder der Medizinischen<br />
Fakultät durchzuführenden Forschungsvorhaben am Menschen (auch am Verstorbenen) und<br />
an entnommenem Körpermaterial sowie Vorhaben epidemiologischer Forschung mit personenbezogenen<br />
Daten ethisch und rechtlich zu beurteilen und die verantwortlichen Forscher<br />
zu beraten. 2 Sie nimmt ferner die einer Ethik-Kommission gesetzlich zugewiesenen Aufgaben,<br />
insbesondere gemäß § 10 des Kammergesetzes für die Heilberufe, dem Arzneimittelgesetz,<br />
dem Medizinproduktegesetz, dem Transfusionsgesetz sowie der Strahlenschutz- und<br />
der Röntgenverordnung in der jeweils geltenden Fassung und den ergänzenden Verordnungen<br />
und Satzungen wahr. 3 Studien mit somatischer Zelltherapie, Gentransfer und genetisch<br />
veränderten Organismen sind ebenfalls Gegenstand ihrer Beurteilung.<br />
(2) 1 Die Ethik-Kommission berät und gibt eine wertende Stellungnahme ab. 2 Die Verantwortung<br />
des Forschers bleibt unberührt.<br />
(3) 1 Die Ethik-Kommission arbeitet auf der Grundlage des geltenden Rechts und der Berufsregeln<br />
einschließlich der wissenschaftlichen Standards. 2 Sie berücksichtigt einschlägige nationale<br />
und internationale Empfehlungen, insbesondere die revidierte Deklaration von Helsinki<br />
des Weltärztebundes in der jeweils geltenden Fassung.<br />
(4) Die nachfolgenden Bestimmungen geltend vorbehaltlich einer abweichenden Regelung<br />
aufgrund höherrangigen Rechts.