Seite Präsidium - Universitätsmedizin Göttingen - Georg-August ...
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Amtliche Mitteilungen der <strong>Georg</strong>-<strong>August</strong>-Universität <strong>Göttingen</strong> vom 13.06.2008/Nr. 13 <strong>Seite</strong> 719<br />
§ 9 Endgültiges Nichtbestehen und Verfall des Prüfungsanspruchs<br />
(1) Der Anspruch auf die Teilnahme an Prüfungen in allen wirtschaftswissenschaftlichen<br />
Studiengängen an der Universität <strong>Göttingen</strong> verfällt, wenn bis zum Beginn der Vorlesungszeit<br />
des dritten Fachsemesters nicht folgende Leistungen erbracht sind:<br />
– Bestehen des Pflichtmoduls „Mathematik“<br />
– Nachweis von mindestens weiteren 12 C aus folgenden Pflichtmodulen der Orientierungsphase:<br />
– Unternehmen und Märkte<br />
– Informations- und Kommunikationssysteme<br />
– Finanzwirtschaft<br />
– Jahresabschluss<br />
– Mikroökonomik I<br />
– Makroökonomik I<br />
– Statistik<br />
(2) Die Bachelor-Prüfung ist endgültig nicht bestanden, wenn<br />
a) bis zum Ende des 5. Fachsemesters nicht folgende Leistungen erbracht sind:<br />
– Bestehen aller Pflichtmodule des ersten Studienabschnitts,<br />
– Nachweis von weiteren mindestens 30 C aus Modulen des zweiten Studienabschnitts,<br />
b) die Bachelor-Arbeit im zweiten Versuch nicht bestanden ist oder als nicht bestanden<br />
gilt,<br />
c) bis zum Ende des 9. Fachsemesters nicht alle zum Bestehen der Bachelor-Prüfung<br />
erforderlichen Credits erbracht sind,<br />
d) eine Pflichtmodulprüfung endgültig nicht bestanden wird oder als nicht bestanden gilt,<br />
e) Wahl- oder Wahlpflichtmodule nicht oder nicht mehr im erforderlichen Umfang bestanden<br />
werden können.<br />
(3) Über das endgültige Nichtbestehen der Bachelor-Prüfung wird ein Bescheid erstellt, der<br />
mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen ist.<br />
(4) 1 Eine Überschreitung der in Abs. 1 und 2 genannten Fristen ist zulässig, wenn die Fristüberschreitung<br />
von der Studentin oder dem Studenten nicht zu vertreten ist. 2 Hierüber entscheidet<br />
die Prüfungskommission auf Antrag der Studentin oder des Studenten. 3 Grundsatzentscheidungen<br />
diesbezüglich werden von der zuständigen Geschäftsstelle bekannt gegeben.<br />
§ 10 Inkrafttreten<br />
Diese Ordnung tritt am Tag nach ihrer hochschulöffentlichen Bekanntmachung in den Amtlichen<br />
Mitteilungen der <strong>Georg</strong>-<strong>August</strong>-Universität <strong>Göttingen</strong> in Kraft.