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Seite Präsidium - Universitätsmedizin Göttingen - Georg-August ...

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Amtliche Mitteilungen der <strong>Georg</strong>-<strong>August</strong>-Universität <strong>Göttingen</strong> vom 13.06.2008/Nr. 13 <strong>Seite</strong> 719<br />

§ 9 Endgültiges Nichtbestehen und Verfall des Prüfungsanspruchs<br />

(1) Der Anspruch auf die Teilnahme an Prüfungen in allen wirtschaftswissenschaftlichen<br />

Studiengängen an der Universität <strong>Göttingen</strong> verfällt, wenn bis zum Beginn der Vorlesungszeit<br />

des dritten Fachsemesters nicht folgende Leistungen erbracht sind:<br />

– Bestehen des Pflichtmoduls „Mathematik“<br />

– Nachweis von mindestens weiteren 12 C aus folgenden Pflichtmodulen der Orientierungsphase:<br />

– Unternehmen und Märkte<br />

– Informations- und Kommunikationssysteme<br />

– Finanzwirtschaft<br />

– Jahresabschluss<br />

– Mikroökonomik I<br />

– Makroökonomik I<br />

– Statistik<br />

(2) Die Bachelor-Prüfung ist endgültig nicht bestanden, wenn<br />

a) bis zum Ende des 5. Fachsemesters nicht folgende Leistungen erbracht sind:<br />

– Bestehen aller Pflichtmodule des ersten Studienabschnitts,<br />

– Nachweis von weiteren mindestens 30 C aus Modulen des zweiten Studienabschnitts,<br />

b) die Bachelor-Arbeit im zweiten Versuch nicht bestanden ist oder als nicht bestanden<br />

gilt,<br />

c) bis zum Ende des 9. Fachsemesters nicht alle zum Bestehen der Bachelor-Prüfung<br />

erforderlichen Credits erbracht sind,<br />

d) eine Pflichtmodulprüfung endgültig nicht bestanden wird oder als nicht bestanden gilt,<br />

e) Wahl- oder Wahlpflichtmodule nicht oder nicht mehr im erforderlichen Umfang bestanden<br />

werden können.<br />

(3) Über das endgültige Nichtbestehen der Bachelor-Prüfung wird ein Bescheid erstellt, der<br />

mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen ist.<br />

(4) 1 Eine Überschreitung der in Abs. 1 und 2 genannten Fristen ist zulässig, wenn die Fristüberschreitung<br />

von der Studentin oder dem Studenten nicht zu vertreten ist. 2 Hierüber entscheidet<br />

die Prüfungskommission auf Antrag der Studentin oder des Studenten. 3 Grundsatzentscheidungen<br />

diesbezüglich werden von der zuständigen Geschäftsstelle bekannt gegeben.<br />

§ 10 Inkrafttreten<br />

Diese Ordnung tritt am Tag nach ihrer hochschulöffentlichen Bekanntmachung in den Amtlichen<br />

Mitteilungen der <strong>Georg</strong>-<strong>August</strong>-Universität <strong>Göttingen</strong> in Kraft.

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