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Seite Präsidium - Universitätsmedizin Göttingen - Georg-August ...

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Amtliche Mitteilungen der <strong>Georg</strong>-<strong>August</strong>-Universität <strong>Göttingen</strong> vom 13.06.2008/Nr. 13 <strong>Seite</strong> 714<br />

– 1. Studienabschnitt: (Orientierungsphase): 1. und 2. Semester<br />

– 2. Studienabschnitt: 3. bis 6. Semester<br />

(4) 1 Zum erfolgreichen Abschluss des Studiums ist es notwendig, insgesamt 180 C zu erwerben.<br />

2 In der Orientierungsphase müssen je nach gewähltem Zweitfach 59-62 C, im zweiten<br />

Studienabschnitt 118-121 C erworben werden. 3 Durch die bestandene Bachelor-Arbeit<br />

werden 12 C erworben.<br />

(4) 1 Die Modulübersicht legt die Pflicht-, Wahlpflicht- und Wahlmodule verbindlich fest.<br />

2<br />

Weitere Hinweise über den Studienverlauf gibt die Studienordnung.<br />

§ 4 Wiederholbarkeit von Prüfungen<br />

(1) Die Anzahl der Versuche, eine Modulprüfung zu bestehen, ist auf drei begrenzt.<br />

(2) Bestandene Modulprüfungen können nicht wiederholt werden, es sei denn, es handelt<br />

sich um einen Freiversuch (Abs. 5 und 6).<br />

(3) 1 Die nicht bestandene Bachelor-Arbeit kann einmal wiederholt werden. 2 Eine zweite Wiederholung<br />

ist ausgeschlossen.<br />

(4) 1 Ein Freiversuch bezeichnet die Möglichkeit, eine erstmals absolvierte Prüfungsleistung in<br />

einem Pflichtmodul ungeachtet des Bestehens oder Nichtbestehens einmal zu wiederholen,<br />

der Freiversuch wird bei der Anzahl der Prüfungsversuche nach Abs. 2 nicht berücksichtigt.<br />

2<br />

Bei Wiederholung einer bestandenen Prüfungsleistung wird ausschließlich die bessere Note<br />

berücksichtigt. 3 Eine Wiederholung zur Notenverbesserung muss zum nächstmöglichen Prüfungstermin<br />

nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses erfolgen.<br />

(5) 1 Studierenden des Bachelor-Studiengangs Wirtschaftspädagogik stehen insgesamt vier<br />

Freiversuche zu, davon zwei im 1. Studienabschnitt (Orientierungsphase) sowie zwei im 2.<br />

Studienabschnitt im dritten oder vierten Fachsemester. 2 Die Übertragung der Freiversuche<br />

eines Studienabschnitts in einen anderen Studienabschnitt ist ausgeschlossen. 3 Pro Modul<br />

kann höchstens ein Freiversuch in Anspruch genommen werden. 4 Die Möglichkeit eines Freiversuchs<br />

ist auf die ersten vier Fachsemester begrenzt. 5 Ein Freiversuch muss mit der Anmeldung<br />

zum ersten Prüfungsversuch angezeigt werden. 6 Freiversuche können nicht geltend<br />

gemacht werden bei Modulangeboten im Bereich des Zweiten Unterrichtsfachs.<br />

§ 5 Form der Prüfungsleistungen<br />

(1) 1 Modulprüfungen können durch schriftliche oder mündliche Prüfungen abgelegt werden.<br />

2<br />

Es sind zusätzlich folgende Prüfungsleistungen möglich:<br />

– dokumentierte Einzel- oder Gruppenarbeit,<br />

– Fallstudie,<br />

– mündlicher Vortrag (Präsentation),<br />

– sonstige schriftliche Arbeiten,

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