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Amtliche Mitteilungen der <strong>Georg</strong>-<strong>August</strong>-Universität <strong>Göttingen</strong> vom 13.06.2008/Nr. 13 <strong>Seite</strong> 708<br />

b) je ein Mitglied der Studierendengruppe, der Mitarbeitergruppe und der MTV-Gruppe.<br />

(2) 1 Die Vorstandsmitglieder der Hochschullehrergruppe und der Gruppen nach § 16 Abs. 2<br />

Satz 3 Nr. 2 bis 4 NHG werden aus den Reihen der entsprechenden Gruppen des Seminars<br />

gewählt. 2 Wahlberechtigt sind alle Mitglieder einschließlich der Zweitmitglieder; wählbar sind<br />

ausschließlich die Mitglieder des Seminars in Erstmitgliedschaft. 3 Auf Antrag von 10% der<br />

stimmberechtigten Mitglieder wird der gesamte Vorstand mit einer Mehrheit von zwei Dritteln<br />

der stimmberechtigten Mitglieder abgewählt, wenn wenigstens zwei Drittel der Wahlberechtigten<br />

der Hochschullehrergruppe für eine Abwahl gestimmt haben.<br />

(3) Die Mitglieder des Vorstands wählen aus der Mitte der Vorstandsmitglieder, die der<br />

Hochschullehrergruppe angehören, die geschäftsführende Leitung (Direktorin oder Direktor)<br />

und deren Stellvertretung.<br />

(4) 1 Der Vorstand kommt mindestens einmal im Semester zusammen. 2 Er muss tagen, wenn<br />

dies von wenigstens der Hälfte der Mitglieder des Vorstands oder der Seminarversammlung<br />

beantragt wird; der Antrag muss einen Vorschlag für eine Tagesordnung enthalten. 3 Der Vorstand<br />

ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Einberufung die Mehrheit der Mitglieder<br />

anwesend ist, darunter wenigstens die Hälfte der Mitglieder der Hochschullehrergruppe<br />

einschließlich der geschäftsführenden Leitung oder deren Stellvertretung. 4 Die Sitzung<br />

ist ordnungsgemäß einberufen, wenn die schriftliche Einladung unter Angabe der vorgesehenen<br />

Tagesordnung durch die geschäftsführende Leitung oder im Falle von deren<br />

Verhinderung durch ihre Vertretung mit einer Frist von einer Woche ergeht. 5 Über die Sitzungen<br />

des Vorstands ist ein Protokoll anzufertigen.<br />

(5) 1 Die Amtszeit der Mitglieder des Vorstandes beträgt zwei Jahre, die der studentischen<br />

Mitglieder ein Jahr. 2 Sie beginnt jeweils am 1. April. 3 Wiederwahl ist möglich.<br />

(6) 1 Alle Mitglieder des Vorstandes haben das gleiche Stimmrecht. 2 In Angelegenheiten, welche<br />

die Bereiche der Forschung oder der Lehre unmittelbar berühren, und in Berufungsangelegenheiten<br />

haben die Mitglieder der MTV-Gruppe kein Stimmrecht; insoweit wirken sie beratend<br />

mit. 3 Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der geschäftsführenden Leitung<br />

oder im Vertretungsfalle von deren Stellvertretung. 4 Soweit weniger als vier Mitglieder der<br />

Hochschullehrergruppe Erstmitglieder des Seminars sind, ist abweichend von Satz 1 durch<br />

eine Gewichtung der Stimmen die Hochschullehrermehrheit sicherzustellen.<br />

(7) Der Vorstand des Seminars ist für alle Angelegenheiten zuständig, soweit sie nicht durch<br />

diese Ordnung einem anderen Organ des Seminars übertragen werden. Zu seinen Aufgaben<br />

gehören insbesondere:<br />

a) Einberufung der Seminarversammlung und Ausführung der Beschlüsse der Seminarversammlung;<br />

b) Verantwortung für die Erfüllung der in § 2 beschriebenen Aufgaben;

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