Lärmaktionsplan Meckenbeuren (7 mb)
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<strong>Lärmaktionsplan</strong> 80<br />
Gemeinde <strong>Meckenbeuren</strong><br />
Landesstraßen ist es das Land (§ 43 Abs. 1 StrG), für die Kreisstraßen sind es die Landkreise sowie<br />
die Stadtkreise (§ 43 Abs. 2 StrG) 130 und für die Gemeindestraßen die Gemeinden (§ 44 StrG).<br />
Soweit Bundesfernstraßen betroffen sind, ist die Finanzverantwortung hierfür dem Bund zugewiesen.<br />
Nach Art. 90 Abs. 2 GG werden die Bundesfernstraßen in Bundesauftragsverwaltung verwaltet. Damit<br />
trägt der Bund gemäß Art. 104a Abs. 2 GG die Ausgaben, die den Ländern hieraus erwachsen. Die<br />
Finanzverantwortung des Bundes erstreckt sich auf alle zur Verwaltung der Bundesfernstraßen anfal-<br />
lenden Zweck- bzw. Sachausgaben. Hierzu zählen vor allem die Straßenbau- und Unterhaltungsko-<br />
sten.<br />
Dementsprechend haben Bund, Länder, Landkreise und Gemeinden die ihnen obliegenden Straßen-<br />
bauaufgaben zu finanzieren. Nach dem haushaltsrechtlichen Grundsatz, dass alle Einnahmen zur<br />
Deckung aller Ausgaben dienen, keine Einnahme zur Deckung einer bestimmten Ausgabe gebunden<br />
und keine Ausgabe von dem Eingang einer bestimmten Einnahme abhängig ist, stehen für die Dec-<br />
kung der Straßenaufgaben grundsätzlich alle Einnahmen der einzelnen Körperschaften nach Maßgabe<br />
des jeweiligen Haushaltsplans zur Verfügung, soweit dieser oder ein Gesetz nicht etwas anderes be-<br />
stimmt. Neben diesen allgemeinen Deckungsmitteln können den Haushalten besondere, auf die Stra-<br />
ßenbauausgaben bezogene Deckungsmittel zur Verfügung stehen 131 .<br />
130 Die Gemeinden mit mehr als 30.000 Einwohner sind Träger der Straßenbaulast für Ortsdurchfahrten im Zuge<br />
von Landesstraßen und Kreisstraßen (§ 43 Abs. 3 S. 1 StrG).<br />
131 Rinke, in: Kodal/Krämer, Straßenrecht, 6. Aufl. 1999, Kap. 16 Rn. 6.<br />
15.07.2011 W2K – Rapp Trans