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Lärmaktionsplan Meckenbeuren (7 mb)

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<strong>Lärmaktionsplan</strong> 79<br />

Gemeinde <strong>Meckenbeuren</strong><br />

o Die Abgas- und Schallemissionen werden durch Geschwindigkeitsreduzierung gesenkt.“<br />

126<br />

Lärmminderungsmaßnahmen wirken sich positiv auf die Verkehrssicherheit, städtebauliche Belange<br />

(Verbesserung der Aufenthaltsqualität im Straßenraum), die Luftreinhaltung und den Klimaschutz<br />

aus 127 . Dies ist bei der Bewertung der Kosteneffizienz von Maßnahmen zu berücksichtigen.<br />

B.5.2.1.4 Mittelbar negative Wirkungen der Maßnahme<br />

Maßnahmen können erhebliche Finanzmittel in Anspruch nehmen (z.B. Einbau eines lärmtechnisch<br />

verbesserten Straßenbelags); Maßnahmen können aber auch zu einer Verschlechterung der Lärmsi-<br />

tuation Dritter beitragen (z.B. verkehrsverlagernde Effekte infolge straßenverkehrsrechtlicher Maß-<br />

nahmen). Beides entfaltet keine absolute Sperrwirkung – beides ist aber im Rahmen der Abwägung zu<br />

berücksichtigen.<br />

B.5.2.1.4.1 Kosten der Maßnahme; fiskalische Interessen des Straßenbaulastträgers<br />

Bei der Ermittlung der Kosten der Maßnahme wurden nur die Investitionskosten für den „Neubau“<br />

bzw. die komplette Instandsetzung berücksichtigt. Kosten für den Unterhalt von Maßnahmen (z.B.<br />

Reinigung, Winterdienst, u.ä.) sind in den ermittelten Kosten einer Maßnahme nicht enthalten. Auf<br />

eine Verzinsung der Investitionskosten der Maßnahme wurde ebenso wie bei der Ermittlung der Lärm-<br />

kosten verzichtet. Um einen Vergleich mit den jährlichen Lärmkosten zu ermöglichen, wurden die Ko-<br />

sten der Maßnahme auf ein Jahr umgelegt. Als Abschreibungszeitraum wurden 30 Jahren zu Grunde<br />

gelegt. Die Lebensdauer, das heißt der Instandsetzungszeitpunkt ist abhängig von der jeweiligen Maß-<br />

nahme.<br />

Für die Beantwortung der Frage, wer die mit der Umsetzung konkreter Maßnahmen verbundenen Ko-<br />

sten zu tragen hat, gilt das Prinzip der Konnexität von Aufgabenverantwortung und Ausgabenlast: Wer<br />

für die Erfüllung einer Aufgabe zuständig ist, muss auch die damit verbundenen Ausgaben tragen 128 .<br />

Die Umsetzung einer straßenbaulichen Maßnahme, wie z.B. der Instandsetzung eines Fahrbahnbelags,<br />

ist eine Aufgabe im Rahmen der Erfüllung der Straßenbaulast (sog. Sachaufgabe). Träger der Stra-<br />

ßenbaulast für die Bundesfernstraßen ist grundsätzlich der Bund (§ 5 Abs. 1 S. 1 FStrG) 129 , für die<br />

126 LAI-Hinweise zur <strong>Lärmaktionsplan</strong>ung in der Fassung vom 25.03.2009, S. 10 f. (Fn.28).<br />

127 Vgl. die Tabelle im Anhang 1 zu den LAI-Hinweisen (Fn. 28).<br />

128 Vgl. Art. 104a Abs. 1 GG. Ausdrücklich für die Anwendbarkeit des Konnexitätsprinzips nach Art. 104a Abs. 1 GG<br />

auf die Baulastträgerschaft an öffentlichen Verkehrswegen Siekmann, in: Sachs, GG, 5. Aufl. 2009, Art. 104a Rn.<br />

2.<br />

129 Nach § 5 Abs. 2 S. 1 FStrG sind die Gemeinden mit mehr als 80.000 Einwohnern Träger der Straßenbaulast für<br />

die Ortsdurchfahrten im Zuge von Bundesstraßen.<br />

15.07.2011 W2K – Rapp Trans

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