Lärmaktionsplan Meckenbeuren (7 mb)
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<strong>Lärmaktionsplan</strong> 70<br />
Gemeinde <strong>Meckenbeuren</strong><br />
B.5.1.6 Straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen<br />
Nach § 45 Abs. 1 S. 2 Ziff. 3 StVO können die Straßenverkehrsbehörden die Benutzung der Straßen<br />
oder Straßenstrecken aus Gründen des Schutzes der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen be-<br />
schränken oder verbieten und den Verkehr umleiten 99 . Einzelne Maßnahmen sind:<br />
B.5.1.6.1 Streckenbeschränkungen für bestimmte Verkehrsarten<br />
Wichtigster Anwendungsbereich für rechtliche Streckenbeschränkungen ist das Verbot für LKW<br />
und/oder Motorräder, innerstädtische Straßen oder Wohnstraßen zu benutzen. LKW-Fahrverbote sind<br />
vor allen nachts sehr wirkungsvoll 100 . Im innerstädtischen Verkehr entsprechen etwa zwanzig Pkws<br />
einem LkW 101 . Bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h bewirkt die Reduzierung des<br />
Lkw-Anteils von 20% auf 5% eine Reduzierung des Lärmpegels von 3,4 dB(A) 102 . Das Problem ist<br />
allerdings die damit verbundene Verkehrsverlagerung.<br />
Neben rechtlichen Anordnungen können auch sonstige Maßnahmen Straßen für den Durchgangsverkehr<br />
unattraktiv machen. Dazu gehört z. B. die Aufhebung der grünen Welle. In Betracht<br />
kommen insbesondere bauliche Maßnahmen. Der Rückbau von Straßen kann im <strong>Lärmaktionsplan</strong><br />
festgesetzt werden 103 .<br />
B.5.1.6.2 Geschwindigkeitsbeschränkungen<br />
Reduzierungen der zulässigen Höchstgeschwindigkeit sind effektive und kostengünstige Maßnahmen<br />
zur Lärmminderung, wenn Geschwindigkeitsanordnungen eingehalten werden.<br />
Zur Gewährleistung der Geschwindigkeitsbeschränkungen können insbesondere Kontrollen<br />
durchgeführt oder bauliche Maßnahmen ergriffen werden. Die Einengung des optischen Straßenprofils<br />
ist geeignet, eine verringerte Fahrgeschwindigkeit über eine veränderte Geschwindigkeitswahrnehmung<br />
zu bewirken.<br />
Bei einer Reduzierung von 50 auf 30 km/h bei einem LKW-Anteil von 10 % ist von einem um 2,6<br />
dB(A) geringeren Mittelungspegel und einem um bis zu 5 dB(A) kleineren Maximalpegel auszugehen.<br />
Neben dem LKW-Anteil ist für die im Einzelfall erreichbare Lärmreduktion auch der konkret vorhande-<br />
ne Straßenbelag maßgeblich.<br />
99 Zu dieser Vorschrift bereits näher oben, B.4.<br />
100 Zur Zulässigkeit der verkehrsrechtlichen Anordnung von Nachtfahrverboten für LKW auf Bundesstraßen vgl.<br />
Steiner, DAR 1994, 341.<br />
101 LAI-Hinweise zur <strong>Lärmaktionsplan</strong>ung in der Fassung vom 25.03.2009, S. 18 (Fn. 28).<br />
102 LAI-Hinweise zur <strong>Lärmaktionsplan</strong>ung in der Fassung vom 25.03.2009, S. 19 (Fn. 28).<br />
103 Gegen diese Maßnahmen spricht, dass sie typischerweise zu vermehrten Brems- und Beschleunigungsvorgängen<br />
und entsprechend höheren Feinstaub- und Lärmemissionen in den betroffenen Bereichen führen können.<br />
15.07.2011 W2K – Rapp Trans