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Lärmaktionsplan Meckenbeuren (7 mb)

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<strong>Lärmaktionsplan</strong> 63<br />

Gemeinde <strong>Meckenbeuren</strong><br />

sehbare Entwicklungen in der näheren Zukunft 65 , verkehrsfunktionale Beziehungen 66 , das Verhältnis<br />

von Lär<strong>mb</strong>elastung und Betroffenenzahl auf einer bestimmten Fläche 67 oder das Verhältnis von Auf-<br />

wand und Lärmminderung für eine bestimmte Maßnahme 68 .<br />

B.4 Zwingendes Recht<br />

Den Gemeinden werden zur Umsetzung der Maßnahmen, die sie in ihre Lärmaktionspläne aufnehmen,<br />

keine neuen Kompetenzen eingeräumt. Der deutsche Gesetzgeber hat sich für ein Kooperationsmodell<br />

entschieden, nach dem die Fachbehörden die in ihren jeweiligen Aufgabenbereich fallenden Maßnah-<br />

men, welche durch Anordnungen durchzusetzen sind, umzusetzen bzw. planerisch festzusetzende<br />

Maßnahmen bei ihren eigenen Planungen zu berücksichtigen haben (§§ 47d Abs. 6 i.V.m. 47 Abs. 6<br />

BImSchG) 69 . Richtlinien und Auslegungstraditionen der Verwaltung entfalten bei der Umsetzung der<br />

Maßnahmen des <strong>Lärmaktionsplan</strong>s jedoch keine (mittelbare) Sperrwirkung.<br />

Prominentes Beispiel in diesem Zusammenhang sind die Lärmschutz-Richtlinien StV 70 . Sind Maßnah-<br />

men in einem <strong>Lärmaktionsplan</strong> rechtmäßig festgelegt, müssen die Voraussetzungen der Richtlinien bei<br />

der Anordnung straßenverkehrsrechtlicher Maßnahmen nicht erfüllt sein.<br />

Die Lärmschutz-Richtlinien-StV hat von vorneherein eine nur sehr beschränkte Bindungswirkung.<br />

Aus ihr sind lediglich „Orientierungspunkte“ abzuleiten 71 .<br />

Rechtsgrundlage für die Anordnung der Maßnahmen ist § 45 StVO. Nach § 45 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 StVO<br />

können die Straßenverkehrsbehörden die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken zum<br />

Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen beschränken oder verbieten und den Verkehr<br />

umleiten. Nach Abs. 9 S. 2 des § 45 StVO dürfen Beschränkungen und Verbote des fließenden Ver-<br />

kehrs nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahren-<br />

lage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung erheblich übersteigt.<br />

Die UmgebungslärmRL hat keinen ordnungsrechtlichen Ansatz, sondern verfolgt einen Management-<br />

ansatz. Bei der Bekämpfung des Umgebungslärms geht es nicht (nur) um die Vermeidung oder Ver-<br />

hinderung erheblichen Lärms, sondern (bereits) um die Verbesserung der Lärmsituation insgesamt 72 .<br />

65<br />

Sind beispielsweise heute die Auslösewerte knapp nicht erreicht, ist aber gegenwärtig bereits absehbar, dass<br />

beispielsweise aufgrund der Anbindung eines neuen Gewerbegebietes künftig die Auslösewerte überschritten werden,<br />

so wird dieser Bereich als potentielles Plangebiet in die Untersuchung einbezogen.<br />

66<br />

Ein und derselbe Verkehr prägt die Lärmsituationen sowohl in einem Bereich, in dem die Auslösewerte überschritten<br />

sind als auch in einem Bereich, in dem dies nicht der Fall ist.<br />

67<br />

Die Auslösewerte werden in einem Quartier knapp nicht erreicht, in dem viele Menschen leben; Managementansatz!<br />

68<br />

Die Reparatur eines klappernden, weil schadhaften Kanaldeckels!<br />

69<br />

Dazu näher oben Ausführungen zu Fn. 21.<br />

70<br />

Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung: Richtlinien für straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen<br />

zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm – Lärmschutz-Richtlinien-StV vom 23.11.2007.<br />

71<br />

BVerwG, Urt. v. 22.12.1993 – 11 C 45/92 – juris, Rn. 30. Die Lärmschutz-Richtlinien-StV selbst spricht davon,<br />

eine “Orientierungshilfe” darzustellen.<br />

72 Dazu eingehend bereits oben, A.4.1.3.<br />

15.07.2011 W2K – Rapp Trans

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