Lärmaktionsplan Meckenbeuren (7 mb)
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<strong>Lärmaktionsplan</strong> 63<br />
Gemeinde <strong>Meckenbeuren</strong><br />
sehbare Entwicklungen in der näheren Zukunft 65 , verkehrsfunktionale Beziehungen 66 , das Verhältnis<br />
von Lär<strong>mb</strong>elastung und Betroffenenzahl auf einer bestimmten Fläche 67 oder das Verhältnis von Auf-<br />
wand und Lärmminderung für eine bestimmte Maßnahme 68 .<br />
B.4 Zwingendes Recht<br />
Den Gemeinden werden zur Umsetzung der Maßnahmen, die sie in ihre Lärmaktionspläne aufnehmen,<br />
keine neuen Kompetenzen eingeräumt. Der deutsche Gesetzgeber hat sich für ein Kooperationsmodell<br />
entschieden, nach dem die Fachbehörden die in ihren jeweiligen Aufgabenbereich fallenden Maßnah-<br />
men, welche durch Anordnungen durchzusetzen sind, umzusetzen bzw. planerisch festzusetzende<br />
Maßnahmen bei ihren eigenen Planungen zu berücksichtigen haben (§§ 47d Abs. 6 i.V.m. 47 Abs. 6<br />
BImSchG) 69 . Richtlinien und Auslegungstraditionen der Verwaltung entfalten bei der Umsetzung der<br />
Maßnahmen des <strong>Lärmaktionsplan</strong>s jedoch keine (mittelbare) Sperrwirkung.<br />
Prominentes Beispiel in diesem Zusammenhang sind die Lärmschutz-Richtlinien StV 70 . Sind Maßnah-<br />
men in einem <strong>Lärmaktionsplan</strong> rechtmäßig festgelegt, müssen die Voraussetzungen der Richtlinien bei<br />
der Anordnung straßenverkehrsrechtlicher Maßnahmen nicht erfüllt sein.<br />
Die Lärmschutz-Richtlinien-StV hat von vorneherein eine nur sehr beschränkte Bindungswirkung.<br />
Aus ihr sind lediglich „Orientierungspunkte“ abzuleiten 71 .<br />
Rechtsgrundlage für die Anordnung der Maßnahmen ist § 45 StVO. Nach § 45 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 StVO<br />
können die Straßenverkehrsbehörden die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken zum<br />
Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen beschränken oder verbieten und den Verkehr<br />
umleiten. Nach Abs. 9 S. 2 des § 45 StVO dürfen Beschränkungen und Verbote des fließenden Ver-<br />
kehrs nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahren-<br />
lage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung erheblich übersteigt.<br />
Die UmgebungslärmRL hat keinen ordnungsrechtlichen Ansatz, sondern verfolgt einen Management-<br />
ansatz. Bei der Bekämpfung des Umgebungslärms geht es nicht (nur) um die Vermeidung oder Ver-<br />
hinderung erheblichen Lärms, sondern (bereits) um die Verbesserung der Lärmsituation insgesamt 72 .<br />
65<br />
Sind beispielsweise heute die Auslösewerte knapp nicht erreicht, ist aber gegenwärtig bereits absehbar, dass<br />
beispielsweise aufgrund der Anbindung eines neuen Gewerbegebietes künftig die Auslösewerte überschritten werden,<br />
so wird dieser Bereich als potentielles Plangebiet in die Untersuchung einbezogen.<br />
66<br />
Ein und derselbe Verkehr prägt die Lärmsituationen sowohl in einem Bereich, in dem die Auslösewerte überschritten<br />
sind als auch in einem Bereich, in dem dies nicht der Fall ist.<br />
67<br />
Die Auslösewerte werden in einem Quartier knapp nicht erreicht, in dem viele Menschen leben; Managementansatz!<br />
68<br />
Die Reparatur eines klappernden, weil schadhaften Kanaldeckels!<br />
69<br />
Dazu näher oben Ausführungen zu Fn. 21.<br />
70<br />
Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung: Richtlinien für straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen<br />
zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm – Lärmschutz-Richtlinien-StV vom 23.11.2007.<br />
71<br />
BVerwG, Urt. v. 22.12.1993 – 11 C 45/92 – juris, Rn. 30. Die Lärmschutz-Richtlinien-StV selbst spricht davon,<br />
eine “Orientierungshilfe” darzustellen.<br />
72 Dazu eingehend bereits oben, A.4.1.3.<br />
15.07.2011 W2K – Rapp Trans