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Lärmaktionsplan Meckenbeuren (7 mb)

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<strong>Lärmaktionsplan</strong> 61<br />

Gemeinde <strong>Meckenbeuren</strong><br />

weit der <strong>Lärmaktionsplan</strong> planerisch gerechtfertigt ist, nicht in Widerspruch zu zwingendem Recht<br />

steht und dem Abwägungsgebot genügt 55 .<br />

Bei der Aufstellung des <strong>Lärmaktionsplan</strong>es kann sich die Gemeinde <strong>Meckenbeuren</strong> nicht auf die Heran-<br />

ziehung der strategischen Lärmkarten beschränken, die die LUBW erarbeitet hat 56 . Dies liegt auf der<br />

Hand, soweit das Plangebiet über die Orte hinausgeht, die vom Mindestpflichtenkatalog gemäß § 47d<br />

Abs. 1 S. 1 BImSchG hinausgehen. Die LUBW hatte nur in diesem Rahmen kartiert. Fehlende Informa-<br />

tionen müssen von der Gemeinde nachträglich erhoben werden. Ganz allgemein kann sich die Pflicht<br />

zur erstmaligen Kartierung bzw. zur Überarbeitung der Kartierung aus dem Abwägungsgebot ergeben.<br />

Um einen Abwägungsfehler zu vermeiden, muss die planaufstellende Gemeinde die Lärmsituation vor<br />

Ort erheben. Dazu gehört – selbstverständlich – die heutige Situation. Soweit die Karten der LUBW<br />

sich mit den tatsächlichen Verhältnissen vor Ort nicht (mehr) decken, ist nachzukartieren. Entwicklun-<br />

gen die sich zwar erst in der Zukunft einstellen werden, von deren Eintritt heute jedoch in absehbarer<br />

Zeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auszugehen ist, sind jedoch ebenfalls zu berücksichtigen.<br />

Managementansatz 57 und Planungscharakter der <strong>Lärmaktionsplan</strong>ung weisen in die Zukunft!<br />

B.3.3 Keine verbindlichen Auslösewerte nach UmgebungslärmRL / BImSchG<br />

So wenig wie das europäische Gemeinschaftsrecht und das nationale Recht verbindliche Grenzwerte<br />

für den Umgebungslärm bestimmen 58 , so wenig finden sich verbindliche Auslösewerte. Zwar werden<br />

die Auslösewerte in § 4 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 34. BImSchV thematisiert (Pflicht zur graphischen Darstel-<br />

lung in Lärmkarten). Auf welche Werte insoweit abzustellen ist, ist jedoch weder in der Umgebungs-<br />

lärmRL noch in der deutschen Umsetzungsgesetzgebung statuiert 59 .<br />

B.3.4 Keine Bestimmung der Auslösewerte in Ableitung anderer Grenzwerte<br />

Auch die im deutschen Lärmschutzrecht geregelten Grenzwerte (z.B. 16. BImSchV; TA Lärm; Lärmsa-<br />

nierungsprogramme 60 ) entfalten grundsätzlich keine unmittelbar bindende Wirkung 61 . Gleichwohl ste-<br />

55 Ausführungen zu Fn. 26.<br />

56 Fundstelle oben im Text nach Fn. 15.<br />

57 Vgl. die Ausführungen oben, vor Fn. 9.<br />

58 Vgl. hierzu bereits oben, Ausführungen vor Fn. 9.<br />

59 Sachverständigenrat für Umweltfragen, Umweltgutachten 2008 – Umweltschutz im Zeichen des Klimawandels,<br />

BT-Drs. 16/9990, S. 400 Rn. 837.<br />

60 Für den Bereich „Schiene“ vgl.:<br />

http://www.bmvbs.de/cae/servlet/contentblob/33324/publicationFile/10977/gesamtkonzept-der-laermsanierungerlaeuterungstext.pdf;<br />

letzter Zugriff am 16.06.2011. Für den Bereich Straße plakativ BMVBS, Nationales Verkehrslärmschutzpaket<br />

II, 2009; abrufbar unter:<br />

http://www.bmvbs.de/cae/servlet/contentblob/27798/publicationFile/11074/nationales-verkehrslaermschutzpaket-ii.pdf;<br />

letzter Zugriff am 16.06.2011, S. 6: „Für die Lärmsanierung an Bundesfernstraßen stellt das<br />

Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung bereits seit 1978 Mittel zur Verfügung. Diese Mittel<br />

wurden 2006 auf 50 Millionen Euro pro Jahr verdoppelt. (…) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung<br />

strebt eine Senkung der Sanierungswerte um deutlich hörbare 3 dB(A) an. Dem Deutschen Bundestag<br />

15.07.2011 W2K – Rapp Trans

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