Lärmaktionsplan Meckenbeuren (7 mb)
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<strong>Lärmaktionsplan</strong> 60<br />
Gemeinde <strong>Meckenbeuren</strong><br />
B.3 Erforderlichkeit der Planung / Planungsziel<br />
Jede staatliche Planung bedarf der Rechtfertigung 48 . Lärmaktionspläne werden aufgestellt, um „Lärm-<br />
probleme und Lärmauswirkungen zu regeln“ 49 – mit anderen Worten: die Gemeinde <strong>Meckenbeuren</strong><br />
stellt den vorliegenden <strong>Lärmaktionsplan</strong> auf, um die Lär<strong>mb</strong>elastungssituation für die Menschen in Me-<br />
ckenbeuren zu verbessern.<br />
B.3.1 Auslösewerte<br />
Hierfür muss festgelegt werden, ab welcher Intensität einer Lär<strong>mb</strong>elastung die Stadt Ravensburg von<br />
einem „regelungsbedürftigen Lärmproblemen und Lärmauswirkungen“ ausgeht. 50 Die Bestimmung<br />
dieser sog. „Auslösewerte“, die die Einbeziehung eines Bereichs in die <strong>Lärmaktionsplan</strong>ung nahele-<br />
gen 51 , liegt im planerischen Gestaltungsermessen der Gemeinde.<br />
Die räumlichen Grenzen des <strong>Lärmaktionsplan</strong>es ergeben sich nicht zwangsläufig aus der Lärmkartie-<br />
rung (B.3.2). Die gesetzlichen Regelungen zur Lärmminderungsplanung kennen keine verbindlichen<br />
Auslösewerte (B.3.3). Auch die Grenzwerte anderer spezialgesetzlicher Immissionsschutzvorschriften<br />
entfalten grundsätzlich keine Bindungswirkung für die <strong>Lärmaktionsplan</strong>ung (B.3.4). Für diesen Lärm-<br />
aktionsplan ist der Gemeinderat von Auslösewerten in Höhe von 70 dB(A) für L den und 60 dB(A) für<br />
L night ausgegangen (B.3.5).<br />
B.3.2 Verhältnis von Lärmkartierung und <strong>Lärmaktionsplan</strong>ung<br />
Sachlogisch soll die Lärmkartierung 52 eine Grundlage für die nachfolgende <strong>Lärmaktionsplan</strong>ung bilden.<br />
Sie soll zumindest zu einem erheblichen Teil die Informationen zur Verfügung stellen, die erforderlich<br />
sind, um einen <strong>Lärmaktionsplan</strong> aufzustellen. Dennoch handelt es sich um zwei selbstständige Verfah-<br />
ren – für die zudem unterschiedliche Behörden zuständig sind (die Kartierung hat die LUBW im Auftrag<br />
des Landes durchgeführt; die <strong>Lärmaktionsplan</strong>ung ist eine Aufgabe der Gemeinden). Vor diesem Hin-<br />
tergrund müssen sich Lärmaktionspläne nicht auf alle Bereiche erstrecken, die von der Lärmkartierung<br />
erfasst sind. Ebenso wenig ist die <strong>Lärmaktionsplan</strong>ung auf diese Bereiche begrenzt 53 . Für die Abgren-<br />
zung des Plangebiets gelten die bereits dargestellten allgemeinen Regeln: Erfüllung des Mindestpflich-<br />
tenkatalogs gemäß § 47d Abs. 1 S. 1 BImSchG 54 . Unberührt bleibt die Möglichkeit der Gemeinden,<br />
darüber hinaus zu Gunsten ihrer Einwohner den Lärm weitergehend zu bekämpfen, solange und so-<br />
48 Vgl. dazu oben, Ausführungen zu Fn. 26.<br />
49 § 47d Abs. 1 S. 1 vor Nr. 1 BImSchG, Art. 8 Abs. 1 UmgebungslärmRL.<br />
50 Vgl. § 4 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 34. BImSchV.<br />
51 Vgl. § 4 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 34. BImSchV.<br />
52 Dazu näher oben, Fn. 15.<br />
53 Scheidler/Tegeder, in: Feldhaus (Hrsg.), Immissionschutzrecht (Fn. 18), § 47d Rn. 12.<br />
54 Näher oben, Ausführungen zu Fn. 19.<br />
15.07.2011 W2K – Rapp Trans