Lärmaktionsplan Meckenbeuren (7 mb)

Lärmaktionsplan Meckenbeuren (7 mb) Lärmaktionsplan Meckenbeuren (7 mb)

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Lärmaktionsplan 57 Gemeinde Meckenbeuren Die Nordumfahrung von Reute ist im wirksamen Flächennutzungsplan von 1999 ebenfalls dargestellt und in der mittelfristigen Finanzplanung des Bodenseekreises enthalten. B.2 Darstellung des Verfahrensablaufs Der Lärmaktionsplan der Gemeinde Meckenbeuren wurde in enger Zusammenarbeit mit anderen Städ- ten und Gemeinden in der Region sowie dem Regionalverband Bodensee-Oberschwaben erarbeitet. Diese interkommunale Initiative ist zwischenzeitlich als „Modellprojekt lärmarmer Verdichtungsraum“ in die Nachhaltigkeitsstrategie des Landes Baden-Württemberg aufgenommen worden (B.2.1). Das in der Gemeinde Meckenbeuren durchgeführte Verfahren zur Aufstellung des Lärmaktionsplanes ist im Einzelnen unter B.2.3 dargestellt. B.2.1 IKAG LAP und Nachhaltigkeitsstrategie des Landes Die Aufgabe Lärmaktionsplanung ist für die Gemeinden eine unionsrechtlich vorgegebene und völlig neuartige Herausforderung. Bereits in einem frühen Stadium des Aufstellungsverfahrens hat die Ge- meinde Meckenbeuren festgestellt, dass diese Aufgabe nicht alleine innerhalb der Gemeindegrenzen bewältigt werden kann. Insbesondere der Straßenverkehrslärm hat Ursachen und Wirkungen, die weit über das Gebiet einer Gemeinde hinausreichen. Vor diesem Hintergrund haben sich mehrere Städte und Gemeinden der Region Bodensee-Oberschwaben zur „Interkommunalen Arbeitsgemeinschaft Lärmaktionsplanung“ (IKAG LAP) zusammengeschlossen. Zu diesem Kreis von kooperierenden Kom- munen zählen zwischenzeitlich die Städte Ravensburg, Bad Waldsee, Biberach, Friedrichshafen, Mark- dorf, Tettnang, Überlingen, Wangen im Allgäu, Weingarten sowie die Gemeinden Hagnau und Mecken- beuren. Sowohl fachlich als auch als „Kommunikations-Vermittlerin“ insbesondere mit Gemeinden, die nicht in der IKAG LAP mitwirken, nimmt der Regionalverband Bodensee-Oberschwaben eine wichtige Funktion und wertvolle Aufgabe in sehr enger Zusammenarbeit mit der IKAG LAP wahr. Aufgrund dieses überzeugenden integrierenden Ansatzes und des qualitativ hohen Niveaus der erziel- ten Arbeitsergebnisse zur Verbesserung der Lärmbelastungssituation in der Region ist der in der Ar- beitsgemeinschaft ablaufende Prozess vom Land Baden-Württemberg als Modellprojekt ausgewählt worden: Nachhaltigkeitsstrategie Baden-Württemberg – Projekt Strategie für einen lärmarmen Ver- dichtungsraum. Neben einer finanziellen Mittragung der Ausgabenlast der Mitglieder der IKAG LAP durch das Land stehen für die Städte und Gemeinden die enge fachliche Diskussion und Abstimmung unmittelbar mit dem Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr (UVM) im Vordergrund. 15.07.2011 W2K – Rapp Trans

Lärmaktionsplan 58 Gemeinde Meckenbeuren B.2.2 Das Verfahren zur Aufstellung eines Lärmaktionsplans Anforderungen an das Planaufstellungsverfahren finden sich im deutschen Recht in § 47d BImSchG. Der Gesetzgeber hat die Vorschriften des Art. 8 Abs. 7 UAbs. 1 UmgebungslärmRL nahezu wörtlich aus dem Unionsrecht übernommen. Hieraus ergibt sich zwar ein Mindestgerüst, aus dem einzelne Verfah- rensschritte abgeleitet werden können. Ein abschließender Verfahrensfahrplan folgt hieraus jedoch nicht. Dennoch gibt es einige feste Determinanten, die die Gemeinden bei der Planaufstellung zu be- achten haben: Aus dem in §§ 47d Abs. 6, 47 Abs. 6 BImSchG normierte Kooperationsmodell 45 zwischen der planauf- stellenden Gemeinde und den zur Umsetzung bestimmter fachlicher Maßnahmen zuständigen staatli- chen Fachbehörden folgt, dass die Fachbehörden frühzeitig und effektiv in das Verfahren eingebunden werden müssen. Dies ist Konsequenz und zugleich Voraussetzung der gesetzlich angeordneten Bin- dungswirkung. Weitere Anforderungen ergeben sich etwa aus dem Kommunalrecht. Der Gemeinderat der Stadt Ravensburg hat daher beschlossen, die Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Planaufstel- lungsverfahren in einer Weise zusammenzuführen, die dem Verfahren zur Aufstellung eines Bebau- ungsplans 46 (§§ 2 ff. BauGB) vergleichbar ist: 1. Beschluss des Gemeinderates, einen Lärmaktionsplan aufzustellen. 2. Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung: „Anhörung der Öffentlichkeit zu Vorschlägen für Aktionsplä- ne“. 3. Frühzeitige Behördenbeteiligung / Beteiligung Träger öffentlicher Belange 47 4. Auswertung der eingegangenen Stellungnahmen sowie Anregungen und Einarbeitung in den Plan- entwurf 5. Fortgeschrittene Öffentlichkeitsbeteiligung: „rechtzeitig und effektiv an der Ausarbeitung mitzu- wirken“. 6. Fortgeschrittene Behördenbeteiligung / Beteiligung Träger öffentlicher Belange 7. Auswertung aller Stellungnahmen und Einarbeitung in die Planung 8. Beschluss des Lärmaktionsplans durch den Gemeinderat 45 Ausführungen zu Fn. 21. 46 Zur Aufstellung eines Bebauungsplanes im Einzelnen von Komorowski/Kupfer, Der Bebauungsplan – Rechtmäßigkeit, Fehlerfolgen und Kontrolle unter besonderer Berücksichtigung der Rechtsprechung des VGH BW, VBlBW 2003, 1 ff., 49 ff. und 100 ff. 47 Zweckmäßigerweise stellen die beteiligten Behörden möglichst frühzeitig einen ihren Aufgabenbereich berührenden Planungsbeitrag zur Verfügung; so LAI-Hinweise zur Lärmaktionsplanung in der Fassung vom 25.03.2009, S. 13 (Fn. 28). Die Beteiligung anderer Stellen erfolgt durch die Gemeinde zweckmäßigerweise zeitlich parallel zur Öffentlichkeitsbeteiligung. 15.07.2011 W2K – Rapp Trans

<strong>Lärmaktionsplan</strong> 58<br />

Gemeinde <strong>Meckenbeuren</strong><br />

B.2.2 Das Verfahren zur Aufstellung eines <strong>Lärmaktionsplan</strong>s<br />

Anforderungen an das Planaufstellungsverfahren finden sich im deutschen Recht in § 47d BImSchG.<br />

Der Gesetzgeber hat die Vorschriften des Art. 8 Abs. 7 UAbs. 1 UmgebungslärmRL nahezu wörtlich aus<br />

dem Unionsrecht übernommen. Hieraus ergibt sich zwar ein Mindestgerüst, aus dem einzelne Verfah-<br />

rensschritte abgeleitet werden können. Ein abschließender Verfahrensfahrplan folgt hieraus jedoch<br />

nicht. Dennoch gibt es einige feste Determinanten, die die Gemeinden bei der Planaufstellung zu be-<br />

achten haben:<br />

Aus dem in §§ 47d Abs. 6, 47 Abs. 6 BImSchG normierte Kooperationsmodell 45 zwischen der planauf-<br />

stellenden Gemeinde und den zur Umsetzung bestimmter fachlicher Maßnahmen zuständigen staatli-<br />

chen Fachbehörden folgt, dass die Fachbehörden frühzeitig und effektiv in das Verfahren eingebunden<br />

werden müssen. Dies ist Konsequenz und zugleich Voraussetzung der gesetzlich angeordneten Bin-<br />

dungswirkung. Weitere Anforderungen ergeben sich etwa aus dem Kommunalrecht. Der Gemeinderat<br />

der Stadt Ravensburg hat daher beschlossen, die Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Planaufstel-<br />

lungsverfahren in einer Weise zusammenzuführen, die dem Verfahren zur Aufstellung eines Bebau-<br />

ungsplans 46 (§§ 2 ff. BauGB) vergleichbar ist:<br />

1. Beschluss des Gemeinderates, einen <strong>Lärmaktionsplan</strong> aufzustellen.<br />

2. Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung: „Anhörung der Öffentlichkeit zu Vorschlägen für Aktionsplä-<br />

ne“.<br />

3. Frühzeitige Behördenbeteiligung / Beteiligung Träger öffentlicher Belange 47<br />

4. Auswertung der eingegangenen Stellungnahmen sowie Anregungen und Einarbeitung in den Plan-<br />

entwurf<br />

5. Fortgeschrittene Öffentlichkeitsbeteiligung: „rechtzeitig und effektiv an der Ausarbeitung mitzu-<br />

wirken“.<br />

6. Fortgeschrittene Behördenbeteiligung / Beteiligung Träger öffentlicher Belange<br />

7. Auswertung aller Stellungnahmen und Einarbeitung in die Planung<br />

8. Beschluss des <strong>Lärmaktionsplan</strong>s durch den Gemeinderat<br />

45 Ausführungen zu Fn. 21.<br />

46 Zur Aufstellung eines Bebauungsplanes im Einzelnen von Komorowski/Kupfer, Der Bebauungsplan – Rechtmäßigkeit,<br />

Fehlerfolgen und Kontrolle unter besonderer Berücksichtigung der Rechtsprechung des VGH BW, VBlBW<br />

2003, 1 ff., 49 ff. und 100 ff.<br />

47 Zweckmäßigerweise stellen die beteiligten Behörden möglichst frühzeitig einen ihren Aufgabenbereich berührenden<br />

Planungsbeitrag zur Verfügung; so LAI-Hinweise zur <strong>Lärmaktionsplan</strong>ung in der Fassung vom 25.03.2009, S.<br />

13 (Fn. 28). Die Beteiligung anderer Stellen erfolgt durch die Gemeinde zweckmäßigerweise zeitlich parallel zur<br />

Öffentlichkeitsbeteiligung.<br />

15.07.2011 W2K – Rapp Trans

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