Lärmaktionsplan Meckenbeuren (7 mb)
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<strong>Lärmaktionsplan</strong> 17<br />
Gemeinde <strong>Meckenbeuren</strong><br />
aktionsplänen auch verfassungsrechtlich geboten: Die <strong>Lärmaktionsplan</strong>ung ist Teil der durch Art. 28<br />
Abs. 2 GG geschützten gemeindlichen Planungshoheit 18 .<br />
Nicht nur die Lärmkartierung, auch die <strong>Lärmaktionsplan</strong>ung ist zeitlich gestuft: Bis zum 18. Juli 2008<br />
waren Lärmaktionspläne für Ballungsräume von mehr als 250 000 Einwohner und für Orte in der Nähe<br />
der oben genannten besonders emittierenden Infrastrukturanlagen aufzustellen 19 . Für sämtliche Bal-<br />
lungsräume sowie für sämtliche Hauptverkehrsstraßen und Haupteisenbahnstrecken müssen Lärmak-<br />
tionspläne aufgestellt sein bis zum 18. Juli 2013 – so § 47d Abs. 1 S. 2 BImSchG. Von diesem zwin-<br />
genden Fahrplan unberührt bleibt die Möglichkeit der Gemeinden, freiwillig jederzeit zu Gunsten ihrer<br />
Einwohner den Lärm mit Hilfe der Lärmminderungsplanung zu bekämpfen.<br />
A.4.2.3 Beitrag der <strong>Lärmaktionsplan</strong>ung zur Bekämpfung des Lärms vor Ort<br />
Hier kommt der Managementansatz zum Tragen. Die Gemeinden sind aufgerufen, „Lärmprobleme und<br />
Lärmauswirkungen zu regeln“ 20 – sie sollen ein aktives Lärmmanagement betreiben, das auf eine Ver-<br />
besserung der Belastungssituation insgesamt abzielt.<br />
Zur Bekämpfung des Umgebungslärms stehen den Gemeinden grundsätzlich alle tatsächlichen und<br />
rechtlichen Instrumente zur Verfügung: von der Reparatur des klappernden, weil schadhaften Kanal-<br />
deckels bis zu Verkehrsbeschränkungen.<br />
Für die rechtlichen Instrumente gilt jedoch eine Besonderheit: den Gemeinden werden keine besonde-<br />
ren und in diesem Sinn neue spezifische Fachkompetenzen eingeräumt. Zunächst behalten alle – so-<br />
wohl die Gemeinden als auch die Fachbehörden – ihre jeweiligen Kompetenzen, d.h. z. B. für die An-<br />
ordnung nächtlicher Geschwindigkeitsbeschränkungen ist nach wie vor die Straßenverkehrsbehörde<br />
zuständig und zwar auf gleicher gesetzlicher Grundlage wie bisher. Neu ist vielmehr das Kooperati-<br />
onsmodell 21 , das der Gesetzgeber für die planaufstellenden Gemeinden und die Fachbehörden in den<br />
Vorschriften der §§ 47d Abs. 6, 47 Abs. 6 BImSchG installiert hat: Die Maßnahmen, die Lärmaktions-<br />
pläne festlegen, sind durch Anordnungen oder sonstige Entscheidungen der zuständigen Träger öffent-<br />
licher Verwaltung nach dem BImSchG oder nach anderen Vorschriften durchzusetzen. Sind in den<br />
18<br />
Scheidler/Tegeder, in: Feldhaus (Hrsg.), Bundesimmissionsschutzrecht, Bd. 1 – Teil II, BImSchG §§ 22 – 74, 2.<br />
Aufl., § 47e Rn. 8, Stand: Mai 2007.<br />
19<br />
Bis zum 18.07.2008 waren in Baden-Württe<strong>mb</strong>erg zwei Lärmaktionspläne verabschiedet worden. Am 4. März<br />
2009 lagen sechs verabschiedete Lärmaktionspläne vor. Weiter 60 Pläne sollen in Vorbereitung sein. So BW LT-<br />
Drs. 14/3960, S. 3.<br />
20<br />
§ 47d Abs. 1 S. 1 vor Nr. 1 BImSchG.<br />
21<br />
Der <strong>Lärmaktionsplan</strong> als Koordinierungsinstrument! So Wysk, in: Giesberts/Reinhardt (Hrsg.), Beck`scher Online-Kommentar<br />
BImSchG, § 47d Rn. 17, Stand: 01.01.2009.<br />
15.07.2011 W2K – Rapp Trans