Lärmaktionsplan Meckenbeuren (7 mb)
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<strong>Lärmaktionsplan</strong> 16<br />
Gemeinde <strong>Meckenbeuren</strong><br />
geber ist es unbenommen, inhaltlich über die Mindestanforderungen des Gemeinschaftsrechts hinaus-<br />
zugehen.<br />
A.4.2.2 Die Lärmminderungsplanung als mehrstufiges Verfahren<br />
Unter dem Oberbegriff der Lärmminderungsplanung werden die Lärmkartierung (§ 47c BImSchG) und<br />
die <strong>Lärmaktionsplan</strong>ung (§ 47d BImSchG) begrifflich gefasst. Aufgabe der Lärmkartierung ist die Auf-<br />
arbeitung der tatsächlichen Situation vor Ort. Auf sog. strategischen Lärmkarten werden Daten darge-<br />
stellt insbesondere zur aktuellen, früheren oder vorhersehbaren Lärmsituation, zu der geschätzten<br />
Anzahl an Wohnungen, Schulen und Krankenhäusern in einem bestimmten Gebiet, die bestimmten<br />
Werten eines Lärmindexes ausgesetzt sind, zu der geschätzten Anzahl der Menschen in einem lär<strong>mb</strong>e-<br />
lasteten Gebiet usw 14 . Zuständig für die Lärmkartierung ist in Baden-Württe<strong>mb</strong>erg grundsätzlich die<br />
Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz (LUBW) 15 .<br />
Die Kartierungsergebnisse können abgerufen werden unter: http://www.lubw.badenwuertte<strong>mb</strong>erg.de/servlet/is/29746/;<br />
letzter Zugriff am 21.06.2010.<br />
Dabei hat sich die LUBW zunächst auf den Pflichtkatalog nach § 47c Abs. 1 S. 1 BImSchG beschränkt:<br />
bis zum 30.06.2007 waren Ballungsräume mit mehr als 250 000 Einwohnern sowie Hauptverkehrs-<br />
straßen mit einem Verkehrsaufkommen von über sechs Millionen Kraftfahrzeugen pro Jahr, der Groß-<br />
flughafen Stuttgart und die nicht-bundeseigenen Haupteisenbahnstrecken zu kartieren. Bis zum<br />
30.06.2012 sind erstmalig sämtliche Ballungsräume sowie sämtliche Hauptverkehrsstraßen und<br />
Haupteisenbahnstrecken in Lärmkarten aufzuarbeiten.<br />
Die Lärmkartierung soll die tatsächliche Grundlage für die <strong>Lärmaktionsplan</strong>ung bilden 16 . Zuständig für<br />
die Aufstellung von Lärmaktionsplänen sind in Baden-Württe<strong>mb</strong>erg die Gemeinden 17 . Zum einen ist<br />
die Zuständigkeit der Gemeinden für die Erarbeitung der Lärmaktionspläne zweckmäßig: die Durch-<br />
führung einer bürgernahen <strong>Lärmaktionsplan</strong>ung ist gewährleistet; die durch Lärm typischerweise ent-<br />
stehenden Konflikte sind kleinräumig und können vor allem durch örtliche Planungen und Maßnahmen<br />
vor Ort bekämpft werden. Zum anderen ist der Vorrang der Gemeinden bei der Aufstellung von Lärm-<br />
14<br />
Anhang IV zur UmgebungslärmRL (Fn. 7). Für das deutsche Recht näher ausgestaltet durch die Verordnung über<br />
die Lärmkartierung – 34. BImSchV.<br />
15<br />
§ 47e Abs. 1 BImSchG, § 8 Abs. 5 S. 1 Immissionsschutz-Zuständigkeitsverordnung BW. Für die Kartierung der<br />
Schienenwege von Eisenbahnen des Bundes ist zuständig das Eisenbahn-Bundesamt (§ 47e Abs. 3 BImSchG).<br />
16<br />
Bestimmte Unterschiede zwischen der Phase der Kartierung und der eigentlichen <strong>Lärmaktionsplan</strong>ung dürfen<br />
dabei jedoch nicht übersehen werden. Während etwa nach § 4 Abs. 2 34. BImSchV die Lärmkarten getrennt für<br />
jede Lärmart auszuarbeiten sind, ist im Rahmen der <strong>Lärmaktionsplan</strong>ung grundsätzlich eine Gesamtlär<strong>mb</strong>etrachtung<br />
anzustellen; BT-Drs. 15/3782, S. 27.<br />
17<br />
Von der Öffnungsklausel in § 47e Abs. 1 BImSchG hat das Land Baden-Württe<strong>mb</strong>erg für die Aufstellung von<br />
Lärmaktionsplänen nur für Großflughäfen, i.e. den Flughafen Stuttgart, Gebrauch gemacht. Für die Aufstellung aller<br />
anderen Lärmaktionspläne sind in Baden-Württe<strong>mb</strong>erg die Gemeinden zuständig.<br />
15.07.2011 W2K – Rapp Trans