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Lärmaktionsplan Meckenbeuren (7 mb)

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<strong>Lärmaktionsplan</strong> 14<br />

Gemeinde <strong>Meckenbeuren</strong><br />

lenübergreifende Schutzstrategie, die bereits unterhalb gesundheitsschädlicher oder auch nur gesund-<br />

heitsgefährdender Lär<strong>mb</strong>elastungen greift 9 .<br />

A.4.1.4 Von der isolierten Betrachtung einzelner Lärmquellen zur Gesamtlär<strong>mb</strong>etrach-<br />

tung<br />

Mit der Abkehr vom ordnungsrechtlichen Ansatz und der Hinwendung zum Managementansatz hat die<br />

von vielen Lär<strong>mb</strong>etroffenen schon lange geforderte Gesamtlär<strong>mb</strong>etrachtung eine deutliche Verstär-<br />

kung erfahren. Das überkommene deutsche Immissionsschutzrecht zeichnet sich dadurch aus, dass es<br />

einzelne Immissionsquellen – etwa eine neu zu errichtende Straße – in den Blick nimmt und sich<br />

grundsätzlich darauf beschränkt, allein die von dieser neuen Quelle ausgehenden Immissionen zu prü-<br />

fen, soweit nicht eine Gesamtbelastung erreicht wird, die die Grenze zum Verfassungsverstoß über-<br />

schreitet (Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit, Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG; Eigentumsfrei-<br />

heit, Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG) 10 . Indem die UmgebungslärmRL generell die „Regelung von Lärmproble-<br />

men und von Lärmauswirkungen“ einfordert – Stichwort: Managementansatz – sind alle relevanten<br />

Lärmquellen zu betrachten. Damit kommt der Bewertung der Gesamtlär<strong>mb</strong>elastung als Folge der Ü-<br />

berlagerung von Immissionen aus verschiedenen Lärmquellen eine große Bedeutung zu 11 .<br />

Der „Aufbruch zu neuen Ufern“ wird aber nicht nur durch die Gesamtlär<strong>mb</strong>etrachtung als solche mar-<br />

kiert. Auch das Thema „Vorbelastungen“ gewinnt eine neue Dimension. Nach überkommener deut-<br />

scher Rechtsauffassung erwiesen sich Planungen, durch die Lärm in Gebiete hineingetragen wurde und<br />

die keine oder nur geringe Lärmvorbelastungen aufwiesen, regelmäßig nur dann als unzulässig, wenn<br />

die nach dem einschlägigen Regelwerk maßgeblichen Grenz- oder Richtwerte überschritten wurden.<br />

Eine in diesem Sinn strenge Sichtweise einer „äußersten Belastungsgrenze“ wird in Zukunft aufgrund<br />

der UmgebungslärmRL immer stärker unter Druck geraten, weil sich die UmgebungslärmRL ausdrück-<br />

lich gegen alle unerwünschten Geräusche wendet.<br />

9 Vgl. BT-Drs. 15/3782, S. 15 und 28. Grenzen ergeben sich indessen zum einen aus dem begrenzten sachlichen<br />

Anwendungsbereich der UmgebungslärmRL, zum anderen aus den rechtsstaatlichen Schranken staatlicher Planung<br />

(zu dieser letztgenannten Schranke vgl. unten, A.4.2.4). Nach Art. 2 Abs. 2 gilt die UmgebungslärmRL weder für<br />

Lärm, der von der davon betroffenen Person selbst verursacht wird, noch für Lärm durch Tätigkeiten innerhalb von<br />

Wohnungen, Nachbarschaftslärm, Lärm am Arbeitsplatz, in Verkehrsmitteln oder Lärm, der auf militärische Tätigkeiten<br />

in militärischen Gebieten zurückzuführen ist.<br />

10 Näher und mit Nachweisen aus der Rechtsprechung Kupfer/Wurster, Rechtsprechungsanalyse – Das Fachplanungsrecht<br />

in der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts – Teil 2, Die Verwaltung 40 (2007),<br />

239 (272 f.).<br />

11 Regelmäßig kommt der Überlagerung der Quellen Straße und Schiene Bedeutung zu. Für eine direkte Addition<br />

der Pegel Richard, Zeitschrift für Lär<strong>mb</strong>ekämpfung, 2009, 108 (110).<br />

15.07.2011 W2K – Rapp Trans

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