Lärmaktionsplan Meckenbeuren (7 mb)
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<strong>Lärmaktionsplan</strong> 13<br />
Gemeinde <strong>Meckenbeuren</strong><br />
A.4.1.2 Ziele der UmgebungslärmRL – Wie soll der Umgebungslärm bekämpft werden?<br />
Mit der UmgebungslärmRL soll nach deren Art. 1 Abs. 1 ein gemeinsames Konzept festgelegt werden,<br />
um vorzugsweise schädliche Auswirkungen, einschließlich Belästigung, durch Umgebungslärm zu ver-<br />
hindern, ihnen vorzubeugen oder sie zu mindern. Hierzu sollen schrittweise folgende Maßnahmen<br />
durchgeführt werden:<br />
→ Ermittlung der Belastung durch Umgebungslärm anhand von Lärmkarten<br />
→ Sicherstellung der Information der Öffentlichkeit über Umgebungslärm und seine Auswirkun-<br />
gen<br />
→ Aufstellung von Lärmaktionsplänen mit dem Ziel, den Umgebungslärm soweit erforderlich zu<br />
verhindern und zu mindern um eine zufriedenstellende Umweltqualität zu erhalten.<br />
In dem <strong>Lärmaktionsplan</strong> der Gemeinde <strong>Meckenbeuren</strong> sind Maßnahmen vorgesehen, die den Umge-<br />
bungslärm verhindern bzw. mindern werden.<br />
A.4.1.3 Verbesserung der Lärmsituation ohne Festlegung verbindlicher Immissions-<br />
grenzwerte?<br />
Auf der einen Seite hat die Europäische Gemeinschaft bei der Bekämpfung des Umgebungslärms im<br />
Unterschied etwa zum Recht der Luftreinhalteplanung (noch) keine verbindlichen Grenzwerte festge-<br />
legt.<br />
„Grenzwerte“ i.d.S. sind Schallimmissionswerte, die an einem bestimmten Ort während einer<br />
bestimmten Zeit nicht überschritten werden dürfen.<br />
Auf der anderen Seite geht es bei der Bekämpfung des Umgebungslärms nicht (nur) um die Vermei-<br />
dung oder Verhinderung erheblichen – im Sinn von schädlichen – Lärms, sondern (bereits) um die<br />
Verbesserung der Lärmsituation insgesamt. Die UmgebungslärmRL hat keinen ordnungsrechtlichen<br />
Ansatz. Das wäre etwa der Fall, wenn sie jede Verlärmung unterhalb bestimmter Immissionsgrenzwer-<br />
te tolerierte und sich erst dann gegen die Verursacher von Lärm richtete, sobald bestimmte Grenzwer-<br />
te überschritten werden. Die UmgebungslärmRL greift indessen einen Managementansatz auf. Art. 8<br />
Abs. 1 S. 1 UmgebungslärmRL hebt darauf ab, Lärmprobleme und Lärmauswirkungen zu regeln 8 . Die<br />
UmgebungslärmRL richtet sich grundsätzlich gegen alle „unerwünschten Geräusche“ – als lärmquel-<br />
8 Vgl. auch Art. 3 lit. t UmgebungslärmRL: Aktionsplan ist ein Plan zur Regelung von Lärmproblemen und von<br />
Lärmauswirkungen.<br />
15.07.2011 W2K – Rapp Trans