Lärmaktionsplan Meckenbeuren (7 mb)

Lärmaktionsplan Meckenbeuren (7 mb) Lärmaktionsplan Meckenbeuren (7 mb)

05.03.2013 Aufrufe

Lärmaktionsplan 127 Gemeinde Meckenbeuren • Die Maßnahme wird nur angeordnet, wenn hinreichende Betroffenheiten nachgewiesen sind. • Die Maßnahme muß in ihrem räumlichen Geltungsbereich zu einer spürbaren Lärmentlastung und einer nachweisbaren Minderung der Betroffenenzahlen führen. • Der Geltungsbereich der Maßnahme muß exakt lokalisiert werden; eine „Pauschallösungen“ von Ortsschild zu Ortsschild kommt nicht in Betracht. • Weniger belastende Alternativlösungen zur Lärmentlastung müssen ausscheiden. B.5.3.1.1.2.2 Geschwindigkeitsbeschränkung am Lärmschwerpunkt Lochbrücke Am Lärmschwerpunkt B 30 Lochbrücke sind 9 Einwohner einer Belastung von mehr als 60 dB(A) L night und 1 Einwohner einer Belastung von über 70 L den ausgesetzt. Die Maßnahmen können nur die nächt- lichen Betroffenheiten um 8 Einwohner absenken. Dieser Effekt erscheint der Gemeinde nicht ausrei- chend, die wichtige Verkehrsfunktion der B 30 an dieser Stelle einzuschränken. Die Maßnahmen wer- den daher nicht in den Maßnahmenkatalog aufgenommen. B.5.3.1.2 Maßnahmenbeschreibung Zum Schutz der Wohnbebauung entlang der B 30 an der Lochbrücke soll der Fahrbahnbelag in der Ortsdurchfahrt beim nächsten Belagaustausch durch einen lärmoptimierten Asphalt ersetzt werden. Der Belag muss dem zu diesem Zeitpunkt neuesten Stand der Technik entsprechen und bei einer dann vorzunehmenden Kosten-Nutzen-Analyse die größtmögliche Lärmminderung bei gerade noch zumut- barem Aufwand bewirken. B.5.3.2 B 30 Siglishofen – Reute B.5.3.2.1 Interessenabwägung B.5.3.2.1.1 Fahrbahnbelag Der Einbau eines lärmoptimierten Fahrbahnbelags kann Betroffenheiten über den Auslösewerten aus- schließen und ist damit eine besonders geeignete Maßnahme zur Lärmminderung (s. o. B.5.2.2.2.2). Dem Straßenbaulastträger ist es unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Interessen zumutbar, bei 15.07.2011 W2K – Rapp Trans

Lärmaktionsplan 128 Gemeinde Meckenbeuren Austausch des bestehenden Fahrbahnbelags – spätestens jedoch nach Ablauf dessen Lebensdauer – den Fahrbahnbelag einzubauen, bei dem mit gerade noch verhältnismäßigem Aufwand eine maximale Verbesserung der Lärmsituation bewirkt werden kann. Dies muss der Straßenbaulastträger durch eine umfassende Kosten-Nutzen-Analyse am Lärmschwerpunkt ermitteln (im Einzelnen s. o. B.5.2.2.1.2.1). B.5.3.2.1.2 Geschwindigkeitsbeschränkung Am Lärmschwerpunkt Siglishofen-Reute sind Geschwindigkeitsbeschränkungen auf 30 km/h in den Ortsdurchfahrten und auf 50 km/h außerorts zwischen Siglishofen und Reute möglich. Entsprechend den oben genannten Grundsätzen (im Einzelnen s. o. B.5.3.1.1.2.1) werden die Betroffenheiten am Lärmschwerpunkt Siglishofen-Reute im Folgenden näher lokalisiert: Hierfür werden zunächst die Pegelwerte an den Fassaden ohne Lärmschutz ermittelt und räumlich dargestellt (lärmtechnische Ausgangssituation). Da beide Maßnahmen (auch) nachts wirken, wird dabei von dem besonders sensiblen Nachtzeitraum L night ausgegangen. Die Anzahl der in den Gebäuden betroffenen Einwohner kann den Gebäudelärmkarten in der Anlage zu diesem Lärmaktions- plan entnommen werden. Die Pegelwerte ohne Lärmschutzmaßnahmen und die Betroffenheiten zeigen, in welchen Bereichen am Lärmschwerpunkt Handlungsbedarf besteht. In einem zweiten Schritt wird untersucht, welches Wirkungspotential die Geschwindigkeitsbeschrän- kungen haben. Hierfür wird zum einen der Differenzwert zwischen dem Ausgangspegel ohne Lärm- schutz und dem Pegelwert nach Realisierung der Maßnahmen ermittelt. Zum anderen wird überprüft, inwieweit eine Maßnahme die Anzahl der betroffenen Einwohner über dem Auslösewert reduzieren kann. Festgesetzt wird eine Maßnahme schließlich für den Bereich, in dem sie für hinreichend viele betroffe- ne Einwohner eine erhebliche Lärmentlastung bewirkt. Neben den Lärmschutzgesichtspunkten können auch weitere Auswirkungen für oder gegen die Anordnung einer Maßnahme sprechen. Insbesondere verkehrliche Aspekte, wie die Verkehrssicherheit, Querungsbedarf oder Sichtverhältnisse müssen bei der Entscheidung berücksichtigt werden. Die Ausgangssituation ohne Lärmschutz und die Differenzpegel mit Lärmschutz sind in Abbildung 42 dargestellt: 15.07.2011 W2K – Rapp Trans

<strong>Lärmaktionsplan</strong> 127<br />

Gemeinde <strong>Meckenbeuren</strong><br />

• Die Maßnahme wird nur angeordnet, wenn hinreichende Betroffenheiten nachgewiesen sind.<br />

• Die Maßnahme muß in ihrem räumlichen Geltungsbereich zu einer spürbaren Lärmentlastung<br />

und einer nachweisbaren Minderung der Betroffenenzahlen führen.<br />

• Der Geltungsbereich der Maßnahme muß exakt lokalisiert werden; eine „Pauschallösungen“<br />

von Ortsschild zu Ortsschild kommt nicht in Betracht.<br />

• Weniger belastende Alternativlösungen zur Lärmentlastung müssen ausscheiden.<br />

B.5.3.1.1.2.2 Geschwindigkeitsbeschränkung am Lärmschwerpunkt Lochbrücke<br />

Am Lärmschwerpunkt B 30 Lochbrücke sind 9 Einwohner einer Belastung von mehr als 60 dB(A) L night<br />

und 1 Einwohner einer Belastung von über 70 L den ausgesetzt. Die Maßnahmen können nur die nächt-<br />

lichen Betroffenheiten um 8 Einwohner absenken. Dieser Effekt erscheint der Gemeinde nicht ausrei-<br />

chend, die wichtige Verkehrsfunktion der B 30 an dieser Stelle einzuschränken. Die Maßnahmen wer-<br />

den daher nicht in den Maßnahmenkatalog aufgenommen.<br />

B.5.3.1.2 Maßnahmenbeschreibung<br />

Zum Schutz der Wohnbebauung entlang der B 30 an der Lochbrücke soll der Fahrbahnbelag in der<br />

Ortsdurchfahrt beim nächsten Belagaustausch durch einen lärmoptimierten Asphalt ersetzt werden.<br />

Der Belag muss dem zu diesem Zeitpunkt neuesten Stand der Technik entsprechen und bei einer dann<br />

vorzunehmenden Kosten-Nutzen-Analyse die größtmögliche Lärmminderung bei gerade noch zumut-<br />

barem Aufwand bewirken.<br />

B.5.3.2 B 30 Siglishofen – Reute<br />

B.5.3.2.1 Interessenabwägung<br />

B.5.3.2.1.1 Fahrbahnbelag<br />

Der Einbau eines lärmoptimierten Fahrbahnbelags kann Betroffenheiten über den Auslösewerten aus-<br />

schließen und ist damit eine besonders geeignete Maßnahme zur Lärmminderung (s. o. B.5.2.2.2.2).<br />

Dem Straßenbaulastträger ist es unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Interessen zumutbar, bei<br />

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