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Niederschrift über die öffentliche Sitzung des Gemeinderates ...

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13<br />

Bebauungsplanentwurf dargestellten umfassenden Randeingrünungsstreifen. Durch<br />

<strong>die</strong> Breite der Randstreifen (8 m), ist <strong>die</strong> Möglichkeit eines entsprechenden Höhenausgleichs<br />

gewährleistet. Insoweit werden zu den landwirtschaftlichen Grundstücken<br />

keinesfalls Stützmauern erforderlich, <strong>die</strong> eine landwirtschaftliche Nutzung beeinträchtigen<br />

könnten. Eine vorgesehene Muldenausbildung im Bereich der Begrünungsstreifen<br />

soll der Rückhaltung von anfallendem Oberflächenwasser <strong>die</strong>nen.<br />

Eine Änderung der Planzeichnung wird nicht erforderlich.<br />

Es wird <strong>über</strong> folgende Beschlussempfehlung abgestimmt:<br />

Der Gemeinderat Meckenheim beschließt, zu der vorgelegten Eingabe der Landwirtschaftskammer<br />

Rheinland-Pfalz entsprechend der vorstehenden Abwägungsempfehlungen zu verfahren.<br />

Abstimmungsergebnis: einstimmig angenommen<br />

OZ 17 Lan<strong>des</strong>amt für Denkmalpflege, Archäologische Denkmalpflege<br />

Schreiben vom 10.01.2010<br />

In der Fundstellenkartierung sind im unmittelbaren Bereich der o.g. Maßnahme keine<br />

archäologischen Fundstellen verzeichnet.<br />

Es ist jedoch nur ein geringer Teil der tatsächlich im Boden vorhandenen prähistorischen<br />

Denkmale bekannt, daher ist <strong>die</strong> Zustimmung der Archäologischen Denkmalpflege<br />

an <strong>die</strong> Übernahme folgender Punkte gebunden:<br />

17.1 Bei der Vergabe der Erdarbeiten, in erster Linie für <strong>die</strong> Erschließungsmaßnahmen<br />

hat der Bauträger/Bauherr <strong>die</strong> ausführenden Baufirmen vertraglich zu verpflichten,<br />

zu gegebener Zeit rechtzeitig den Beginn der Arbeiten anzuzeigen, damit <strong>die</strong>se, sofern<br />

notwendig, <strong>über</strong>wacht werden können.<br />

17.2 Die ausführenden Baufirmen sind eindringlich auf <strong>die</strong> Bestimmungen <strong>des</strong> Denkmalschutz-<br />

und Pflegegesetzes vom 23.3.1978 (GVBI. 1978, Nr.10, Seite 159ff) hinzuweisen.<br />

Danach ist jeder zutagekommende archäologische Fund unverzüglich zu<br />

melden, <strong>die</strong> Fundstelle soweit als möglich unverändert zu lassen und <strong>die</strong> Gegenstände<br />

sorgfältig gegen Verlust zu sichern.<br />

17.3 Absatz 1 und 2 entbinden Bauträger/Bauherrn jedoch nicht von der Meldepflicht und<br />

Haftung gegen<strong>über</strong> dem Lan<strong>des</strong>amt für Denkmalpflege.<br />

17.4 Sollten wirklich archäologische Objekte angetroffen werden, so ist der archäologischen<br />

Denkmalpflege ein angemessener Zeitraum einzuräumen, damit in Absprache.<br />

17.5 Die Punkte 1 - 4 sind in <strong>die</strong> Bauausführungspläne als Auflagen zu <strong>über</strong>nehmen.<br />

Diese Stellungnahme betrifft ausschließlich <strong>die</strong> archäologischen Kulturdenkrnäler<br />

und ersetzt nicht eine Stellungnahme der Lan<strong>des</strong>denkmalpflege zu den Baudenkmälern.<br />

Abwägungsempfehlung:<br />

Die Hinweise (17.1 bis 17.5) werden gebündelt und aufgrund der inhaltlichen Zusammenhänge<br />

in einer Abwägungsempfehlung zusammengeführt. Punkt 17.4 war<br />

ein unvollständiger Hinweis, <strong>des</strong>sen inhaltliche Aussage nicht abschließend zu erkennen<br />

ist.<br />

19-04-2010 öffentlich.doc

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