Gartenordnung - Stadtverband der Gartenfreunde Halle/Saale eV
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<strong>Gartenordnung</strong><br />
des<br />
Kleingartenvereins<br />
„ Buchsbaumweg“ e.V.<br />
<strong>Halle</strong>/<strong>Saale</strong><br />
beschlossen am 24.04.2010<br />
von <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>versammlung<br />
1
Inhaltsverzeichnis<br />
1. Beziehungen zwischen den Pächtern des Vereins 3<br />
2. Gestaltung und Nutzung <strong>der</strong> Gärten......................... 4<br />
3.Tierhaltung............................................................... 6<br />
4. Bebauung im Kleingarten ....................................... 6<br />
5. Umwelt- und Naturschutz........................................ 6<br />
6. Sicherheit und Ordnung.......................................... 7<br />
6.3 Pflichten <strong>der</strong> Pächter ......................................... 8<br />
7. Kündigung und Pächterwechsel ........................... 10<br />
8.Schlussbestimmungen .......................................... 11<br />
Anlagen:<br />
Anlage 1 Pflanz - u. Grenzabstände ......................... 12<br />
Anlage 2 Wichtige Wirtspflanzen.............................. 13<br />
Anlage 3 Meldepflichtige Krankheiten ........................ 13<br />
Anlage 4 Giftige Pflanzen ....................................................... 14<br />
Anlage 5 Rahmenbauordnung .................................. 15<br />
Anlage 6 Elektroordnung....................................... .. 19<br />
Anlage 7 Wasser und Abwasserordnung.................. 24<br />
Vordrucke für:<br />
Bauerlaubnis............................................................... 27<br />
Antrag auf Erteilung einer Bauerlaubnis .................... 28<br />
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1. Beziehungen zwischen den Pächtern und dem Gartenverein<br />
1.1. Der <strong>Stadtverband</strong> <strong>der</strong> <strong>Gartenfreunde</strong> <strong>Halle</strong> e.V. vertreten durch den mit <strong>der</strong><br />
Verwaltung beauftragten Vorstand des Kleingartenvereines „ Buchsbaumweg“ e.V. als<br />
VerpÇchter verpachtet an den PÇchter als Mitglied des Vereins, aus dem im Gebiet des<br />
Kleingartenvereins „ Buchsbaumweg e.V. gelegenen GelÇnde ein TeilstÉck ( Parzelle),<br />
zum Zwecke <strong>der</strong> kleingÇrtnerischen Nutzung. Mitverpachtet ist <strong>der</strong> auf den Kleingarten<br />
entfallende Anteil <strong>der</strong> GemeinschaftsflÇchen. Leerstehende GÇrten gelten als<br />
GemeinschaftsflÇche.<br />
Das Pachtjahr beginnt mit dem 01.Dezember und endet mit dem 30.November eines<br />
Jahres.<br />
1.2.. Die Beziehungen zwischen den PÇchtern im Verein sind geprÇgt von gegenseitiger<br />
Achtung und UnterstÉtzung, kameradschaftlicher Hilfe und RÉcksichtnahme im<br />
individuellen Verhalten und im Leben des Vereins.<br />
Bei Notwendigkeit und unter BerÉcksichtigung konkreter Bedingungen, VorschlÇge und<br />
Interessen <strong>der</strong> PÇchter sind in den Mitglie<strong>der</strong>versammlungen Festlegungen zur Regelung<br />
<strong>der</strong> Gemeinschaftsbeziehungen (z.B. zum Befahren <strong>der</strong> Wege in <strong>der</strong> Anlage,<br />
MÉllbeseitigung, erweiterte Ruhezeiten u.a.m.) zu treffen.<br />
Je<strong>der</strong> PÇchter ist verpflichtet, auf die Einhaltung von Ruhe, Ordnung und Sicherheit fÉr<br />
sich, seine AngehÑrigen und GÇste zu achten.<br />
1.3. Eine den Nachbarn belÇstigende und den Erholungswert beeintrÇchtigende<br />
GerÇuschverursachung ist wÇhrend <strong>der</strong> Ruhezeiten sowie an Sonn- und Feiertagen<br />
verboten.<br />
Ruhezeiten mit Bezug auf die Gefahrenabwehrverordnung <strong>der</strong> Stadt <strong>Halle</strong> und an<strong>der</strong>e<br />
geltende Rechtsvorschriften sind:<br />
montags - samstags 13.00 bis 15.00 Uhr und 22.00 bis 06. 00 Uhr<br />
sonn- und feiertags ganztägig.<br />
1.4. Jeglicher kommerzieller Handel in <strong>der</strong> Kleingartenanlage ist verboten.<br />
1.5. Alle PÇchter sind verpflichtet, sich entsprechend den BeschlÉssen <strong>der</strong><br />
Mitglie<strong>der</strong>versammlung des Vereins an <strong>der</strong> Gestaltung, Pflege, Erhaltung und am Umund<br />
Neubau von gemeinschaftlichen Einrichtungen durch persÑnliche Arbeitsleistungen<br />
und finanzielle Umlagen zu beteiligen. Die persÑnlichen Arbeitsleistungen sind jÇhrlich<br />
einheitlich je Garten festzulegen und durch die Mitglie<strong>der</strong>versammlung zu beschlieÖen .<br />
Ausnahme- bzw. Son<strong>der</strong>genehmigungen beschlieÖen <strong>der</strong> Vorstand des Vereins. Im<br />
Ausnahmefall ist auch eine finanzielle Abgeltung nicht geleisteter Arbeitsstunden zu dem<br />
von <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>versammlung beschlossenen Satz mÑglich.<br />
1.6. Die von den PÇchtern durch persÑnliche Arbeitsleistungen und finanzielle Umlagen<br />
geschaffenen Werte gehen in das unteilbare Gemeinschaftseigentum des Vereins ein.<br />
1.7. Bei PÇchterwechsel bekommt <strong>der</strong> abgebende PÇchter die finanziellen<br />
Aufwendungen ( Umlagen) unter BerÉcksichtigung des Zeitwertes (Abschreibungen) vom<br />
Verein erstattet. Der neue PÇchter hat diese Umlage einschlieÖlich einer<br />
AufnahmegebÉhr fÉr Nutzungsrechte nach Aufnahme in den Verein auf das Vereinskonto<br />
zu Éberweisen. Eine Ratenzahlung kann mit dem Vorstand ( Kassierer ) vereinbart<br />
werden.<br />
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1.8. In unserem Kleingartenverein haben wir die Beauftragten fÉr „Elektroenergie“ und<br />
„Wasser“ als Ansprechpartner fÉr die PÇchter. Der Fachberater kann Mitglied des<br />
Vereinsvorstandes sein. Die Ausbildung und laufende Weiterbildung erfolgt durch den<br />
<strong>Stadtverband</strong> <strong>der</strong> <strong>Gartenfreunde</strong> <strong>Halle</strong> / <strong>Saale</strong> e.V. Die PÇchter sind anzuhalten, sich in<br />
allen kleingÇrtnerischen Belangen <strong>der</strong> Gartennutzung und -gestaltung an den o<strong>der</strong> die<br />
Fachberater zu wenden um <strong>der</strong>en Erfahrungen zu nutzen.<br />
1.9 Gemeinschaftseinrichtungen<br />
Dem Vorstand obliegt die Kontrolle und Erhaltung des ordnungsgemÇÖen Zustandes<br />
sowie das Treffen von Entscheidungen Éber Neu-, An- und Umbauten einschlieÖlich<br />
Pflege und Erhaltung nachstehen<strong>der</strong> Einrichtungen:<br />
Wasseranschluss und -leitung,<br />
Elektroanschluss und -leitung,<br />
GarteneinzÇunung,<br />
zentraler Mittelweg mit Zaun,<br />
Parkplatz, Spielplatz einschlieÖlich Rabatten mit Bepflanzung,<br />
GerÇtehaus<br />
zugehÑrige AuÖenanlagen .<br />
Der Vorstand ist fÉr die Einhaltung entsprechen<strong>der</strong> Auflagen durch zustÇndige Stellen<br />
verantwortlich.<br />
1.10 Ehrung <strong>der</strong> Gartenmitglie<strong>der</strong><br />
1.10.1 Auszeichnungsfestlegungen<br />
langjÇhrige verdienstvolle Mitarbeit im Verein kann mit<br />
- Belobigung<br />
- Urkunde<br />
- Sachwertgeschenk<br />
- Ehrenmedaille (bronze, silber, ) des <strong>Stadtverband</strong>es <strong>der</strong> <strong>Gartenfreunde</strong><br />
<strong>Halle</strong>/<strong>Saale</strong> auf Vorschlag von Gartenmitglie<strong>der</strong>n und –vorstand ausgezeichnet<br />
werden.<br />
1.10.2 Gratulationsfestlegungen<br />
ab 30. Geburtstag wird je<strong>der</strong> runde Geburtstag mit einer GlÉckwunschkarte bedacht, ab<br />
75, 80, 85...erfolgt eine persÑnliche Gratulation mit BlumenprÇsent durch den Vorstand.<br />
2. Gestaltung und Nutzung <strong>der</strong> Gärten<br />
2.1. Die ábergabe des Gartens erfolgt ausschlieÖlich zum Zwecke <strong>der</strong> kleingÇrtnerischen<br />
Nutzung und Freizeitgestaltung auf <strong>der</strong> Grundlage des Pachtvertrages.<br />
2.2. Je<strong>der</strong> PÇchter hat das Recht, seinen Garten nach seinen Ideen und Vorstellungen<br />
zweckmÇÖig, Çsthetisch und unter Beachtung <strong>der</strong> Artenvielfalt zu gestalten. Grundlage<br />
dafÉr ist <strong>der</strong> von <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>versammlung beschlossene Gestaltungsplan <strong>der</strong> Anlage<br />
bzw. Festlegungen zu ihrer Umgestaltung und die <strong>Gartenordnung</strong> des Gartenvereins<br />
Buchsbaumweg e.V.<br />
2.3. Der Garten ist persÑnlich zu nutzen. Eine Ausnahme zur zeitweiligen Nutzung des<br />
Gartens durch an<strong>der</strong>e Personen ist mit dem Vorstand des Vereines vorher zu<br />
vereinbaren. Eine Vermietung ist nicht zulÇssig.<br />
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2.4. Die Einrichtung und Bebauung eines Gartens für Dauerwohnzwecke (ständiger<br />
Wohnsitz) o<strong>der</strong> Sommerwohnung ist nicht gestattet.<br />
2.5. Mit <strong>der</strong> Pacht eines Gartens übernehmen die Pächter Verantwortung für die<br />
kleingärtnerische Nutzung des Bodens, die Pflege und den Schutz <strong>der</strong> Natur und Umwelt<br />
entsprechend den Festlegungen des Bundeskleingartengesetzes und <strong>der</strong> dazu<br />
geltenden Rechtssprechung (Drittelteilung). D. h, mindestens 1/3 <strong>der</strong> Gartenfläche muss<br />
dem Anbau von Obst und Gemüse vorbehalten bleiben. Die sonstige gärtnerische<br />
Nutzung(Zierpflanzen) kann 1/3 betragen. Der Anteil <strong>der</strong> Erholungsnutzung darf<br />
höchstens 1/3 <strong>der</strong> Gartenfläche betragen. Die Rasenfläche darf max. 10 % <strong>der</strong><br />
Gartenfläche betragen. Bei Rasen unter den Obstbäumen sind Baumscheiben<br />
anzulegen.<br />
2.6. Im Garten ist mindestens ein Obstbaum je 100 m² Gartenfläche anzupflanzen. Bei<br />
<strong>der</strong> Neupflanzung von Obstgehölzen ist <strong>der</strong> Nie<strong>der</strong>stamm als Baumform zu verwenden.<br />
Vorhandene gesunde Obstgehölze an<strong>der</strong>er Stammformen können gepflegt und erhalten<br />
werden, wenn die benachbarten Kleingärten in <strong>der</strong> Nutzung nicht beeinträchtigt werden.<br />
Empfohlene Pflanz- bzw. verbindliche Grenzabstände bei Neupflanzung für Obstbäume<br />
und Beerensträucher siehe Anlage 1.<br />
2.7. Laub- und Nadelbäume sowie Walnussbäume stehen im Wi<strong>der</strong>spruch zum Gebot<br />
<strong>der</strong> kleingärtnerischen Nutzung und sind deshalb in den Gärten nicht zulässig. Sie<br />
unterliegen auch nicht dem Geltungsbereich <strong>der</strong> Baumschutzsatzung <strong>der</strong> Stadt <strong>Halle</strong><br />
(<strong>Saale</strong>).<br />
2.8. Die Pflanzung, Pflege und Erhaltung von Laub- und Nadelgehölzen in den<br />
öffentlichen Bereichen <strong>der</strong> Gartenanlage sowie in ihrem Umfeld, soweit es zur<br />
Pachtfläche gehört, hat entsprechend <strong>der</strong> Baumschutzsatzung <strong>der</strong> Stadt <strong>Halle</strong> zu<br />
erfolgen. Das Anpflanzen von Gehölzen die Wirtspflanzen für Schädlinge und<br />
Krankheiten an Obstgehölzen und an<strong>der</strong>en Nutzpflanzen sein können, ist verboten<br />
(s. Anlage 2). Es sind solche Arten zu wählen, die Bienenweide und Brutplätze für Vögel<br />
sind.<br />
2.9. Als Ziergehölze in den Pachtgärten dürfen nur solche Arten gepflanzt werden, die im<br />
Sinne <strong>der</strong> Fruchtziehung <strong>der</strong> kleingärtnerischen Nutzung zuzuordnen sind. Das heißt,<br />
<strong>der</strong>en Blütenzweige, sonstigen Blumen ähnlich, als Vasenschmuck dienen können. Das<br />
Anpflanzen von Ziergehölzen, die Wirtspflanzen für Schädlinge und Krankheiten an<br />
Obstgehölzen und an<strong>der</strong>en Nutzpflanzen sein können, ist verboten (siehe Anlage 2).<br />
Im Übrigen ist die individuelle Größe <strong>der</strong> Gärten und <strong>der</strong> Grundsatz, dass die Ziergehölze<br />
den Obstgehölzen untergeordnet sein müssen, zu berücksichtigen. Auf je 100 m ²<br />
Gartenfläche ist die Anpflanzung eines Ziergehölzes mit einer Endwuchshöhe von<br />
maximal 3 m zulässig. Das Anpflanzen und Heranziehen u.a. von Haselnuss- und<br />
Holun<strong>der</strong>büschen, Koniferen' und Weiden aller Art ist nicht erlaubt, d.h., sie<br />
wi<strong>der</strong>sprechen <strong>der</strong> kleingärtnerischen Nutzung.<br />
Definition <strong>der</strong> Koniferen<br />
Zu den Koniferen ( = Zapfenträgern) gehören alle Bäume und Ziergehölze mit nadelo<strong>der</strong><br />
schuppenförmigen Blättern. Botanisch werden sie in folgende Familien eingeteilt.<br />
- Pinaceae: Kiefern, Fichten, Tannen, Lärchen<br />
-Taxiodiaceae Sumpfzypressen, Mammutbäume<br />
- Cupressaceae: Wachol<strong>der</strong> einschließlich Sadebaum, Zypressen, Lebensbaum (Thuja)<br />
- Taxaceae: Eibe<br />
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- Araucariaceae: Zimmertannen<br />
Die festgelegten Grenzabstände (s. Anlage 1) sind bei Neuanpflanzungen einzuhalten.<br />
2.10. Formhecken dürfen eine Höhe von 1,20 m nicht überschreiten und sind 0,60 m von<br />
<strong>der</strong> Gartengrenze einwärts zu pflanzen. Heckenbögen über Gartenpforten sind zulässig.<br />
Hecken an <strong>der</strong> Außengrenze <strong>der</strong> Anlagen dürfen max. 2,0 m hoch sein.<br />
2.11. Die nach Nr. 2.7. und 2.9. nicht zulässigen Bäume und Ziergehölze sind durch<br />
Vereinbarungen zwischen dem Vorstand des Vereins und dem jeweiligen Pächter in<br />
angemessener Zeit zu entfernen.<br />
2.12. Kranke Bäume, Todholz u. Baumstümpfe sind zu entfernen<br />
3. Tierhaltung<br />
3.1. Tierhaltung gehört grundsätzlich nicht zur kleingärtnerischen Nutzung.<br />
3.2. Das Halten und Züchten von Hunden und Katzen in <strong>der</strong> Kleingartenanlage ist nicht<br />
gestattet. Von gelegentlich mitgebrachten Haustieren darf keine Störung o<strong>der</strong><br />
Gefährdung <strong>der</strong> Kleingartengemeinschaft ausgehen. Hunde sind an <strong>der</strong> Leine zu führen.<br />
Verunreinigungen durch Hunde auf den Wegen und Gemeinschaftsflächen sind vom<br />
Tierhalter unverzüglich zu beseitigen. Beim Mitbringen von Katzen ist <strong>der</strong> Schutz <strong>der</strong><br />
Vögel zu gewährleisten. Das Füttern von herrenlosen Katzen und Wildtieren ist nicht<br />
gestattet.<br />
4. Bebauung im Kleingarten<br />
4.1. Die Bebauung <strong>der</strong> Kleingärten hat in Übereinstimmung mit dem BKleingG § 3 (2),<br />
<strong>der</strong> Landesbauordnung u.a. behördlichen bzw. kommunalen Vorschriften zu erfolgen.<br />
Der Bestandsschutz gemäß § 20a BKleingG bleibt hiervon unberührt.<br />
4.2. Bauliche Anlagen in den Kleingärten müssen in Form, Maßstab, Verhältnis <strong>der</strong><br />
Baumassen und Bauteile zueinan<strong>der</strong>, Werkstoff und Farbe so gestaltet sein, dass sie<br />
nicht verunstaltet wirken (Verunstaltungsverbot). Bauliche Anlagen sind mit ihrer<br />
Umgebung <strong>der</strong>artig in Einklang zu bringen, dass sie das Kleingartenanlage-, Orts- und<br />
Landschaftsbild nicht verunstalten o<strong>der</strong> <strong>der</strong>en beabsichtigte Gestaltung nicht stören. Die<br />
Vereine treffen dazu Festlegungen in dem Gestaltungsplan <strong>der</strong> Kleingartenanlage.<br />
4.3. Auf <strong>der</strong> Grundlage <strong>der</strong> Rahmenbauordnung des <strong>Stadtverband</strong>es <strong>der</strong> <strong>Gartenfreunde</strong><br />
<strong>Halle</strong>/<strong>Saale</strong> e.V. gem. Anlage 5 können die Kleingartenvereine eigene Bauordnungen<br />
erlassen o<strong>der</strong> Beschlüsse fassen. Diese dürfen nicht im Wi<strong>der</strong>spruch zu <strong>der</strong><br />
Rahmenbauordnung des <strong>Stadtverband</strong>es <strong>der</strong> <strong>Gartenfreunde</strong> <strong>Halle</strong>/ <strong>Saale</strong> e. V. stehen.<br />
Ausnahmen zu einzelnen Bestimmungen bedürfen einer Zustimmung durch den<br />
Vorstand des <strong>Stadtverband</strong>es <strong>der</strong> <strong>Gartenfreunde</strong> <strong>Halle</strong> / <strong>Saale</strong> e.V. Die Zustimmung<br />
kann auf Antragstellung und Begründung durch den Verein gewährt werden, wenn ihre<br />
Umsetzung nicht den gesetzlichen Vorschriften und den Grundsätzen <strong>der</strong><br />
kleingärtnerischen Nutzung wi<strong>der</strong>spricht.<br />
5. Umwelt- und Naturschutz<br />
5.1. Je<strong>der</strong> Pächter übernimmt mit <strong>der</strong> ihm anvertrauten Gartenfläche persönliche<br />
Verantwortung für die Erhaltung und Pflege von Natur und Umwelt. Er trägt damit zur<br />
Verschönerung des Umfeldes und zur Erhöhung des Erholungswertes <strong>der</strong> Gärten bei.<br />
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Bei <strong>der</strong> Gestaltung und Nutzung von KleingÇrten ist <strong>der</strong> Erhaltung, dem Schutz und <strong>der</strong><br />
Schaffung von Biotopen eine gebÉhrende Bedeutung beizumessen. In jedem Garten<br />
sollten durch geeignete MaÖnahmen die Lebensbedingungen fÉr NÉtzlinge geschaffen,<br />
erhalten und verbessert werden.<br />
5.2. Kranke BÇume und StrÇucher, Baumruinen, Baumstubben, abgÇngige und<br />
vergreiste ObstgehÑlze und solche Pflanzen, die von SchÇdlingen befallen sind,<br />
sind sachgerecht zu beseitigen. Fruchtmumien sind unverzÉglich aus dem Garten<br />
zu entfernen.<br />
5.3. GartenabfÇlle, Laub und sonstige pflanzliche RÉckstÇnde sind sachgemÇÖ<br />
(insbeson<strong>der</strong>e die Vermeidung von GeruchsbelÇstigungen) zu kompostieren.<br />
Der gewonnene Kompost ist dem Boden wie<strong>der</strong> zu zufÉhren. Beim Anlegen eines<br />
Komposthaufens ist ein Mindestabstand von 0,50 m zur Nachbargrenze einzuhalten.<br />
5.4. Ein Verbrennen von GartenabfÇllen, Laub, pflanzlichen RÉckstÇnden und sonstigen<br />
Materialien ist gemÇÖ <strong>der</strong> Gefahrenabwehrordnung <strong>der</strong> Stadt <strong>Halle</strong> (<strong>Saale</strong>) grundsÇtzlich<br />
nicht gestattet.<br />
5.5. Je<strong>der</strong> PÇchter hat die Pflicht, Pflanzenkrankheiten und SchÇdlinge sachgemÇÖ zu<br />
bekÇmpfen. Dabei sind MaÖnahmen des integrierten, nÉtzlingschonenden<br />
Pflanzenschutzes umfassend anzuwenden. Anzeigepflichtige Krankheiten gem. Anlage 3<br />
sind Éber den Vorstand dem zustÇndigen Amt zu melden. Die durch das Amt erteilten<br />
Auflagen sind unter Kontrolle des Vorstandes strikt umzusetzen.<br />
5.6. Pflanzenschutzmittel dÉrfen nur unter Beachtung des Pflanzenschutzgesetzes<br />
angewendet werden. Sie mÉssen mit <strong>der</strong> Angabe „Anwendung im Haus- und Kleingarten<br />
zulÇssig" (BDG-Blatt Nr. 43) gekennzeichnet sein. Bestimmungen zum Schutz <strong>der</strong> VÑgel,<br />
Bienen und sonstigen NÉtzlinge sind zu beachten.<br />
5.7. Die Beseitigung von unerwÉnschtem Pflanzenwuchs und von SchÇdlingen sollte auf<br />
NutzflÇchen vor allem mit gebrÇuchlichen Methoden wie hacken, jÇten und absammeln<br />
erfolgen. Die Anwendung von chemischen Unkrautvernichtungsmittel ist im Kleingarten<br />
verboten.<br />
5.8. Das geÇn<strong>der</strong>te Bundesnaturschutzgesetz ab 01.03.2010, wonach vom 01.03. bis<br />
30.09. das Roden, Abschneiden o<strong>der</strong> auf Stock schneiden von BÇumen, Hecken,<br />
lebenden ZÇunen, GebÉsch u. a. GehÑlze verboten ist, trifft fÉr Garten- u. Hausbesitzer<br />
nicht zu. Die Verpflichtung auf die Brutzeiten <strong>der</strong> VÑgel RÉcksicht zu nehmen bleibt<br />
bestehen. D.h. Hecken u. BÇume mit zur Brutzeit genutzten Vogelnestern sind fÉr die<br />
Dauer des Nist- u. Brutgeschehens gesperrt.<br />
6. Sicherheit und Ordnung<br />
6.1. Sicherheit<br />
Der Energiebeauftragte und <strong>der</strong> Wasserbeauftragte handeln nach spezifischen<br />
Aufgabenstellungen und sind dem Vorstand rechenschaftspflichtig. Insbeson<strong>der</strong>e<br />
beraten und unterstÉtzen sie ihn bei Wartung, Instandhaltung, notwendiger Erweiterung<br />
o<strong>der</strong> Anpassung <strong>der</strong> technischen Anlagen sowie bei erfor<strong>der</strong>lichen Datenerfassungen<br />
und –auswertungen.<br />
Zur Abgabe und Empfangnahme rechtsgeschÇftlicher WillenserklÇrungen fÉr den Verein<br />
sind sie nach Absprache mit dem Vorstand befugt.<br />
Siehe <strong>Gartenordnung</strong>, Anlage 6: Elektroordnung und Anlage 7: Wasserordnung<br />
7
6.2. Ordnung<br />
6.2.1 Baumaterialien, Bauschutt, Stallmist o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>e Stoffe dürfen nur mit Zustimmung<br />
des Vorstandes auf den Wegen o<strong>der</strong> Gemeinschaftsflächen abgeladen o<strong>der</strong> gelagert<br />
werden. Sie sind, innerhalb <strong>der</strong> bei <strong>der</strong> Zustimmung festgelegten Frist, zu entfernen.<br />
Diese Regelung gilt auch für Container und Anhänger.<br />
6.2.2. Das Instandsetzen, Waschen und Pflegen von Kraftfahrzeugen ist innerhalb <strong>der</strong><br />
Kleingartenanlage verboten. Zum Abstellen von Kraftfahrzeugen sind nur die vom Verein<br />
bezeichneten Plätze o<strong>der</strong> öffentlichen Parkplätze zu benutzen. Das Aufstellen von<br />
Wohnwagen, Campinganhängern und das Dauerzelten innerhalb <strong>der</strong> Kleingartenanlage<br />
ist verboten.<br />
6.2.3. In <strong>der</strong> Kleingartenanlage ist jeglicher Umgang mit Luftdruckgewehren und<br />
sonstigen Waffen verboten.<br />
6.2.4. Feste, flüssige o<strong>der</strong> halbflüssige Stoffe, die geeignet sind, Verunreinigungen<br />
hervorzurufen sowie Abwässer und Fäkalien sind nach den Rechtsvorschriften einer<br />
Beseitigung zuzuführen. Eine Ableitung in Vorfluter, Gräben o<strong>der</strong> in das Grundwasser ist<br />
untersagt. Für den Nachweis <strong>der</strong> rechtskonformen Betreibung <strong>der</strong> Abwasserbehandlung<br />
bzw. Entsorgung ist <strong>der</strong> Pächter verantwortlich.<br />
6.2.5. In den Kleingärten ist ausschließlich die Benutzung von transportablen<br />
Grillgeräten, die mit Holzkohle, Elektroenergie o<strong>der</strong> Flüssiggas betrieben werden,<br />
gestattet. Lagerfeuer, Feuerkörbe, Terrassenöfen u.a. offene bzw. geschlossene<br />
Feuerstellen sind verboten. Bei <strong>der</strong> Benutzung statthafter Geräte darf es nicht zu Belästigungen<br />
kommen.<br />
6.2.6. Die Sauberhaltung angrenzen<strong>der</strong> Bereiche <strong>der</strong> Anlage sowie des Umfeldes ist<br />
gemeinsames Anliegen <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>. Das Abbrennen von Weg- und Feldrainen ist nicht<br />
statthaft.<br />
6.2.7. Das Befahren mit und das Abstellen von Fahrrä<strong>der</strong>n auf dem Mittelweg ist nicht<br />
gestattet.<br />
6.3 Pflichten <strong>der</strong> Pächter<br />
a.) An den Mitglie<strong>der</strong>versammlungen teilzunehmen, bzw. bei objektiv begründeter<br />
Nichtteilnahme sich beim Vorstand zu entschuldigen;<br />
b.) Die Informationen über Briefzustellung und an den Aushängen zu lesen und zu<br />
beachten;<br />
c.) Den Weisungen und Terminvorgaben des Vorstandes und <strong>der</strong> Energie- und<br />
Wasserbeauftragten Folge zu leisten;<br />
d.) Die festgelegten Arbeitsleistungen nach Terminabstimmung und Leistungsvorgabe<br />
jährlich zu erbringen;<br />
e.) Die Jahresrechnung mit den aufgeführten Kostenstrukturen termingemäß bis 30.11 zu<br />
begleichen;<br />
f.) Sich gegen Schäden aller Art über eine Versicherung eigenverantwortlich<br />
abzusichern;<br />
g.) Als Eltern ihren Aufsichtspflichten nachzukommen. Für von Kin<strong>der</strong>n verursachte<br />
Schäden haften die Eltern, bei Unfällen kann <strong>der</strong> Gartenverein nicht haftbar gemacht<br />
werden ( bei Kin<strong>der</strong>n <strong>der</strong> Vereinsangehörigen greift die<br />
Vereinshaftpflichtversicherung);<br />
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h.) Jedes Mitglied hat die an seinen Einzelgarten grenzenden Wege bis zur halben Breite<br />
unkrautfrei und sauber zu halten;<br />
i.) Die Abgrenzungen <strong>der</strong> EinzelgÇrten zu den Vereinswegen, Vereinsanlagen,<br />
Ñffentlichen StraÖen, PlÇtzen und Wegen sowie zu den NachbargÇrten und<br />
– grundstÉcken sind nach den Weisungen des Vorstandes herzurichten und zu gestalten.<br />
Die Mindestbreite zur Pflege des AuÖengÉrtels betrÇgt 1m vom Zaun;<br />
j.) Die Pflegeverantwortlichkeit <strong>der</strong> Gartenzwischenhecken liegt bei dem PÇchter, <strong>der</strong> die<br />
Hecken gepflanzt hat. Er sollte sich schriftlich Éber die Pflege mit dem Nachbarn einigen.<br />
Dem Vorstand ist eine Kopie <strong>der</strong> schriftlichen Einigung zu Ébergeben.<br />
Kommt keine Einigung zustande, so hat <strong>der</strong> Nachbar zur Pflege <strong>der</strong> Hecke dem<br />
Verantwortlichen Zugang zu seiner Parzelle zu gewÇhren;<br />
k.) WÇhrend <strong>der</strong> Dauer des Pachtvertrages hat er eine stÇndige Wohnung nachzuweisen.<br />
Bei Wohnungswechsel sind die geÇn<strong>der</strong>ten Personaldaten (Anschrift, Telefonnr.,<br />
E-Mailadresse.) dem Vorstand mitzuteilen. Bei Nichtbeachtung sind eventuell<br />
auftretende Kosten durch den PÇchter zu tragen. WillenserklÇrungen gelten dem<br />
PÇchter auch dann als zugegangen, wenn sie an die letzte bekannte Adresse des<br />
PÇchters gerichtet wurden;<br />
l.) Termingerechte Ablesungen <strong>der</strong> ZÇhlerstÇnde sowie Auskunft Éber Eich- und PrÉfdaten<br />
mit Hinterlegung in den BriefkÇsten fÉr Wasser per 31.10. u. fÉr Elektroenergie per<br />
31.03. des Abrechnungsjahres.<br />
6.4 Regelungen<br />
Es ist nicht gestattet,<br />
- eigenmÇchtig in die Gemeinschaftseinrichtungen einzugreifen (z.B. àffnen des<br />
Zauns, An- und Abschalten des Hauptwasserverteilers , àffnen <strong>der</strong> elektrischen<br />
VerteilerkÇsten);<br />
- Gartenabfälle innerhalb <strong>der</strong> Anlage (auÖer Kompostierung im eigenen Garten) o<strong>der</strong> in<br />
MÉllcontainern <strong>der</strong> angrenzenden Wohngebiete abzulagern bzw. zu entsorgen;<br />
- Restmüll mit nach Hause zu nehmen und dort zu entsorgen (auÖer wie<strong>der</strong>verwertbaren<br />
Stoffen, wie Glas-, Papier- und PlastabfÇllen fÉr die SERO- Container).<br />
Die RestmÉllentsorgung organisiert <strong>der</strong> Vorstand im Rahmen eines<br />
Entsorgungsvertrages mit <strong>der</strong> Stadtwirtschaft.<br />
Dazu werden RestmÉllsÇcke erworben und ausgegeben, die dann gefÉllt zum<br />
Entsorgungstermin vor dem Haupteingang unserer Gartenanlage sichtbar abgestellt<br />
werden kÑnnen.<br />
6.5 Hinweise<br />
Es wird darauf hingewiesen, dass<br />
- die Torausfahrt sehr unÉbersichtlich ist und je<strong>der</strong> Gartenfreund mit Fahrzeug und<br />
Fahrrad beim Verlassen des Parkplatzes auf den vorbeifahrenden Verkehr zu achten hat;<br />
- die Personeneingangstore und das Fahrzeugeingangstor stÇndig geschlossen sein<br />
sollen. Sie sind am Abend ab 20.00 Uhr o<strong>der</strong> von dem Gartenfreund, <strong>der</strong> als letzter die<br />
Anlage verlÇsst, zu verschlieÖen;<br />
- zum Parken <strong>der</strong> sparteneigene Parkplatz zur VerfÉgung steht. Eine Haftung bei<br />
BeschÇdigung, ZerstÑrung, Diebstahl o<strong>der</strong> Verlust von Fahrzeugen und Materialien kann<br />
9
vom Kleingartenverein ,,Buchsbaumweg“ e.V. nicht Ébernommen werden; Auf dem<br />
Parkplatz ist nur Schrittgeschwindigkeit zugelassen.<br />
- die MÑglichkeit zum Befahren des Hauptweges mit Kleinstfahrzeugen besteht, wenn<br />
eine zeitlich begrenzte Genehmigung vom Vorstand erteilt worden ist (z.B. fÉr<br />
Materialtransport);<br />
7. Kündigung und Pächterwechsel<br />
7.1. KÉndigung des Pachtvertrages<br />
7.1.1Der PÇchter kann den Pachtvertrag zum Ende des Pachtjahres kÉndigen. Die<br />
KÉndigung muss spÇtestens am dritten Werktag des Monats Juli des betreffenden<br />
Jahres schriftlich beim Vorstand eingegangen sein. FÉr PachtvertrÇge bis 2008 gelten<br />
eine KÉndigungsfrist von 3 Monaten zum Ende des Pachtjahres (30. November) des<br />
betreffenden Jahres.<br />
Die KÉndigung des Pachtvertrages durch den PÇchter lÑst keine<br />
EntschÇdigungsverpflichtung des VerpÇchters aus. Der â545 des BGB findet keine<br />
Anwendung.<br />
7.1.2 Der VerpÇchter kann den Pachtvertrag zum Ende des Pachtjahres kÉndigen. Die<br />
KÉndigung muss spÇtestens am dritten Werktag des Monats August des betreffenden<br />
Jahres schriftlich dem PÇchter zugestellt werden.<br />
7.2. PÇchterwechsel<br />
7.2.1. GrundsÇtzlich ist bei jedem PÇchterwechsel eine Wertermittlung auf <strong>der</strong> Grundlage<br />
<strong>der</strong> geltenden Rahmenrichtlinie des Landesverbandes <strong>der</strong> <strong>Gartenfreunde</strong> Sachsen-<br />
Anhalt e.V. unter Teilnahme eines Vorstandsmitgliedes durchzufÉhren. Zur DurchfÉhrung<br />
<strong>der</strong> Wertermittlung befugt sind ausschlieÖlich vom <strong>Stadtverband</strong> <strong>der</strong> <strong>Gartenfreunde</strong><br />
<strong>Halle</strong>/<strong>Saale</strong> e.V. zugelassene Wertermittler.<br />
7.2.2. Die Kosten <strong>der</strong> Wertermittlung sowie sonstige noch entstehende For<strong>der</strong>ungen des<br />
Vorstandes im Zusammenhang mit dem PÇchterwechsel, trÇgt <strong>der</strong> abgebende PÇchter.<br />
7.2.3. Anpflanzungen und / o<strong>der</strong> Baulichkeiten, die nicht dem Bundeskleingartengesetz<br />
o<strong>der</strong> <strong>der</strong> <strong>Gartenordnung</strong> des <strong>Stadtverband</strong>es <strong>der</strong> <strong>Gartenfreunde</strong> <strong>Halle</strong> / <strong>Saale</strong> e.V., in <strong>der</strong><br />
jeweils geltenden Fassung, entsprechen, hat <strong>der</strong> abgebende PÇchter spÇtestens bei<br />
PÇchterwechsel o<strong>der</strong> auf Verlangen des VerpÇchters zu entfernen. Alle im Protokoll <strong>der</strong><br />
Wertermittlung erteilten Auflagen sind fristgemÇÖ zu erfÉllen.<br />
7.2.4 Organisation bei Pächterwechsel:<br />
a.) Rechtzeitige Information an den Vorstand zwecks Einhaltung KÉndigungsfristen zum<br />
Schluss des Kalen<strong>der</strong>jahres notwendig<br />
b.) Der Vorstand organisiert Éber einen geprÉften Wertermittler des <strong>Stadtverband</strong>es <strong>Halle</strong><br />
eine fachgerechte Wertermittlung nach <strong>der</strong> verbindlichen „ Rahmenrichtlinie fÉr<br />
Wertermittlungen in KleingÇrten“. Anwesende Personen dabei sind:<br />
- 1 Vertreter des Vorstandes sowie<br />
- <strong>der</strong> abgebende und <strong>der</strong> neue PÇchter.<br />
c.) Auflagen aus dieser Wertermittlung (Baulichkeiten und Aufwuchs) wie unzulÇssige,<br />
stÑrende und den Gartennachfolger nicht zumutbare Einrichtungen o<strong>der</strong> GegenstÇnde<br />
sind vom abgebenden PÇchter in einer festzulegenden Frist vor PÇchterwechsel zu<br />
realisieren.<br />
10
d.) Aufnahmeantragstellung des neuen PÇchters auf Mitgliedschaft.<br />
e.) Beratung und BestÇtigung <strong>der</strong> Mitgliedschaft durch den Vorstand.<br />
f.) Abschluss eines Pachtvertrages zwischen den Vorstand des Kleingartenvereins als<br />
VerpÇchter und dem neuen PÇchter.<br />
g.) Auswertung <strong>der</strong> Wertermittlung durch den entsprechenden Wertermittler im Beisein<br />
des alten und des neuen PÇchters und einem Vorstandsmitglied.<br />
h.) Abschluss des Kaufvertrages zwischen VerkÇufer und KÇufer mit Kenntnisnahme<br />
durch den Vorstand.<br />
i.) ábergabe aller relevanten Unterlagen wie<br />
• Bauunterlagen Bungalow, Bestandsunterlagen <strong>der</strong> Elektroanlage u. a. Anlagen<br />
• PrÉfungs- und Eichnachweise<br />
• Zahlungsnachweise<br />
• <strong>Gartenordnung</strong>- und – satzung<br />
• PÇchtererklÇrungen und Meldungen.<br />
Nach ordnungsgemÇÖer Abarbeitung <strong>der</strong> Punkte a.) bis i.) erfolgt die<br />
KÉndigungsbestÇtigung durch den<br />
1. Vorsitzenden und <strong>der</strong> abgebende PÇchter ist aus seinen Verpflichtungen entlastet.<br />
7.2.5. FÉr den Fall, dass bei Beendigung des PachtverhÇltnisses kein NachfolgepÇchter<br />
vorhanden ist, wird dem bisherigem PÇchter mit schriftlicher Vereinbarung gestattet, bis<br />
zu 24 Monaten sein Eigentum (Anpflanzungen und Baulichkeiten) im Garten zu<br />
belassen, soweit es den Bestimmungen des BKleingG und <strong>der</strong> <strong>Gartenordnung</strong> des<br />
Kleingartenvereins Buchsbaumweg e. V. und des <strong>Stadtverband</strong>es <strong>der</strong> <strong>Gartenfreunde</strong><br />
<strong>Halle</strong> / <strong>Saale</strong> e.V. entspricht. Nach Ablauf dieser Frist ist eine komplette BerÇumung<br />
(GebÇude und Bewuchs ) vorzunehmen. Der PÇchter bleibt fÉr die gesamte Zeit<br />
kostenpflichtig.<br />
8. Schlussbestimmungen<br />
8.1. Die <strong>Gartenordnung</strong> des Kleingartenvereins Buchsbaumweg e. V. steht nicht im<br />
Wi<strong>der</strong>spruch zur <strong>Gartenordnung</strong> des <strong>Stadtverband</strong>es <strong>der</strong> <strong>Gartenfreunde</strong> <strong>Halle</strong>/<strong>Saale</strong> e.V.<br />
Ausnahmen zu einzelnen Bestimmungen/ Festlegungen bedÉrfen einer Zustimmung<br />
durch den Vorstand des <strong>Stadtverband</strong>es <strong>der</strong> <strong>Gartenfreunde</strong> <strong>Halle</strong> / <strong>Saale</strong> e.V. Die<br />
Zustimmung kann auf Antragstellung und BegrÉndung durch den Verein gewÇhrt<br />
werden, wenn ihre Umsetzung nicht den GrundsÇtzen <strong>der</strong> kleingÇrtnerischen Nutzung<br />
wi<strong>der</strong>spricht.<br />
8.2 Der <strong>Stadtverband</strong> <strong>der</strong> <strong>Gartenfreunde</strong> <strong>Halle</strong> / <strong>Saale</strong> e.V. ÉbertrÇgt im Rahmen <strong>der</strong><br />
erteilten Verwaltungsvollmacht die Kontrolle Éber die Einhaltung <strong>der</strong> <strong>Gartenordnung</strong><br />
den VorstÇnden <strong>der</strong> im <strong>Stadtverband</strong> organisierten Kleingartenvereine. Die VorstÇnde<br />
kÑnnen die Kontrolle Éber die Einhaltung <strong>der</strong> <strong>Gartenordnung</strong> einer dazu gebildeten<br />
Kommission Ébertragen.<br />
8.3. Die <strong>Gartenordnung</strong> und die von <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>versammlung und dem Vorstand des<br />
Kleingartenvereins „ Buchsbaumweg“ e. V. getroffene Festlegungen werden durch den<br />
Vorstand und dessen Beauftragte kontrolliert.<br />
Vereinsmitglie<strong>der</strong>n, die gegen diese <strong>Gartenordnung</strong> und Festlegungen verstoÖen o<strong>der</strong><br />
erteilte Auflagen und Fristsetzungen zur MÇngelbeseitigung nicht erfÉllen, droht<br />
entsprechend den Gesetzlichkeiten eine Abmahnung, um zur Einhaltung zu erziehen.<br />
Bei wie<strong>der</strong>holten Abmahnungen eines Vereinsmitgliedes durch den Vorstand droht eine<br />
KÉndigung des Pachtvertrages und <strong>der</strong> Vereinsmitgliedschaft..<br />
11
8.4. Alle verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen dieser <strong>Gartenordnung</strong><br />
gelten sowohl in <strong>der</strong> weiblichen als auch männlichen Ausdrucksform. ,<br />
8.5. Bezüge auf Bundes- und Landesrecht sowie Ordnungen <strong>der</strong> Stadt <strong>Halle</strong> (<strong>Saale</strong>)<br />
verstehen sich immer in <strong>der</strong> jeweils geltenden Fassung. Wird durch Rechtsän<strong>der</strong>ung<br />
eine Festlegung dieser <strong>Gartenordnung</strong> unwirksam, bestehen davon unberührte<br />
Regelungen uneingeschränkt fort.<br />
Diese <strong>Gartenordnung</strong> setzt die <strong>Gartenordnung</strong> vom 05.06.1999 außer Kraft.<br />
Anlage 1 zur <strong>Gartenordnung</strong><br />
Empfohlene Pflanz- und verbindliche Grenzabstände bei Neuanpflanzungen<br />
Apfel, Nie<strong>der</strong>stämme,<br />
Stammhöhe bis 60 cm<br />
Birne, Nie<strong>der</strong>stämme,<br />
bis 60 cm<br />
Empfohlener<br />
Pflanzabstand<br />
12<br />
Verbindlicher<br />
Grenzabstand<br />
2,50-3,00 3,00<br />
3,00-4,00 3,00<br />
Quitte 2,50-3,00 3,00<br />
Sauerkirsche,<br />
Nie<strong>der</strong>stämme, bis 60cm<br />
4,00-5,00 2,00<br />
bis 60 cm<br />
Pflaume, Nie<strong>der</strong>stämme,<br />
bis 60 cm<br />
3,50-4,00 3,00<br />
Pfirsich, Aprikose,<br />
Nie<strong>der</strong>stämme,<br />
bis 60 cm<br />
3,00 3,00<br />
Süßkirsche Einzelbaum 5,00<br />
Obstgehölze in<br />
Heckenform, schlanke<br />
Spindeln o<strong>der</strong> kleinkronige<br />
Baumform<br />
Schwarze<br />
Johannisbeere, Büsche<br />
und Stämmchen<br />
1,50<br />
1,50-2,00 1,25<br />
Stachelbeere, Büsche u.<br />
Stämmchen<br />
1,00-1,25 1,00<br />
Himbeeren, Spalier 0,40-0,50 1,00<br />
Brombeeren,rankend,<br />
Spalier<br />
2,00 1,00<br />
Brombeeren,<br />
1,00 1,00<br />
aufrechtstehend<br />
Heidelbeeren 1,00 1,00<br />
Weinreben, Spalier 1,30 0,70<br />
Form- und Zierhecken 0,60<br />
Ziergehölze 2,00
Bei Nichteinhaltung dieser Abstände erfolgt bei Pächterwechsel bei <strong>der</strong> Wertermittlung<br />
eine Nichtbewertung <strong>der</strong> Gehölze mit <strong>der</strong> Auflage zur Rodung.<br />
Anlage 2 zur <strong>Gartenordnung</strong><br />
Auswahl <strong>der</strong> wichtigsten Wirtspflanzen für Pflanzenkrankheiten und Schädlinge<br />
an Obstgehölzen, die nicht im Kleingarten gepflanzt werden dürfen *<br />
Deutscher Name Botanischer Name Pflanzenkrankheit/ Schädling<br />
Felsenbirne Amelanchier Medik. Feuerbrand<br />
Zier- o<strong>der</strong> Scheinquitte Chaenomeles Lindl.<br />
Zwergmispel,<br />
Felsenmispel<br />
Cotoneaster Ehrh.<br />
Weiß- und Rotdorn Crataegus L. Feuerbrand<br />
Feuerdorn Pyracantha M. Roem.<br />
Eberesche Sorbus L.<br />
Stranvaesie<br />
Lorbeermispel<br />
o<strong>der</strong><br />
Stranvaesia Lindl.<br />
Zierbirne Pyrus<br />
Sadebaum,(Zierwachol<strong>der</strong>) Juniperus sabina u.a. Birnengitterrost,<br />
(Zierwachol<strong>der</strong>)arten)<br />
Wachol<strong>der</strong>rost<br />
Schlehe Prunusspinosa Scharkakrankheit<br />
Mandelbäumchen Prunus triloba Monilia<br />
Weiden, Salix-Arten, Weidenbohrer<br />
z.B.Korkenzieherweiden z.B.Salix matsudana<br />
Buche Fagus Bleiglanz<br />
Weymontskiefer Pinaceae Säulenrost<br />
Ulmen Ulmus Wurzelläuse<br />
Anlage 3 zur <strong>Gartenordnung</strong><br />
Auswahl meldepflichtiger Krankheiten und Schädlinge, die an gärtnerischen<br />
Kulturpflanzen auftreten können *<br />
Name Wirtspflanzen<br />
Feuerbrand Felsenbirne (Amelanchier Medik.)<br />
Zier-o<strong>der</strong>Scheinquitte (Chaenomeles Lindl.)<br />
Zwergmispel (Cotoneaster Ehrh.)<br />
Weiß- und Rotdorn (Crataegus L.)<br />
Quitte (Cydonia Mill.)<br />
13
Apfel (Malus Mill.)<br />
Feuerdorn (Pyracantha M. Roem.)<br />
Birne (Pyrus L.)<br />
Eberesche (Sorbus L.)<br />
Stranvaesie o<strong>der</strong> Lorbeermispel (Stranvaesia<br />
Lindl.)<br />
Scharkakrankheit Pflaume (Prunus domestica)<br />
Mirabelle (Prunus domestica ssp. syriaca)<br />
. Reneklode (Prunus domestica ssp. italica)<br />
Pfirsich ( Prunus persica)<br />
Aprikose (Prunus armeniaca)<br />
Kartoffelkrebs Kartoffel (Solanum tuberosum)<br />
Kartoffelnematoden Kartoffel (Solanum tuberosum)<br />
Schleimkrankheit Tomate (Lycopersicon esculentum)<br />
Reblaus Weinrebe (Vitis vinifera)<br />
Sollte Verdacht auf eine dieser Krankheiten bzw. einen dieser Schädlinge bestehen, ist<br />
unverzüglich die Pflanzenschutzstelle beim Amt für Landwirtschaft und Flurneuordnung,<br />
Mühlweg 19, 06108 <strong>Halle</strong>, Tel.: 0345/23 16 722 / 27 zu informieren. Diese Dienststelle<br />
veranlasst dann eine Besichtigung und legt weitere Maßnahmen fest.<br />
Anlage 4 zur <strong>Gartenordnung</strong><br />
Auswahl giftiger Pflanzen, bei <strong>der</strong>en Kultivierung im Garten Vorsicht geboten ist *<br />
Deutscher Name Botanischer Name Giftige Pflanzenteile<br />
Gefleckter Aronstab Arum maculatum Alle Pflanzenteile<br />
Stechapfel Datura stramonium Alle Pflanzenteile<br />
Seidelbast Daphne mezereum Alle Pflanzenteile<br />
Goldregen Laburnum vulgare Alle Pflanzenteile<br />
Christrose Helleborus niger Alle Pflanzenteile<br />
Rhizinus Ricinus communis Alle Pflanzenteile<br />
Eisenhut Aconitum napellus Alle Pflanzenteile<br />
Einbeere Paris baccata Alle Pflanzenteile<br />
Engelstrompete Brugmansia spec. Alle Pflanzenteile<br />
Fingerhut Digitalis purpurea Alle Pflanzenteile<br />
Herbstzeitlose Colchicum Alle Pflanzenteile<br />
Hundspetersilie, Aethusa cynapium Alle Pflanzenteile<br />
Tabak Nicotiana tabacum Alle Pflanzenteile<br />
Tollkfrsche Atropa belladonna Alle Pflanzenteile<br />
Maiglöckchen Convallaria majalis Alle Pflanzenteile<br />
Riesenbärenklau Heracleum Saft bewirkt Hautreizung<br />
Grüne Bohne Phaseolus vulgaris Rohe Hülsen und Samen<br />
Beifußblättriges<br />
Traubenkraut<br />
Ambrosia<br />
artemisüfolia<br />
Pollen lösen schwere Allergien<br />
bis hin zum Asthma aus<br />
* Diese Liste wird durch Mitteilung des Gartenfachberaters des <strong>Stadtverband</strong>es <strong>der</strong><br />
<strong>Gartenfreunde</strong> <strong>Halle</strong>/ <strong>Saale</strong> e.V. entsprechend den neuesten Erkenntnissen laufend<br />
aktualisiert. Es wird deshalb empfohlen, bei Verdacht auf Pflanzenkrankheit o<strong>der</strong><br />
14
Schädlinge sich umgehend beim Gartenfachberater des Vereins o<strong>der</strong> des<br />
<strong>Stadtverband</strong>es zu informieren.<br />
Anlage 5 zur <strong>Gartenordnung</strong><br />
Rahmenbauordnung<br />
1. Allgemeines<br />
1.1. Diese Bauordnung beruht auf dem BKleingG, §3 (2), dem Gesetz über die<br />
Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt, und <strong>der</strong> kommunalen Gesetzgebung <strong>der</strong> Stadt<br />
<strong>Halle</strong> (<strong>Saale</strong>). Sie regelt Einzelheiten bezüglich <strong>der</strong> Errichtung und Nutzung baulicher<br />
Anlagen im Kleingarten.<br />
1.2. Unabhängig von dieser Bauordnung hat je<strong>der</strong>, <strong>der</strong> bauliche Anlagen errichtet o<strong>der</strong><br />
nutzt, die einschlägigen Rechtsvorschriften zu beachten<br />
1.3. Bauliche Anlagen sind so zu errichten und zu nutzen, dass von ihnen keine<br />
Gefährdung ausgeht. Für alle Schäden, die im ursächlichen Zusammenhang mit einer<br />
baulichen Anlage entstanden sind, haftet ausschließlich <strong>der</strong> Pächter, <strong>der</strong> sie errichtet hat<br />
o<strong>der</strong> nutzt. Das gilt auch, wenn eine Genehmigung gem. Nr. 3 erteilt wurde.<br />
1.4. Dem Vorstand obliegt es, die Einhaltung <strong>der</strong> Festlegungen dieser Ordnung zu<br />
überwachen und durchzusetzen. Das bedeutet insbeson<strong>der</strong>e<br />
- Bauanträge nach Nr. 3 dieser Ordnung zu prüfen und zu entscheiden<br />
- Prüfungen des Bauablaufs nach Nr. 4 vorzunehmen<br />
- nicht genehmigte o<strong>der</strong> von einer erteilten Genehmigung abweichende<br />
Baumaßnahmen sofort zu unterbinden<br />
- den Zustand vorhandener Bauten zu beurteilen und ggf. Maßnahmen zur<br />
Mängelbeseitigung festzulegen bzw. <strong>der</strong>en Beseitigung auf Kosten des betreffenden<br />
Pächters zu verlangen.<br />
1.5. Der Vorstand kann sich bei <strong>der</strong> Erfüllung <strong>der</strong> vorstehenden Aufgaben von<br />
sachkundigen Dritten beraten lassen, (z. B. Baukommission).<br />
1.6. Die Pächter haben den nach dieser Ordnung getroffenen Entscheidungen des<br />
Vorstands bzw. <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>versammlung uneingeschränkt Folge zu leisten.<br />
1.7. Gegen Entscheidungen des Vorstandes nach dieser Ordnung kann innerhalb von 4<br />
Wochen nach Bekanntgabe schriftlich Wi<strong>der</strong>spruch eingelegt werden. Der Wi<strong>der</strong>spruch<br />
hat keine aufschiebende Wirkung. Hilft <strong>der</strong> Vorstand nach Anhörung des Pächters dem<br />
Wi<strong>der</strong>spruch nicht ab, so entscheidet <strong>der</strong> Schlichtungsausschuss endgültig.<br />
1.8. Schadensersatzansprüche des Pächters gegenüber dem Vorstand aufgrund von<br />
Entscheidungen nach dieser Ordnung sind ausgeschlossen.<br />
Die Verkehrssicherungspflichten liegen ausschließlich beim Pächter.<br />
2. Bauliche Anlagen<br />
2.1. Im Kleingarten dürfen die nachfolgend aufgeführten Bauten bzw. baulichen Anlagen<br />
nur mit vorheriger Genehmigung des Vorstandes und unter den jeweils genannten<br />
Bedingungen errichtet werden.<br />
a) Gartenlauben mit einer maximalen Grundfläche von 24 m 2 einschließlich überdachter<br />
Freisitze und mit folgenden Höhenbegrenzungen<br />
- bei Satteldächern: Firsthöhe 3,50 m; Traufhöhe 2,25 m<br />
- bei Pultdächern: mittlere Höhe 2,40 m<br />
Die Abstände zu den Grenzen <strong>der</strong> Nachbargärten sind entsprechend dem<br />
Gestaltungsplan <strong>der</strong> Kleingartenanlage einzuhalten und sollten im Regelfall<br />
mindestens 3 m betragen.<br />
15
Gartenlauben sind so auszuführen, dass sie nicht zum dauerhaften Wohnen geeignet<br />
sind. Die Aufstellung von Spül- und Waschmaschinen, fest installierten Klimaanlagen,<br />
Solaranlagen, stationären Antennenanlagen und an<strong>der</strong>en technischen Anlagen, die eine<br />
dauerhafte Wohnnutzung för<strong>der</strong>n, ist untersagt.<br />
b) Gewächshäuser mit einer max. Grundfläche von 6,00 m² und einer max. Firsthöhe<br />
von 2,20 m.<br />
Eine zweckentfremdete Nutzung ist nicht gestattet. Die Festlegung <strong>der</strong> Grenzabstände<br />
erfolgt durch den Verein auf <strong>der</strong> Grundlage des Gestaltungsplanes.<br />
c) Gartenteiche und Feuchtbiotope mit einer Oberfläche bis 5,00 m 2 und<br />
einer Tiefe bis zu 0,80 m.<br />
Es sind nur handelsübliche Fertigteiche o<strong>der</strong> Folienteiche mit flachem Rand zu<br />
verwenden. Betonierte Becken sind nicht gestattet. Die Verkehrssicherungspflicht obliegt<br />
dem Pächter.<br />
d) Badebecken sind im Zeitraum April bis September in Form eines freistehenden,<br />
transportablen Beckens mit folgenden Höchstmaßen zulässig: Grundfläche 10 m² ;<br />
Durchmesser 3,50 m; Höhe 1,00 m. Dauerhaft errichtete bzw. in das Erdreich<br />
eingelassene Schwimmbecken sind unabhängig vom Material nicht gestattet. Gemäß<br />
Wassergesetz 1 des Landes Sachsen-Anhalt ist Wasser aus Badebecken dem Abwasser<br />
zu zurechnen. Der Pächter ist für eine gesetzeskonforme Entsorgung verantwortlich.<br />
Eine Benutzung als Gießwasser ist verboten.<br />
e) Notwendige Stütz- und Trockenmauern mit einer Höhe über 0,60 m, nur wenn<br />
Nachweis ihrer Standsicherheit vorliegt. Eine bautechnische Abnahme hat zu erfolgen.<br />
f) Brunnen zur För<strong>der</strong>ung von Grundwasser dürfen nur unter den Bedingungen des § 139<br />
des Wassergesetzes 1 angelegt werden.<br />
g) Fäkalien und Abwässer sind nach den § 150 ff des Wasserschutzgesetzes 1 und den<br />
Festlegungen <strong>der</strong> Stadt <strong>Halle</strong> (<strong>Saale</strong>) zu behandeln. Abflusslose Sammelgruben dürfen<br />
nur bis 3 m 3 Inhalt errichtet werden Die Entsorgung ist gem. den Hinweisen im Faltblatt<br />
des Landesverbandes <strong>der</strong> <strong>Gartenfreunde</strong> Sachsen-Anhalt vorzunehmen..<br />
h) Anlagen für Wasser und Flüssiggas sowie elektrische Anlagen sind nach den<br />
einschlägigen Rechtsvorschriften zu errichten, zu nutzen bzw. zu warten und dürfen <strong>der</strong><br />
kleingärtnerischen Nutzung nicht wi<strong>der</strong>sprechen.<br />
2.2. Für Instandhaltungs- o<strong>der</strong> Sanierungsmaßnahmen zur Werterhaltung <strong>der</strong><br />
unter Nr. 2.1 genannten baulichen Anlagen ist keine Genehmigung erfor<strong>der</strong>lich, wenn sie<br />
nicht mit einer Verän<strong>der</strong>ung des Baukörpers verbunden sind.<br />
2.3. Die nachstehend aufgeführten baulichen Anlagen können ohne Genehmigung des<br />
Vorstandes errichtet werden, wenn sie den nachstehend genannten Anfor<strong>der</strong>ungen<br />
entsprechen. Die Errichtung ist jedoch anzeigepflichtig. Der Vorstand ist berechtigt, die<br />
Einhaltung <strong>der</strong> Anfor<strong>der</strong>ungen zu überprüfen.<br />
a) Terrassen (max. 12 m ²) und befestigte Wege mit durchlässigem Belag bis zu 10% <strong>der</strong><br />
Gartenfläche<br />
b) Zäune innerhalb <strong>der</strong> Anlage mit einer Höhe von 1,20 m. Bei Grenzerrichtung ist die<br />
Zustimmung des Nachbarn erfor<strong>der</strong>lich.<br />
16
Die Stützpfosten müssen in ihren Abmessungen <strong>der</strong> Zaunhöhe angepasst sein. Massive<br />
Einfriedungen, Betonpfähle und Stacheldraht sind unzulässig. Die Instandhaltung obliegt<br />
den Pächtern <strong>der</strong> angrenzenden Gärten und ist entsprechend schriftlich mit den<br />
Nachbarn zu vereinbaren.<br />
c) Sichtschutz aus Flechtzaun, Ziergehölzen o<strong>der</strong> Pergola bis 2 m Höhe und einer Fläche<br />
von max.10m²<br />
Dabei ist ein Abstand von <strong>der</strong> Gartengrenze von mind. 1/2 Höhe + 1,00 m einzuhalten.<br />
d) Regenwasserauffanganlagen bis zu einem Fassungsvermögen von 3 m ³ (Summe<br />
aller Behälter)<br />
e) Wasserbecken für Gießwasser an <strong>der</strong> Entnahmestelle bis zu 1 m 3<br />
2.4. Keiner Zustimmung des Vorstandes bedürfen während <strong>der</strong> Saison von April bis<br />
September errichtete Partyzelte (max. 3 Tage), Sonnenschirme (groß) mit versenkter<br />
Bodenhalterung und Sonnensegel, aufrollbare Markisen an <strong>der</strong> Laube sowie<br />
transportable Kleinkin<strong>der</strong>schaukeln bzw. -rutschen bis 2 m³ umbauter Raum. Die<br />
Herstellervorschriften sind zu beachten.<br />
2.5. Nicht erlaubt sind im Kleingarten<br />
- bauliche Anlagen <strong>der</strong> in Nr. 2.1. und 2.3 genannten Arten, wenn sie nicht den<br />
dortigen Anfor<strong>der</strong>ungen genügen<br />
- separate Geräteschuppen, Volieren, Kleintierställe und an<strong>der</strong>e<br />
Zweitbauten<br />
- Wege und Terrassen in Ortbeton o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>e<br />
Oberflächenversiegelungen<br />
- feste Feuerstätten, Massiv-Grills, offene und geschlossene Feuerstellen gem.<br />
<strong>Gartenordnung</strong> des Gartenvereins.<br />
- Unterkellerungen (Ausnahme: Lagergruben bis max. B 2 x L 2 xT0,5m)<br />
- Sickergruben<br />
- Sicherungsanlagen, die Tier o<strong>der</strong> Mensch zu schädigen vermögen<br />
- Antennen- und Fahnenmasten<br />
- Baumhäuser<br />
3. Baugenehmigungsverfahren<br />
3.1. Die Errichtung o<strong>der</strong> wesentliche Än<strong>der</strong>ung von baulichen Anlagen, die nach Nr.2.1.<br />
genehmigungspflichtig sind, ist beim Vorstand schriftlich in zweifacher Ausführung zu<br />
beantragen. Dem Antrag sind beizufügen:<br />
a) bei Fertigteillauben<br />
- die vom Hersteller vorab gelieferten Unterlagen<br />
- <strong>der</strong> Lageplan<br />
- <strong>der</strong> Fundamentplan<br />
b) beim Eigenbau von Lauben<br />
- eine fachmännische Bauzeichnung<br />
- eine fachmännische Baubeschreibung<br />
- <strong>der</strong> Lageplan<br />
- <strong>der</strong> Fundamentplan<br />
17
- <strong>der</strong> Standsicherheitsnachweis (Statik)<br />
c) bei sonstigen baulichen Anlagen<br />
- Beschreibung, ggf. Skizze o<strong>der</strong> Musterfotos, Lageplan u. <strong>der</strong>gl.<br />
d) Der Antragsteller ist verpflichtet, ggf. erfor<strong>der</strong>liche behördliche Genehmigungen vorher<br />
einzuholen und dem Antrag beizufügen sowie auf Verlangen des Vorstandes Auskünfte<br />
zu geben o<strong>der</strong> weitere Unterlagen beizubringen.<br />
e) Mit <strong>der</strong> Bauausführung darf erst nach schriftlicher Genehmigung des Antrages durch<br />
den Vorstand begonnen werden. Die Genehmigung ist aufgehoben, wenn sie<br />
Bebauungsplänen o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>en baurechtlichen Vorschriften entgegenstehende<br />
Festlegungen enthält und kein Bestandsschutz gegeben ist.<br />
f) Die Zustimmung des Vorstandes ist von Anfang an nichtig, wenn sich nachträglich<br />
herausstellt, dass notwendige behördliche Genehmigungen nicht vorliegen.<br />
g) Für die Bearbeitung eines Antrags auf Baugenehmigung kann eine Gebühr erhoben<br />
werden. Kosten, die durch die notwendige Beteiligung Dritter entstehen, trägt <strong>der</strong><br />
Antragsteller.<br />
4. Prüfung des Bauablaufes<br />
4.1. Der Bauablauf wird, um die Einhaltung <strong>der</strong> eingereichten und bestätigten Unterlagen<br />
sowie <strong>der</strong> bautechnischen Vorschriften zu gewährleisten, durch den Vorstand o<strong>der</strong><br />
dessen Beauftragten in folgenden Stadien geprüft:<br />
-Baugrube (Vermessung)<br />
- Fundament<br />
- Bauwerksabsperrung<br />
- Dachkonstruktion<br />
- Endabnahme<br />
- Elektroinstallation mit Abnahmeprotokoll einer zugelassenen Firma<br />
4.2. Der Bauherr (Pächter) hat den Vorstand entsprechend dem Stand <strong>der</strong> Bauarbeiten<br />
rechtzeitig zur Prüfung einzuladen. Die Prüfungen sind zu dokumentieren; das Ergebnis<br />
ist dem Bauherrn umgehend schriftlich mitzuteilen.<br />
5. Bestandsschutz<br />
5.1. Gartenlauben mit einer Grundfläche von mehr als 24 m ² , inkl. überdachter Freisitz,<br />
sowie Gewächshäuser, Kleintierställe und Terrassen, die vor dem 03.10.1990 errichtet<br />
wurden, haben Bestandsschutz nach § 20 a BkleingG, wenn sie<br />
- vor dem 01.02.1985 errichtet worden sind o<strong>der</strong><br />
- danach errichtet wurden und eine gültige Baugenehmigung vorliegt.<br />
5.2. Spätestens bei Pächterwechsel o<strong>der</strong> auf Verlangen des Verpächters bzw.<br />
Gesetzgebers ist, unter Berücksichtigung des Bestandschutzes nach 5.1., in den<br />
Kleingärten <strong>der</strong> gesetzliche Zustand herzustellen.<br />
6.Schlussbestimmung<br />
Bezüge auf Bundes- und Landesrecht sowie Ordnungen <strong>der</strong> Stadt <strong>Halle</strong> (<strong>Saale</strong>)<br />
verstehen sich immer in <strong>der</strong> jeweils geltenden Fassung. Wird durch Rechtsän<strong>der</strong>ung eine<br />
Festlegung dieser Bauordnung unwirksam, bestehen davon unberührte Regelungen<br />
uneingeschränkt fort.<br />
18
Anlage 6 zur <strong>Gartenordnung</strong><br />
Elektroordnung<br />
Die Elektroordnung lÑst die bisher gÉltigen<br />
„Hinweise und Auflagen des Vorstandes zur AusfÉhrung <strong>der</strong> Elektro-Installation auf den Parzellen und in<br />
den zugehÑrigen baulichen Anlagen“ vom 24.07.19991 ab.<br />
Diese werden jedoch fÉr die Beurteilung des ordnungsgemÇÖen Zustandes <strong>der</strong> bis zur Inkraftsetzung <strong>der</strong><br />
Elektroordnung errichteten Elektroanlagen des KGV weiterhin herangezogen.<br />
1. Gesetzliche und sonstige Rechtsvorschriften<br />
Die Errichtung, Erweiterung und <strong>der</strong> Betrieb <strong>der</strong> elektrischen Anlagen des<br />
Kleingartenvereins (nachfolgend KGV genannt) erfolgt unter Einhaltung <strong>der</strong><br />
einschlÇgigen gesetzlichen und sonstigen Rechtsvorschriften.<br />
Insbeson<strong>der</strong>e gelten:<br />
„Gesetz Éber die ElektrizitÇts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz – EnWG)“<br />
vom 7. Juli 2005<br />
DIN VDE 0100 Errichtung von Starkstromanlagen mit Nennspannung bis 1000 V,<br />
hauptsÇchlich DIN VDE 0100-410, Errichten von Nie<strong>der</strong>spannungsanlagen – Teil 4-41:<br />
„SchutzmaÖnahmen – Schutz gegen elektrischen Schlag“<br />
DIN VDE 0105 Betrieb von Starkstromanlagen mit Nennspannung bis 1000 V<br />
DIN VDE 0701 und 0702 PrÉfung von elektrischen Anlagen<br />
Technische Anschlussbedingungen fÉr den Anschluss an das Nie<strong>der</strong>spannungsnetz<br />
(TAB), sowie ErlÇuterungen und AusfÉhrungsunterlagen <strong>der</strong> Energieversorgung <strong>Halle</strong><br />
BGV A2 (A3 ab 1. Januar 2005) - Unfallvorschriften <strong>der</strong> Berufsgenossenschaft -<br />
Elektrische Anlagen und Betriebsmittel<br />
Vorschriften und MerkblÇtter des Verbandes <strong>der</strong> Sachversicherer<br />
2. Ausführung und Betrieb <strong>der</strong> Gemeinschaftsanlage (Elektroanlagen des Vereins)<br />
und Abnehmeranlagen (<strong>der</strong> Parzellen einschließlich <strong>der</strong> zugehörigen baulichen<br />
Anlagen)<br />
2.1 Gemeinschaftsanlage und sonstiges elektrotechnisches<br />
Gemeinschaftseigentum<br />
2.1.1 Umfang: Die Gemeinschaftsanlage des KGV hat die Funktion <strong>der</strong> kostenlosen<br />
Durchleitung <strong>der</strong> Elektroenergie von <strong>der</strong> Einspeisung durch das<br />
Energieversorgungsunternehmen (EVU) bis zu den AnschlÉssen <strong>der</strong> Parzellen. Sie ist<br />
als 400/230-V-Anlage im TN-System ausgefÉhrt. Sie besteht aus einem<br />
ábergabeschrank (Schaltschrank 1 <strong>der</strong> Hauptverteilung) <strong>der</strong> Gartenanlage und dem sich<br />
anschlieÖenden Hauptkabelring, in dem 7 Stromkreisverteiler (Unterverteilungen 1 bis 7,<br />
fÉr je 6 Parzellen eine) angeordnet sind. In diesen Stromkreisverteilern ist je Parzelle ein<br />
25 A-Sicherungselement mit 20 A-Sicherung enthalten. Die abgangseitige Klemme <strong>der</strong><br />
Sicherung ist die Schnittstelle zwischen Gemeinschaftsanlage und Abnehmer-<br />
(Parzellen-) Anlage. Die Stromkreisverteiler sind im verschlossenen Zustand plombiert<br />
und dÉrfen nur vom Energiebeauftragten o<strong>der</strong> von zugelassenen Elektro-Firmen im<br />
Auftrage des Energiebeauftragten o<strong>der</strong> des Vorstands geÑffnet werden.<br />
Zum gemeinschaftlichen Eigentum gehÑren auch die vom Verein betriebenen<br />
ortsverÇn<strong>der</strong>lichen elektrische Betriebsmittel (ElektrogerÇte, VerlÇngerungs- und<br />
19
Geräteanschlussleitungen mit Steckvorrichtungen, Anschlussleitungen mit Stecker,<br />
bewegliche Leitungen mit Stecker und Festanschluss).<br />
2.1.2 Bau, Betrieb und Wartung:<br />
2.1.2.1 Der KGV ist Betreiber <strong>der</strong> gemeinschaftlichen Elektroanlage entsprechend den<br />
gesetzlichen Vorschriften. Die hierzu erfor<strong>der</strong>lichen Aufgaben werden durch den<br />
Energiebeauftragten im Auftrage des Vorstandes des KGV wahrgenommen.<br />
Neuerrichtungen, Erweiterungen, Reparaturen und Turnusprüfungen sind einer<br />
zugelassenen Elektrofirma in Auftrag zu geben.<br />
Ist <strong>der</strong> Energiebeauftragte nicht erreichbar (z. B. wegen Urlaub, Krankheit), wird ein<br />
Vertreter mit Aushang bekannt gegeben. An<strong>der</strong>nfalls ist ein Mitglied des Vorstands zu<br />
verständigen.<br />
2.1.2.2 Notwendige Verän<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> bestehenden Anschlüsse an dieser Anlage sind<br />
schriftlich zu beantragen und bedürfen <strong>der</strong> Zustimmung des Vorstandes und des<br />
Energiebeauftragten.<br />
2.1.2.3 Zu den regelmäßigen Pflichten zählen die Erhaltung des ordnungsgemäßen<br />
Zustandes entsprechend den einschlägigen Vorschriften, die Wie<strong>der</strong>holungsprüfung<br />
gem. BGV A2 > Unfallvorschriften <strong>der</strong> Berufsgenossenschaft - Elektrische Anlagen und<br />
Betriebsmittel < aller vier Jahre einschließlich Protokollierung durch einen zugelassenen<br />
Fachbetrieb, regelmäßige Sichtkontrollen, die jährliche Erfassung <strong>der</strong><br />
Energieverbräuche <strong>der</strong> Parzellen und die Energieabrechnung.<br />
2.1.2.4 Die Gemeinschaftsanlagen dürfen nur vom Energiebeauftragten und<br />
beauftragten Firmen geöffnet werden. Die auf den Parzellen aufgestellten<br />
Unterverteilungen sind von den jeweiligen Gartennutzern stets frei und für die<br />
Beauftragten und beauftragten Firmen zugänglich zu halten. Plomben dürfen nicht<br />
entfernt o<strong>der</strong> beschädigt werden. Hier gilt auch Punkt 3 <strong>der</strong> Elektroordnung.<br />
2.1.2.5 Für die ortsverän<strong>der</strong>lichen elektrischen Betriebsmittel ist <strong>der</strong> Gerätewart als<br />
Beauftragter des Vorstands zuständig. Wegen <strong>der</strong> Nutzung im Freien sind für diese<br />
Geräte eine jährliche Wie<strong>der</strong>holungsprüfung und <strong>der</strong>en Protokollierung erfor<strong>der</strong>lich.<br />
2.2 Abnehmer-(Parzellen-)Anlage<br />
2.2.1 Umfang: Die Anlage ab Anschlussklemme des Sicherungsabgangs im<br />
Stromkreisverteiler gehört zur Abnehmeranlage und ist Eigentum des Gartenpächters<br />
(abgehendes Kabel, Zählertafel in <strong>der</strong> Laube, E-Installation <strong>der</strong> Parzelle, endend mit den<br />
ortsfesten und ortsverän<strong>der</strong>lichen Verbrauchern des Pächters auf den Parzellen). Der<br />
Gartenpächter ist damit Betreiber dieser Anlage.<br />
2.2.2 Einspeisung:<br />
Von <strong>der</strong> Sicherung und den Klemmen für Neutralleiter und Schutzleiter im<br />
Stromverteilerkasten sind / werden mit Kabel NYY-I 3x10 mm die Parzellen eingespeist<br />
(Siehe Anlage zur Elektroordnung, Zeichnung KGV-EL 06a von 06.2010).<br />
2.2.3 Installation:<br />
Je<strong>der</strong> Abnehmer hat in einer Baulichkeit (in <strong>der</strong> Regel <strong>der</strong> Laube) eine Zählertafel mit<br />
einem geeichten 10 A (40 A)-Einphasen-Wechselstrom-Zähler vorzusehen. Es sind<br />
regenerierte bzw. überholte geeichte Zähler zugelassen.<br />
20
Danach ist ein Fehlerstromschutzschalter gem. 2.2.4 und ein Leitungsschutzschalter<br />
16 A einzubauen, dem weitere 10 A-Stromkreis-Leitungsschutzschalter zur getrennten<br />
Absicherung von Beleuchtungs- und Steckdosen-Stromkreisen nachgeordnet werden.<br />
ZÇhler, Fehlerstromschutzschalter, LS-Schutzschalter usw. sind auf einer plombierbaren<br />
ZÇhlertafel bzw. einem plombierbaren Kleinverteiler zu montieren.<br />
Siehe hierzu Anlage zur Elektroordnung, Bild 1 o<strong>der</strong> 2!<br />
Das Plombieren <strong>der</strong> Anlagen / Anlagenteile liegt im ZustÇndigkeitsbereich des<br />
Energiebeauftragten.<br />
Die gesamte Elektroanlage <strong>der</strong> Parzelle von <strong>der</strong> Einspeisung bis zu den AnschlÉssen<br />
<strong>der</strong> Verbraucher und Steckdosen ist vorschriftengemÇÖ ausschlieÖlich von<br />
zugelassenen Firmen ausfÉhren sowie protokollieren und dokumentieren zu lassen. Das<br />
gilt auch fÉr Erweiterungen.<br />
Den unterschiedlichsten Bedingungen fÉr die AusfÉhrung <strong>der</strong> Elektroanlagen in<br />
Gartenanlagen, im Freien, in umbauten RÇumen aus unbrennbaren und brennbaren<br />
Materialien, teilweise zerlegbaren Bauten, ist Rechnung zu tragen. AuÖerdem ist zu<br />
berÉcksichtigen, dass die GÇrten zu ca. 30 % des Jahres unbeaufsichtigt und ungenutzt<br />
sind.<br />
2.2.4 SchutzmaÖnahmen gegen elektrischen Schlag:<br />
Auf den Parzellen wird ein 230 V - (Wechselspannungs-) Netz im TN-S-System mit <strong>der</strong><br />
SchutzmaÖnahme „Automatische Abschaltung <strong>der</strong> Stromversorgung“ und zusÇtzlicher<br />
„Fehlerstrom-Schutzeinrichtung“ mit einem Nennstrom von 40 A und<br />
Nennfehlerstrom I ∆n≤ 30 mA betrieben (Anlage zur Elektroordnung).<br />
Zur Verbesserung <strong>der</strong> Wirksamkeit <strong>der</strong> SchutzmaÖnahmen gegen elektrischen Schlag<br />
sind MaÖnahmen des Potentialausgleichs* vorzusehen.<br />
* Potentialausgleich: Ist eine elektrisch gut leitfÇhige Verbindung, die zum Schutz von<br />
Personen vor elektrischen Spannungen zwischen leitfÇhigen KÑrpern (z.B. GehÇusen<br />
elektrischer Betriebsmittel, Wasser- und Heizungsrohren, Antennenanlagen,<br />
Fundamenter<strong>der</strong> ) hergestellt wird. Er soll diese eventuell auftretenden elektrischen<br />
Spannungen verhin<strong>der</strong>n o<strong>der</strong> zumindest auf eine zulÇssige GrÑÖenordnung verringern.<br />
2.2.5 ZÇhlung:<br />
Je<strong>der</strong> Abnehmer als Betreiber <strong>der</strong> Parzellen-Anlage hat eine ordnungsgemÇÖe ZÇhlung<br />
seines Elektroenergieverbrauchs durch einen geeichten WechselstromzÇhler mit<br />
Induktionsmesswerk (mit LÇuferscheibe) zu gewÇhrleisten. Deren EichgÉltigkeit betrÇgt<br />
16 Jahre (Eichjahr auf gelber Marke plus 16 Jahre = EichgÉltigkeit)<br />
Der ZÇhlerstand ist gemÇÖ den Festlegungen des Vereins termingerecht dem<br />
Energiebeauftragten zwecks Aufteilung des Gesamtverbrauchs und <strong>der</strong> DurchfÉhrung<br />
<strong>der</strong> Abrechnung zu Ébermitteln. HierfÉr sind die dafÉr vorgesehenen Formulare zu<br />
verwenden.<br />
Die Energiekosten werden ohne Aufschlag auf die Parzellen umgelegt.<br />
Beim Arbeitspreis werden Differenzen bei <strong>der</strong> Messung des Energieverbrauchs zwischen<br />
dem Verrechnungs-ZÇhler des EVU und <strong>der</strong> Summe <strong>der</strong> EinzelverbrÇuche als<br />
verbrauchsabhÇngige Kosten gem. Beschluss <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>versammlung (letztmalig am<br />
12.06.1999) proportional zum Verbrauch auf die Abnehmer umgelegt. Dazu zÇhlt auch<br />
<strong>der</strong> gemeinschaftliche Verbrauch an <strong>der</strong> Steckdose des Verteilers auf dem Parkplatz.<br />
Der Service-Preis als verbrauchsunabhÇngige Kostenposition wird gemÇÖ <strong>der</strong> Anzahl <strong>der</strong><br />
GÇrten aufgeteilt.<br />
2.2.6 Pflichten <strong>der</strong> GartenpÇchter als EigentÉmer und Betreiber:<br />
1. Veranlassung <strong>der</strong> Wie<strong>der</strong>holungsprÉfung fÉr die ortsfesten Elektroanlagen <strong>der</strong> PÇchter<br />
aller 4 Jahre durch einen zugelassenen elektrotechnischen Fachbetrieb und<br />
21
Darstellung <strong>der</strong> Ergebnisse durch diesen in einem Protokoll, von dem an den<br />
Energiebeauftragten eine Kopie auszuhÇndigen ist.<br />
2. Veranlassung <strong>der</strong> PrÉfung <strong>der</strong> verwendeten ortsverÇn<strong>der</strong>lichen elektrischen<br />
Betriebsmittel (ElektrogerÇte, VerlÇngerungs- und GerÇteanschlussleitungen mit<br />
Steckvorrichtungen, Anschlussleitungen mit Stecker, bewegliche Leitungen mit<br />
Stecker und Festanschluss)<br />
● jÇhrlich bei Nutzung im Freien sowie<br />
● aller zwei Jahre bei Nutzung in geschlossenen RÇumen,<br />
auch durch elektrotechnisch unterwiesene Personen unter bestimmten<br />
Voraussetzungen.<br />
3. PersÑnliche Sichtkontrolle <strong>der</strong> ElektrozÇhler auf Funktion (Rotation <strong>der</strong> LÇuferscheibe<br />
bei Energieabnahme) sowie <strong>der</strong> EichgÉltigkeit. Veranlassung des Austausches bei<br />
Ablauf <strong>der</strong> EichgÉltigkeit und FunktionsstÑrung in Zusammenarbeit mit dem<br />
Energiebeauftragten. Die alten und neuen ZÇhlerdaten sind gemeinsam zu<br />
dokumentieren.<br />
4. GewÇhrung des Zugangs zur Elektroanlage auf <strong>der</strong> Parzelle zwecks Sichtkontrolle<br />
durch den Elektroenergiebeauftragten alle 3-4 Jahre. Siehe auch 3!<br />
5. Einhaltung <strong>der</strong> <strong>der</strong> unter 2.2.3 festgelegten Dimensionierung <strong>der</strong> Anlagen auf den<br />
Parzellen (Vorgaben fÉr die elektrischen GerÇte, wie ZÇhler, Leitungsschutzschalter /<br />
Sicherungen, Fehlerstrom-Schutzschalter).<br />
6. ZÇhlerablesungen gem. 2.2.5.<br />
7. DafÉr zu sorgen, dass <strong>der</strong> ZÇhlerplatz stets ordnungsgemÇÖ verplombt und MÇngel an<br />
<strong>der</strong> Elektroanlage umgehend beseitigt werden. Sollte es bei én<strong>der</strong>ungen,<br />
Erweiterungen o<strong>der</strong> Reparaturen durch eine Firma erfor<strong>der</strong>lich sein, Plomben zu<br />
entfernen, ist vom PÇchter unverzÉglich beim Energiebeauftragten das Anbringen<br />
einer neuen Plombe zu veranlassen.<br />
8. StÑrungen (z. B. EnergieausfÇlle) sind dem Energiebeauftragten o<strong>der</strong> dem Vorstand<br />
zu melden. EigenmÇchtiges Manipulieren an den Stromkreisverteilern ist untersagt.<br />
3. Vollmachten des Vorstandes<br />
Zur Durchsetzung <strong>der</strong> bestehenden Rechtsvorschriften und <strong>der</strong> Elektroordnung des<br />
Vereins, <strong>der</strong> GewÇhrleistung <strong>der</strong> persÑnlichen und technischen Sicherheit sowie <strong>der</strong><br />
Versorgungssicherheit mit Elektroenergie und <strong>der</strong> korrekten Abrechnung des<br />
Energieverbrauchs im Interesse aller <strong>Gartenfreunde</strong> ist dem Vorstand o<strong>der</strong> seinen<br />
Beauftragten je<strong>der</strong>zeit, auch unangemeldet, Zugang zu den elektrotechnischen Anlagen<br />
auf den Parzellen zu gewÇhren.<br />
Bei groben VerstÑÖen gegen die Elektroordnung durch einen Parzellennutzer wird vom<br />
Energiebeauftragten in Abstimmung mit dem Vorstand die Abschaltung <strong>der</strong> jeweiligen<br />
Parzellenanlage vorgenommen.<br />
Anlage zur Elektroordnung: Zeichnung KGV- El 06 a) von 06.2010: Elektroanlagen auf<br />
den Parzellen<br />
22
z.<br />
-<br />
a<br />
o<br />
E<br />
/o<br />
.= OJ<br />
ft)<br />
O<br />
B itd 1:<br />
Ver ieilung<br />
Prinzipieller Aufbau <strong>der</strong> Elektro-<br />
Anlage aufcjen<br />
Parzetten r<br />
Biid 7:<br />
25<br />
20<br />
Trennstelle zwischen Gemeinschafts-<br />
u. Parzellenanlage<br />
Einspeisekabel <strong>der</strong> Parzelle<br />
NYY-I 3x10 mm2 (unge-<br />
schnitten)<br />
a)<br />
Netz(-System) und Schutzma€nahme<br />
gegen elektrischen Schlag :<br />
1 N PE ~ 50 Hz 400 / 230 V<br />
Automatische Abschaltung <strong>der</strong> Stromversorgung<br />
mit zusÄtzlicher Fehlerstrom-Schutzeinrichtung<br />
a)<br />
Legende:<br />
- *1 Hauptsicherung 16 A (Leitungsschutzschalter)<br />
- *2 Stromkreissicherung max. 10 A<br />
(Leitungsschutzschalter)<br />
- *3 Fehlerstrom-Schutzschalter 40 A, I ∆n ≤ 30 mA<br />
- *4 Vorsehen fÉr Steckdosen und Verbraucher im<br />
Freien<br />
- *5 geeichter ZÄhler<br />
a)<br />
Netz(-System) Kabelring:<br />
3 PEN ~ 50 Hz 400 / 230 V<br />
TN-C-System<br />
a)<br />
Legende:<br />
- *1 Diese Klemmen sind technisch und rechtlich<br />
die Öbergabestellen zwischen Gemeinschaftsund<br />
Parzellenanlage.<br />
Dahinter beginnt die Verantwortung des<br />
Parzellennutzers als EigentÉmer und Betreiber<br />
<strong>der</strong> Elektroanlage auf <strong>der</strong> Parzelle.<br />
- *2 Hauptsicherung 16 A (Leitungsschutzschalter)<br />
Alipotige Darsie[[ung desParzellen<br />
-<br />
ii<br />
AnschIusses {Biid 1/Yar.<br />
Elekiroanlage in <strong>der</strong><br />
/r''<br />
-z-<br />
max,<br />
*/<br />
| *L<br />
,n ,|<br />
Veranfworiung <strong>der</strong> 6artennufzer<br />
-/<br />
IUF\ max. 10 A<br />
,2<br />
Variante 1'. Variante 2,<br />
11 11<br />
L2<br />
rl<br />
N<br />
t-'l<br />
L1<br />
ll<br />
t\<br />
PE<br />
v 0inäDEn<br />
Eleklroenergieveisorgung i [.];trrn i liarne<br />
Siehe Kennz. a) !<br />
06.2010 Diwisch<br />
Bearl-'. ! i7 04.19q.j<br />
lJ. teinanr.:<br />
Hauptkabel-Ring a)<br />
Netz(-System): 3 PEN ~ 50 Hz 400 / 230 V<br />
3 N PE ~ 50 Hz 400 / 230 V<br />
A +<br />
Plombierbare<br />
Einheit<br />
Verbraucherstromkreise Verbraucherstromkreise<br />
a)<br />
Gilt in Anlagen, die vor Inkrafttreten <strong>der</strong><br />
Elektroordnung errichtet wurden.<br />
25<br />
20<br />
25<br />
16<br />
Einspeisekabel d. Parzelle<br />
Plombierbare Einheit<br />
Fehlerstrom-<br />
Schutzschalter<br />
Verbraucher-Stromkreise siehe Bild 1!<br />
lriwr-",ch l!,enennr:rri1 KGV "Buchsbaumweg"<br />
C;.0! . la or e.V.<br />
i [rrwr: c h<br />
23<br />
//<br />
Gemeinschaf<br />
tsanl age<br />
I<br />
I<br />
-t; *<br />
II<br />
Etekiroanlage in <strong>der</strong><br />
Veranlworlung <strong>der</strong><br />
6ar fennu i zer<br />
Iiekiroantaqen aui den ?arzetlen<br />
linn!:-r'r' a)<br />
KGv-Et oo<br />
a)<br />
Derzeit erfor<strong>der</strong>liche AusfÉhrung<br />
(Mindest-Ausstattung)<br />
a)<br />
Netz(-System) Verteilungen:<br />
3 N PE ~ 50 Hz 400 / 230 V<br />
TN-S-System<br />
a)<br />
Netz(-System) und SchutzmaÑnahme<br />
gegen elektrischen Schlag:<br />
Siehe Bild 1!
Anlage 7 zur <strong>Gartenordnung</strong><br />
Wasser - Abwasserordnung<br />
1. Wasserversorgung<br />
1.1 Vom Verein wird als Gemeinschaftseinrichtung in Verantwortung des Vorstandes ein<br />
Wasseranschluss bis zur Wasseruhr zur Verfügung gestellt.<br />
1.2 Je<strong>der</strong> Gartenpächter ist verpflichtet, den vorhandenen Wasseranschluss in seinem<br />
Garten zu pflegen, vor Beschädigungen zu schützen und regelmäßig zu kontrollieren.<br />
1.3 Die Schächte für die Wasserzähler müssen mindestens 0,5 m tief sein. Bei dieser<br />
Schachttiefe ist eine lichte Weite von 60 x60 cm einzuhalten. Um Behin<strong>der</strong>ungen beim<br />
Ein- u. Ausbau zu vermeiden, muss bei Schachttiefen von über 0,5 m die lichte Weite<br />
1,0x1,0 m betragen. Die Schächte sind ordnungsgemäß abzudecken.<br />
Der Wasserzählerschacht muss in seiner Ausführung so beschaffen sein, dass ein<br />
eindringen von Oberflächenwasser vermieden und ein ordnungsgemäßes ablesen des<br />
Zählers gewährleistet ist.<br />
1.4 Die Pächter sind verpflichtet, die Wasserzähler so zu installieren, dass nach dem<br />
Abstellen des Wassers kein Restwasser im Zähler verbleiben kann und die<br />
Funktionsfähigkeit erhalten bleibt. Für Wasseruhren, die zur Erhaltung <strong>der</strong><br />
Funktionsfähigkeit über das Winterhalbjahr ausgebaut werden müssen, werden die<br />
Ausbautermine im Herbst und die Einbautermine im Frühjahr ( in Abhängigkeit von den<br />
Terminen des Ab- bzw. Anstellen des Wassers) vom Wasserbeauftragten durch Aushang<br />
bekannt gegeben. Dem Wasserbeauftragten ist für seine Tätigkeit ungehin<strong>der</strong>ten Zugang<br />
zugewähren.<br />
Nach Ausbau <strong>der</strong> Wasserzähler sind die beiden Enden <strong>der</strong> Rohrleitung ordnungsgemäß<br />
zu verschließen, um ein Eindringen von Schmutzwasser und Ungeziefer zu verhin<strong>der</strong>n.<br />
1.5 Erkennbar defekte Wasserzähler sind unverzüglich dem Wasserbeauftragten zu<br />
melden.<br />
1.6 Je<strong>der</strong> Pächter ist verpflichtet, unmittelbar nach dem Abstellen des Wassers im Herbst<br />
seine Wasseruhr abzulesen und auf dem vorgegebenen Formular die Wasserzähler - Nr.<br />
und den Wasserzählerstand dem Wasserbeauftragten zu übergeben (Einwurf in den<br />
Briefkasten des Wasserbeauftragten).<br />
1.7 Die Wasserzähler sind alle 6 Jahre Nacheichen zu lassen o<strong>der</strong> gegen neue geeichte<br />
Wasserzähler auszutauschen.<br />
1.8 Der Zähleraustausch ist dem Wasserverantwortlichen mitzuteilen. dabei sind die<br />
Zählerstände und Zählernummern alt und neu festzuhalten und mit anzugeben.( siehe<br />
Vordruck)<br />
1.9 Die Wasserverbrauchsdifferenz aus den Einzelablesungen zum Hauptzähler wird<br />
anteilig auf alle Pächter aufgeschlüsselt.<br />
1.10 Kosten für Beschädigungen am Eingangsventil o<strong>der</strong> <strong>der</strong> davor liegenden<br />
Muffenverschraubung durch den Pächter ( verursacht durch fehlerhaften Einbau des<br />
24
Wasserzählers o<strong>der</strong> Mängel an <strong>der</strong> Wasserleitung des Pächters) werden vom Vorstand<br />
dem Verursacher in Rechnung gestellt.<br />
1.11 Bei festgestellten Manipulationen erfolgt die sofortige fristlose Sperrung des<br />
Wasseranschlusses.<br />
1.12 Auf Gartengrundstücken, wo <strong>der</strong> Schacht nicht unmittelbar hinter <strong>der</strong> Grenze des<br />
Mittelweges liegt, son<strong>der</strong>n weiter im Inneren des Gartens, ist <strong>der</strong> Pächter für<br />
Beschädigungen und Undichtheiten bis zum Mittelweganschluss verantwortlich.<br />
Bei Verlegung <strong>der</strong> Rohrleitungen im frostgefährdeten Bereich ist auf ausreichende<br />
Isolierung/Sicherung <strong>der</strong> Rohre und Wasserzähler zu achten.<br />
1.13 Nicht ordnungsgemäße Ausführung <strong>der</strong> Wasserschächte , <strong>der</strong> Leitungen im<br />
Wasserschacht kann zur Sperrung des Wasseranschlusses führen ( wenn Termine<br />
wie<strong>der</strong>holt nicht eingehalten o<strong>der</strong> eine fachgerechte Herrichtung abgelehnt wird).<br />
2. Abwasser- und Fäkalienentsorgung<br />
2.1. Das Wasserhaushaltsgesetz schreibt vor, dass verschmutztes Wasser einer<br />
ordnungsgemäßen Abwasserreinigung zugeführt werden muss.<br />
Als Abwasserreinigungseinrichtungen gelten:<br />
- das Sammeln in zugelassenen wasserdichten Gruben mit Abfuhr in eine Kläranlage<br />
- das Einleiten in biologische Kleinkläranlagen mit Überlauf und<br />
- das Einleiten in die öffentliche Kanalisation mit Anschluss an eine Kläranlage<br />
( über10 Tausend Einwohner)<br />
2.2, Laut Bundeskleingartengesetz dürfen keine Wasserzapfstellen in den Lauben<br />
installiert sein, so dass folglich auch Abwasseranlagen in Kleingärten nicht erfor<strong>der</strong>lich<br />
sind.<br />
2.3. Laut § 151 Wassergesetz von Sachsen-Anhalt dürfen Wasser und Fäkalien nicht<br />
über Sickergruben entsorgt werden, dies würde eine erhebliche Gefährdung<br />
des Grundwassers darstellen und ist strafbar.<br />
2.4. Verbindliche Angaben bzw. Handlungsanweisungen, wie das Toilettenproblem im<br />
Einzelnen zu lösen ist, gibt es auf Gesetzesebene nicht.<br />
Im Kommentar zum Bundeskleingartengesetz heißt es lediglich "Die Entsorgung kann<br />
im übrigen über zentrale Einrichtungen in <strong>der</strong> Kleingartenanlage und / o<strong>der</strong> auch über<br />
so genannte Trockentoiletten in den Gärten erfolgen."( Mainczyk 6. Auflage, Seite 79)<br />
Alle technischen Lösungsmöglichkeiten müssen jedoch die o. g. Gesetze einhalten.<br />
2.5. Hinweise zum umweltgerechten Umgang mit Toiletteninhalten in unserem<br />
Kleingartenverein<br />
2.5.1. Biologische Trockentoilette<br />
- die Trockentoiletteninhalte müssen einer fachgerechten Kompostierung auf <strong>der</strong><br />
Parzelle unterzogen werden.<br />
- nach mindestens einjähriger Rottezeit darf die Rückführung <strong>der</strong> gewonnenen<br />
Komposterde nur für Pflanzen ( Blumen, Busche ) die nicht dem menschlichen<br />
Verzehr dienen, genutzt werden.<br />
2.5.2. Chemietoilette<br />
- durch die Zugabe von Desinfektionsmittel gelten die Inhalte aus Chemietoiletten<br />
als schwer zu entsorgende Abwässer.<br />
25
Entsorgungsmöglichkeiten:<br />
- Einbringung in Kläranlagen ( Haustoilette ) mit einer Kapazität von über<br />
10 Tausend Einwohnergleichwerten ( EGW ), da die Chemikalien biologisch<br />
nur in größeren Anlagen abbaubar sind. ( ohne Nachweis )<br />
- Auffangbehälter auf Campingplätzen ( mit Gebühren aber vorschriftsmäßigen<br />
Ablieferungsschein)<br />
Abkippstation ( Behältersystem ) in <strong>der</strong> Anlage mit regelmäßiger Entsorgung<br />
durch die Stadt ( mit Gebühren und Nachweis ) zur Zeit nicht vorhanden.<br />
2.5.3. Wasserspültoiletten im Kleingarten<br />
- sind grundsätzlich nicht erlaubt.<br />
- Eine Duldung durch den Vereinsvorstand ersetzt keine Genehmigung.<br />
Entsorgungsvarianten:<br />
- biologische Kleinkläranlage bzw.<br />
- in einer rundum verschlossenen Grube versenkten Behälter bis 3 m³<br />
Fassungsvermögen, gilt als zugelassener wasserdichter Abwassersammelbehälter.<br />
- Beide Möglichkeiten werden durch eine zugelassene Firma <strong>der</strong> Stadt kostenpflichtig<br />
mit Nachweis entsorgt.<br />
26
Kleingartenverein ,.........................................................................................° e.V.<br />
Bauerlaubnis<br />
Sehr geehrte/r Gartenfreund/in ....................................:..........................,<br />
entsprechend Ihres Bauantrages vom................. erteilt Ihnen <strong>der</strong> Vorstand die<br />
Genehmigung,<br />
folgende bauliche Anlagen in dem von Ihnen gepachteten Garten - Nr.:.................. zu<br />
errichten/ zu verän<strong>der</strong>n*.<br />
Die Erteilung ist an folgende Auflagen gebunden:<br />
- Einhaltung <strong>der</strong> im Bauantrag enthaltenen Bauunterlagen<br />
- Einhaltung folgen<strong>der</strong> Abnahmen durch die Baukommission / den Vorstand*<br />
Datum Unterschrift<br />
Baugrube ............ .................<br />
Fundament ............ .................<br />
Bauwerksabsperrung ............ .................<br />
Dachkonstruktion ............ .................<br />
Endabnahme ............ .................<br />
(Beginn <strong>der</strong> Abschreibung)<br />
Elektroanlage ............ .................<br />
Wasser- u. Abwasseranlagen ............. .................<br />
Mit vorliegen dieser Bauerlaubnis kann mit den Baumaßnahmen begonnen werden.<br />
Die Prüfungen sind bei <strong>der</strong> Baukommission / dem Vorstand* rechtzeitig anzufor<strong>der</strong>n.<br />
Ort, Datum Unterschrift<br />
(Vorstand)<br />
Dieses Dokument ist sorgfältig aufzubewahren. Es dient als Nachweis für die<br />
rechtmäßige Errichtung des Bauwerkes und bildet die Grundlage für die Bewertung bei<br />
Ersatzansprüchen.<br />
*Nichtzutreffendes ist zu streichen<br />
27
Antragsteller<br />
Name, Vorname ..................................................................<br />
Garten - Nr:...........................................................................<br />
Anschrift und Telefon:....................................................................................... . ........<br />
An den Vorstand<br />
des Kleingartenvereins „........................................................................." e.V.<br />
Antrag auf Erteilung einer Bauerlaubnis<br />
Hiermit beantrage ich auf <strong>der</strong> Grundlage gültiger <strong>Gartenordnung</strong> /Bauordnung<br />
/Bundeskleingartengesetzes die Errichtung, die Aufstellung, den Anbau, die Sanierung,<br />
den Umbau o<strong>der</strong> den Abriss * einer(s)<br />
Laube (Monolith) Größe................m²<br />
Laube (Holz) Größe................m²<br />
Laube (Fertigteil) Größe................m²<br />
Anbauten ...............m²<br />
Gewächshauses ...............m²<br />
Gartenteich/Feuchtbiotop *<br />
Badebecken<br />
Abflusslose Sammelgrube<br />
Brunnen<br />
Stütz- und Trockenmauer<br />
Elektroanlage<br />
Wasser- u,. Abwasseranlage<br />
Lt. folgenden, 2fach beigefügten Unterlagen<br />
................m²<br />
1. Lageplan -> fachgerecht erstellt<br />
2. Fundamentplan -> fachgerecht erstellt<br />
3. Baubeschreibung o<strong>der</strong> Unterlagen des Herstellerbetriebes <strong>der</strong> Fertigteillaube *<br />
4. Standsicherheitsnachweis (Statik) und Baubeschreibung bei monolithischem Eigenbau<br />
5. Erfor<strong>der</strong>liche behördliche / Eigentümergenehmigungen*<br />
6. Ausführungsbeschreibung und Zeichnung<br />
Ort, Datum<br />
Unterschrift<br />
(Antragsteller)<br />
*Nichtzutreffendes ist zu streichen<br />
28
309
<strong>Gartenordnung</strong><br />
des Kleingartenvereins „Buchsbaumweg“ e.V. <strong>Halle</strong> / <strong>Saale</strong><br />
Unsere Kleingartenanlage ist ein wichtiger Bestandteil des städtischen<br />
Grüns und leistet einen wesentlichen Beitrag zur Verbesserung des<br />
Lebensraumes in unserer Stadt.<br />
Die nichterwerbsmäßige gärtnerische Tätigkeit in <strong>der</strong> Freizeit dient<br />
insbeson<strong>der</strong>e <strong>der</strong> Eigenversorgung <strong>der</strong> Familie mit Obst und Gemüse sowie<br />
<strong>der</strong> aktiven Erholung, <strong>der</strong> Entspannung und dem körperlichen<br />
Bewegungsausgleich.<br />
Die <strong>Gartenordnung</strong> regelt die Rechte und Pflichten <strong>der</strong> in <strong>der</strong><br />
Kleingartenanlage organisierten Pächter für das Zusammenleben in dem<br />
Verein zur Gestaltung <strong>der</strong> Anlage sowie <strong>der</strong> Einzelgärten.<br />
Sie enthält notwendige Regelungen und Orientierungen für die Einrichtung<br />
schöner, erholsamer, ertragreicher und umweltfreundlicher Gärten, für die<br />
sinnvolle Nutzung des Bodens und für die Erhöhung seiner Fruchtbarkeit, für<br />
die Pflege und den Schutz <strong>der</strong> natürlichen Umwelt sowie für die Errichtung<br />
von Bauwerken.<br />
Als Bestandteil des Pachtvertrages konkretisiert die <strong>Gartenordnung</strong> die<br />
Rechte und Pflichten <strong>der</strong> Vertragspartner.<br />
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