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Gartenordnung - Stadtverband der Gartenfreunde Halle/Saale eV

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<strong>Gartenordnung</strong><br />

des<br />

Kleingartenvereins<br />

„ Buchsbaumweg“ e.V.<br />

<strong>Halle</strong>/<strong>Saale</strong><br />

beschlossen am 24.04.2010<br />

von <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>versammlung<br />

1


Inhaltsverzeichnis<br />

1. Beziehungen zwischen den Pächtern des Vereins 3<br />

2. Gestaltung und Nutzung <strong>der</strong> Gärten......................... 4<br />

3.Tierhaltung............................................................... 6<br />

4. Bebauung im Kleingarten ....................................... 6<br />

5. Umwelt- und Naturschutz........................................ 6<br />

6. Sicherheit und Ordnung.......................................... 7<br />

6.3 Pflichten <strong>der</strong> Pächter ......................................... 8<br />

7. Kündigung und Pächterwechsel ........................... 10<br />

8.Schlussbestimmungen .......................................... 11<br />

Anlagen:<br />

Anlage 1 Pflanz - u. Grenzabstände ......................... 12<br />

Anlage 2 Wichtige Wirtspflanzen.............................. 13<br />

Anlage 3 Meldepflichtige Krankheiten ........................ 13<br />

Anlage 4 Giftige Pflanzen ....................................................... 14<br />

Anlage 5 Rahmenbauordnung .................................. 15<br />

Anlage 6 Elektroordnung....................................... .. 19<br />

Anlage 7 Wasser und Abwasserordnung.................. 24<br />

Vordrucke für:<br />

Bauerlaubnis............................................................... 27<br />

Antrag auf Erteilung einer Bauerlaubnis .................... 28<br />

2


1. Beziehungen zwischen den Pächtern und dem Gartenverein<br />

1.1. Der <strong>Stadtverband</strong> <strong>der</strong> <strong>Gartenfreunde</strong> <strong>Halle</strong> e.V. vertreten durch den mit <strong>der</strong><br />

Verwaltung beauftragten Vorstand des Kleingartenvereines „ Buchsbaumweg“ e.V. als<br />

VerpÇchter verpachtet an den PÇchter als Mitglied des Vereins, aus dem im Gebiet des<br />

Kleingartenvereins „ Buchsbaumweg e.V. gelegenen GelÇnde ein TeilstÉck ( Parzelle),<br />

zum Zwecke <strong>der</strong> kleingÇrtnerischen Nutzung. Mitverpachtet ist <strong>der</strong> auf den Kleingarten<br />

entfallende Anteil <strong>der</strong> GemeinschaftsflÇchen. Leerstehende GÇrten gelten als<br />

GemeinschaftsflÇche.<br />

Das Pachtjahr beginnt mit dem 01.Dezember und endet mit dem 30.November eines<br />

Jahres.<br />

1.2.. Die Beziehungen zwischen den PÇchtern im Verein sind geprÇgt von gegenseitiger<br />

Achtung und UnterstÉtzung, kameradschaftlicher Hilfe und RÉcksichtnahme im<br />

individuellen Verhalten und im Leben des Vereins.<br />

Bei Notwendigkeit und unter BerÉcksichtigung konkreter Bedingungen, VorschlÇge und<br />

Interessen <strong>der</strong> PÇchter sind in den Mitglie<strong>der</strong>versammlungen Festlegungen zur Regelung<br />

<strong>der</strong> Gemeinschaftsbeziehungen (z.B. zum Befahren <strong>der</strong> Wege in <strong>der</strong> Anlage,<br />

MÉllbeseitigung, erweiterte Ruhezeiten u.a.m.) zu treffen.<br />

Je<strong>der</strong> PÇchter ist verpflichtet, auf die Einhaltung von Ruhe, Ordnung und Sicherheit fÉr<br />

sich, seine AngehÑrigen und GÇste zu achten.<br />

1.3. Eine den Nachbarn belÇstigende und den Erholungswert beeintrÇchtigende<br />

GerÇuschverursachung ist wÇhrend <strong>der</strong> Ruhezeiten sowie an Sonn- und Feiertagen<br />

verboten.<br />

Ruhezeiten mit Bezug auf die Gefahrenabwehrverordnung <strong>der</strong> Stadt <strong>Halle</strong> und an<strong>der</strong>e<br />

geltende Rechtsvorschriften sind:<br />

montags - samstags 13.00 bis 15.00 Uhr und 22.00 bis 06. 00 Uhr<br />

sonn- und feiertags ganztägig.<br />

1.4. Jeglicher kommerzieller Handel in <strong>der</strong> Kleingartenanlage ist verboten.<br />

1.5. Alle PÇchter sind verpflichtet, sich entsprechend den BeschlÉssen <strong>der</strong><br />

Mitglie<strong>der</strong>versammlung des Vereins an <strong>der</strong> Gestaltung, Pflege, Erhaltung und am Umund<br />

Neubau von gemeinschaftlichen Einrichtungen durch persÑnliche Arbeitsleistungen<br />

und finanzielle Umlagen zu beteiligen. Die persÑnlichen Arbeitsleistungen sind jÇhrlich<br />

einheitlich je Garten festzulegen und durch die Mitglie<strong>der</strong>versammlung zu beschlieÖen .<br />

Ausnahme- bzw. Son<strong>der</strong>genehmigungen beschlieÖen <strong>der</strong> Vorstand des Vereins. Im<br />

Ausnahmefall ist auch eine finanzielle Abgeltung nicht geleisteter Arbeitsstunden zu dem<br />

von <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>versammlung beschlossenen Satz mÑglich.<br />

1.6. Die von den PÇchtern durch persÑnliche Arbeitsleistungen und finanzielle Umlagen<br />

geschaffenen Werte gehen in das unteilbare Gemeinschaftseigentum des Vereins ein.<br />

1.7. Bei PÇchterwechsel bekommt <strong>der</strong> abgebende PÇchter die finanziellen<br />

Aufwendungen ( Umlagen) unter BerÉcksichtigung des Zeitwertes (Abschreibungen) vom<br />

Verein erstattet. Der neue PÇchter hat diese Umlage einschlieÖlich einer<br />

AufnahmegebÉhr fÉr Nutzungsrechte nach Aufnahme in den Verein auf das Vereinskonto<br />

zu Éberweisen. Eine Ratenzahlung kann mit dem Vorstand ( Kassierer ) vereinbart<br />

werden.<br />

3


1.8. In unserem Kleingartenverein haben wir die Beauftragten fÉr „Elektroenergie“ und<br />

„Wasser“ als Ansprechpartner fÉr die PÇchter. Der Fachberater kann Mitglied des<br />

Vereinsvorstandes sein. Die Ausbildung und laufende Weiterbildung erfolgt durch den<br />

<strong>Stadtverband</strong> <strong>der</strong> <strong>Gartenfreunde</strong> <strong>Halle</strong> / <strong>Saale</strong> e.V. Die PÇchter sind anzuhalten, sich in<br />

allen kleingÇrtnerischen Belangen <strong>der</strong> Gartennutzung und -gestaltung an den o<strong>der</strong> die<br />

Fachberater zu wenden um <strong>der</strong>en Erfahrungen zu nutzen.<br />

1.9 Gemeinschaftseinrichtungen<br />

Dem Vorstand obliegt die Kontrolle und Erhaltung des ordnungsgemÇÖen Zustandes<br />

sowie das Treffen von Entscheidungen Éber Neu-, An- und Umbauten einschlieÖlich<br />

Pflege und Erhaltung nachstehen<strong>der</strong> Einrichtungen:<br />

Wasseranschluss und -leitung,<br />

Elektroanschluss und -leitung,<br />

GarteneinzÇunung,<br />

zentraler Mittelweg mit Zaun,<br />

Parkplatz, Spielplatz einschlieÖlich Rabatten mit Bepflanzung,<br />

GerÇtehaus<br />

zugehÑrige AuÖenanlagen .<br />

Der Vorstand ist fÉr die Einhaltung entsprechen<strong>der</strong> Auflagen durch zustÇndige Stellen<br />

verantwortlich.<br />

1.10 Ehrung <strong>der</strong> Gartenmitglie<strong>der</strong><br />

1.10.1 Auszeichnungsfestlegungen<br />

langjÇhrige verdienstvolle Mitarbeit im Verein kann mit<br />

- Belobigung<br />

- Urkunde<br />

- Sachwertgeschenk<br />

- Ehrenmedaille (bronze, silber, ) des <strong>Stadtverband</strong>es <strong>der</strong> <strong>Gartenfreunde</strong><br />

<strong>Halle</strong>/<strong>Saale</strong> auf Vorschlag von Gartenmitglie<strong>der</strong>n und –vorstand ausgezeichnet<br />

werden.<br />

1.10.2 Gratulationsfestlegungen<br />

ab 30. Geburtstag wird je<strong>der</strong> runde Geburtstag mit einer GlÉckwunschkarte bedacht, ab<br />

75, 80, 85...erfolgt eine persÑnliche Gratulation mit BlumenprÇsent durch den Vorstand.<br />

2. Gestaltung und Nutzung <strong>der</strong> Gärten<br />

2.1. Die ábergabe des Gartens erfolgt ausschlieÖlich zum Zwecke <strong>der</strong> kleingÇrtnerischen<br />

Nutzung und Freizeitgestaltung auf <strong>der</strong> Grundlage des Pachtvertrages.<br />

2.2. Je<strong>der</strong> PÇchter hat das Recht, seinen Garten nach seinen Ideen und Vorstellungen<br />

zweckmÇÖig, Çsthetisch und unter Beachtung <strong>der</strong> Artenvielfalt zu gestalten. Grundlage<br />

dafÉr ist <strong>der</strong> von <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>versammlung beschlossene Gestaltungsplan <strong>der</strong> Anlage<br />

bzw. Festlegungen zu ihrer Umgestaltung und die <strong>Gartenordnung</strong> des Gartenvereins<br />

Buchsbaumweg e.V.<br />

2.3. Der Garten ist persÑnlich zu nutzen. Eine Ausnahme zur zeitweiligen Nutzung des<br />

Gartens durch an<strong>der</strong>e Personen ist mit dem Vorstand des Vereines vorher zu<br />

vereinbaren. Eine Vermietung ist nicht zulÇssig.<br />

4


2.4. Die Einrichtung und Bebauung eines Gartens für Dauerwohnzwecke (ständiger<br />

Wohnsitz) o<strong>der</strong> Sommerwohnung ist nicht gestattet.<br />

2.5. Mit <strong>der</strong> Pacht eines Gartens übernehmen die Pächter Verantwortung für die<br />

kleingärtnerische Nutzung des Bodens, die Pflege und den Schutz <strong>der</strong> Natur und Umwelt<br />

entsprechend den Festlegungen des Bundeskleingartengesetzes und <strong>der</strong> dazu<br />

geltenden Rechtssprechung (Drittelteilung). D. h, mindestens 1/3 <strong>der</strong> Gartenfläche muss<br />

dem Anbau von Obst und Gemüse vorbehalten bleiben. Die sonstige gärtnerische<br />

Nutzung(Zierpflanzen) kann 1/3 betragen. Der Anteil <strong>der</strong> Erholungsnutzung darf<br />

höchstens 1/3 <strong>der</strong> Gartenfläche betragen. Die Rasenfläche darf max. 10 % <strong>der</strong><br />

Gartenfläche betragen. Bei Rasen unter den Obstbäumen sind Baumscheiben<br />

anzulegen.<br />

2.6. Im Garten ist mindestens ein Obstbaum je 100 m² Gartenfläche anzupflanzen. Bei<br />

<strong>der</strong> Neupflanzung von Obstgehölzen ist <strong>der</strong> Nie<strong>der</strong>stamm als Baumform zu verwenden.<br />

Vorhandene gesunde Obstgehölze an<strong>der</strong>er Stammformen können gepflegt und erhalten<br />

werden, wenn die benachbarten Kleingärten in <strong>der</strong> Nutzung nicht beeinträchtigt werden.<br />

Empfohlene Pflanz- bzw. verbindliche Grenzabstände bei Neupflanzung für Obstbäume<br />

und Beerensträucher siehe Anlage 1.<br />

2.7. Laub- und Nadelbäume sowie Walnussbäume stehen im Wi<strong>der</strong>spruch zum Gebot<br />

<strong>der</strong> kleingärtnerischen Nutzung und sind deshalb in den Gärten nicht zulässig. Sie<br />

unterliegen auch nicht dem Geltungsbereich <strong>der</strong> Baumschutzsatzung <strong>der</strong> Stadt <strong>Halle</strong><br />

(<strong>Saale</strong>).<br />

2.8. Die Pflanzung, Pflege und Erhaltung von Laub- und Nadelgehölzen in den<br />

öffentlichen Bereichen <strong>der</strong> Gartenanlage sowie in ihrem Umfeld, soweit es zur<br />

Pachtfläche gehört, hat entsprechend <strong>der</strong> Baumschutzsatzung <strong>der</strong> Stadt <strong>Halle</strong> zu<br />

erfolgen. Das Anpflanzen von Gehölzen die Wirtspflanzen für Schädlinge und<br />

Krankheiten an Obstgehölzen und an<strong>der</strong>en Nutzpflanzen sein können, ist verboten<br />

(s. Anlage 2). Es sind solche Arten zu wählen, die Bienenweide und Brutplätze für Vögel<br />

sind.<br />

2.9. Als Ziergehölze in den Pachtgärten dürfen nur solche Arten gepflanzt werden, die im<br />

Sinne <strong>der</strong> Fruchtziehung <strong>der</strong> kleingärtnerischen Nutzung zuzuordnen sind. Das heißt,<br />

<strong>der</strong>en Blütenzweige, sonstigen Blumen ähnlich, als Vasenschmuck dienen können. Das<br />

Anpflanzen von Ziergehölzen, die Wirtspflanzen für Schädlinge und Krankheiten an<br />

Obstgehölzen und an<strong>der</strong>en Nutzpflanzen sein können, ist verboten (siehe Anlage 2).<br />

Im Übrigen ist die individuelle Größe <strong>der</strong> Gärten und <strong>der</strong> Grundsatz, dass die Ziergehölze<br />

den Obstgehölzen untergeordnet sein müssen, zu berücksichtigen. Auf je 100 m ²<br />

Gartenfläche ist die Anpflanzung eines Ziergehölzes mit einer Endwuchshöhe von<br />

maximal 3 m zulässig. Das Anpflanzen und Heranziehen u.a. von Haselnuss- und<br />

Holun<strong>der</strong>büschen, Koniferen' und Weiden aller Art ist nicht erlaubt, d.h., sie<br />

wi<strong>der</strong>sprechen <strong>der</strong> kleingärtnerischen Nutzung.<br />

Definition <strong>der</strong> Koniferen<br />

Zu den Koniferen ( = Zapfenträgern) gehören alle Bäume und Ziergehölze mit nadelo<strong>der</strong><br />

schuppenförmigen Blättern. Botanisch werden sie in folgende Familien eingeteilt.<br />

- Pinaceae: Kiefern, Fichten, Tannen, Lärchen<br />

-Taxiodiaceae Sumpfzypressen, Mammutbäume<br />

- Cupressaceae: Wachol<strong>der</strong> einschließlich Sadebaum, Zypressen, Lebensbaum (Thuja)<br />

- Taxaceae: Eibe<br />

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- Araucariaceae: Zimmertannen<br />

Die festgelegten Grenzabstände (s. Anlage 1) sind bei Neuanpflanzungen einzuhalten.<br />

2.10. Formhecken dürfen eine Höhe von 1,20 m nicht überschreiten und sind 0,60 m von<br />

<strong>der</strong> Gartengrenze einwärts zu pflanzen. Heckenbögen über Gartenpforten sind zulässig.<br />

Hecken an <strong>der</strong> Außengrenze <strong>der</strong> Anlagen dürfen max. 2,0 m hoch sein.<br />

2.11. Die nach Nr. 2.7. und 2.9. nicht zulässigen Bäume und Ziergehölze sind durch<br />

Vereinbarungen zwischen dem Vorstand des Vereins und dem jeweiligen Pächter in<br />

angemessener Zeit zu entfernen.<br />

2.12. Kranke Bäume, Todholz u. Baumstümpfe sind zu entfernen<br />

3. Tierhaltung<br />

3.1. Tierhaltung gehört grundsätzlich nicht zur kleingärtnerischen Nutzung.<br />

3.2. Das Halten und Züchten von Hunden und Katzen in <strong>der</strong> Kleingartenanlage ist nicht<br />

gestattet. Von gelegentlich mitgebrachten Haustieren darf keine Störung o<strong>der</strong><br />

Gefährdung <strong>der</strong> Kleingartengemeinschaft ausgehen. Hunde sind an <strong>der</strong> Leine zu führen.<br />

Verunreinigungen durch Hunde auf den Wegen und Gemeinschaftsflächen sind vom<br />

Tierhalter unverzüglich zu beseitigen. Beim Mitbringen von Katzen ist <strong>der</strong> Schutz <strong>der</strong><br />

Vögel zu gewährleisten. Das Füttern von herrenlosen Katzen und Wildtieren ist nicht<br />

gestattet.<br />

4. Bebauung im Kleingarten<br />

4.1. Die Bebauung <strong>der</strong> Kleingärten hat in Übereinstimmung mit dem BKleingG § 3 (2),<br />

<strong>der</strong> Landesbauordnung u.a. behördlichen bzw. kommunalen Vorschriften zu erfolgen.<br />

Der Bestandsschutz gemäß § 20a BKleingG bleibt hiervon unberührt.<br />

4.2. Bauliche Anlagen in den Kleingärten müssen in Form, Maßstab, Verhältnis <strong>der</strong><br />

Baumassen und Bauteile zueinan<strong>der</strong>, Werkstoff und Farbe so gestaltet sein, dass sie<br />

nicht verunstaltet wirken (Verunstaltungsverbot). Bauliche Anlagen sind mit ihrer<br />

Umgebung <strong>der</strong>artig in Einklang zu bringen, dass sie das Kleingartenanlage-, Orts- und<br />

Landschaftsbild nicht verunstalten o<strong>der</strong> <strong>der</strong>en beabsichtigte Gestaltung nicht stören. Die<br />

Vereine treffen dazu Festlegungen in dem Gestaltungsplan <strong>der</strong> Kleingartenanlage.<br />

4.3. Auf <strong>der</strong> Grundlage <strong>der</strong> Rahmenbauordnung des <strong>Stadtverband</strong>es <strong>der</strong> <strong>Gartenfreunde</strong><br />

<strong>Halle</strong>/<strong>Saale</strong> e.V. gem. Anlage 5 können die Kleingartenvereine eigene Bauordnungen<br />

erlassen o<strong>der</strong> Beschlüsse fassen. Diese dürfen nicht im Wi<strong>der</strong>spruch zu <strong>der</strong><br />

Rahmenbauordnung des <strong>Stadtverband</strong>es <strong>der</strong> <strong>Gartenfreunde</strong> <strong>Halle</strong>/ <strong>Saale</strong> e. V. stehen.<br />

Ausnahmen zu einzelnen Bestimmungen bedürfen einer Zustimmung durch den<br />

Vorstand des <strong>Stadtverband</strong>es <strong>der</strong> <strong>Gartenfreunde</strong> <strong>Halle</strong> / <strong>Saale</strong> e.V. Die Zustimmung<br />

kann auf Antragstellung und Begründung durch den Verein gewährt werden, wenn ihre<br />

Umsetzung nicht den gesetzlichen Vorschriften und den Grundsätzen <strong>der</strong><br />

kleingärtnerischen Nutzung wi<strong>der</strong>spricht.<br />

5. Umwelt- und Naturschutz<br />

5.1. Je<strong>der</strong> Pächter übernimmt mit <strong>der</strong> ihm anvertrauten Gartenfläche persönliche<br />

Verantwortung für die Erhaltung und Pflege von Natur und Umwelt. Er trägt damit zur<br />

Verschönerung des Umfeldes und zur Erhöhung des Erholungswertes <strong>der</strong> Gärten bei.<br />

6


Bei <strong>der</strong> Gestaltung und Nutzung von KleingÇrten ist <strong>der</strong> Erhaltung, dem Schutz und <strong>der</strong><br />

Schaffung von Biotopen eine gebÉhrende Bedeutung beizumessen. In jedem Garten<br />

sollten durch geeignete MaÖnahmen die Lebensbedingungen fÉr NÉtzlinge geschaffen,<br />

erhalten und verbessert werden.<br />

5.2. Kranke BÇume und StrÇucher, Baumruinen, Baumstubben, abgÇngige und<br />

vergreiste ObstgehÑlze und solche Pflanzen, die von SchÇdlingen befallen sind,<br />

sind sachgerecht zu beseitigen. Fruchtmumien sind unverzÉglich aus dem Garten<br />

zu entfernen.<br />

5.3. GartenabfÇlle, Laub und sonstige pflanzliche RÉckstÇnde sind sachgemÇÖ<br />

(insbeson<strong>der</strong>e die Vermeidung von GeruchsbelÇstigungen) zu kompostieren.<br />

Der gewonnene Kompost ist dem Boden wie<strong>der</strong> zu zufÉhren. Beim Anlegen eines<br />

Komposthaufens ist ein Mindestabstand von 0,50 m zur Nachbargrenze einzuhalten.<br />

5.4. Ein Verbrennen von GartenabfÇllen, Laub, pflanzlichen RÉckstÇnden und sonstigen<br />

Materialien ist gemÇÖ <strong>der</strong> Gefahrenabwehrordnung <strong>der</strong> Stadt <strong>Halle</strong> (<strong>Saale</strong>) grundsÇtzlich<br />

nicht gestattet.<br />

5.5. Je<strong>der</strong> PÇchter hat die Pflicht, Pflanzenkrankheiten und SchÇdlinge sachgemÇÖ zu<br />

bekÇmpfen. Dabei sind MaÖnahmen des integrierten, nÉtzlingschonenden<br />

Pflanzenschutzes umfassend anzuwenden. Anzeigepflichtige Krankheiten gem. Anlage 3<br />

sind Éber den Vorstand dem zustÇndigen Amt zu melden. Die durch das Amt erteilten<br />

Auflagen sind unter Kontrolle des Vorstandes strikt umzusetzen.<br />

5.6. Pflanzenschutzmittel dÉrfen nur unter Beachtung des Pflanzenschutzgesetzes<br />

angewendet werden. Sie mÉssen mit <strong>der</strong> Angabe „Anwendung im Haus- und Kleingarten<br />

zulÇssig" (BDG-Blatt Nr. 43) gekennzeichnet sein. Bestimmungen zum Schutz <strong>der</strong> VÑgel,<br />

Bienen und sonstigen NÉtzlinge sind zu beachten.<br />

5.7. Die Beseitigung von unerwÉnschtem Pflanzenwuchs und von SchÇdlingen sollte auf<br />

NutzflÇchen vor allem mit gebrÇuchlichen Methoden wie hacken, jÇten und absammeln<br />

erfolgen. Die Anwendung von chemischen Unkrautvernichtungsmittel ist im Kleingarten<br />

verboten.<br />

5.8. Das geÇn<strong>der</strong>te Bundesnaturschutzgesetz ab 01.03.2010, wonach vom 01.03. bis<br />

30.09. das Roden, Abschneiden o<strong>der</strong> auf Stock schneiden von BÇumen, Hecken,<br />

lebenden ZÇunen, GebÉsch u. a. GehÑlze verboten ist, trifft fÉr Garten- u. Hausbesitzer<br />

nicht zu. Die Verpflichtung auf die Brutzeiten <strong>der</strong> VÑgel RÉcksicht zu nehmen bleibt<br />

bestehen. D.h. Hecken u. BÇume mit zur Brutzeit genutzten Vogelnestern sind fÉr die<br />

Dauer des Nist- u. Brutgeschehens gesperrt.<br />

6. Sicherheit und Ordnung<br />

6.1. Sicherheit<br />

Der Energiebeauftragte und <strong>der</strong> Wasserbeauftragte handeln nach spezifischen<br />

Aufgabenstellungen und sind dem Vorstand rechenschaftspflichtig. Insbeson<strong>der</strong>e<br />

beraten und unterstÉtzen sie ihn bei Wartung, Instandhaltung, notwendiger Erweiterung<br />

o<strong>der</strong> Anpassung <strong>der</strong> technischen Anlagen sowie bei erfor<strong>der</strong>lichen Datenerfassungen<br />

und –auswertungen.<br />

Zur Abgabe und Empfangnahme rechtsgeschÇftlicher WillenserklÇrungen fÉr den Verein<br />

sind sie nach Absprache mit dem Vorstand befugt.<br />

Siehe <strong>Gartenordnung</strong>, Anlage 6: Elektroordnung und Anlage 7: Wasserordnung<br />

7


6.2. Ordnung<br />

6.2.1 Baumaterialien, Bauschutt, Stallmist o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>e Stoffe dürfen nur mit Zustimmung<br />

des Vorstandes auf den Wegen o<strong>der</strong> Gemeinschaftsflächen abgeladen o<strong>der</strong> gelagert<br />

werden. Sie sind, innerhalb <strong>der</strong> bei <strong>der</strong> Zustimmung festgelegten Frist, zu entfernen.<br />

Diese Regelung gilt auch für Container und Anhänger.<br />

6.2.2. Das Instandsetzen, Waschen und Pflegen von Kraftfahrzeugen ist innerhalb <strong>der</strong><br />

Kleingartenanlage verboten. Zum Abstellen von Kraftfahrzeugen sind nur die vom Verein<br />

bezeichneten Plätze o<strong>der</strong> öffentlichen Parkplätze zu benutzen. Das Aufstellen von<br />

Wohnwagen, Campinganhängern und das Dauerzelten innerhalb <strong>der</strong> Kleingartenanlage<br />

ist verboten.<br />

6.2.3. In <strong>der</strong> Kleingartenanlage ist jeglicher Umgang mit Luftdruckgewehren und<br />

sonstigen Waffen verboten.<br />

6.2.4. Feste, flüssige o<strong>der</strong> halbflüssige Stoffe, die geeignet sind, Verunreinigungen<br />

hervorzurufen sowie Abwässer und Fäkalien sind nach den Rechtsvorschriften einer<br />

Beseitigung zuzuführen. Eine Ableitung in Vorfluter, Gräben o<strong>der</strong> in das Grundwasser ist<br />

untersagt. Für den Nachweis <strong>der</strong> rechtskonformen Betreibung <strong>der</strong> Abwasserbehandlung<br />

bzw. Entsorgung ist <strong>der</strong> Pächter verantwortlich.<br />

6.2.5. In den Kleingärten ist ausschließlich die Benutzung von transportablen<br />

Grillgeräten, die mit Holzkohle, Elektroenergie o<strong>der</strong> Flüssiggas betrieben werden,<br />

gestattet. Lagerfeuer, Feuerkörbe, Terrassenöfen u.a. offene bzw. geschlossene<br />

Feuerstellen sind verboten. Bei <strong>der</strong> Benutzung statthafter Geräte darf es nicht zu Belästigungen<br />

kommen.<br />

6.2.6. Die Sauberhaltung angrenzen<strong>der</strong> Bereiche <strong>der</strong> Anlage sowie des Umfeldes ist<br />

gemeinsames Anliegen <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>. Das Abbrennen von Weg- und Feldrainen ist nicht<br />

statthaft.<br />

6.2.7. Das Befahren mit und das Abstellen von Fahrrä<strong>der</strong>n auf dem Mittelweg ist nicht<br />

gestattet.<br />

6.3 Pflichten <strong>der</strong> Pächter<br />

a.) An den Mitglie<strong>der</strong>versammlungen teilzunehmen, bzw. bei objektiv begründeter<br />

Nichtteilnahme sich beim Vorstand zu entschuldigen;<br />

b.) Die Informationen über Briefzustellung und an den Aushängen zu lesen und zu<br />

beachten;<br />

c.) Den Weisungen und Terminvorgaben des Vorstandes und <strong>der</strong> Energie- und<br />

Wasserbeauftragten Folge zu leisten;<br />

d.) Die festgelegten Arbeitsleistungen nach Terminabstimmung und Leistungsvorgabe<br />

jährlich zu erbringen;<br />

e.) Die Jahresrechnung mit den aufgeführten Kostenstrukturen termingemäß bis 30.11 zu<br />

begleichen;<br />

f.) Sich gegen Schäden aller Art über eine Versicherung eigenverantwortlich<br />

abzusichern;<br />

g.) Als Eltern ihren Aufsichtspflichten nachzukommen. Für von Kin<strong>der</strong>n verursachte<br />

Schäden haften die Eltern, bei Unfällen kann <strong>der</strong> Gartenverein nicht haftbar gemacht<br />

werden ( bei Kin<strong>der</strong>n <strong>der</strong> Vereinsangehörigen greift die<br />

Vereinshaftpflichtversicherung);<br />

8


h.) Jedes Mitglied hat die an seinen Einzelgarten grenzenden Wege bis zur halben Breite<br />

unkrautfrei und sauber zu halten;<br />

i.) Die Abgrenzungen <strong>der</strong> EinzelgÇrten zu den Vereinswegen, Vereinsanlagen,<br />

Ñffentlichen StraÖen, PlÇtzen und Wegen sowie zu den NachbargÇrten und<br />

– grundstÉcken sind nach den Weisungen des Vorstandes herzurichten und zu gestalten.<br />

Die Mindestbreite zur Pflege des AuÖengÉrtels betrÇgt 1m vom Zaun;<br />

j.) Die Pflegeverantwortlichkeit <strong>der</strong> Gartenzwischenhecken liegt bei dem PÇchter, <strong>der</strong> die<br />

Hecken gepflanzt hat. Er sollte sich schriftlich Éber die Pflege mit dem Nachbarn einigen.<br />

Dem Vorstand ist eine Kopie <strong>der</strong> schriftlichen Einigung zu Ébergeben.<br />

Kommt keine Einigung zustande, so hat <strong>der</strong> Nachbar zur Pflege <strong>der</strong> Hecke dem<br />

Verantwortlichen Zugang zu seiner Parzelle zu gewÇhren;<br />

k.) WÇhrend <strong>der</strong> Dauer des Pachtvertrages hat er eine stÇndige Wohnung nachzuweisen.<br />

Bei Wohnungswechsel sind die geÇn<strong>der</strong>ten Personaldaten (Anschrift, Telefonnr.,<br />

E-Mailadresse.) dem Vorstand mitzuteilen. Bei Nichtbeachtung sind eventuell<br />

auftretende Kosten durch den PÇchter zu tragen. WillenserklÇrungen gelten dem<br />

PÇchter auch dann als zugegangen, wenn sie an die letzte bekannte Adresse des<br />

PÇchters gerichtet wurden;<br />

l.) Termingerechte Ablesungen <strong>der</strong> ZÇhlerstÇnde sowie Auskunft Éber Eich- und PrÉfdaten<br />

mit Hinterlegung in den BriefkÇsten fÉr Wasser per 31.10. u. fÉr Elektroenergie per<br />

31.03. des Abrechnungsjahres.<br />

6.4 Regelungen<br />

Es ist nicht gestattet,<br />

- eigenmÇchtig in die Gemeinschaftseinrichtungen einzugreifen (z.B. àffnen des<br />

Zauns, An- und Abschalten des Hauptwasserverteilers , àffnen <strong>der</strong> elektrischen<br />

VerteilerkÇsten);<br />

- Gartenabfälle innerhalb <strong>der</strong> Anlage (auÖer Kompostierung im eigenen Garten) o<strong>der</strong> in<br />

MÉllcontainern <strong>der</strong> angrenzenden Wohngebiete abzulagern bzw. zu entsorgen;<br />

- Restmüll mit nach Hause zu nehmen und dort zu entsorgen (auÖer wie<strong>der</strong>verwertbaren<br />

Stoffen, wie Glas-, Papier- und PlastabfÇllen fÉr die SERO- Container).<br />

Die RestmÉllentsorgung organisiert <strong>der</strong> Vorstand im Rahmen eines<br />

Entsorgungsvertrages mit <strong>der</strong> Stadtwirtschaft.<br />

Dazu werden RestmÉllsÇcke erworben und ausgegeben, die dann gefÉllt zum<br />

Entsorgungstermin vor dem Haupteingang unserer Gartenanlage sichtbar abgestellt<br />

werden kÑnnen.<br />

6.5 Hinweise<br />

Es wird darauf hingewiesen, dass<br />

- die Torausfahrt sehr unÉbersichtlich ist und je<strong>der</strong> Gartenfreund mit Fahrzeug und<br />

Fahrrad beim Verlassen des Parkplatzes auf den vorbeifahrenden Verkehr zu achten hat;<br />

- die Personeneingangstore und das Fahrzeugeingangstor stÇndig geschlossen sein<br />

sollen. Sie sind am Abend ab 20.00 Uhr o<strong>der</strong> von dem Gartenfreund, <strong>der</strong> als letzter die<br />

Anlage verlÇsst, zu verschlieÖen;<br />

- zum Parken <strong>der</strong> sparteneigene Parkplatz zur VerfÉgung steht. Eine Haftung bei<br />

BeschÇdigung, ZerstÑrung, Diebstahl o<strong>der</strong> Verlust von Fahrzeugen und Materialien kann<br />

9


vom Kleingartenverein ,,Buchsbaumweg“ e.V. nicht Ébernommen werden; Auf dem<br />

Parkplatz ist nur Schrittgeschwindigkeit zugelassen.<br />

- die MÑglichkeit zum Befahren des Hauptweges mit Kleinstfahrzeugen besteht, wenn<br />

eine zeitlich begrenzte Genehmigung vom Vorstand erteilt worden ist (z.B. fÉr<br />

Materialtransport);<br />

7. Kündigung und Pächterwechsel<br />

7.1. KÉndigung des Pachtvertrages<br />

7.1.1Der PÇchter kann den Pachtvertrag zum Ende des Pachtjahres kÉndigen. Die<br />

KÉndigung muss spÇtestens am dritten Werktag des Monats Juli des betreffenden<br />

Jahres schriftlich beim Vorstand eingegangen sein. FÉr PachtvertrÇge bis 2008 gelten<br />

eine KÉndigungsfrist von 3 Monaten zum Ende des Pachtjahres (30. November) des<br />

betreffenden Jahres.<br />

Die KÉndigung des Pachtvertrages durch den PÇchter lÑst keine<br />

EntschÇdigungsverpflichtung des VerpÇchters aus. Der â545 des BGB findet keine<br />

Anwendung.<br />

7.1.2 Der VerpÇchter kann den Pachtvertrag zum Ende des Pachtjahres kÉndigen. Die<br />

KÉndigung muss spÇtestens am dritten Werktag des Monats August des betreffenden<br />

Jahres schriftlich dem PÇchter zugestellt werden.<br />

7.2. PÇchterwechsel<br />

7.2.1. GrundsÇtzlich ist bei jedem PÇchterwechsel eine Wertermittlung auf <strong>der</strong> Grundlage<br />

<strong>der</strong> geltenden Rahmenrichtlinie des Landesverbandes <strong>der</strong> <strong>Gartenfreunde</strong> Sachsen-<br />

Anhalt e.V. unter Teilnahme eines Vorstandsmitgliedes durchzufÉhren. Zur DurchfÉhrung<br />

<strong>der</strong> Wertermittlung befugt sind ausschlieÖlich vom <strong>Stadtverband</strong> <strong>der</strong> <strong>Gartenfreunde</strong><br />

<strong>Halle</strong>/<strong>Saale</strong> e.V. zugelassene Wertermittler.<br />

7.2.2. Die Kosten <strong>der</strong> Wertermittlung sowie sonstige noch entstehende For<strong>der</strong>ungen des<br />

Vorstandes im Zusammenhang mit dem PÇchterwechsel, trÇgt <strong>der</strong> abgebende PÇchter.<br />

7.2.3. Anpflanzungen und / o<strong>der</strong> Baulichkeiten, die nicht dem Bundeskleingartengesetz<br />

o<strong>der</strong> <strong>der</strong> <strong>Gartenordnung</strong> des <strong>Stadtverband</strong>es <strong>der</strong> <strong>Gartenfreunde</strong> <strong>Halle</strong> / <strong>Saale</strong> e.V., in <strong>der</strong><br />

jeweils geltenden Fassung, entsprechen, hat <strong>der</strong> abgebende PÇchter spÇtestens bei<br />

PÇchterwechsel o<strong>der</strong> auf Verlangen des VerpÇchters zu entfernen. Alle im Protokoll <strong>der</strong><br />

Wertermittlung erteilten Auflagen sind fristgemÇÖ zu erfÉllen.<br />

7.2.4 Organisation bei Pächterwechsel:<br />

a.) Rechtzeitige Information an den Vorstand zwecks Einhaltung KÉndigungsfristen zum<br />

Schluss des Kalen<strong>der</strong>jahres notwendig<br />

b.) Der Vorstand organisiert Éber einen geprÉften Wertermittler des <strong>Stadtverband</strong>es <strong>Halle</strong><br />

eine fachgerechte Wertermittlung nach <strong>der</strong> verbindlichen „ Rahmenrichtlinie fÉr<br />

Wertermittlungen in KleingÇrten“. Anwesende Personen dabei sind:<br />

- 1 Vertreter des Vorstandes sowie<br />

- <strong>der</strong> abgebende und <strong>der</strong> neue PÇchter.<br />

c.) Auflagen aus dieser Wertermittlung (Baulichkeiten und Aufwuchs) wie unzulÇssige,<br />

stÑrende und den Gartennachfolger nicht zumutbare Einrichtungen o<strong>der</strong> GegenstÇnde<br />

sind vom abgebenden PÇchter in einer festzulegenden Frist vor PÇchterwechsel zu<br />

realisieren.<br />

10


d.) Aufnahmeantragstellung des neuen PÇchters auf Mitgliedschaft.<br />

e.) Beratung und BestÇtigung <strong>der</strong> Mitgliedschaft durch den Vorstand.<br />

f.) Abschluss eines Pachtvertrages zwischen den Vorstand des Kleingartenvereins als<br />

VerpÇchter und dem neuen PÇchter.<br />

g.) Auswertung <strong>der</strong> Wertermittlung durch den entsprechenden Wertermittler im Beisein<br />

des alten und des neuen PÇchters und einem Vorstandsmitglied.<br />

h.) Abschluss des Kaufvertrages zwischen VerkÇufer und KÇufer mit Kenntnisnahme<br />

durch den Vorstand.<br />

i.) ábergabe aller relevanten Unterlagen wie<br />

• Bauunterlagen Bungalow, Bestandsunterlagen <strong>der</strong> Elektroanlage u. a. Anlagen<br />

• PrÉfungs- und Eichnachweise<br />

• Zahlungsnachweise<br />

• <strong>Gartenordnung</strong>- und – satzung<br />

• PÇchtererklÇrungen und Meldungen.<br />

Nach ordnungsgemÇÖer Abarbeitung <strong>der</strong> Punkte a.) bis i.) erfolgt die<br />

KÉndigungsbestÇtigung durch den<br />

1. Vorsitzenden und <strong>der</strong> abgebende PÇchter ist aus seinen Verpflichtungen entlastet.<br />

7.2.5. FÉr den Fall, dass bei Beendigung des PachtverhÇltnisses kein NachfolgepÇchter<br />

vorhanden ist, wird dem bisherigem PÇchter mit schriftlicher Vereinbarung gestattet, bis<br />

zu 24 Monaten sein Eigentum (Anpflanzungen und Baulichkeiten) im Garten zu<br />

belassen, soweit es den Bestimmungen des BKleingG und <strong>der</strong> <strong>Gartenordnung</strong> des<br />

Kleingartenvereins Buchsbaumweg e. V. und des <strong>Stadtverband</strong>es <strong>der</strong> <strong>Gartenfreunde</strong><br />

<strong>Halle</strong> / <strong>Saale</strong> e.V. entspricht. Nach Ablauf dieser Frist ist eine komplette BerÇumung<br />

(GebÇude und Bewuchs ) vorzunehmen. Der PÇchter bleibt fÉr die gesamte Zeit<br />

kostenpflichtig.<br />

8. Schlussbestimmungen<br />

8.1. Die <strong>Gartenordnung</strong> des Kleingartenvereins Buchsbaumweg e. V. steht nicht im<br />

Wi<strong>der</strong>spruch zur <strong>Gartenordnung</strong> des <strong>Stadtverband</strong>es <strong>der</strong> <strong>Gartenfreunde</strong> <strong>Halle</strong>/<strong>Saale</strong> e.V.<br />

Ausnahmen zu einzelnen Bestimmungen/ Festlegungen bedÉrfen einer Zustimmung<br />

durch den Vorstand des <strong>Stadtverband</strong>es <strong>der</strong> <strong>Gartenfreunde</strong> <strong>Halle</strong> / <strong>Saale</strong> e.V. Die<br />

Zustimmung kann auf Antragstellung und BegrÉndung durch den Verein gewÇhrt<br />

werden, wenn ihre Umsetzung nicht den GrundsÇtzen <strong>der</strong> kleingÇrtnerischen Nutzung<br />

wi<strong>der</strong>spricht.<br />

8.2 Der <strong>Stadtverband</strong> <strong>der</strong> <strong>Gartenfreunde</strong> <strong>Halle</strong> / <strong>Saale</strong> e.V. ÉbertrÇgt im Rahmen <strong>der</strong><br />

erteilten Verwaltungsvollmacht die Kontrolle Éber die Einhaltung <strong>der</strong> <strong>Gartenordnung</strong><br />

den VorstÇnden <strong>der</strong> im <strong>Stadtverband</strong> organisierten Kleingartenvereine. Die VorstÇnde<br />

kÑnnen die Kontrolle Éber die Einhaltung <strong>der</strong> <strong>Gartenordnung</strong> einer dazu gebildeten<br />

Kommission Ébertragen.<br />

8.3. Die <strong>Gartenordnung</strong> und die von <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>versammlung und dem Vorstand des<br />

Kleingartenvereins „ Buchsbaumweg“ e. V. getroffene Festlegungen werden durch den<br />

Vorstand und dessen Beauftragte kontrolliert.<br />

Vereinsmitglie<strong>der</strong>n, die gegen diese <strong>Gartenordnung</strong> und Festlegungen verstoÖen o<strong>der</strong><br />

erteilte Auflagen und Fristsetzungen zur MÇngelbeseitigung nicht erfÉllen, droht<br />

entsprechend den Gesetzlichkeiten eine Abmahnung, um zur Einhaltung zu erziehen.<br />

Bei wie<strong>der</strong>holten Abmahnungen eines Vereinsmitgliedes durch den Vorstand droht eine<br />

KÉndigung des Pachtvertrages und <strong>der</strong> Vereinsmitgliedschaft..<br />

11


8.4. Alle verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen dieser <strong>Gartenordnung</strong><br />

gelten sowohl in <strong>der</strong> weiblichen als auch männlichen Ausdrucksform. ,<br />

8.5. Bezüge auf Bundes- und Landesrecht sowie Ordnungen <strong>der</strong> Stadt <strong>Halle</strong> (<strong>Saale</strong>)<br />

verstehen sich immer in <strong>der</strong> jeweils geltenden Fassung. Wird durch Rechtsän<strong>der</strong>ung<br />

eine Festlegung dieser <strong>Gartenordnung</strong> unwirksam, bestehen davon unberührte<br />

Regelungen uneingeschränkt fort.<br />

Diese <strong>Gartenordnung</strong> setzt die <strong>Gartenordnung</strong> vom 05.06.1999 außer Kraft.<br />

Anlage 1 zur <strong>Gartenordnung</strong><br />

Empfohlene Pflanz- und verbindliche Grenzabstände bei Neuanpflanzungen<br />

Apfel, Nie<strong>der</strong>stämme,<br />

Stammhöhe bis 60 cm<br />

Birne, Nie<strong>der</strong>stämme,<br />

bis 60 cm<br />

Empfohlener<br />

Pflanzabstand<br />

12<br />

Verbindlicher<br />

Grenzabstand<br />

2,50-3,00 3,00<br />

3,00-4,00 3,00<br />

Quitte 2,50-3,00 3,00<br />

Sauerkirsche,<br />

Nie<strong>der</strong>stämme, bis 60cm<br />

4,00-5,00 2,00<br />

bis 60 cm<br />

Pflaume, Nie<strong>der</strong>stämme,<br />

bis 60 cm<br />

3,50-4,00 3,00<br />

Pfirsich, Aprikose,<br />

Nie<strong>der</strong>stämme,<br />

bis 60 cm<br />

3,00 3,00<br />

Süßkirsche Einzelbaum 5,00<br />

Obstgehölze in<br />

Heckenform, schlanke<br />

Spindeln o<strong>der</strong> kleinkronige<br />

Baumform<br />

Schwarze<br />

Johannisbeere, Büsche<br />

und Stämmchen<br />

1,50<br />

1,50-2,00 1,25<br />

Stachelbeere, Büsche u.<br />

Stämmchen<br />

1,00-1,25 1,00<br />

Himbeeren, Spalier 0,40-0,50 1,00<br />

Brombeeren,rankend,<br />

Spalier<br />

2,00 1,00<br />

Brombeeren,<br />

1,00 1,00<br />

aufrechtstehend<br />

Heidelbeeren 1,00 1,00<br />

Weinreben, Spalier 1,30 0,70<br />

Form- und Zierhecken 0,60<br />

Ziergehölze 2,00


Bei Nichteinhaltung dieser Abstände erfolgt bei Pächterwechsel bei <strong>der</strong> Wertermittlung<br />

eine Nichtbewertung <strong>der</strong> Gehölze mit <strong>der</strong> Auflage zur Rodung.<br />

Anlage 2 zur <strong>Gartenordnung</strong><br />

Auswahl <strong>der</strong> wichtigsten Wirtspflanzen für Pflanzenkrankheiten und Schädlinge<br />

an Obstgehölzen, die nicht im Kleingarten gepflanzt werden dürfen *<br />

Deutscher Name Botanischer Name Pflanzenkrankheit/ Schädling<br />

Felsenbirne Amelanchier Medik. Feuerbrand<br />

Zier- o<strong>der</strong> Scheinquitte Chaenomeles Lindl.<br />

Zwergmispel,<br />

Felsenmispel<br />

Cotoneaster Ehrh.<br />

Weiß- und Rotdorn Crataegus L. Feuerbrand<br />

Feuerdorn Pyracantha M. Roem.<br />

Eberesche Sorbus L.<br />

Stranvaesie<br />

Lorbeermispel<br />

o<strong>der</strong><br />

Stranvaesia Lindl.<br />

Zierbirne Pyrus<br />

Sadebaum,(Zierwachol<strong>der</strong>) Juniperus sabina u.a. Birnengitterrost,<br />

(Zierwachol<strong>der</strong>)arten)<br />

Wachol<strong>der</strong>rost<br />

Schlehe Prunusspinosa Scharkakrankheit<br />

Mandelbäumchen Prunus triloba Monilia<br />

Weiden, Salix-Arten, Weidenbohrer<br />

z.B.Korkenzieherweiden z.B.Salix matsudana<br />

Buche Fagus Bleiglanz<br />

Weymontskiefer Pinaceae Säulenrost<br />

Ulmen Ulmus Wurzelläuse<br />

Anlage 3 zur <strong>Gartenordnung</strong><br />

Auswahl meldepflichtiger Krankheiten und Schädlinge, die an gärtnerischen<br />

Kulturpflanzen auftreten können *<br />

Name Wirtspflanzen<br />

Feuerbrand Felsenbirne (Amelanchier Medik.)<br />

Zier-o<strong>der</strong>Scheinquitte (Chaenomeles Lindl.)<br />

Zwergmispel (Cotoneaster Ehrh.)<br />

Weiß- und Rotdorn (Crataegus L.)<br />

Quitte (Cydonia Mill.)<br />

13


Apfel (Malus Mill.)<br />

Feuerdorn (Pyracantha M. Roem.)<br />

Birne (Pyrus L.)<br />

Eberesche (Sorbus L.)<br />

Stranvaesie o<strong>der</strong> Lorbeermispel (Stranvaesia<br />

Lindl.)<br />

Scharkakrankheit Pflaume (Prunus domestica)<br />

Mirabelle (Prunus domestica ssp. syriaca)<br />

. Reneklode (Prunus domestica ssp. italica)<br />

Pfirsich ( Prunus persica)<br />

Aprikose (Prunus armeniaca)<br />

Kartoffelkrebs Kartoffel (Solanum tuberosum)<br />

Kartoffelnematoden Kartoffel (Solanum tuberosum)<br />

Schleimkrankheit Tomate (Lycopersicon esculentum)<br />

Reblaus Weinrebe (Vitis vinifera)<br />

Sollte Verdacht auf eine dieser Krankheiten bzw. einen dieser Schädlinge bestehen, ist<br />

unverzüglich die Pflanzenschutzstelle beim Amt für Landwirtschaft und Flurneuordnung,<br />

Mühlweg 19, 06108 <strong>Halle</strong>, Tel.: 0345/23 16 722 / 27 zu informieren. Diese Dienststelle<br />

veranlasst dann eine Besichtigung und legt weitere Maßnahmen fest.<br />

Anlage 4 zur <strong>Gartenordnung</strong><br />

Auswahl giftiger Pflanzen, bei <strong>der</strong>en Kultivierung im Garten Vorsicht geboten ist *<br />

Deutscher Name Botanischer Name Giftige Pflanzenteile<br />

Gefleckter Aronstab Arum maculatum Alle Pflanzenteile<br />

Stechapfel Datura stramonium Alle Pflanzenteile<br />

Seidelbast Daphne mezereum Alle Pflanzenteile<br />

Goldregen Laburnum vulgare Alle Pflanzenteile<br />

Christrose Helleborus niger Alle Pflanzenteile<br />

Rhizinus Ricinus communis Alle Pflanzenteile<br />

Eisenhut Aconitum napellus Alle Pflanzenteile<br />

Einbeere Paris baccata Alle Pflanzenteile<br />

Engelstrompete Brugmansia spec. Alle Pflanzenteile<br />

Fingerhut Digitalis purpurea Alle Pflanzenteile<br />

Herbstzeitlose Colchicum Alle Pflanzenteile<br />

Hundspetersilie, Aethusa cynapium Alle Pflanzenteile<br />

Tabak Nicotiana tabacum Alle Pflanzenteile<br />

Tollkfrsche Atropa belladonna Alle Pflanzenteile<br />

Maiglöckchen Convallaria majalis Alle Pflanzenteile<br />

Riesenbärenklau Heracleum Saft bewirkt Hautreizung<br />

Grüne Bohne Phaseolus vulgaris Rohe Hülsen und Samen<br />

Beifußblättriges<br />

Traubenkraut<br />

Ambrosia<br />

artemisüfolia<br />

Pollen lösen schwere Allergien<br />

bis hin zum Asthma aus<br />

* Diese Liste wird durch Mitteilung des Gartenfachberaters des <strong>Stadtverband</strong>es <strong>der</strong><br />

<strong>Gartenfreunde</strong> <strong>Halle</strong>/ <strong>Saale</strong> e.V. entsprechend den neuesten Erkenntnissen laufend<br />

aktualisiert. Es wird deshalb empfohlen, bei Verdacht auf Pflanzenkrankheit o<strong>der</strong><br />

14


Schädlinge sich umgehend beim Gartenfachberater des Vereins o<strong>der</strong> des<br />

<strong>Stadtverband</strong>es zu informieren.<br />

Anlage 5 zur <strong>Gartenordnung</strong><br />

Rahmenbauordnung<br />

1. Allgemeines<br />

1.1. Diese Bauordnung beruht auf dem BKleingG, §3 (2), dem Gesetz über die<br />

Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt, und <strong>der</strong> kommunalen Gesetzgebung <strong>der</strong> Stadt<br />

<strong>Halle</strong> (<strong>Saale</strong>). Sie regelt Einzelheiten bezüglich <strong>der</strong> Errichtung und Nutzung baulicher<br />

Anlagen im Kleingarten.<br />

1.2. Unabhängig von dieser Bauordnung hat je<strong>der</strong>, <strong>der</strong> bauliche Anlagen errichtet o<strong>der</strong><br />

nutzt, die einschlägigen Rechtsvorschriften zu beachten<br />

1.3. Bauliche Anlagen sind so zu errichten und zu nutzen, dass von ihnen keine<br />

Gefährdung ausgeht. Für alle Schäden, die im ursächlichen Zusammenhang mit einer<br />

baulichen Anlage entstanden sind, haftet ausschließlich <strong>der</strong> Pächter, <strong>der</strong> sie errichtet hat<br />

o<strong>der</strong> nutzt. Das gilt auch, wenn eine Genehmigung gem. Nr. 3 erteilt wurde.<br />

1.4. Dem Vorstand obliegt es, die Einhaltung <strong>der</strong> Festlegungen dieser Ordnung zu<br />

überwachen und durchzusetzen. Das bedeutet insbeson<strong>der</strong>e<br />

- Bauanträge nach Nr. 3 dieser Ordnung zu prüfen und zu entscheiden<br />

- Prüfungen des Bauablaufs nach Nr. 4 vorzunehmen<br />

- nicht genehmigte o<strong>der</strong> von einer erteilten Genehmigung abweichende<br />

Baumaßnahmen sofort zu unterbinden<br />

- den Zustand vorhandener Bauten zu beurteilen und ggf. Maßnahmen zur<br />

Mängelbeseitigung festzulegen bzw. <strong>der</strong>en Beseitigung auf Kosten des betreffenden<br />

Pächters zu verlangen.<br />

1.5. Der Vorstand kann sich bei <strong>der</strong> Erfüllung <strong>der</strong> vorstehenden Aufgaben von<br />

sachkundigen Dritten beraten lassen, (z. B. Baukommission).<br />

1.6. Die Pächter haben den nach dieser Ordnung getroffenen Entscheidungen des<br />

Vorstands bzw. <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>versammlung uneingeschränkt Folge zu leisten.<br />

1.7. Gegen Entscheidungen des Vorstandes nach dieser Ordnung kann innerhalb von 4<br />

Wochen nach Bekanntgabe schriftlich Wi<strong>der</strong>spruch eingelegt werden. Der Wi<strong>der</strong>spruch<br />

hat keine aufschiebende Wirkung. Hilft <strong>der</strong> Vorstand nach Anhörung des Pächters dem<br />

Wi<strong>der</strong>spruch nicht ab, so entscheidet <strong>der</strong> Schlichtungsausschuss endgültig.<br />

1.8. Schadensersatzansprüche des Pächters gegenüber dem Vorstand aufgrund von<br />

Entscheidungen nach dieser Ordnung sind ausgeschlossen.<br />

Die Verkehrssicherungspflichten liegen ausschließlich beim Pächter.<br />

2. Bauliche Anlagen<br />

2.1. Im Kleingarten dürfen die nachfolgend aufgeführten Bauten bzw. baulichen Anlagen<br />

nur mit vorheriger Genehmigung des Vorstandes und unter den jeweils genannten<br />

Bedingungen errichtet werden.<br />

a) Gartenlauben mit einer maximalen Grundfläche von 24 m 2 einschließlich überdachter<br />

Freisitze und mit folgenden Höhenbegrenzungen<br />

- bei Satteldächern: Firsthöhe 3,50 m; Traufhöhe 2,25 m<br />

- bei Pultdächern: mittlere Höhe 2,40 m<br />

Die Abstände zu den Grenzen <strong>der</strong> Nachbargärten sind entsprechend dem<br />

Gestaltungsplan <strong>der</strong> Kleingartenanlage einzuhalten und sollten im Regelfall<br />

mindestens 3 m betragen.<br />

15


Gartenlauben sind so auszuführen, dass sie nicht zum dauerhaften Wohnen geeignet<br />

sind. Die Aufstellung von Spül- und Waschmaschinen, fest installierten Klimaanlagen,<br />

Solaranlagen, stationären Antennenanlagen und an<strong>der</strong>en technischen Anlagen, die eine<br />

dauerhafte Wohnnutzung för<strong>der</strong>n, ist untersagt.<br />

b) Gewächshäuser mit einer max. Grundfläche von 6,00 m² und einer max. Firsthöhe<br />

von 2,20 m.<br />

Eine zweckentfremdete Nutzung ist nicht gestattet. Die Festlegung <strong>der</strong> Grenzabstände<br />

erfolgt durch den Verein auf <strong>der</strong> Grundlage des Gestaltungsplanes.<br />

c) Gartenteiche und Feuchtbiotope mit einer Oberfläche bis 5,00 m 2 und<br />

einer Tiefe bis zu 0,80 m.<br />

Es sind nur handelsübliche Fertigteiche o<strong>der</strong> Folienteiche mit flachem Rand zu<br />

verwenden. Betonierte Becken sind nicht gestattet. Die Verkehrssicherungspflicht obliegt<br />

dem Pächter.<br />

d) Badebecken sind im Zeitraum April bis September in Form eines freistehenden,<br />

transportablen Beckens mit folgenden Höchstmaßen zulässig: Grundfläche 10 m² ;<br />

Durchmesser 3,50 m; Höhe 1,00 m. Dauerhaft errichtete bzw. in das Erdreich<br />

eingelassene Schwimmbecken sind unabhängig vom Material nicht gestattet. Gemäß<br />

Wassergesetz 1 des Landes Sachsen-Anhalt ist Wasser aus Badebecken dem Abwasser<br />

zu zurechnen. Der Pächter ist für eine gesetzeskonforme Entsorgung verantwortlich.<br />

Eine Benutzung als Gießwasser ist verboten.<br />

e) Notwendige Stütz- und Trockenmauern mit einer Höhe über 0,60 m, nur wenn<br />

Nachweis ihrer Standsicherheit vorliegt. Eine bautechnische Abnahme hat zu erfolgen.<br />

f) Brunnen zur För<strong>der</strong>ung von Grundwasser dürfen nur unter den Bedingungen des § 139<br />

des Wassergesetzes 1 angelegt werden.<br />

g) Fäkalien und Abwässer sind nach den § 150 ff des Wasserschutzgesetzes 1 und den<br />

Festlegungen <strong>der</strong> Stadt <strong>Halle</strong> (<strong>Saale</strong>) zu behandeln. Abflusslose Sammelgruben dürfen<br />

nur bis 3 m 3 Inhalt errichtet werden Die Entsorgung ist gem. den Hinweisen im Faltblatt<br />

des Landesverbandes <strong>der</strong> <strong>Gartenfreunde</strong> Sachsen-Anhalt vorzunehmen..<br />

h) Anlagen für Wasser und Flüssiggas sowie elektrische Anlagen sind nach den<br />

einschlägigen Rechtsvorschriften zu errichten, zu nutzen bzw. zu warten und dürfen <strong>der</strong><br />

kleingärtnerischen Nutzung nicht wi<strong>der</strong>sprechen.<br />

2.2. Für Instandhaltungs- o<strong>der</strong> Sanierungsmaßnahmen zur Werterhaltung <strong>der</strong><br />

unter Nr. 2.1 genannten baulichen Anlagen ist keine Genehmigung erfor<strong>der</strong>lich, wenn sie<br />

nicht mit einer Verän<strong>der</strong>ung des Baukörpers verbunden sind.<br />

2.3. Die nachstehend aufgeführten baulichen Anlagen können ohne Genehmigung des<br />

Vorstandes errichtet werden, wenn sie den nachstehend genannten Anfor<strong>der</strong>ungen<br />

entsprechen. Die Errichtung ist jedoch anzeigepflichtig. Der Vorstand ist berechtigt, die<br />

Einhaltung <strong>der</strong> Anfor<strong>der</strong>ungen zu überprüfen.<br />

a) Terrassen (max. 12 m ²) und befestigte Wege mit durchlässigem Belag bis zu 10% <strong>der</strong><br />

Gartenfläche<br />

b) Zäune innerhalb <strong>der</strong> Anlage mit einer Höhe von 1,20 m. Bei Grenzerrichtung ist die<br />

Zustimmung des Nachbarn erfor<strong>der</strong>lich.<br />

16


Die Stützpfosten müssen in ihren Abmessungen <strong>der</strong> Zaunhöhe angepasst sein. Massive<br />

Einfriedungen, Betonpfähle und Stacheldraht sind unzulässig. Die Instandhaltung obliegt<br />

den Pächtern <strong>der</strong> angrenzenden Gärten und ist entsprechend schriftlich mit den<br />

Nachbarn zu vereinbaren.<br />

c) Sichtschutz aus Flechtzaun, Ziergehölzen o<strong>der</strong> Pergola bis 2 m Höhe und einer Fläche<br />

von max.10m²<br />

Dabei ist ein Abstand von <strong>der</strong> Gartengrenze von mind. 1/2 Höhe + 1,00 m einzuhalten.<br />

d) Regenwasserauffanganlagen bis zu einem Fassungsvermögen von 3 m ³ (Summe<br />

aller Behälter)<br />

e) Wasserbecken für Gießwasser an <strong>der</strong> Entnahmestelle bis zu 1 m 3<br />

2.4. Keiner Zustimmung des Vorstandes bedürfen während <strong>der</strong> Saison von April bis<br />

September errichtete Partyzelte (max. 3 Tage), Sonnenschirme (groß) mit versenkter<br />

Bodenhalterung und Sonnensegel, aufrollbare Markisen an <strong>der</strong> Laube sowie<br />

transportable Kleinkin<strong>der</strong>schaukeln bzw. -rutschen bis 2 m³ umbauter Raum. Die<br />

Herstellervorschriften sind zu beachten.<br />

2.5. Nicht erlaubt sind im Kleingarten<br />

- bauliche Anlagen <strong>der</strong> in Nr. 2.1. und 2.3 genannten Arten, wenn sie nicht den<br />

dortigen Anfor<strong>der</strong>ungen genügen<br />

- separate Geräteschuppen, Volieren, Kleintierställe und an<strong>der</strong>e<br />

Zweitbauten<br />

- Wege und Terrassen in Ortbeton o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>e<br />

Oberflächenversiegelungen<br />

- feste Feuerstätten, Massiv-Grills, offene und geschlossene Feuerstellen gem.<br />

<strong>Gartenordnung</strong> des Gartenvereins.<br />

- Unterkellerungen (Ausnahme: Lagergruben bis max. B 2 x L 2 xT0,5m)<br />

- Sickergruben<br />

- Sicherungsanlagen, die Tier o<strong>der</strong> Mensch zu schädigen vermögen<br />

- Antennen- und Fahnenmasten<br />

- Baumhäuser<br />

3. Baugenehmigungsverfahren<br />

3.1. Die Errichtung o<strong>der</strong> wesentliche Än<strong>der</strong>ung von baulichen Anlagen, die nach Nr.2.1.<br />

genehmigungspflichtig sind, ist beim Vorstand schriftlich in zweifacher Ausführung zu<br />

beantragen. Dem Antrag sind beizufügen:<br />

a) bei Fertigteillauben<br />

- die vom Hersteller vorab gelieferten Unterlagen<br />

- <strong>der</strong> Lageplan<br />

- <strong>der</strong> Fundamentplan<br />

b) beim Eigenbau von Lauben<br />

- eine fachmännische Bauzeichnung<br />

- eine fachmännische Baubeschreibung<br />

- <strong>der</strong> Lageplan<br />

- <strong>der</strong> Fundamentplan<br />

17


- <strong>der</strong> Standsicherheitsnachweis (Statik)<br />

c) bei sonstigen baulichen Anlagen<br />

- Beschreibung, ggf. Skizze o<strong>der</strong> Musterfotos, Lageplan u. <strong>der</strong>gl.<br />

d) Der Antragsteller ist verpflichtet, ggf. erfor<strong>der</strong>liche behördliche Genehmigungen vorher<br />

einzuholen und dem Antrag beizufügen sowie auf Verlangen des Vorstandes Auskünfte<br />

zu geben o<strong>der</strong> weitere Unterlagen beizubringen.<br />

e) Mit <strong>der</strong> Bauausführung darf erst nach schriftlicher Genehmigung des Antrages durch<br />

den Vorstand begonnen werden. Die Genehmigung ist aufgehoben, wenn sie<br />

Bebauungsplänen o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>en baurechtlichen Vorschriften entgegenstehende<br />

Festlegungen enthält und kein Bestandsschutz gegeben ist.<br />

f) Die Zustimmung des Vorstandes ist von Anfang an nichtig, wenn sich nachträglich<br />

herausstellt, dass notwendige behördliche Genehmigungen nicht vorliegen.<br />

g) Für die Bearbeitung eines Antrags auf Baugenehmigung kann eine Gebühr erhoben<br />

werden. Kosten, die durch die notwendige Beteiligung Dritter entstehen, trägt <strong>der</strong><br />

Antragsteller.<br />

4. Prüfung des Bauablaufes<br />

4.1. Der Bauablauf wird, um die Einhaltung <strong>der</strong> eingereichten und bestätigten Unterlagen<br />

sowie <strong>der</strong> bautechnischen Vorschriften zu gewährleisten, durch den Vorstand o<strong>der</strong><br />

dessen Beauftragten in folgenden Stadien geprüft:<br />

-Baugrube (Vermessung)<br />

- Fundament<br />

- Bauwerksabsperrung<br />

- Dachkonstruktion<br />

- Endabnahme<br />

- Elektroinstallation mit Abnahmeprotokoll einer zugelassenen Firma<br />

4.2. Der Bauherr (Pächter) hat den Vorstand entsprechend dem Stand <strong>der</strong> Bauarbeiten<br />

rechtzeitig zur Prüfung einzuladen. Die Prüfungen sind zu dokumentieren; das Ergebnis<br />

ist dem Bauherrn umgehend schriftlich mitzuteilen.<br />

5. Bestandsschutz<br />

5.1. Gartenlauben mit einer Grundfläche von mehr als 24 m ² , inkl. überdachter Freisitz,<br />

sowie Gewächshäuser, Kleintierställe und Terrassen, die vor dem 03.10.1990 errichtet<br />

wurden, haben Bestandsschutz nach § 20 a BkleingG, wenn sie<br />

- vor dem 01.02.1985 errichtet worden sind o<strong>der</strong><br />

- danach errichtet wurden und eine gültige Baugenehmigung vorliegt.<br />

5.2. Spätestens bei Pächterwechsel o<strong>der</strong> auf Verlangen des Verpächters bzw.<br />

Gesetzgebers ist, unter Berücksichtigung des Bestandschutzes nach 5.1., in den<br />

Kleingärten <strong>der</strong> gesetzliche Zustand herzustellen.<br />

6.Schlussbestimmung<br />

Bezüge auf Bundes- und Landesrecht sowie Ordnungen <strong>der</strong> Stadt <strong>Halle</strong> (<strong>Saale</strong>)<br />

verstehen sich immer in <strong>der</strong> jeweils geltenden Fassung. Wird durch Rechtsän<strong>der</strong>ung eine<br />

Festlegung dieser Bauordnung unwirksam, bestehen davon unberührte Regelungen<br />

uneingeschränkt fort.<br />

18


Anlage 6 zur <strong>Gartenordnung</strong><br />

Elektroordnung<br />

Die Elektroordnung lÑst die bisher gÉltigen<br />

„Hinweise und Auflagen des Vorstandes zur AusfÉhrung <strong>der</strong> Elektro-Installation auf den Parzellen und in<br />

den zugehÑrigen baulichen Anlagen“ vom 24.07.19991 ab.<br />

Diese werden jedoch fÉr die Beurteilung des ordnungsgemÇÖen Zustandes <strong>der</strong> bis zur Inkraftsetzung <strong>der</strong><br />

Elektroordnung errichteten Elektroanlagen des KGV weiterhin herangezogen.<br />

1. Gesetzliche und sonstige Rechtsvorschriften<br />

Die Errichtung, Erweiterung und <strong>der</strong> Betrieb <strong>der</strong> elektrischen Anlagen des<br />

Kleingartenvereins (nachfolgend KGV genannt) erfolgt unter Einhaltung <strong>der</strong><br />

einschlÇgigen gesetzlichen und sonstigen Rechtsvorschriften.<br />

Insbeson<strong>der</strong>e gelten:<br />

„Gesetz Éber die ElektrizitÇts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz – EnWG)“<br />

vom 7. Juli 2005<br />

DIN VDE 0100 Errichtung von Starkstromanlagen mit Nennspannung bis 1000 V,<br />

hauptsÇchlich DIN VDE 0100-410, Errichten von Nie<strong>der</strong>spannungsanlagen – Teil 4-41:<br />

„SchutzmaÖnahmen – Schutz gegen elektrischen Schlag“<br />

DIN VDE 0105 Betrieb von Starkstromanlagen mit Nennspannung bis 1000 V<br />

DIN VDE 0701 und 0702 PrÉfung von elektrischen Anlagen<br />

Technische Anschlussbedingungen fÉr den Anschluss an das Nie<strong>der</strong>spannungsnetz<br />

(TAB), sowie ErlÇuterungen und AusfÉhrungsunterlagen <strong>der</strong> Energieversorgung <strong>Halle</strong><br />

BGV A2 (A3 ab 1. Januar 2005) - Unfallvorschriften <strong>der</strong> Berufsgenossenschaft -<br />

Elektrische Anlagen und Betriebsmittel<br />

Vorschriften und MerkblÇtter des Verbandes <strong>der</strong> Sachversicherer<br />

2. Ausführung und Betrieb <strong>der</strong> Gemeinschaftsanlage (Elektroanlagen des Vereins)<br />

und Abnehmeranlagen (<strong>der</strong> Parzellen einschließlich <strong>der</strong> zugehörigen baulichen<br />

Anlagen)<br />

2.1 Gemeinschaftsanlage und sonstiges elektrotechnisches<br />

Gemeinschaftseigentum<br />

2.1.1 Umfang: Die Gemeinschaftsanlage des KGV hat die Funktion <strong>der</strong> kostenlosen<br />

Durchleitung <strong>der</strong> Elektroenergie von <strong>der</strong> Einspeisung durch das<br />

Energieversorgungsunternehmen (EVU) bis zu den AnschlÉssen <strong>der</strong> Parzellen. Sie ist<br />

als 400/230-V-Anlage im TN-System ausgefÉhrt. Sie besteht aus einem<br />

ábergabeschrank (Schaltschrank 1 <strong>der</strong> Hauptverteilung) <strong>der</strong> Gartenanlage und dem sich<br />

anschlieÖenden Hauptkabelring, in dem 7 Stromkreisverteiler (Unterverteilungen 1 bis 7,<br />

fÉr je 6 Parzellen eine) angeordnet sind. In diesen Stromkreisverteilern ist je Parzelle ein<br />

25 A-Sicherungselement mit 20 A-Sicherung enthalten. Die abgangseitige Klemme <strong>der</strong><br />

Sicherung ist die Schnittstelle zwischen Gemeinschaftsanlage und Abnehmer-<br />

(Parzellen-) Anlage. Die Stromkreisverteiler sind im verschlossenen Zustand plombiert<br />

und dÉrfen nur vom Energiebeauftragten o<strong>der</strong> von zugelassenen Elektro-Firmen im<br />

Auftrage des Energiebeauftragten o<strong>der</strong> des Vorstands geÑffnet werden.<br />

Zum gemeinschaftlichen Eigentum gehÑren auch die vom Verein betriebenen<br />

ortsverÇn<strong>der</strong>lichen elektrische Betriebsmittel (ElektrogerÇte, VerlÇngerungs- und<br />

19


Geräteanschlussleitungen mit Steckvorrichtungen, Anschlussleitungen mit Stecker,<br />

bewegliche Leitungen mit Stecker und Festanschluss).<br />

2.1.2 Bau, Betrieb und Wartung:<br />

2.1.2.1 Der KGV ist Betreiber <strong>der</strong> gemeinschaftlichen Elektroanlage entsprechend den<br />

gesetzlichen Vorschriften. Die hierzu erfor<strong>der</strong>lichen Aufgaben werden durch den<br />

Energiebeauftragten im Auftrage des Vorstandes des KGV wahrgenommen.<br />

Neuerrichtungen, Erweiterungen, Reparaturen und Turnusprüfungen sind einer<br />

zugelassenen Elektrofirma in Auftrag zu geben.<br />

Ist <strong>der</strong> Energiebeauftragte nicht erreichbar (z. B. wegen Urlaub, Krankheit), wird ein<br />

Vertreter mit Aushang bekannt gegeben. An<strong>der</strong>nfalls ist ein Mitglied des Vorstands zu<br />

verständigen.<br />

2.1.2.2 Notwendige Verän<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> bestehenden Anschlüsse an dieser Anlage sind<br />

schriftlich zu beantragen und bedürfen <strong>der</strong> Zustimmung des Vorstandes und des<br />

Energiebeauftragten.<br />

2.1.2.3 Zu den regelmäßigen Pflichten zählen die Erhaltung des ordnungsgemäßen<br />

Zustandes entsprechend den einschlägigen Vorschriften, die Wie<strong>der</strong>holungsprüfung<br />

gem. BGV A2 > Unfallvorschriften <strong>der</strong> Berufsgenossenschaft - Elektrische Anlagen und<br />

Betriebsmittel < aller vier Jahre einschließlich Protokollierung durch einen zugelassenen<br />

Fachbetrieb, regelmäßige Sichtkontrollen, die jährliche Erfassung <strong>der</strong><br />

Energieverbräuche <strong>der</strong> Parzellen und die Energieabrechnung.<br />

2.1.2.4 Die Gemeinschaftsanlagen dürfen nur vom Energiebeauftragten und<br />

beauftragten Firmen geöffnet werden. Die auf den Parzellen aufgestellten<br />

Unterverteilungen sind von den jeweiligen Gartennutzern stets frei und für die<br />

Beauftragten und beauftragten Firmen zugänglich zu halten. Plomben dürfen nicht<br />

entfernt o<strong>der</strong> beschädigt werden. Hier gilt auch Punkt 3 <strong>der</strong> Elektroordnung.<br />

2.1.2.5 Für die ortsverän<strong>der</strong>lichen elektrischen Betriebsmittel ist <strong>der</strong> Gerätewart als<br />

Beauftragter des Vorstands zuständig. Wegen <strong>der</strong> Nutzung im Freien sind für diese<br />

Geräte eine jährliche Wie<strong>der</strong>holungsprüfung und <strong>der</strong>en Protokollierung erfor<strong>der</strong>lich.<br />

2.2 Abnehmer-(Parzellen-)Anlage<br />

2.2.1 Umfang: Die Anlage ab Anschlussklemme des Sicherungsabgangs im<br />

Stromkreisverteiler gehört zur Abnehmeranlage und ist Eigentum des Gartenpächters<br />

(abgehendes Kabel, Zählertafel in <strong>der</strong> Laube, E-Installation <strong>der</strong> Parzelle, endend mit den<br />

ortsfesten und ortsverän<strong>der</strong>lichen Verbrauchern des Pächters auf den Parzellen). Der<br />

Gartenpächter ist damit Betreiber dieser Anlage.<br />

2.2.2 Einspeisung:<br />

Von <strong>der</strong> Sicherung und den Klemmen für Neutralleiter und Schutzleiter im<br />

Stromverteilerkasten sind / werden mit Kabel NYY-I 3x10 mm die Parzellen eingespeist<br />

(Siehe Anlage zur Elektroordnung, Zeichnung KGV-EL 06a von 06.2010).<br />

2.2.3 Installation:<br />

Je<strong>der</strong> Abnehmer hat in einer Baulichkeit (in <strong>der</strong> Regel <strong>der</strong> Laube) eine Zählertafel mit<br />

einem geeichten 10 A (40 A)-Einphasen-Wechselstrom-Zähler vorzusehen. Es sind<br />

regenerierte bzw. überholte geeichte Zähler zugelassen.<br />

20


Danach ist ein Fehlerstromschutzschalter gem. 2.2.4 und ein Leitungsschutzschalter<br />

16 A einzubauen, dem weitere 10 A-Stromkreis-Leitungsschutzschalter zur getrennten<br />

Absicherung von Beleuchtungs- und Steckdosen-Stromkreisen nachgeordnet werden.<br />

ZÇhler, Fehlerstromschutzschalter, LS-Schutzschalter usw. sind auf einer plombierbaren<br />

ZÇhlertafel bzw. einem plombierbaren Kleinverteiler zu montieren.<br />

Siehe hierzu Anlage zur Elektroordnung, Bild 1 o<strong>der</strong> 2!<br />

Das Plombieren <strong>der</strong> Anlagen / Anlagenteile liegt im ZustÇndigkeitsbereich des<br />

Energiebeauftragten.<br />

Die gesamte Elektroanlage <strong>der</strong> Parzelle von <strong>der</strong> Einspeisung bis zu den AnschlÉssen<br />

<strong>der</strong> Verbraucher und Steckdosen ist vorschriftengemÇÖ ausschlieÖlich von<br />

zugelassenen Firmen ausfÉhren sowie protokollieren und dokumentieren zu lassen. Das<br />

gilt auch fÉr Erweiterungen.<br />

Den unterschiedlichsten Bedingungen fÉr die AusfÉhrung <strong>der</strong> Elektroanlagen in<br />

Gartenanlagen, im Freien, in umbauten RÇumen aus unbrennbaren und brennbaren<br />

Materialien, teilweise zerlegbaren Bauten, ist Rechnung zu tragen. AuÖerdem ist zu<br />

berÉcksichtigen, dass die GÇrten zu ca. 30 % des Jahres unbeaufsichtigt und ungenutzt<br />

sind.<br />

2.2.4 SchutzmaÖnahmen gegen elektrischen Schlag:<br />

Auf den Parzellen wird ein 230 V - (Wechselspannungs-) Netz im TN-S-System mit <strong>der</strong><br />

SchutzmaÖnahme „Automatische Abschaltung <strong>der</strong> Stromversorgung“ und zusÇtzlicher<br />

„Fehlerstrom-Schutzeinrichtung“ mit einem Nennstrom von 40 A und<br />

Nennfehlerstrom I ∆n≤ 30 mA betrieben (Anlage zur Elektroordnung).<br />

Zur Verbesserung <strong>der</strong> Wirksamkeit <strong>der</strong> SchutzmaÖnahmen gegen elektrischen Schlag<br />

sind MaÖnahmen des Potentialausgleichs* vorzusehen.<br />

* Potentialausgleich: Ist eine elektrisch gut leitfÇhige Verbindung, die zum Schutz von<br />

Personen vor elektrischen Spannungen zwischen leitfÇhigen KÑrpern (z.B. GehÇusen<br />

elektrischer Betriebsmittel, Wasser- und Heizungsrohren, Antennenanlagen,<br />

Fundamenter<strong>der</strong> ) hergestellt wird. Er soll diese eventuell auftretenden elektrischen<br />

Spannungen verhin<strong>der</strong>n o<strong>der</strong> zumindest auf eine zulÇssige GrÑÖenordnung verringern.<br />

2.2.5 ZÇhlung:<br />

Je<strong>der</strong> Abnehmer als Betreiber <strong>der</strong> Parzellen-Anlage hat eine ordnungsgemÇÖe ZÇhlung<br />

seines Elektroenergieverbrauchs durch einen geeichten WechselstromzÇhler mit<br />

Induktionsmesswerk (mit LÇuferscheibe) zu gewÇhrleisten. Deren EichgÉltigkeit betrÇgt<br />

16 Jahre (Eichjahr auf gelber Marke plus 16 Jahre = EichgÉltigkeit)<br />

Der ZÇhlerstand ist gemÇÖ den Festlegungen des Vereins termingerecht dem<br />

Energiebeauftragten zwecks Aufteilung des Gesamtverbrauchs und <strong>der</strong> DurchfÉhrung<br />

<strong>der</strong> Abrechnung zu Ébermitteln. HierfÉr sind die dafÉr vorgesehenen Formulare zu<br />

verwenden.<br />

Die Energiekosten werden ohne Aufschlag auf die Parzellen umgelegt.<br />

Beim Arbeitspreis werden Differenzen bei <strong>der</strong> Messung des Energieverbrauchs zwischen<br />

dem Verrechnungs-ZÇhler des EVU und <strong>der</strong> Summe <strong>der</strong> EinzelverbrÇuche als<br />

verbrauchsabhÇngige Kosten gem. Beschluss <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>versammlung (letztmalig am<br />

12.06.1999) proportional zum Verbrauch auf die Abnehmer umgelegt. Dazu zÇhlt auch<br />

<strong>der</strong> gemeinschaftliche Verbrauch an <strong>der</strong> Steckdose des Verteilers auf dem Parkplatz.<br />

Der Service-Preis als verbrauchsunabhÇngige Kostenposition wird gemÇÖ <strong>der</strong> Anzahl <strong>der</strong><br />

GÇrten aufgeteilt.<br />

2.2.6 Pflichten <strong>der</strong> GartenpÇchter als EigentÉmer und Betreiber:<br />

1. Veranlassung <strong>der</strong> Wie<strong>der</strong>holungsprÉfung fÉr die ortsfesten Elektroanlagen <strong>der</strong> PÇchter<br />

aller 4 Jahre durch einen zugelassenen elektrotechnischen Fachbetrieb und<br />

21


Darstellung <strong>der</strong> Ergebnisse durch diesen in einem Protokoll, von dem an den<br />

Energiebeauftragten eine Kopie auszuhÇndigen ist.<br />

2. Veranlassung <strong>der</strong> PrÉfung <strong>der</strong> verwendeten ortsverÇn<strong>der</strong>lichen elektrischen<br />

Betriebsmittel (ElektrogerÇte, VerlÇngerungs- und GerÇteanschlussleitungen mit<br />

Steckvorrichtungen, Anschlussleitungen mit Stecker, bewegliche Leitungen mit<br />

Stecker und Festanschluss)<br />

● jÇhrlich bei Nutzung im Freien sowie<br />

● aller zwei Jahre bei Nutzung in geschlossenen RÇumen,<br />

auch durch elektrotechnisch unterwiesene Personen unter bestimmten<br />

Voraussetzungen.<br />

3. PersÑnliche Sichtkontrolle <strong>der</strong> ElektrozÇhler auf Funktion (Rotation <strong>der</strong> LÇuferscheibe<br />

bei Energieabnahme) sowie <strong>der</strong> EichgÉltigkeit. Veranlassung des Austausches bei<br />

Ablauf <strong>der</strong> EichgÉltigkeit und FunktionsstÑrung in Zusammenarbeit mit dem<br />

Energiebeauftragten. Die alten und neuen ZÇhlerdaten sind gemeinsam zu<br />

dokumentieren.<br />

4. GewÇhrung des Zugangs zur Elektroanlage auf <strong>der</strong> Parzelle zwecks Sichtkontrolle<br />

durch den Elektroenergiebeauftragten alle 3-4 Jahre. Siehe auch 3!<br />

5. Einhaltung <strong>der</strong> <strong>der</strong> unter 2.2.3 festgelegten Dimensionierung <strong>der</strong> Anlagen auf den<br />

Parzellen (Vorgaben fÉr die elektrischen GerÇte, wie ZÇhler, Leitungsschutzschalter /<br />

Sicherungen, Fehlerstrom-Schutzschalter).<br />

6. ZÇhlerablesungen gem. 2.2.5.<br />

7. DafÉr zu sorgen, dass <strong>der</strong> ZÇhlerplatz stets ordnungsgemÇÖ verplombt und MÇngel an<br />

<strong>der</strong> Elektroanlage umgehend beseitigt werden. Sollte es bei én<strong>der</strong>ungen,<br />

Erweiterungen o<strong>der</strong> Reparaturen durch eine Firma erfor<strong>der</strong>lich sein, Plomben zu<br />

entfernen, ist vom PÇchter unverzÉglich beim Energiebeauftragten das Anbringen<br />

einer neuen Plombe zu veranlassen.<br />

8. StÑrungen (z. B. EnergieausfÇlle) sind dem Energiebeauftragten o<strong>der</strong> dem Vorstand<br />

zu melden. EigenmÇchtiges Manipulieren an den Stromkreisverteilern ist untersagt.<br />

3. Vollmachten des Vorstandes<br />

Zur Durchsetzung <strong>der</strong> bestehenden Rechtsvorschriften und <strong>der</strong> Elektroordnung des<br />

Vereins, <strong>der</strong> GewÇhrleistung <strong>der</strong> persÑnlichen und technischen Sicherheit sowie <strong>der</strong><br />

Versorgungssicherheit mit Elektroenergie und <strong>der</strong> korrekten Abrechnung des<br />

Energieverbrauchs im Interesse aller <strong>Gartenfreunde</strong> ist dem Vorstand o<strong>der</strong> seinen<br />

Beauftragten je<strong>der</strong>zeit, auch unangemeldet, Zugang zu den elektrotechnischen Anlagen<br />

auf den Parzellen zu gewÇhren.<br />

Bei groben VerstÑÖen gegen die Elektroordnung durch einen Parzellennutzer wird vom<br />

Energiebeauftragten in Abstimmung mit dem Vorstand die Abschaltung <strong>der</strong> jeweiligen<br />

Parzellenanlage vorgenommen.<br />

Anlage zur Elektroordnung: Zeichnung KGV- El 06 a) von 06.2010: Elektroanlagen auf<br />

den Parzellen<br />

22


z.<br />

-<br />

a<br />

o<br />

E<br />

/o<br />

.= OJ<br />

ft)<br />

O<br />

B itd 1:<br />

Ver ieilung<br />

Prinzipieller Aufbau <strong>der</strong> Elektro-<br />

Anlage aufcjen<br />

Parzetten r<br />

Biid 7:<br />

25<br />

20<br />

Trennstelle zwischen Gemeinschafts-<br />

u. Parzellenanlage<br />

Einspeisekabel <strong>der</strong> Parzelle<br />

NYY-I 3x10 mm2 (unge-<br />

schnitten)<br />

a)<br />

Netz(-System) und Schutzma€nahme<br />

gegen elektrischen Schlag :<br />

1 N PE ~ 50 Hz 400 / 230 V<br />

Automatische Abschaltung <strong>der</strong> Stromversorgung<br />

mit zusÄtzlicher Fehlerstrom-Schutzeinrichtung<br />

a)<br />

Legende:<br />

- *1 Hauptsicherung 16 A (Leitungsschutzschalter)<br />

- *2 Stromkreissicherung max. 10 A<br />

(Leitungsschutzschalter)<br />

- *3 Fehlerstrom-Schutzschalter 40 A, I ∆n ≤ 30 mA<br />

- *4 Vorsehen fÉr Steckdosen und Verbraucher im<br />

Freien<br />

- *5 geeichter ZÄhler<br />

a)<br />

Netz(-System) Kabelring:<br />

3 PEN ~ 50 Hz 400 / 230 V<br />

TN-C-System<br />

a)<br />

Legende:<br />

- *1 Diese Klemmen sind technisch und rechtlich<br />

die Öbergabestellen zwischen Gemeinschaftsund<br />

Parzellenanlage.<br />

Dahinter beginnt die Verantwortung des<br />

Parzellennutzers als EigentÉmer und Betreiber<br />

<strong>der</strong> Elektroanlage auf <strong>der</strong> Parzelle.<br />

- *2 Hauptsicherung 16 A (Leitungsschutzschalter)<br />

Alipotige Darsie[[ung desParzellen<br />

-<br />

ii<br />

AnschIusses {Biid 1/Yar.<br />

Elekiroanlage in <strong>der</strong><br />

/r''<br />

-z-<br />

max,<br />

*/<br />

| *L<br />

,n ,|<br />

Veranfworiung <strong>der</strong> 6artennufzer<br />

-/<br />

IUF\ max. 10 A<br />

,2<br />

Variante 1'. Variante 2,<br />

11 11<br />

L2<br />

rl<br />

N<br />

t-'l<br />

L1<br />

ll<br />

t\<br />

PE<br />

v 0inäDEn<br />

Eleklroenergieveisorgung i [.];trrn i liarne<br />

Siehe Kennz. a) !<br />

06.2010 Diwisch<br />

Bearl-'. ! i7 04.19q.j<br />

lJ. teinanr.:<br />

Hauptkabel-Ring a)<br />

Netz(-System): 3 PEN ~ 50 Hz 400 / 230 V<br />

3 N PE ~ 50 Hz 400 / 230 V<br />

A +<br />

Plombierbare<br />

Einheit<br />

Verbraucherstromkreise Verbraucherstromkreise<br />

a)<br />

Gilt in Anlagen, die vor Inkrafttreten <strong>der</strong><br />

Elektroordnung errichtet wurden.<br />

25<br />

20<br />

25<br />

16<br />

Einspeisekabel d. Parzelle<br />

Plombierbare Einheit<br />

Fehlerstrom-<br />

Schutzschalter<br />

Verbraucher-Stromkreise siehe Bild 1!<br />

lriwr-",ch l!,enennr:rri1 KGV "Buchsbaumweg"<br />

C;.0! . la or e.V.<br />

i [rrwr: c h<br />

23<br />

//<br />

Gemeinschaf<br />

tsanl age<br />

I<br />

I<br />

-t; *<br />

II<br />

Etekiroanlage in <strong>der</strong><br />

Veranlworlung <strong>der</strong><br />

6ar fennu i zer<br />

Iiekiroantaqen aui den ?arzetlen<br />

linn!:-r'r' a)<br />

KGv-Et oo<br />

a)<br />

Derzeit erfor<strong>der</strong>liche AusfÉhrung<br />

(Mindest-Ausstattung)<br />

a)<br />

Netz(-System) Verteilungen:<br />

3 N PE ~ 50 Hz 400 / 230 V<br />

TN-S-System<br />

a)<br />

Netz(-System) und SchutzmaÑnahme<br />

gegen elektrischen Schlag:<br />

Siehe Bild 1!


Anlage 7 zur <strong>Gartenordnung</strong><br />

Wasser - Abwasserordnung<br />

1. Wasserversorgung<br />

1.1 Vom Verein wird als Gemeinschaftseinrichtung in Verantwortung des Vorstandes ein<br />

Wasseranschluss bis zur Wasseruhr zur Verfügung gestellt.<br />

1.2 Je<strong>der</strong> Gartenpächter ist verpflichtet, den vorhandenen Wasseranschluss in seinem<br />

Garten zu pflegen, vor Beschädigungen zu schützen und regelmäßig zu kontrollieren.<br />

1.3 Die Schächte für die Wasserzähler müssen mindestens 0,5 m tief sein. Bei dieser<br />

Schachttiefe ist eine lichte Weite von 60 x60 cm einzuhalten. Um Behin<strong>der</strong>ungen beim<br />

Ein- u. Ausbau zu vermeiden, muss bei Schachttiefen von über 0,5 m die lichte Weite<br />

1,0x1,0 m betragen. Die Schächte sind ordnungsgemäß abzudecken.<br />

Der Wasserzählerschacht muss in seiner Ausführung so beschaffen sein, dass ein<br />

eindringen von Oberflächenwasser vermieden und ein ordnungsgemäßes ablesen des<br />

Zählers gewährleistet ist.<br />

1.4 Die Pächter sind verpflichtet, die Wasserzähler so zu installieren, dass nach dem<br />

Abstellen des Wassers kein Restwasser im Zähler verbleiben kann und die<br />

Funktionsfähigkeit erhalten bleibt. Für Wasseruhren, die zur Erhaltung <strong>der</strong><br />

Funktionsfähigkeit über das Winterhalbjahr ausgebaut werden müssen, werden die<br />

Ausbautermine im Herbst und die Einbautermine im Frühjahr ( in Abhängigkeit von den<br />

Terminen des Ab- bzw. Anstellen des Wassers) vom Wasserbeauftragten durch Aushang<br />

bekannt gegeben. Dem Wasserbeauftragten ist für seine Tätigkeit ungehin<strong>der</strong>ten Zugang<br />

zugewähren.<br />

Nach Ausbau <strong>der</strong> Wasserzähler sind die beiden Enden <strong>der</strong> Rohrleitung ordnungsgemäß<br />

zu verschließen, um ein Eindringen von Schmutzwasser und Ungeziefer zu verhin<strong>der</strong>n.<br />

1.5 Erkennbar defekte Wasserzähler sind unverzüglich dem Wasserbeauftragten zu<br />

melden.<br />

1.6 Je<strong>der</strong> Pächter ist verpflichtet, unmittelbar nach dem Abstellen des Wassers im Herbst<br />

seine Wasseruhr abzulesen und auf dem vorgegebenen Formular die Wasserzähler - Nr.<br />

und den Wasserzählerstand dem Wasserbeauftragten zu übergeben (Einwurf in den<br />

Briefkasten des Wasserbeauftragten).<br />

1.7 Die Wasserzähler sind alle 6 Jahre Nacheichen zu lassen o<strong>der</strong> gegen neue geeichte<br />

Wasserzähler auszutauschen.<br />

1.8 Der Zähleraustausch ist dem Wasserverantwortlichen mitzuteilen. dabei sind die<br />

Zählerstände und Zählernummern alt und neu festzuhalten und mit anzugeben.( siehe<br />

Vordruck)<br />

1.9 Die Wasserverbrauchsdifferenz aus den Einzelablesungen zum Hauptzähler wird<br />

anteilig auf alle Pächter aufgeschlüsselt.<br />

1.10 Kosten für Beschädigungen am Eingangsventil o<strong>der</strong> <strong>der</strong> davor liegenden<br />

Muffenverschraubung durch den Pächter ( verursacht durch fehlerhaften Einbau des<br />

24


Wasserzählers o<strong>der</strong> Mängel an <strong>der</strong> Wasserleitung des Pächters) werden vom Vorstand<br />

dem Verursacher in Rechnung gestellt.<br />

1.11 Bei festgestellten Manipulationen erfolgt die sofortige fristlose Sperrung des<br />

Wasseranschlusses.<br />

1.12 Auf Gartengrundstücken, wo <strong>der</strong> Schacht nicht unmittelbar hinter <strong>der</strong> Grenze des<br />

Mittelweges liegt, son<strong>der</strong>n weiter im Inneren des Gartens, ist <strong>der</strong> Pächter für<br />

Beschädigungen und Undichtheiten bis zum Mittelweganschluss verantwortlich.<br />

Bei Verlegung <strong>der</strong> Rohrleitungen im frostgefährdeten Bereich ist auf ausreichende<br />

Isolierung/Sicherung <strong>der</strong> Rohre und Wasserzähler zu achten.<br />

1.13 Nicht ordnungsgemäße Ausführung <strong>der</strong> Wasserschächte , <strong>der</strong> Leitungen im<br />

Wasserschacht kann zur Sperrung des Wasseranschlusses führen ( wenn Termine<br />

wie<strong>der</strong>holt nicht eingehalten o<strong>der</strong> eine fachgerechte Herrichtung abgelehnt wird).<br />

2. Abwasser- und Fäkalienentsorgung<br />

2.1. Das Wasserhaushaltsgesetz schreibt vor, dass verschmutztes Wasser einer<br />

ordnungsgemäßen Abwasserreinigung zugeführt werden muss.<br />

Als Abwasserreinigungseinrichtungen gelten:<br />

- das Sammeln in zugelassenen wasserdichten Gruben mit Abfuhr in eine Kläranlage<br />

- das Einleiten in biologische Kleinkläranlagen mit Überlauf und<br />

- das Einleiten in die öffentliche Kanalisation mit Anschluss an eine Kläranlage<br />

( über10 Tausend Einwohner)<br />

2.2, Laut Bundeskleingartengesetz dürfen keine Wasserzapfstellen in den Lauben<br />

installiert sein, so dass folglich auch Abwasseranlagen in Kleingärten nicht erfor<strong>der</strong>lich<br />

sind.<br />

2.3. Laut § 151 Wassergesetz von Sachsen-Anhalt dürfen Wasser und Fäkalien nicht<br />

über Sickergruben entsorgt werden, dies würde eine erhebliche Gefährdung<br />

des Grundwassers darstellen und ist strafbar.<br />

2.4. Verbindliche Angaben bzw. Handlungsanweisungen, wie das Toilettenproblem im<br />

Einzelnen zu lösen ist, gibt es auf Gesetzesebene nicht.<br />

Im Kommentar zum Bundeskleingartengesetz heißt es lediglich "Die Entsorgung kann<br />

im übrigen über zentrale Einrichtungen in <strong>der</strong> Kleingartenanlage und / o<strong>der</strong> auch über<br />

so genannte Trockentoiletten in den Gärten erfolgen."( Mainczyk 6. Auflage, Seite 79)<br />

Alle technischen Lösungsmöglichkeiten müssen jedoch die o. g. Gesetze einhalten.<br />

2.5. Hinweise zum umweltgerechten Umgang mit Toiletteninhalten in unserem<br />

Kleingartenverein<br />

2.5.1. Biologische Trockentoilette<br />

- die Trockentoiletteninhalte müssen einer fachgerechten Kompostierung auf <strong>der</strong><br />

Parzelle unterzogen werden.<br />

- nach mindestens einjähriger Rottezeit darf die Rückführung <strong>der</strong> gewonnenen<br />

Komposterde nur für Pflanzen ( Blumen, Busche ) die nicht dem menschlichen<br />

Verzehr dienen, genutzt werden.<br />

2.5.2. Chemietoilette<br />

- durch die Zugabe von Desinfektionsmittel gelten die Inhalte aus Chemietoiletten<br />

als schwer zu entsorgende Abwässer.<br />

25


Entsorgungsmöglichkeiten:<br />

- Einbringung in Kläranlagen ( Haustoilette ) mit einer Kapazität von über<br />

10 Tausend Einwohnergleichwerten ( EGW ), da die Chemikalien biologisch<br />

nur in größeren Anlagen abbaubar sind. ( ohne Nachweis )<br />

- Auffangbehälter auf Campingplätzen ( mit Gebühren aber vorschriftsmäßigen<br />

Ablieferungsschein)<br />

Abkippstation ( Behältersystem ) in <strong>der</strong> Anlage mit regelmäßiger Entsorgung<br />

durch die Stadt ( mit Gebühren und Nachweis ) zur Zeit nicht vorhanden.<br />

2.5.3. Wasserspültoiletten im Kleingarten<br />

- sind grundsätzlich nicht erlaubt.<br />

- Eine Duldung durch den Vereinsvorstand ersetzt keine Genehmigung.<br />

Entsorgungsvarianten:<br />

- biologische Kleinkläranlage bzw.<br />

- in einer rundum verschlossenen Grube versenkten Behälter bis 3 m³<br />

Fassungsvermögen, gilt als zugelassener wasserdichter Abwassersammelbehälter.<br />

- Beide Möglichkeiten werden durch eine zugelassene Firma <strong>der</strong> Stadt kostenpflichtig<br />

mit Nachweis entsorgt.<br />

26


Kleingartenverein ,.........................................................................................° e.V.<br />

Bauerlaubnis<br />

Sehr geehrte/r Gartenfreund/in ....................................:..........................,<br />

entsprechend Ihres Bauantrages vom................. erteilt Ihnen <strong>der</strong> Vorstand die<br />

Genehmigung,<br />

folgende bauliche Anlagen in dem von Ihnen gepachteten Garten - Nr.:.................. zu<br />

errichten/ zu verän<strong>der</strong>n*.<br />

Die Erteilung ist an folgende Auflagen gebunden:<br />

- Einhaltung <strong>der</strong> im Bauantrag enthaltenen Bauunterlagen<br />

- Einhaltung folgen<strong>der</strong> Abnahmen durch die Baukommission / den Vorstand*<br />

Datum Unterschrift<br />

Baugrube ............ .................<br />

Fundament ............ .................<br />

Bauwerksabsperrung ............ .................<br />

Dachkonstruktion ............ .................<br />

Endabnahme ............ .................<br />

(Beginn <strong>der</strong> Abschreibung)<br />

Elektroanlage ............ .................<br />

Wasser- u. Abwasseranlagen ............. .................<br />

Mit vorliegen dieser Bauerlaubnis kann mit den Baumaßnahmen begonnen werden.<br />

Die Prüfungen sind bei <strong>der</strong> Baukommission / dem Vorstand* rechtzeitig anzufor<strong>der</strong>n.<br />

Ort, Datum Unterschrift<br />

(Vorstand)<br />

Dieses Dokument ist sorgfältig aufzubewahren. Es dient als Nachweis für die<br />

rechtmäßige Errichtung des Bauwerkes und bildet die Grundlage für die Bewertung bei<br />

Ersatzansprüchen.<br />

*Nichtzutreffendes ist zu streichen<br />

27


Antragsteller<br />

Name, Vorname ..................................................................<br />

Garten - Nr:...........................................................................<br />

Anschrift und Telefon:....................................................................................... . ........<br />

An den Vorstand<br />

des Kleingartenvereins „........................................................................." e.V.<br />

Antrag auf Erteilung einer Bauerlaubnis<br />

Hiermit beantrage ich auf <strong>der</strong> Grundlage gültiger <strong>Gartenordnung</strong> /Bauordnung<br />

/Bundeskleingartengesetzes die Errichtung, die Aufstellung, den Anbau, die Sanierung,<br />

den Umbau o<strong>der</strong> den Abriss * einer(s)<br />

Laube (Monolith) Größe................m²<br />

Laube (Holz) Größe................m²<br />

Laube (Fertigteil) Größe................m²<br />

Anbauten ...............m²<br />

Gewächshauses ...............m²<br />

Gartenteich/Feuchtbiotop *<br />

Badebecken<br />

Abflusslose Sammelgrube<br />

Brunnen<br />

Stütz- und Trockenmauer<br />

Elektroanlage<br />

Wasser- u,. Abwasseranlage<br />

Lt. folgenden, 2fach beigefügten Unterlagen<br />

................m²<br />

1. Lageplan -> fachgerecht erstellt<br />

2. Fundamentplan -> fachgerecht erstellt<br />

3. Baubeschreibung o<strong>der</strong> Unterlagen des Herstellerbetriebes <strong>der</strong> Fertigteillaube *<br />

4. Standsicherheitsnachweis (Statik) und Baubeschreibung bei monolithischem Eigenbau<br />

5. Erfor<strong>der</strong>liche behördliche / Eigentümergenehmigungen*<br />

6. Ausführungsbeschreibung und Zeichnung<br />

Ort, Datum<br />

Unterschrift<br />

(Antragsteller)<br />

*Nichtzutreffendes ist zu streichen<br />

28


309


<strong>Gartenordnung</strong><br />

des Kleingartenvereins „Buchsbaumweg“ e.V. <strong>Halle</strong> / <strong>Saale</strong><br />

Unsere Kleingartenanlage ist ein wichtiger Bestandteil des städtischen<br />

Grüns und leistet einen wesentlichen Beitrag zur Verbesserung des<br />

Lebensraumes in unserer Stadt.<br />

Die nichterwerbsmäßige gärtnerische Tätigkeit in <strong>der</strong> Freizeit dient<br />

insbeson<strong>der</strong>e <strong>der</strong> Eigenversorgung <strong>der</strong> Familie mit Obst und Gemüse sowie<br />

<strong>der</strong> aktiven Erholung, <strong>der</strong> Entspannung und dem körperlichen<br />

Bewegungsausgleich.<br />

Die <strong>Gartenordnung</strong> regelt die Rechte und Pflichten <strong>der</strong> in <strong>der</strong><br />

Kleingartenanlage organisierten Pächter für das Zusammenleben in dem<br />

Verein zur Gestaltung <strong>der</strong> Anlage sowie <strong>der</strong> Einzelgärten.<br />

Sie enthält notwendige Regelungen und Orientierungen für die Einrichtung<br />

schöner, erholsamer, ertragreicher und umweltfreundlicher Gärten, für die<br />

sinnvolle Nutzung des Bodens und für die Erhöhung seiner Fruchtbarkeit, für<br />

die Pflege und den Schutz <strong>der</strong> natürlichen Umwelt sowie für die Errichtung<br />

von Bauwerken.<br />

Als Bestandteil des Pachtvertrages konkretisiert die <strong>Gartenordnung</strong> die<br />

Rechte und Pflichten <strong>der</strong> Vertragspartner.<br />

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