und Instandhaltung an asbesthaltigen Produkten
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1<br />
Sachk<strong>und</strong>e bei Abbruch- S<strong>an</strong>ierungs- <strong>und</strong> <strong>Inst<strong>an</strong>dhaltung</strong> <strong>an</strong> <strong>asbesthaltigen</strong><br />
<strong>Produkten</strong> gemäß TRGS 519 Anlage 3<br />
• Rasterelektronenmikroskopische<br />
Aufnahme von Weißasbest<br />
Uwe Schubert, Dipl.-Ing.Chem.<br />
Behördl. & ö.b.u.v. Sachverständiger<br />
Leiter des BZR – Institutes Bonn<br />
53229 Bonn, Siebenmorgenweg 2-4<br />
Tel.0228 / 469589<br />
Fax: 0228/471497<br />
www. bzr-institut.de
2<br />
Neuere Presseveröffentlichungen zu Erkr<strong>an</strong>kungen
3<br />
Ältere Presseveröffentlichungen
4<br />
Amerik<strong>an</strong>ische Überlegungen
5<br />
Bek<strong>an</strong>nte Todesfälle aus 1980
6<br />
Zusammenwirken von Gesetzen ,<br />
Verordnungen <strong>und</strong> technischen Regeln
Internationales<br />
Recht:<br />
Nationales Recht:<br />
Länder-Recht:<br />
7<br />
EG-Richtlinien<br />
Gesetze<br />
Verordnungen<br />
Verwaltungsvorschriften<br />
Technische<br />
Regeln, Normen,<br />
Merkblätter<br />
Gesetze<br />
Verordnungen<br />
Technische<br />
Regeln<br />
Bauordnungsrecht<br />
Erläuterungen zu<br />
der Asbest-<br />
Richtlinie<br />
L<strong>an</strong>desbauordnung<br />
Asbest-<br />
Richtlinie als<br />
Technische<br />
Baubestimmung<br />
Arikel 2, Absatz 2 GG Gr<strong>und</strong>recht<br />
auf Leben <strong>und</strong> körperliche Unversehrtheit<br />
Staatliches<br />
Arbeitsrecht<br />
ArbSchG<br />
ASiG<br />
GSG<br />
ArbStättV<br />
ArbStättRichtl.<br />
Arbeitsschutzrecht<br />
Gefahrstoffrecht<br />
Chem-<br />
VerbotsV<br />
GefStoffV<br />
“TRGS 102”<br />
TRGS 400 ff<br />
TRGS 519<br />
TRGS 560<br />
“TRGS 900”<br />
TRGS 905<br />
BGV A1<br />
BGV A4<br />
BGV A8<br />
BGV B1<br />
BGV C22<br />
BGV C27<br />
BGR 163<br />
BGR 190<br />
BGI 664<br />
BGI 665<br />
BGI 693<br />
Immissionsschutzrecht<br />
Abfallrecht<br />
Einteilung wichtiger Rechtsvorschriften nach Art des Geltungs<strong>an</strong>spruches <strong>und</strong> nach den verschiedenen Rechtsgebieten<br />
ChemG<br />
Berufsgenossenschaftlicher<br />
Arbeitsschutz<br />
BImSchG<br />
BISchV<br />
TA Luft<br />
VDI-Richtlinie<br />
3492<br />
VDI-Richtlinie<br />
3861<br />
VDI-Richtlinie<br />
3866<br />
KrW-AbfG<br />
GefGutG<br />
GefGutV<br />
AbfBestV<br />
TA Abfall<br />
LAGA<br />
Merkblatt<br />
„Entsorgung<br />
asbesthaltiger<br />
Abfälle“
8<br />
Rechtsgr<strong>und</strong>lagen bei Verstößen
9<br />
Strafbestimmungen, Arbeits- <strong>und</strong><br />
Umweltschutzbestimmungen, die bei einem Verstoß gegen<br />
die Festlegungen im Umg<strong>an</strong>g mit Asbest her<strong>an</strong>gezogen<br />
werden können
10<br />
Ordnungswidrigkeiten
11<br />
Der Begriff : Konkrete Gefahr<br />
Konkrete Gefahr<br />
Nach der Rechtsprechung liegt eine konkrete Gefahr d<strong>an</strong>n vor,<br />
„ wenn in einem zu beurteilenden Einzelfall, freilich in<br />
überschaubarer Zukunft, mit einem Schadenseintritt hinreichend<br />
wahrscheinlich gerechnet werden muss.“<br />
Im Bauwesen beschreibt eine überschaubare Zukunft eine<br />
Zeitsp<strong>an</strong>ne von etwa 50 Jahren.<br />
Den Begriff der konkreten Gefahr findet m<strong>an</strong> bei der technischen<br />
Baubestimmung Asbest (Asbestrichtlinie) wieder.
12<br />
Abstrakte Gefahr<br />
Eine abstrakte Gefahr ist gegeben, wenn eine generell abstrakte<br />
Betrachtung für bestimmte Arten von Verhaltensweisen oder Zuständen zu<br />
dem Ergebnis führt, dass mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Schaden<br />
einzutreffen pflegt.<br />
So trifft dies z.B. auch für schwach geb<strong>und</strong>ene asbesthaltige Produkte in<br />
NSHG ( Nachtspeicherheizgeräte) zu denn auch auch kurzzeitig erhöhte<br />
Faserlasten in der Raumluft stellen ein bedeutsames Risiko dar.( BVerwG<br />
NJW a.a.O.)<br />
Die Ver<strong>an</strong>twortung für die Durchführung der erforderlichen Untersuchung<br />
<strong>und</strong> S<strong>an</strong>ierungsmaßnahmen obliegt dem jeweiligen Eigentümer bzw.<br />
seinem Verfügungsberechtigten im Rahmen der Unterhaltungspflichten.
13<br />
Verknüpfung: Bauaufsicht-Bauordnung-Gefahr<br />
Wird der Bauaufsichtsbehörde ( Bauordnungsamt ) bek<strong>an</strong>nt, dass in einem<br />
Gebäude schwach geb<strong>und</strong>ene Asbestprodukte vorh<strong>an</strong>den sind, so hat sie<br />
dem Eigentümer der baulichen Anlage bzw. seinem<br />
Verfügungsberechtigten aufzugeben :<br />
1.) die Bewertung der S<strong>an</strong>ierungsdringlichkeit nach Abschn. 3.2 der<br />
Asbest-Richtlinie innerhalb von 4 Wochen vorzunehmen zu lassen<br />
2.) das Ergebnis der Bewertung der Bauaufsichtsbehörde unverzüglich<br />
mitzuteilen.<br />
Hierbei geht es um die Ermittlung einer konkret-/abstrakten<br />
Gefährdungsbeurteilung
14<br />
Körperverletzung<br />
„ Wer Asbestfasern einatmet, k<strong>an</strong>n dadurch körperlich missh<strong>an</strong>delt oder <strong>an</strong><br />
der Ges<strong>und</strong>heit beschädigt werden. „<br />
Derjenige der die Körperverletzung verursacht hat, k<strong>an</strong>n nach den §§ 223 ff<br />
StGB ( Strafgesetzbuch) strafbar sein. Voraussetzung ist, dass die Person<br />
die die Körperverletzung verursacht hat, tatbest<strong>an</strong>dsmäßig, rechtswidrig<br />
<strong>und</strong> schuldhaft geh<strong>an</strong>delt hat.
15<br />
Ges<strong>und</strong>heitsbeschädigung<br />
„ Die Beschädigung der Ges<strong>und</strong>heit i.S.d. § 223 StGB bedeutet das<br />
Hervorrufen oder auch steigern eines pathologischen (unheilbar)<br />
Zust<strong>an</strong>des“ (BGH NJW 1960)<br />
Derjenige, der tatbest<strong>an</strong>dsmäßig, rechtswidrig <strong>und</strong> schuldhaft Asbestfasern<br />
etwa in die Luft abgibt, k<strong>an</strong>n sich einer Körperverletzung schuldig machen,<br />
wenn dadurch die Ges<strong>und</strong>heit eines <strong>an</strong>deren beschädigt wird.
16<br />
Asbest – Geschichtlicher Abriss<br />
Um 400 v. Chr. Der Architekt Kallimachos<br />
konstruiert die „ewige Lampe“ aus<br />
Gold mit Dochten aus Asbest.<br />
Um 42 v. Chr. Plutarch berichtet von feuerfesten<br />
Leinentüchern <strong>und</strong> prägt den<br />
Namen Asbest bzw. asbestos.<br />
Um Christi Geburt Hinweise auf feuerfestes Material<br />
als Lampendocht im Tempel der<br />
Göttin Minerva.<br />
Um 1271 Der italienische Kaufm<strong>an</strong>n <strong>und</strong><br />
Weltreisende Marco Polo, der<br />
seinen Vater <strong>und</strong> seinen Onkel auf<br />
einer Reise von Venedig nach<br />
Zentralasien <strong>und</strong> China begleitet<br />
hatte, berichtet in seinen<br />
Reiseschilderungen Erstaunliches<br />
über Gewebe aus Asbest, die er im<br />
Orient kennengelernt habe <strong>und</strong> die<br />
dort zum Reinigen <strong>und</strong> zum<br />
Bleichen ins Feuer gelegt würden.<br />
griechisch asbestos:<br />
unauslöschbar
17<br />
Asbest – Geschichtlicher Abriss<br />
Um 1520 Kaiser Karl V. beeindruckt seine<br />
Gäste mit einem feuerfesten<br />
Tischtuch.<br />
Um 1700 Professor Bruckm<strong>an</strong>n läßt seine<br />
Schriften auf feuerfestem<br />
Asbestpapier drucken. Das Papier<br />
übersteht das Feuer, doch die Tinte<br />
wird im Feuer ausgelöscht.<br />
1831 Asbest erscheint in Goethes Faust –<br />
II. Teil:<br />
Uns bleibt ein Erdenrest<br />
zu tragen peinlich,<br />
Und wär‘ er von Asbest,<br />
Er ist nicht reinlich.<br />
1870 Groß<strong>an</strong>gelegter Asbestabbau in<br />
K<strong>an</strong>ada beginnt. Eines der größten<br />
Asbestvorkommen in der westlichen<br />
Welt: Thetford Mines in der<br />
k<strong>an</strong>adischen Provinz Quebec.
18<br />
Asbest – Geschichtlicher Abriss<br />
1871 In Deutschl<strong>an</strong>d nimmt der erste im<br />
großen Stil asbestverarbeitende<br />
Betrieb seine Produktion auf.<br />
1899 In Engl<strong>an</strong>d wird zum ersten Mal eine<br />
durch Asbest ausgelöste<br />
Erkr<strong>an</strong>kung als solche erk<strong>an</strong>nt.<br />
~ 1900 Der Österreicher Ludwig Hatschek<br />
meldet seine Erfindung des<br />
Asbestzements als Patent <strong>an</strong> <strong>und</strong><br />
verkauft sie in den Folgejahren<br />
unter dem Namen „Eternit“.<br />
1914 – 1918 Asbest wird zum „strategischen<br />
Kriegsstoff“<br />
griechisch aeternus:<br />
ewig, unvergänglich
19<br />
Asbest – Geschichtlicher Abriss<br />
1918 Lenin verkauft die Konzession zur<br />
Gewinnung von Asbest <strong>an</strong> den<br />
Amerik<strong>an</strong>er Arm<strong>an</strong>d Hammer, der<br />
die Gewinnung <strong>und</strong> Verarbeitung<br />
von Asbest in der UdSSR aufbaut.<br />
1918 Eine New Yorker Versicherung<br />
weigert sich mit Asbestarbeitern<br />
Lebensversicherungen<br />
abzuschließen.<br />
1924 Eine sowjetische Stadt wird wegen<br />
des 18 km l<strong>an</strong>gen <strong>und</strong> 1 km breiten<br />
Serpentinrückens, der ein reiches<br />
Vorkommen von Rohasbest enthält,<br />
in „Asbest“ umben<strong>an</strong>nt.<br />
1924 Der englische Arzt Dr. W. E. Cooke<br />
stellt einen direkten Zusammenh<strong>an</strong>g<br />
zwischen Asbest <strong>und</strong> der tödlichen<br />
Lungenerkr<strong>an</strong>kung fest <strong>und</strong> gibt ihr<br />
den Namen „Asbestose“.
20<br />
Asbest – Geschichtlicher Abriss<br />
1929 Inspekteur der Britischen<br />
Ges<strong>und</strong>heitsbehörde Dr. E. R. A.<br />
Merewether führt Studien über<br />
englische Asbest-Textilarbeiter<br />
durch. Daraufhin verabschiedet das<br />
britische Parlament Gesetze zur<br />
Verminderung des Asbestgehaltes<br />
in der Raumluft von Textilfabriken.<br />
1930/31 In Deutschl<strong>an</strong>d finden erste<br />
Reihenuntersuchungen zu<br />
Asbesterkr<strong>an</strong>kungen statt.<br />
1936 Asbestose wird als Berufskr<strong>an</strong>kheit<br />
<strong>an</strong>erk<strong>an</strong>nt.<br />
1940/41 Es wird bek<strong>an</strong>nt, das Asbest auch<br />
zu Tumoren in der Lunge führen<br />
k<strong>an</strong>n.
21<br />
Asbest – Geschichtlicher Abriss<br />
1943 Asbestose in Verbindung mit<br />
Lungenkrebs wird als<br />
Berufskr<strong>an</strong>kheit <strong>an</strong>erk<strong>an</strong>nt.<br />
1960 Es treten gehäuft Asbestose <strong>und</strong><br />
Lungenkrebs bei Menschen auf, die<br />
in der Nähe von Asbestfabriken<br />
leben. Damit ist Asbest nicht mehr<br />
nur Auslöser von Berufskr<strong>an</strong>kheiten,<br />
sondern „Allgemeines<br />
Ges<strong>und</strong>heitsrisiko“.<br />
1960/61 Ärzte entdecken einen<br />
Zusammenh<strong>an</strong>g zwischen Asbest<br />
<strong>und</strong> einem seltenen Tumor des<br />
Brust- <strong>und</strong> Bauchfells<br />
(Mesotheliom).<br />
1960 – 1970 Der Asbestverbrauch verdoppelt<br />
sich (1960 ca. 100 000 t, 1970<br />
ca. 200 000 t).
22<br />
Asbest – Geschichtlicher Abriss<br />
1973 Die Unfallverhütungsvorschrift VBG<br />
119 „ges<strong>und</strong>heitsgefährlicher<br />
mineralischer Staub“ tritt in Kraft.<br />
TRK-Wert<br />
Chrysotilasbestfeinstaub 0,15<br />
mg/m 3 , asbesthaltiger Feinstaub<br />
4 mg/m 3<br />
1977 Das „Mesotheliom des Rippen- <strong>und</strong><br />
Bauchfells" wird als Berufskr<strong>an</strong>kheit<br />
<strong>an</strong>erk<strong>an</strong>nt<br />
1979 In einem 1. Nachtrag zur UVV VBG<br />
119 wird ein Verbot des<br />
Aufsprühens <strong>und</strong> Aufspritzens von<br />
Asbest <strong>und</strong> <strong>asbesthaltigen</strong><br />
Erzeugnissen ohne Überg<strong>an</strong>gsfrist<br />
erlassen (Verbot von Spritzasbest).<br />
1980 Asbest wird in der<br />
Arbeitsstoffverordnung in die<br />
Gruppe II (stark gefährdend) der<br />
krebserzeugenden Arbeitsstoffe<br />
aufgenommen.
23<br />
Asbest – Geschichtlicher Abriss<br />
1982 Der Zweite Nachtrag zur UVV am 1.<br />
April 1982 führt zu einem<br />
Verwendungsverbot des<br />
Winkelschleifers zur<br />
Asbestbearbeitung. Gleichzeitig<br />
wurde die Asbestverwendung weiter<br />
eingeschränkt <strong>und</strong> festgelegt, dass<br />
nach einer zweijährigen<br />
Überg<strong>an</strong>gsfrist asbesthaltige<br />
Isoliermaterialien oder Dämmstoffe<br />
sowie asbesthaltige Anstrichstoffe,<br />
Klebstoffe, Kitte, Mörtel- <strong>und</strong><br />
Spachtelmassen, Boden- <strong>und</strong><br />
Straßenbeläge nicht mehr<br />
verwendet werden dürfen.<br />
1982 Zum Schutze der mit dem<br />
Abbrechen <strong>und</strong> Beseitigen von<br />
Asbest <strong>und</strong> <strong>asbesthaltigen</strong><br />
Materialien beschäftigten Personen<br />
wurden 1982 die "Sicherheitsregeln<br />
für das Entfernen von Asbest"<br />
erarbeitet.
24<br />
Asbest – Geschichtlicher Abriss<br />
1985 In Deutschl<strong>an</strong>d werden 70 000 t<br />
Asbest verarbeitet<br />
1986 Mit der Ablösung der<br />
berufsgenossenschaftlichen<br />
Regelungen durch die<br />
Gefahrstoffverordnung zum 1.<br />
Oktober 1986 wurden vier EG-<br />
Richtlinien zu Asbest in nationales<br />
Recht umgesetzt <strong>und</strong> die<br />
Asbestverbote <strong>und</strong><br />
Verwendungsbeschränkungen<br />
erweitert.
25<br />
Asbest – Geschichtlicher Abriss<br />
1988 TRGS 517, Ausgabe August 1988<br />
Schutzmaßnahmen beim Umg<strong>an</strong>g<br />
mit Asbest (Herstellung <strong>und</strong><br />
Verwendung). Die TRGS regelte<br />
sowohl das Herstellen <strong>und</strong><br />
Verwenden als auch den Abbruch<br />
von Asbest<br />
1989 Einführung der Asbestrichtlinie<br />
(Mai)<br />
1990 Die Zweite Änderungsverordnung<br />
vom 1. Mai 1990 führte zur<br />
Umstufung von Asbest aus der<br />
Gruppe II (stark gefährdend) in die<br />
höchste Gefährdungsgruppe I (sehr<br />
stark gefährdend)<br />
1990 Neuausgabe TRGS 519<br />
Schutzmaßnahmen für Abbruch-,<br />
S<strong>an</strong>ierungs- oder <strong>Inst<strong>an</strong>dhaltung</strong>sarbeiten<br />
(Ausgabe September 1990)
26<br />
Asbest – Geschichtlicher Abriss<br />
1991 Dritten Änderungsverordnung vom<br />
15. Juni 1991, die insbesondere die<br />
Anforderungen <strong>an</strong> sachk<strong>und</strong>ige<br />
Personen präzisierte, wurden die<br />
Maßnahmen zum Schutz der<br />
Arbeitnehmer gegenüber Asbest<br />
weiter fortgeschrieben<br />
1991 Neufassung der TRGS 519 wurde<br />
für ASI-Arbeiten auch der TRK-Wert<br />
aufgehoben, da m<strong>an</strong> im Ausschuss<br />
für Gefahrstoffe (AGS) der<br />
Auffassung war, dass bei ASI-<br />
Arbeiten regelmäßig mit<br />
Spitzenbelastungen zu rechnen ist<br />
<strong>und</strong> deshalb kein Grenzwert<br />
<strong>an</strong>gegeben werden k<strong>an</strong>n. Für den<br />
Umg<strong>an</strong>g mit Asbest im Sinne der<br />
TRGS 517 galt weiterhin für<br />
Chrysotil der Grenzwert von<br />
250 000 F/m 3 .
27<br />
Asbest – Geschichtlicher Abriss<br />
1992 Zur Berufskr<strong>an</strong>kheit BK 4104<br />
„Lungenkrebs“ wird eine „kumulative<br />
Asbestfaserstaub-Dosis am<br />
Arbeitsplatz“ hinzugefügt<br />
1992 Verwendungsverbot u.a. für<br />
großformatige Platten <strong>und</strong><br />
Wellplatten aus AZ für den Hochbau<br />
( 31.12.1991)<br />
1993<br />
Vierte Novelle zur Gefahrstoffverordnung,<br />
die zum 1. November<br />
1993 in Kraft getreten ist.<br />
Damit war - bis auf wenige<br />
Ausnahmen - ein Herstellungs- <strong>und</strong><br />
Verwendungsverbot für Asbest <strong>und</strong><br />
asbesthaltige Produkte verb<strong>und</strong>en.<br />
Einstufung von Asbest in §15 a der<br />
Gefahrstoffverordnung als<br />
„besonders gefährlicher<br />
krebserzeugender Gefahrstoff“.
28<br />
Asbest – Geschichtlicher Abriss<br />
1995 Verwendungsverbot für K<strong>an</strong>al- <strong>und</strong><br />
Druckrohr für den Tiefbaubereich<br />
(31.12.1994)<br />
1995 Aufhebung der TRGS 517 (kein<br />
TRK-Wert mehr) neue TRGS 519,<br />
Überarbeitung der Asbestrichtlinie<br />
1997 Seit 1997 k<strong>an</strong>n beim Vorliegen der<br />
gen<strong>an</strong>nten Brückensymptome auch<br />
asbeststaubverursachter<br />
Kehlkopfkrebs als Berufskr<strong>an</strong>kheit<br />
entschädigt werden.
29<br />
Asbest – Geschichtlicher Abriss<br />
2001 TRGS 519, Überarbeitung<br />
2003 Mehr als 3.500 neue Berufskr<strong>an</strong>kheiten<br />
durch Asbest verzeichneten<br />
die Berufsgenossenschaften im<br />
Jahre 2003. Einschließlich älterer<br />
Fälle waren die Berufsgenossenschaften<br />
in insgesamt 24.000 Fällen<br />
leistungspflichtig, gestiegen ist<br />
abermals auch die Zahl der<br />
Todesfälle durch asbestverursachte<br />
Berufskr<strong>an</strong>kheiten: 1.068 Todesfälle<br />
wurden 2003 verzeichnet, ein Jahr<br />
zuvor waren es 1.009.<br />
2004/2005 Neue Gefahrstoffverordnung
30<br />
Mineralien<br />
Halogenide<br />
Was ist Asbest ?<br />
Asbest<br />
Silikate------- Quarz<br />
Sulfide<br />
Oxide/Hydroxide<br />
Nitrate/Carbonate/Borate<br />
Weitere<br />
Sulfate/Chromate/Molybdate/Wolframate<br />
Asbest ist der<br />
Oberbegriff für eine<br />
Reihe natürlich<br />
vorkommender<br />
Mineralien, mit<br />
komplizierter<br />
chemischer<br />
Zusammensetzung<br />
<strong>und</strong> mit faseriger<br />
Struktur
31<br />
Die Mineralien<br />
ASBEST<br />
Serpentine Amphibole<br />
Chrysotil Krokydolith, (Blauasbest)<br />
( Weissasbest ) Amosit, Tremolit,Anthophyllit
32<br />
Serpentin Serpentinit
33<br />
Chrysotil (Weissasbest)
34<br />
Blauasbest/Krokydolith<br />
Amphibolasbest<br />
Aktinolith
35<br />
Amphibolasbeste<br />
Tremolith Asbestferrit
36<br />
Kristallografisch unterteilt m<strong>an</strong> Asbest in zwei Gruppen<br />
Asbest<br />
Blättersilikate Doppelkettensilikate<br />
z.B. Chrysotil z.B. Krokydolith (gr. kroke der Faden<br />
lithos der Stein)<br />
Anthophyllith ( <strong>an</strong>thos die Blume<br />
phyllon das Blatt)<br />
Aktinolith ( aktis strahlig<br />
Amosit<br />
lithos der Stein)
37<br />
Struktur der Asbeste<br />
Chrysotil Amphibole
38<br />
Die Stadt Asbest
39<br />
unvergänglich<br />
Die schier unglaubliche Vielfalt der Verwendungszwecke von<br />
Asbest, lässt sich schon am Namen erkennen. ( gr. asbestos =<br />
unvergänglich, unauslöschlich)<br />
Schaut m<strong>an</strong> sich einmal die Materialeigenschaften der wichtigsten<br />
Asbestarten <strong>an</strong>, so wir deutlich warum Asbest so vielfältig zu<br />
Einsatz kam.
40<br />
Warum war der Werkstoff Asbest so beliebt ?
41<br />
Eigenschaftsverbesserungen durch Asbestzugabe<br />
M<strong>an</strong> war also in der Lage, durch die Zugabe von Asbest, die Materialeigenschaften<br />
eines Stoffes erheblich zu verbessern. Im Einzelnen waren dies:<br />
-Nichtbrennbarkeit - Thermisches Isolierverhalten - Elektrisches Isolierverhalten<br />
-Chemische Beständigkeit - Gute Ab- <strong>und</strong> Adsorption - Verspinnbarkeit<br />
-Hohe Schalldämmung - Gute mech<strong>an</strong>. Eigenschaften - Beständigkeit gegen Fäulnis<br />
-Beständigkeit gegen Korrosion - Gute Verbindungsfähigkeit -Günstiger Preis<br />
- Hohe Verfügbarkeit<br />
So konnte m<strong>an</strong> durch die gute Verspinnbarkeit von Chrysotil <strong>und</strong> Krokydolith auch<br />
Seile, H<strong>an</strong>dschuhe, Dichtungen, Schutz<strong>an</strong>züge <strong>und</strong> Vorhänge maschinell herstellen.
42<br />
Warum ist Asbest so gefährlich ?
43<br />
Ges<strong>und</strong>heitsgefahren durch Asbest<br />
Als Folge des Einatmens von Asbestfeinstaub k<strong>an</strong>n es zu schweren Erkr<strong>an</strong>kungen der<br />
Lunge <strong>und</strong> Brust- Rippenfells kommen . Für diese Erkr<strong>an</strong>kungen sind zwei<br />
biologische Wirkungen zu unterscheiden.<br />
-die Erzeugung von entzündlichem Narbengewebe (fibrogener Effekt)<br />
-Die k<strong>an</strong>zerogene ( tumorerzeugende ) Wirkung.<br />
Das Mesotheliom ist eine seltene Krebsform <strong>und</strong> bisher nur im Zusammenh<strong>an</strong>g mit<br />
Asbestexpositionen festgestellt worden. ( Signaltumor für Asbest ). Das Mesotheliom<br />
ist nicht heilbar. Die Latenzzeit liegt zwischen 16 Jahren <strong>und</strong> 36 Jahren. Das<br />
Mesotheliom k<strong>an</strong>n röntgendiagnostisch erst etwa 18 – 24 Monate vor dem Ableben<br />
erfasst werden.<br />
Die tumorerzeugende Wirkung von Asbest ist auch eine Folge der Aufspleissung.<br />
Hierdurch entstehen Fasergeometrien mit hoher krebserzeugender Potenz.
44<br />
Durchbohrte Phagocyte (Fresszelle)
45<br />
Links: Asbestfasern im Vergleich zu Größe eines menschlichen Haares.<br />
Rechts: Asbestfaser auf einem Kernporenfilter
46<br />
3620 : 1 TEM Aufnahme von Asbest<br />
im Regenwasser<br />
REM – Aufnahme von Krokydolith<br />
( Blauasbest )
47<br />
Die Allgegenwart von Asbest:<br />
Welche Baustoffe / Werkstoffe enthalten Asbest<br />
Asbest war <strong>und</strong> ist noch <strong>und</strong> auch in Zukunft ein allgegenwärtiger ( ubiquitärer ) Stoff.<br />
Asbest ist aus unserer Umwelt nicht wegzudenken.<br />
Asbest in Zahlen<br />
festgestellte Fasern in m 3<br />
---------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------<br />
Reinluftgebiete, z.B. Bergischer Wald 10 - 50<br />
Luft in Belastungsgebieten ( z.B. Großstadt) 100 - 500<br />
Luft in unmittelbarer Nähe verwitterte Asbestzementplatten 500 - 1300<br />
Luft beim Reinigen von Asbestzementplatten<br />
-bei Hochdruckwasser- oder Dampfstrahlen bis 500.000<br />
-bei Trockenbürsten bis 1.300.000<br />
-Trinkwasser in Einzelproben bis 1.000.000 (ERLAUBT !)<br />
-Bearbeiten von Asbestmaterial mit Bohrer oder Schleifer bis 100.000.000
48<br />
Ausschnitt aus der DBZ 1970
49<br />
Überblick über die Verwendung <strong>und</strong> den Verbrauch von Rohasbest<br />
in der BRD (West) im Jahre 1975<br />
Auffälliges Verhältnis zwischen<br />
Spritzasbest <strong>und</strong> Asbestzement
50<br />
1988-Unsicherheit auch bei Fachleuten
51<br />
1990-Gefahrstoffdatenblätter erstmals richtig. Aussetzung des TRK-<br />
Wertes für Amphibolasbeste
52<br />
1990-Für Chrysotil noch ein TRK-Wert von 250.000 F/m 3
53<br />
Wichtige Definitionen<br />
•Der MAK -Wert<br />
•Der TRK –Wert<br />
•Der BAT – Wert<br />
•Die Auslöseschwelle<br />
•Luftgrenzwerte ( amtl.Werte; TRGS-Werte<br />
Arbeitsverfahren <strong>und</strong> S<strong>an</strong>ierungswerte)
54<br />
Arbeitsschutzrecht<br />
§ 3 Begriffsbestimmungen<br />
Gefahrstoffverordnung<br />
Der „Arbeitsplatzgrenzwert" ist der Grenzwert für die zeitlich<br />
gewichtete durchschnittliche Konzentration eines Stoffes in der Luft am<br />
Arbeitsplatz in Bezug auf einen gegebenen Referenzzeitraum. Er gibt<br />
<strong>an</strong>, bei welcher Konzentration eines Stoffes akute oder chronische<br />
schädliche Auswirkungen auf die Ges<strong>und</strong>heit im Allgemeinen nicht zu<br />
erwarten sind.<br />
entspricht „MAK“ Maximale Arbeitsplatzkonzentration
55<br />
Arbeitsschutzrecht<br />
Der MAK -Wert
56<br />
Arbeitsschutzrecht<br />
§ 3 Begriffsbestimmungen<br />
Gefahrstoffverordnung<br />
Die „Technische Richtkonzentration TRK" eines Stoffes ist in der<br />
neuen Gefahrstoffverordnung nicht mehr definiert.<br />
(Konzentration eines Stoffes in der Luft am Arbeitsplatz, die nach dem<br />
St<strong>an</strong>d der Technik erreicht werden k<strong>an</strong>n)<br />
Die „Auslöseschwelle" eines Stoffes ist in der neuen Gefahrstoffverordnung<br />
nicht mehr definiert.
57<br />
Arbeitsschutzrecht<br />
Der TRK – Wert war:
58<br />
Arbeitsschutzrecht<br />
Die Auslöseschwelle war:
59<br />
Arbeitsschutzrecht<br />
_ des TRK-Wertes war:
60<br />
Arbeitsschutzrecht<br />
§ 3 Begriffsbestimmungen<br />
Gefahrstoffverordnung<br />
Der „biologische Grenzwert" ist der Grenzwert für die toxikologischarbeitsmedizinisch<br />
abgeleitete Konzentration eines Stoffes, seines<br />
Metaboliten oder eines Be<strong>an</strong>spruchungsindikators im entsprechenden<br />
biologischen Material, bei dem im Allgemeinen die Ges<strong>und</strong>heit eines<br />
Beschäftigten nicht beeinträchtigt wird.<br />
entspricht „BAT“ Biologischer Arbeitsplatztoler<strong>an</strong>zwert
61<br />
Arbeitsschutzrecht<br />
Der BAT - Wert
62<br />
Arbeitsschutzrecht<br />
Gr<strong>und</strong>lagen für Maßnahmen geringer Exposition<br />
Gibt es einen gesetzlichen Grenzwert für die Asbestfaserkonzentration<br />
in der Raumluft ?<br />
Nein, es gibt einen Empfehlungswert des ehemaligen<br />
B<strong>und</strong>esges<strong>und</strong>heitsamtes ( BGA ) für eine<br />
Asbestfaserimmissionen, der beziffert mit „deutlich unter<br />
1000 F/m 3 “, <strong>und</strong> gilt demzufolge auch für Inneneräume.<br />
Die nach TRGS 519 unter dem Begriff Maßnahmen<br />
geringer Exposition bezifferte Faserkonzentration 15.000<br />
F/m 3 bedeutet nicht, dass 14999 Fasern erlaubt wären !<br />
Dieser Wert entstammt aus einer <strong>an</strong>deren<br />
Betrachtungsweise, die aus der ehemaligen TRGS 517<br />
entlehnt ist. Bei dem Messverfahren gelten <strong>an</strong>dere<br />
Kriterien als nach der Messung von umf<strong>an</strong>greichen<br />
S<strong>an</strong>ierungsarbeiten.
63<br />
Arbeitsschutzrecht<br />
Die im Zusammenh<strong>an</strong>g mit Maßnahmen geringer<br />
Exposition gen<strong>an</strong>nte Faserkonzentration 15.000 F/ m 3<br />
resultieren aus den Unterschieden zwischen den beiden<br />
Messverfahren, VDI 3492 <strong>und</strong> der BGI 505-46 ( früher ZH<br />
1-120/46 ).<br />
Die VDI 3492 k<strong>an</strong>n m<strong>an</strong> auch als Messung in einem<br />
Reinraum bezeichnen. Um hierbei Fasern festzustellen ist<br />
eine sehr umfassende Luftprobenentnahme erforderlich. (<br />
Dauer etwa 8 Std. Menge je nach Filterdurchmesser<br />
zwischen 4 m 3 <strong>und</strong> 8 m 3 Luft. Um die<br />
Anströmgeschwindigkeit sicherzustellen sind diese Geräte<br />
entsprechend groß <strong>und</strong> schwer.<br />
Bei der BGI 505-46 ist dies nicht möglich. Es h<strong>an</strong>delt sich<br />
hierbei Arbeitsschutzmessungen, d.h. hier wird während der<br />
Arbeit <strong>an</strong> dem <strong>asbesthaltigen</strong> Produkt eine<br />
Luftprobenentnahme vorgenommen. ( Personenbezogene<br />
Messung ) Nicht nur das es keine Reinraummessung sein<br />
k<strong>an</strong>n sondern auch die Messgeräte sind entsprechend leicht<br />
<strong>und</strong> klein. Die Anströmgeschwindigkeit ist daher aber auch<br />
wegen des <strong>an</strong>sonsten vorh<strong>an</strong>denen Staubes etwa um den 10fachen<br />
Betrag geringer. Darüberhinaus sind die<br />
Probenahmezeiten sehr viel geringer als bei<br />
S<strong>an</strong>ierungsmessungen. Aus all dem resultiert zw<strong>an</strong>gsweise<br />
<strong>an</strong>dere Nachweisgrenze.
64<br />
Arbeitsschutzrecht<br />
M<strong>an</strong> erkennt leicht, dass bei der<br />
kürzesten aller möglichen<br />
Probenentnahmezeiten die<br />
Nachweisegrenze sehr hoch wird. Findet<br />
m<strong>an</strong> auf einem halben<br />
Quadratmillimeter also 3 Fasern so ist<br />
diese Messung bereits als durchgefallen<br />
zu bezeichnen, da 3 x 5000 Fasern =<br />
15.000 höher ist als es die TRGS 519<br />
Anlage 7, für Maßnahmen geringer<br />
Exposition mit 0,9 x 15.000 ( bei 12<br />
Messungen ) es zulässt.
65<br />
Arbeitsschutzrecht<br />
Der aerodynamische Durchmesser einer<br />
Faser entspricht in etwa dem dreifachen<br />
seines tatsächlichen Durchmessers.<br />
Die Probenentnahmebedingungen der<br />
BGI 505-46 entsprechen als noch den<br />
Anforderungen der Poisson‘schen<br />
Verteilung hinsichtlich der<br />
Abscheidewahrscheinlichkeit.
66<br />
Arbeitsschutzrecht<br />
Die TRGS 519 sieht unter bestimmten Voraussetzungen Erleichterungen bezüglich der zu<br />
treffenden Schutzmaßnahmen vor. Maßnahmen geringer Exposition lassen solche Ausnahmen<br />
zu. Die Frage nach der Unterschreitung der Asbestfaserkonzentration von 15.000 F/m 3 k<strong>an</strong>n in<br />
der Regel nur auf der Gr<strong>und</strong>lage der v.g. Messungen be<strong>an</strong>twortet werden. Nicht in jedem<br />
Einzelfall ist es erforderlich, auch Expositionsmessungen durchzuführen, denn es können<br />
vorh<strong>an</strong>dene Messergebnisse von vergleichbaren Arbeiten zur Ermittlung her<strong>an</strong>gezogen<br />
werden. Wenn<br />
-die Arbeitsbereich<strong>an</strong>alyse, das Messverfahren entsprechend TRGS 402 protokolliert wurden<br />
-das Protokoll dem Arbeitgeber vorliegt<br />
-seine Arbeitsweise vergleichbar ist <strong>und</strong><br />
-diese Arbeitsweise im Arbeitspl<strong>an</strong> bzw. in der Betriebs<strong>an</strong>weisung festgelegt wird.<br />
Solche w.v. beschrieben, überprüften Arbeitsverfahren können auf Antrag beim BIA (<br />
Berufsgenossenschaftliches Institut für Arbeitssicherheit ) in ein Verzeichnis aufgenommen<br />
werden. Dies ist nicht zw<strong>an</strong>gsweise erforderlich. Die Aufnahme in ein ein solches Verzeichnis<br />
ist jedoch <strong>an</strong> bestimmte Bedingungen geknüpft.
67<br />
Asbesth<strong>an</strong>dschuh<br />
Alphabetische Liste von <strong>asbesthaltigen</strong> Stoffen<br />
A:<br />
Abdichtung von Leichtbauwänden<br />
Abdichtung von Br<strong>an</strong>dschutzverglasungen<br />
Abluftleitungen<br />
Abschottungen von W<strong>an</strong>döffnungen <strong>und</strong> Durchdringungen<br />
Abstellplatten für heiße Gegenstände<br />
Abwasserrohre<br />
Asbestkordeln <strong>und</strong> Schnüre<br />
Asbestmatten<br />
Asbestpapier ,Asbestpappen<br />
Asbesttextilien<br />
Asbestzementplatten,-presssp<strong>an</strong>platten ( Eternit / Fulgupal )<br />
Aschenbecher<br />
Ausfütterungen von Tür oder Fensterzargen<br />
Ausfütterungen von Rohrschellen, Sprinkler- <strong>und</strong> Dampfleitungen<br />
Auskleidungen von Trieb- <strong>und</strong> Turbinenaggregaten<br />
Acetylenflaschen
68<br />
Asbestr<strong>und</strong>schnur<br />
Asbestr<strong>und</strong>schnur<br />
Asbestzement<br />
Asbestzement<br />
Fulgupal<br />
Fulgupal
69<br />
Asbestpappe<br />
Asbestpappe, Dichte 1200 kg/m3 Asbestpappe, Dichte 1200 kg/m3 Ausfütterung von Türzargen Acetylenflaschen<br />
Füllung in Acetylenflaschen
70<br />
Bodenplatten in Nachspeicheröfen<br />
B:<br />
Backofendichtungen<br />
Bewehrung von Baustoffen<br />
Bitumenbahnen<br />
Blumenkästen<br />
Bodenplatten in Nachtspeicheröfen<br />
Br<strong>an</strong>dabschottungen<br />
Br<strong>an</strong>dschutz<strong>an</strong>striche<br />
Br<strong>an</strong>dschutzbekleidungen<br />
Br<strong>an</strong>dschutzbeschichtungen z.B. <strong>an</strong> Stahlkonstruktionen<br />
Br<strong>an</strong>dschutzkissen<br />
Br<strong>an</strong>dschutzklappen<br />
Br<strong>an</strong>dschutzmatten<br />
Br<strong>an</strong>dschutzmörtel<br />
Br<strong>an</strong>dschutzplatten ( z.B. Promabest, Fa. Promat)<br />
Bremsbänder, Bremsbeläge, Bremsklötze z.B. Aufzüge <strong>und</strong><br />
Maschinen<br />
Brüstungselemente<br />
Bügeleisengriffe, Bügeleisenisolierung, Bügelautomaten
71<br />
Br<strong>an</strong>dschutzklappe<br />
Br<strong>an</strong>dschutzklappe<br />
Bitumenbahn<br />
Bitumenbahn<br />
Br<strong>an</strong>dschutzplatte<br />
Br<strong>an</strong>dschutzplatte
72<br />
Bitumenpappe/Dachpappe mit 96 % Asbest
73<br />
Fl<strong>an</strong>schdichtungen<br />
D:<br />
Dachplatten,- wellplatten<br />
Dachschindeln ( z.B. Kunstschiefer),<br />
Dachziegel (l<strong>an</strong>dläufig für Betondachsteine)<br />
Dämmschichtbinder<br />
Dämmschichten, z.B. in Eisenbahn-/Strassenbahnwaggons<br />
Deckenbeschichtungen<br />
Deckenplatten ( Owakustikdeckenplatten nicht)<br />
Dehnungsfugenbänder ( Morinol Plattenbauten )<br />
Dichtstoffe, Dichtkitte ( z.B. auch Fensterkitt )<br />
Diaphragmen für Elektrolyseprozesse<br />
Dichtungen ( z.B. Zylinderkopfdichtung, Fl<strong>an</strong>schdichtung )<br />
Dichtungsbahnen<br />
Dochte<br />
Drehmomentw<strong>an</strong>dler<br />
Dünnbettkleber
74<br />
Armstrong Deckenplatten Oberseite<br />
Armstrong Deckenplatte Rückseite<br />
Fensterkitt
75<br />
NH-Sicherung<br />
E:<br />
Elektroinstallationen, z.B. Heizöfen, Nachtspeicheröfen,Tr<strong>an</strong>sformatoren,<br />
Elektroraumverkleidungen<br />
Schaltgeräten, Sicherungen,Kabelumm<strong>an</strong>telungen<br />
Heizwicklungsträger<br />
Entrauchungsleitungen, Entrauchungsk<strong>an</strong>äle
76<br />
Asbesthaltige Fensterb<strong>an</strong>kprobe<br />
F:<br />
Fackeln<br />
Farben<br />
Faserverstärkte Kunststoffe<br />
Fassadenplatten<br />
Fensterbänke<br />
Feuerlöschmatten, Feuerlöschdecken<br />
Filtermassen,-platten z.B. in der Getränke-/Pharamindustrie<br />
Filze aus Asbestwolle<br />
Flachdichtungen<br />
Flexplatten<br />
Formmassen<br />
Fugendichtungen, Fugendichtstoffe, -massen<br />
Fußbodenbeläge, -platten – massen z.B. Industrieböden<br />
Füllungen von Br<strong>an</strong>dschutztüren, -toren <strong>und</strong> –rolltoren<br />
Füllungen von Leichtbauwänden<br />
Füllungen von Stahlbauwänden
77<br />
Asbesthaltige Fensterb<strong>an</strong>kprobe<br />
Asbesthaltiger Industrieboden,<br />
Magnesiaestrichmasse,Steinholz
78<br />
G: H:<br />
Garne H<strong>an</strong>dschuhe<br />
Gartenartikel, z.B. Blumentröge Heißrauchleitungen<br />
Gasmaskenfilter Heizplatten, Heizkörper<br />
Gewebe für Decken <strong>und</strong> Textilien Heizwendelträger, z.B. Haartrockner, Heizgeräte,<br />
Toaster<br />
Glühlampen Hitzeschutzbekleidungen<br />
I: K:<br />
Hochdruckdichtungen<br />
Isolierungen in Industrieöfen <strong>und</strong> –<strong>an</strong>lagen Kabelabschottungen, Kabelisolierungen<br />
Isoliermaterial in Gießereiöfen, Schmelzöfen, Hochöfen, usw. Kupplungsbeläge<br />
Isoliermatten, -massen, z.B. Dampfturbinen, Dampfkessel Kamintürdichtungen, Kaminbekleidungen<br />
Isolierplatten <strong>an</strong> Öfen / Herden K<strong>an</strong>alisationsrohre<br />
Isolierputze Kesseltürdichtungen, Kordeln<br />
Isolierungen von Kühlräumen, Kühlbehältern Kitt- <strong>und</strong> Knetmassen<br />
Isoternitplatten Klebstoffe, z.B. im Flugzeugbau für Keramiken<br />
Kompensatoren<br />
Korrosionsschutz<strong>an</strong>striche ( Schiffsbau )<br />
Kunststoffplatten, -fliesen
79<br />
L: M:<br />
Lacke Matrazen<br />
Lagerschalen Minigolfbahnen<br />
Leichtbauplatten Mörtel- <strong>und</strong> Spachtelmassen<br />
Löschdecken Motordichtungen<br />
N:<br />
NH-Sicherungen<br />
O: P:<br />
Ofenauskleidungen ( Industrie <strong>und</strong> Haushalt ) Packungen <strong>an</strong> Heißdampf-/Hochdruckschiebern <strong>und</strong><br />
Ventilen<br />
Ofenisolierplatten Pinsel für Bürsten <strong>und</strong> aggressive Medien<br />
Ofentürdichtungen Pumpendichtungen<br />
R:<br />
Rauchrohrdichtungen<br />
Reibbeläge<br />
Rohrabschottungen<br />
Rohre, Rohrisolierungen z.B. Dampfleitungen<br />
PVC – Fußbodenbeläge<br />
P<strong>an</strong>zerschränke
80<br />
Spritzasbest<br />
S:<br />
Schalldämmbeschichtungen ( z.B. Decken, Wände in Konzertsälen)<br />
Schalldämmkörper<br />
Schalldämmplatten<br />
Schaumstoffe<br />
Schläuche<br />
Schnüre, Schürzen, Schuhe<br />
Schutzkleidung z.B. für Hochofenarbeiter<br />
Schutzvorhänge z.B. in Theatern<br />
Schweißunterlagen<br />
Spachtelmassen<br />
Speichermassen von Wärmerückgewinnungs<strong>an</strong>lagen (Renegatoren)<br />
Spritzmassen ( z.B. Spritzasbest )<br />
Spritzputze<br />
St<strong>an</strong>daschenbecher ( Wartehallen, vor Kaufhäusern <strong>und</strong><br />
öffentl.Gebäuden )<br />
Straßenbeläge<br />
Stuckmassen
81<br />
Spritzasbest Lithaflex Schaumstoff Keramikschaumstoff/ TRGS 521<br />
Lithaflex Schaumstoff Polyureth<strong>an</strong>schaumstoff
82<br />
T: U:<br />
Tapeten Umm<strong>an</strong>telungen, z.B. von Lüftungsk<strong>an</strong>älen<br />
Thermische Isolierungen Unterbau von Leuchten<br />
Toilettentrennwände Unterbodenschutz<br />
Trägermaterial für Heizwicklungen, Heizpatronen Untersetzer, z.B. im Labor<br />
Trockenofendichtungen<br />
Türzargenabdichtungen<br />
Thixotropierungsmittel ( Verdicker )<br />
Tröge ( in der L<strong>an</strong>dwirtschaft )<br />
V: W:<br />
Verbindungsfern in Leichtbauwänden Wärmeisolatoren, z.B. Film-,Dia-, Overhaedprojektoren<br />
Verkleidungen, z.B. Stahl-, <strong>und</strong> Stahlbetonstützen Wärmeschutzbeschichtungen, z.B. von Fensterbänken<br />
Verstopfmassen <strong>an</strong> Durchdringungen oder Heizkörperverkleidungen, Heizkörpernischen<br />
Vliese Wärmeschutzplatten , z.B. Nachtspeicheröfen<br />
Verdickungsmassen Waschmaschinen ( Spritzasbest als Klapperschutz )<br />
Z:<br />
Zylinderkopfdichtungen
83<br />
Künstliche Mineralfasern ( TRGS 521 ) werden häufig <strong>und</strong> fälschlich für Asbest gehalten Schlackenwolle ist kein Asbest
84<br />
Auszug aus VDI 3866
85<br />
Fortsetzung
87<br />
Erkennen von Asbestprodukten <strong>und</strong> <strong>asbesthaltigen</strong> Werkstoffen<br />
Das Erkennen von Asbestprodukten oder <strong>asbesthaltigen</strong> Werkstoffen ist nicht immer so einfach wie bei<br />
Spritzasbest.<br />
Es erfordert ein umf<strong>an</strong>greiches Wissen über Baustoffe <strong>und</strong> Werkstoffe sowie über deren Zusammensetzung<br />
<strong>und</strong> Produktionszeiträume.<br />
Vor Ort lassen sich Verdachtsmomente nur durch die nachfolgend, z.T. nur wenig spezifischen Kriterien<br />
erhärten.<br />
FARBE RITZHÄRTE BRUCHTEXTUR<br />
allgemeines Indiz Indiz für schwach geb<strong>und</strong>en Indiz für Asbest<strong>an</strong>teile<br />
--------------------------------------------------------------------------------------------------------------<br />
Meist weißgrau, selten graubraun mit dem Fingernagel leicht kurze herausstehende Faser-<br />
hin <strong>und</strong> wieder blaugrau ritzbar, mit dem Daumen büschel, l<strong>an</strong>ge faserige<br />
eindrückbar oder zerbrösel- Strukturen bei Kordeln,<br />
bar ( amerik.Definition) Seilen <strong>und</strong> Schnüren<br />
Sehr häufig lassen sich über die o.g. Indizien keine gesicherten Angaben machen, da die Stoffe oder Produkte<br />
mit Farbe beschichtet sind oder es h<strong>an</strong>delt sich um Putzmörtel oder Fliesenkleber.
88<br />
In den meisten aller Fälle ist daher eine Probenentnahme zwingend erforderlich, um diese Probe in einem<br />
dafür geeigneten Laboratorium untersuchen zu lassen. Die Untersuchung erfolgt heutzutage üblicherweise<br />
mit dem Rasterelektronenmikroskop <strong>und</strong> einem integrierten Röntgendetektor.<br />
Bei der Probenentnahme ist darauf zu achten, dass so wenig wie möglich Staub entsteht. Dies gelingt am<br />
Besten wenn die Stelle vorher <strong>an</strong>genässt wird oder dafür präparierte Probenentnahmeteller verwendet<br />
werden. Tesafilm eignet sich gut für eine Probenentnahme von staubigen Ablagerungen oder <strong>an</strong> Schnüren<br />
aber auch für die K<strong>an</strong>ten von Asbestzementplatten.<br />
Wenn überhaupt, sollte die Probenmenge sollte sehr klein sein. Moderne Analyseverfahren benötigen nur<br />
winzigste Mengen. Also etwa ein _ der Größe eines Hemdknopfes reichen vollkommen aus.<br />
Die örtlichen Feststellungen können durch Umm<strong>an</strong>telungen oder Verkleidungen erschwert werden.<br />
Revisionsöffnungen sind dazu da, dass m<strong>an</strong> diese auf- oder abschraubt <strong>und</strong> das Innere des Teiles sorgfältig<br />
ausleuchtet. An nur schwer zugänglichen Stellen muss m<strong>an</strong> mit einem Endoskop arbeiten.
89<br />
Ausgewählte praktische F<strong>und</strong>e <strong>an</strong> <strong>asbesthaltigen</strong> <strong>Produkten</strong><br />
Wärmeschutz<br />
Spritzasbest als
90<br />
Rohrleitungen aus Asbestzement Feuerschutzklappe – nicht eingebaut/lose aufliegend
91<br />
Elektrische Schalt<strong>an</strong>lagen
92<br />
Einschubböden ( Unterseite )
93<br />
Abdeckplatten für Kabelk<strong>an</strong>äle
94<br />
Asbesthaltige Teile in elektrotechnischen Anlagen<br />
Schaltgeräten
95<br />
FSK mit Anschlagdichtung 30 Jahre alt
96<br />
Faserplatte B 270 /GKU Anlage<br />
nicht asbesthaltig
97<br />
Floorflex-Platte asbesthaltig
98<br />
Bitumenkleber –asbesthaltig-
Isoternitplatten unter Dachkonstruktionen Asbestpappe in Zuluftschächten Asbest-Br<strong>an</strong>dschutzvorhänge<br />
Asbestschnüre um Warmwasserrohrleitungen<br />
99
100<br />
Asbestzementplatten in allen Variationen<br />
Holzlattung muß nicht gereinigt werden Holz darf entfernt werden, Moos nicht
101<br />
Beschichtung nur unter<br />
bestimmten rechtlichen<br />
Voraussetzungen erlaubt<br />
Asbestumm<strong>an</strong>telung <strong>an</strong> Rohren sichtbar Asbestumm<strong>an</strong>telung <strong>an</strong> Rohren unsichtbar Beschichtetes AZ Rohr
102<br />
Seltene Art einer <strong>asbesthaltigen</strong><br />
Spritzisolierung, bestehend aus<br />
Weissasbest (Chrysotil) <strong>und</strong><br />
künstlicher Mineralfaser
103<br />
Wie vor, Mischung aus KMF (<br />
vor 96, d.h. KI < 30, <strong>und</strong><br />
Weißasbest ( Chrysotil )
104<br />
Arbeitsschutzrecht<br />
Maßnahme geringen Umf<strong>an</strong>gs<br />
• Promabeststreifen als<br />
Anschluss zwischen W<strong>an</strong>d <strong>und</strong><br />
Decke.
105<br />
W<strong>an</strong>daufbau
106<br />
Arbeitsschutzrecht<br />
14.2 Spezielle Regelungen für Arbeiten geringen Umf<strong>an</strong>gs<br />
(1) Arbeiten geringen Umf<strong>an</strong>gs (Begriffsbestimmung siehe Nummer 2.9) <strong>an</strong><br />
schwach geb<strong>und</strong>enen Asbestprodukten können z.B. sein<br />
– Entfernen von Asbestpappen unter Fensterbänken,<br />
– Entfernen von Dichtungen, z.B. <strong>an</strong> Gasbrennern oder <strong>an</strong> Türen,<br />
– Beschichten von Abschottungen, z.B. <strong>an</strong> Kabeldurchführungen oder <strong>an</strong><br />
Durchführungen von Lüftungsk<strong>an</strong>älen oder Rauchrohren,<br />
– Beschichten von schwach geb<strong>und</strong>enen <strong>asbesthaltigen</strong> Platten in gutem<br />
Zust<strong>an</strong>d durch Rollen,<br />
– Gewichtserleichterung von Speicherheizgeräten.<br />
(2) Gr<strong>und</strong>sätzlich sind Arbeitsbereiche staubdicht abzutrennen <strong>und</strong> mit<br />
einem Entlüftungsgerät für Unterdruckhaltung zu durchlüften. Nach Möglichkeit<br />
ist feucht zu arbeiten. Für Reinigungsarbeiten ist ein baumustergeprüfter<br />
Staubsauger nach Nummer 7.3 Abs. 6 einzusetzen.<br />
(3) Bei kleinen Arbeitsbereichen k<strong>an</strong>n abweichend von Absatz 2 auch die<br />
alleinige Verwendung eines baumustergeprüften Staubsaugers (Verzicht auf<br />
zusätzliches Entlüftungsgerät) ausreichend sein, wenn der Staubsauger ständig in<br />
Betrieb ist <strong>und</strong> die Abluft nach außen geleitet wird.
107<br />
• Promabestplatten<br />
zwischen<br />
Br<strong>an</strong>dabschnitten
108<br />
Übersicht <strong>und</strong> Details <strong>und</strong> Kosten zu Analyseverfahren
109<br />
Die Infrarotspektrophotometrie
110<br />
Fehlermöglichkeiten bei der Infrarotspektrophotometrie
111<br />
Die Lichtmikroskopie (Europäisches Verfahren)
112<br />
Die Rasterelektronenmikroskopie (ASEM)
113<br />
Die Mikrosonde
114<br />
Die Tr<strong>an</strong>smissionselektronenmikroskopie (ATEM)<br />
ZEISS EM 10 ZEISS EM 9A S2
115<br />
Goldbedampfungs<strong>an</strong>lage - PERIPHERIEGERÄTE - Plasmacle<strong>an</strong>er
116<br />
Bauordnungsrecht<br />
Elektronachtspeicherheizgeräte ( NSHG )<br />
Elektronachspeicherheizgeräte nehmen eine<br />
Sonderrolle innerhalb der Asbestproblematik<br />
ein.<br />
Für die Beurteilung, ob diese dringend<br />
s<strong>an</strong>ierungsbedürftig sind oder nicht dürfen<br />
solche Gerät nicht ausein<strong>an</strong>dergenommen<br />
werden. Sie dürfen auch nicht endoskopisch<br />
untersucht werden.<br />
Aus diesem Gr<strong>und</strong>e sollte m<strong>an</strong> sich den<br />
Informationen der Nachtspeicherheizgerätedatei<br />
des VWEW – Verlages bedienen.
117<br />
Bauordnungsrecht<br />
Elektronachtspeicherheizgeräte<br />
können wenn die Grenze der<br />
technischen Lebensdauer dieser<br />
Geräte ( 15 – 18 Jahre ) erreicht oder<br />
überschritten ist, Fasern <strong>an</strong> die<br />
Raumluft abgeben.<br />
Nach einheitlicher Rechtsprechung<br />
stellen auch kurzzeitig erhöhte<br />
Faserlasten ein bedeutsames Risiko<br />
dar.
118<br />
Bauordnungsrecht<br />
Das Innenleben von Elektronachtspeicherheizgeräten.<br />
M<strong>an</strong> achte auf den Kontakt der<br />
<strong>asbesthaltigen</strong> Bodenisolierung mit dem durch<br />
den Ventilator erzeugten Luftstrom.
119<br />
Bauordnungsrecht<br />
Geräte ohne Luftaustrittsgitter <strong>und</strong> Ventilator<br />
können in einem unbeschädigten Zust<strong>an</strong>d auch<br />
keine Asbestfasern <strong>an</strong> die Raumluft abgeben.
120<br />
Bauordnungsrecht<br />
Links oben: NSHG ordnungsgemäß verpackt<br />
Links unten: Durch Überhitzung stark beschä-<br />
digte offene Rückw<strong>an</strong>d.<br />
Mitte oben: G<strong>an</strong>ze Vorderseite aus Asbest-<br />
pappe<br />
Rechts: Detailaufnahme der Pappe
121<br />
Bauordnungsrecht<br />
Ob ein NSHG asbesthaltig ist <strong>und</strong> <strong>an</strong> welchen Stellen<br />
das asbesthaltige Bauteil vorh<strong>an</strong>den ist erfährt sicher<br />
durch die NSHG Datei, zu bestellen bei
122<br />
Bauordnungsrecht<br />
Mit Hilfe der NSHG Datei k<strong>an</strong>n m<strong>an</strong> sich<br />
<strong>an</strong> H<strong>an</strong>d eines Ausdruckes schnell <strong>und</strong> vor<br />
allem gefahrlos darüber informieren ob ein<br />
Gerät asbesthaltig ist, <strong>an</strong> welchen Stellen<br />
Stellen sich der asbesthaltige Werkstoff<br />
befindet <strong>und</strong> in welche Geräte Gruppe das<br />
Gerät eingestuft ist.<br />
Wichtig ist, dass m<strong>an</strong> den Hersteller kennt<br />
<strong>und</strong> den Gerätetyp. Alle wichtigen Daten<br />
befinden sich zumeist auf dem<br />
Typenschild auf der Gehäuserückseite oder<br />
am Fuß des Gerätes, hinter einer Klappe.
Bauordnungsrecht<br />
123<br />
Die Asbestrichtlinie ( Technische Baubestimmung Asbest )<br />
Während sich die Gefahrstoffverordnung <strong>und</strong> die<br />
TRGS 519 konkret mit dem Arbeitsschutz<br />
beschäftigen <strong>und</strong> damit alle <strong>asbesthaltigen</strong><br />
Produkte <strong>an</strong>gesprochen werden mit denen m<strong>an</strong><br />
Umg<strong>an</strong>g hat, ist die Asbestrichtlinie ein<br />
baurechtliches Instrument zur Beurteilung einer<br />
konkreten Gefahr im Sinne des Baurechtes.<br />
§ 3 der Bauordnung der Länder beschreibt, dass<br />
bauliche Anlagen oder Gebäude ohne Missstände<br />
nutzbar sein sollen. Damit sind also eingebaute<br />
asbesthaltige Produkte gemeint, von denen unter<br />
bestimmten Voraussetzungen eine Gefahr<br />
ausgehen k<strong>an</strong>n <strong>und</strong> zwar für Personen die eben nur<br />
das Gebäude nutzen, nicht aber Umg<strong>an</strong>g damit<br />
haben.
124<br />
Bauordnungsrecht<br />
Die Ermittlung des Gefährdungspotentials von<br />
eingebauten <strong>asbesthaltigen</strong> <strong>Produkten</strong> erfolgt nicht<br />
durch Luftmessungen sondern mit Hilfe eines<br />
Formblattes. Nur das ermittelte Resultat nach diesem<br />
Formblatt entscheidet einzig <strong>und</strong> allein über die<br />
Dringlichkeit von Maßnahmen. Dieses Formblatt<br />
wurde durch die ARGEBAU erarbeitet <strong>und</strong> durch die<br />
oberste Bauaufsichtsbehörde (DIBT) eingeführt.<br />
Diese Richtlinie legt zunächst fest, dass nur von<br />
solchen <strong>asbesthaltigen</strong> <strong>Produkten</strong> eine Gefahr ausgeht<br />
die keine festen Bindungsstrukturen aufweisen.<br />
Solche Produkte nennt m<strong>an</strong> „ schwach geb<strong>und</strong>en“,<br />
(z.B. Spritzasbest, Promabest, ggfs.Asbestpappe) sind<br />
durch die Festlegung der Rohdichte definiert.<br />
Schwach geb<strong>und</strong>ene Produkte sind also solche<br />
Produkte die eine trockene Rohdichte von weniger als<br />
1000 kg/m 3 haben, d.h. im Wasser schwimmen !<br />
Im Gegensatz dazu haben „ fest geb<strong>und</strong>ene Produkte<br />
eine Rohdichte von mehr als 1400 kg/m 3 . ( z.B.<br />
Asbestzement, Fulgupal usw.) Zwischen 1000 kg/m 3<br />
<strong>und</strong> 1400 kg/m 3 werden in der Regel<br />
Einzelfallbeurteilungen über den Zust<strong>an</strong>d getroffen.
125<br />
Bauordnungsrecht<br />
M<strong>an</strong>che Widersprüche müssen im Einzelfall gesondert geprüft werden<br />
Pappen können auch Rohdichten von mehr als 1000 kg/m 3 aufweisen ( DIN 3752)
126<br />
Bauordnungsrecht<br />
Die dem Formblatt beigefügten Erläuterungen<br />
sollten auch im Wortlaut <strong>an</strong>gewendet werden.<br />
Eigene Interpretationen sind nicht statthaft.<br />
Dies gilt insbesondere für die Bewertungszahlen der<br />
Gruppe I Zeile 4.
127<br />
Bauordnungsrecht<br />
Auf Gr<strong>und</strong> der Festlegungen in der Asbestrichtlinie<br />
werden die Produkte aus den neuen B<strong>und</strong>esländern auf<br />
der stark schw<strong>an</strong>kenden Rohdichten sowie der<br />
schlechten Bindungsstrukturen generell als „ schwach<br />
geb<strong>und</strong>en „ eingestuft.<br />
Es h<strong>an</strong>delt sich hierbei um die Produkte mit den<br />
Bezeichnungen<br />
-NEPTUNIT<br />
-BAUFATHERM<br />
-SOKALITH<br />
die als Platten verbaut wurden.<br />
Die Zusammensetzungen <strong>und</strong> die hauptsächlichen<br />
Anwendungsgebiete dieser Produkte sind in der Tabelle<br />
rechts <strong>an</strong>gegeben.
128<br />
Bauordnungsrecht<br />
Erreicht m<strong>an</strong> in der Addition 80 Punkte <strong>und</strong> mehr, ( Dringlichkeitsstufe I ) ist gleichbedeutend<br />
mit dem Zust<strong>an</strong>d einer konkreten Gefahr. Maßnahmen sind daher unverzüglich in Angriff zu<br />
nehmen.<br />
K<strong>an</strong>n m<strong>an</strong> nicht direkt eine S<strong>an</strong>ierung in die Wege leiten, d.h. ist kein unverzügliches H<strong>an</strong>deln<br />
möglich, sind Maßnahmen einzuleiten um die gefährdende Situation ( d.h. das Freisetzen von<br />
Asbestfasern ) zu entschärfen. Notfalls ist dies mit der Sperrung der Räumlichkeiten zu<br />
bewirken. Solche Maßnahmen nennt m<strong>an</strong> vorläufige Maßnahmen ( s.u.).<br />
Erreicht m<strong>an</strong> in der Addition eine Punktezahl von mindestens 70 Punkten aber höchstens 79<br />
Punkte, spricht m<strong>an</strong> von einer Dringlichkeitsstufe II. Das bedeutet, Maßnahmen können<br />
mittelfristig in einer Zeit von 3 – 5 Jahren in Angriff genommen werden. Allerdings muss der<br />
Zust<strong>an</strong>d des Produktes alle 2 Jahre mit Hilfe des Formblattes neu überprüft werden. Dies ist<br />
eine Überwachungsmaßnahme um sicherzustellen dass sich der Zust<strong>an</strong>d nicht verschlechtert<br />
hat.<br />
Bei einer Punktezahl von weniger als 70 Punkten ( Dringlichkeitsstufe III ) werden<br />
Maßnahmen l<strong>an</strong>gfristig erforderlich, d.h. 5 – 8 Jahre, allerdings mit einer alle 5 Jahre<br />
wiederkehrenden Überprüfung.
129<br />
Bauordnungsrecht<br />
Nutzungsbezogene Konstruktive ( bauliche )<br />
- Vermeidung äußerer Einflüsse auf - Beschichten<br />
das Produkt - staubdichte Trennung<br />
- Änderung der Rumnutzung, d.h. z.B - Ausbessern<br />
Reduzierung der Nutzungsdauer ( die beiden letztgen<strong>an</strong>nten findet<br />
- Regelmäßige Naßreinigung m<strong>an</strong> wieder bei den dauerhaften<br />
- Lüften S<strong>an</strong>ierungsmaßnahmen )<br />
- Anpassung des Betriebes Lufttechnischer<br />
Anlagen, z.B. durch Reduzierung der Luft-<br />
geschwindigkeit oder eine Erhöhung der<br />
Luftfeuchtigkeit<br />
Vorläufige Maßnahmen<br />
Achtung : Alle Asbests<strong>an</strong>ierungsmaßnahmen, auch „Vorläufige“ unterliegen dem § 22 des BImSchG.
130<br />
Arbeitsschutzrecht<br />
Vor Beginn der Arbeiten
131<br />
Arbeitsschutzrecht<br />
Schutzstufenkonzept<br />
Schutzstufe 2<br />
Schutzstufe 1<br />
Gefahrstoffverordnung<br />
Schutzstufe 3<br />
Schutzstufe 4<br />
§ 11 für KEF Stoffe<br />
Ergänzende Schutzmaßnahmen bei<br />
Tätigkeiten mit hoher Gefährdung § 10, T T+<br />
Gr<strong>und</strong>maßnahmen zum<br />
Schutz der Beschäftigten § 9<br />
Gr<strong>und</strong>sätze, Tätigkeiten mit geringer<br />
Gefährdung § 8
Arbeitsschutzrecht<br />
132<br />
Die Anzeige StAfA – BG - Personalrat<br />
7 Tage vor Beginn der Arbeiten<br />
gem. GefStoffV vom 23.12.04
Arbeitsschutzrecht<br />
133<br />
Der Arbeitspl<strong>an</strong><br />
Der TRGS 519 entsprechend ist ein Arbeitspl<strong>an</strong> 7 Tage vor Beginn der Arbeiten<br />
der zuständigen Aufsichtsbehörde <strong>und</strong> der Berufsgenossenschaft vorzulegen. Ein<br />
Musterformular befindet sich in der Anlage der TRGS 519.<br />
Zu unterscheiden sind hierbei Tätigkeiten die ohne PSA <strong>und</strong> mit PSA durchgeführt<br />
werden können.<br />
Tätigkeiten ohne PSA<br />
-Baustelleneinrichtung, Unterkünfte, Schleusen usw.<br />
-Auslagerung nicht kontaminierter Einrichtungsgegenstände<br />
-Reinigen von Einrichtungsgegenständen oder beweglichen Teilen die<br />
während der S<strong>an</strong>ierung ausgelagert werden sollen.<br />
-Abkleben der Lüftungsgitter<br />
-Vorreinigung durch Absaugen oder Feuchtwischen der Oberflächen<br />
-Abkleben mit Folie ( 0,5 mm dick ), Fußboden doppelt auslegen.<br />
-Undichtigkeiten abdichten<br />
-Flucht <strong>und</strong> Rettungswege vorsehen <strong>und</strong> kennzeichnen
134<br />
Arbeitsschutzrecht<br />
Der Arbeitspl<strong>an</strong>
135<br />
Arbeitsschutzrecht<br />
Die Betriebs<strong>an</strong>weisung
Arbeitsschutzrecht<br />
136<br />
Aufgaben <strong>und</strong> Pflichten des Arbeitgebers<br />
- Bestellen eines Aufsichtsführenden<br />
- Vor dem Umg<strong>an</strong>g die Gefahren ermitteln<br />
- Betriebs<strong>an</strong>weisung erstellen<br />
- Koordinator bestellen wenn unterschiedliche Gewerke oder Firmen<br />
- Arbeitnehmer <strong>an</strong>h<strong>an</strong>d der Betriebs<strong>an</strong>weisung unterweisen
137<br />
Arbeitsschutzrecht Gefahrstoffverordnung<br />
§ 15 Arbeitsmedizinische Vorsorge<br />
Im Rahmen der nach § 3 des Arbeitsschutzgesetzes zu treffenden<br />
Maßnahmen hat der Arbeitgeber für eine <strong>an</strong>gemessene<br />
arbeitsmedizinische Vorsorge zu sorgen.<br />
Ehemals § 28-34
138<br />
Arbeitsschutzrecht<br />
§ 15 Arbeitsmedizinische Vorsorge<br />
Gefahrstoffverordnung<br />
Die speziellen arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen werden<br />
vom Arbeitgeber ver<strong>an</strong>lasst oder <strong>an</strong>geboten <strong>und</strong> erfolgen als<br />
1. Erstuntersuchungen vor Aufnahme einer gefährdenden Tätigkeit,<br />
(sie sollen klären, ob ges<strong>und</strong>heitliche Bedenken bestehen)<br />
2. Nachuntersuchungen in regelmäßigen Abständen während dieser<br />
Tätigkeit, (sie sollen klären, ob die Weiterarbeit unbedenklich ist)<br />
3. Nachuntersuchungen bei Beendigung dieser Tätigkeit,<br />
4. Nachuntersuchungen bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden oder<br />
erbgutverändernden Stoffen der Kategorien 1 <strong>und</strong> 2 auch nach<br />
Beendigung der Beschäftigung, ....
139<br />
Arbeitsschutzrecht<br />
§ 16 Ver<strong>an</strong>lassung <strong>und</strong> Angebot arbeitsmedizinischer<br />
Vorsorgeuntersuchungen<br />
Pflichtuntersuchung<br />
- bei Abbruch-, S<strong>an</strong>ierungs- oder <strong>Inst<strong>an</strong>dhaltung</strong>sarbeiten, wenn<br />
die Asbestfaserkonzentration von 15.000 Fasern/m_ nicht<br />
eingehalten wird.<br />
Angebotsuntersuchung<br />
- in allen <strong>an</strong>deren Fällen<br />
Gefahrstoffverordnung
140<br />
Arbeitsschutzrecht<br />
Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen<br />
Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass alle Personen vor dem erstmaligen<br />
Einsatz <strong>an</strong> Asbests<strong>an</strong>ierungsbaustellen bei umf<strong>an</strong>greichen Arbeiten <strong>und</strong> ggfs bei<br />
Arbeiten geringen Umf<strong>an</strong>gs, zu arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen<br />
ver<strong>an</strong>lasst <strong>und</strong> <strong>an</strong>geboten werden. Dazu gehören im besonderen:<br />
*G 1.2 Ges<strong>und</strong>heitsgefährlicher mineralischer Staub, Teil 2, asbesthaltiger<br />
Staub<br />
*G 26 Atemschutzgeräte ( Maskentauglichkeitsprüfung ; Achtung : Das<br />
Arbeiten unter Maske darf keine ständige Maßnahme sein. Die Arbeitszeit<br />
unter einer Maske beträgt 2 Std. D<strong>an</strong>ach ist gesetzlich eine Maskenpause von 30<br />
Minuten festgelegt. In dieser Zeit k<strong>an</strong>n der Arbeitnehmer mit leichten Tätigkeiten<br />
beschäftigt werden.<br />
Damit ist auch klar, dass bei umf<strong>an</strong>greichen Arbeiten nach TRGS 519,<br />
Überst<strong>und</strong>en nicht erlaubt sind !<br />
Bei umf<strong>an</strong>greichen Arbeiten <strong>und</strong> Maßnahmen geringen Umf<strong>an</strong>gs ist eine Arbeitsmedizinische<br />
Vorsorgeuntersuchung erforderlich.
141<br />
Arbeitsschutzrecht<br />
Aufgaben <strong>und</strong> Pflichten des Koordinators<br />
• Unterrichtung <strong>und</strong> Abstimmung der Arbeiten<br />
• Weisungsbefugt gegenüber fremden Arbeitnehmern<br />
• Kontrolle zur Einhaltung der Schutzmaßnahmen<br />
• Falls nicht Sachk<strong>und</strong>ig, beraten lassen durch Sachk<strong>und</strong>igen
142<br />
Arbeitsschutzrecht<br />
Der Gerätesachk<strong>und</strong>ige<br />
Betriebe die umf<strong>an</strong>greiche Arbeiten nach Nummer 14.1 der TRGS 519 durchführen<br />
müssen über einen Gerätesachk<strong>und</strong>igen verfügen.<br />
Gerätesachk<strong>und</strong>ige müssen ausreichende Kenntnisse im Umg<strong>an</strong>g mit<br />
<strong>asbesthaltigen</strong> Gefahrstoffen haben <strong>und</strong> mit der Technik der zu prüfenden<br />
sicherheitstechnischen Ausstattung soweit vertraut sein, dass sie den<br />
arbeitssicheren Zust<strong>an</strong>d <strong>und</strong> die Funktion der sicherheitstechnischen Ausstattung<br />
sicher beurteilen können.<br />
Die Gerätesachk<strong>und</strong>e k<strong>an</strong>n z.B. durch eine Bescheinigung über die Teilnahme <strong>an</strong><br />
einer entsprechenden Herstellerunterweisung nachgewiesen werden.
143<br />
Arbeitsschutzrecht<br />
Der Aufsichtsführende<br />
• der muss sachk<strong>und</strong>ig sein<br />
• muss durch den Arbeitgeber bestellt/beauftragt werden<br />
• hat dafür zu sorgen, dass<br />
• * Betriebs<strong>an</strong>weisung gefertigt ist<br />
• * Arbeitnehmer unterwiesen sind<br />
• * Arbeitnehmer PSA auch benutzen<br />
• * Unbefugte von der Baustelle fern bleiben<br />
• * Arbeitsstelle nach Abschluss Arbeiten feingereinigt<br />
• * Freigabemessung erfolgt
144<br />
Arbeitsschutzrecht<br />
Erste Hilfe - Maßnahmen<br />
Auch für S<strong>an</strong>ierungsbaustellen gelten die Vorschriften der<br />
Arbeitsstättenverordnung über Erste Hilfe-Maßnahmen. Die Besonderheit<br />
der Asbestbaustelle bedingt jedoch zusätzliche Maßnahmen, die im<br />
folgenden aufgezeigt sind:<br />
•Erste-Hilfe-Kästen mit Verb<strong>an</strong>dsmaterial in staubdichter Verpackung<br />
müssen im Schwarzbereich vorh<strong>an</strong>den sein!<br />
• ausgebildete Ersthelfer müssen zur Verfügung stehen<br />
• müssen Verletzte liegend tr<strong>an</strong>sportiert werden, werden diese durch die<br />
Materialschleuse ausgeschleust, wobei die Trage von Helfern auf der<br />
Weißseite übernommen werden muß.<br />
•Sprechverbindungen mit der Baustellenleitung aus dem Schwarzbereich zur<br />
Herbeirufung eines Kr<strong>an</strong>kenwagen.
145<br />
Immissionsschutzrecht<br />
Das B<strong>und</strong>esimmissionsschutzgesetz<br />
Nach § 22 des B<strong>und</strong>esimmissionsschutzgesetzes gilt jede<br />
Asbests<strong>an</strong>ierungsbaustelle, auch die bei geringer Exposition als<br />
technische Anlage nach B<strong>und</strong>esimmissionsschutzgesetz. Sie nur nicht<br />
genehmigungsbedürftig, da die technischen Anlagen baumustergeprüft<br />
oder sonst amtlich geprüft <strong>und</strong> überwacht sind !
146<br />
Immissionsschutzrecht<br />
Unterdruckgeräte <strong>und</strong> Unterdruck<br />
Der Unterdruck im S<strong>an</strong>ierungsbereich darf während der Arbeitszeit den Wert von<br />
20 Pa nicht unterschreiten. Hier sind akustische <strong>und</strong> optische Warn<strong>an</strong>zeigen<br />
vorgeschrieben, die einen Unterdruckabfall <strong>an</strong>zeigen.<br />
Nach 1 Std. nach Beenden Arbeitsschicht bleibt der Unterdruck auf 20 Pa erhalten,<br />
so dass er d<strong>an</strong>n für die Dauer der arbeitsfreien Zeit auf 10 Pa abgesenkt werden darf.<br />
Der Unterdruck ist durch eine kontinuierliche Registrierung zu erfassen <strong>und</strong><br />
aufzuzeichnen, sol<strong>an</strong>ge wie die Baustelle <strong>an</strong>dauert. D<strong>an</strong>ach können die<br />
Registrierstreifen vernichtet werden. Es ist zu beachten, dass die Schläuche die zu<br />
Unterdruckgerät führen nicht geknickt werden oder deren Öffnung verdrecken.<br />
Vor der Bemessung der Kapazität der Unterdruck<strong>an</strong>lage sind in der Umgebung des<br />
Schwarzbereiches Absolutdruckmessungen vorzunehmen. Der dabei festgestellte<br />
geringste Unterdruck bestimmt die Luftkapazität der Unterdruck<strong>an</strong>lage. Dieser<br />
Umst<strong>an</strong>d ist in Kraftwerken von Bedeutung.<br />
Bei einem zu hohen Unterdruck reguliert m<strong>an</strong> nicht das Unterdruckgerät runter<br />
sondern vergrößert die Zuluftöffnung bis dass sich der Unterdruck wieder auf 20 Pa<br />
einpendelt.
147<br />
Immissionsschutzrecht<br />
Allgemeine Gr<strong>und</strong>lagen beim Betrieb von<br />
raumlufttechnischen Anlagen<br />
Da die erforderliche Abschottung, zumeist aus einem Holztraggerüst aus<br />
Dachlatten <strong>und</strong> einer Folienbesp<strong>an</strong>nung, nicht 100 ig dicht hergestellt werden<br />
k<strong>an</strong>n, ist zur Verhinderung des Austretens von Asbestfasern aus dem<br />
Arbeitsbereich in <strong>an</strong>dere Bereiche, ein Unterdruck durch raumlufttechnische<br />
Anlagen sicherzustellen. Die Unterdruckerzeugende Raumlufttechnische Anlage<br />
dient aber auch dazu die Asbestfaserkonzentrationen im Arbeitsbereich zu<br />
verringern.<br />
Nachfolgend sind die hauptsächlichen Gesichtspunkte für eine ordnungsgemäße<br />
Installation einer Unterdruck<strong>an</strong>lage nach ihrer Wichtigkeit aufgestellt:<br />
•Dichtigkeit geht vor Raumgröße<br />
•Minimierungsgebot gilt auch im Schwarzbereich<br />
•Sicherheit vor Beschädigungen ( Filter,Schläuche,Überwachung,Alram)<br />
•Wirtschaftlichkeit
148<br />
Bauordnungsrecht<br />
Br<strong>an</strong>dschutzmaßnahmen<br />
Da in die Asbests<strong>an</strong>ierungsbaustelle häufig größere Mengen <strong>an</strong> Holz (<br />
Lattengerüst ) oder Folie ( Abschottung ) <strong>und</strong> zugleich die eigentlich<br />
vorh<strong>an</strong>denen Br<strong>an</strong>dschutzsicherungen ( Asbest ) ausgebaut werden, kommt<br />
dem Br<strong>an</strong>dschutz während der S<strong>an</strong>ierung eine besondere Bedeutung zu.<br />
Es gilt:<br />
•Rauchverbot mit Hinweisen ( s. TRGS 519 Ziffer 6 Abs.2 )<br />
•Feuerarbeiten nur nach entsprechender Erlaubnis durch den<br />
Aufsichtsführenden<br />
•Die Anzahl der Feuerlöscher, die <strong>an</strong> der Einsatzstelle bereitszuhalten sind,<br />
ergibt sich aus § 13 der Arbeitsstättenverordnung<br />
•Rettungskennzeichnungen gem BGV A 8 Fluchtwege<br />
•Notbeleuchtung mit zusätzlicher Batteriesicherung
149<br />
Bauordnungsrecht<br />
Vorbereitungen für die Baustelle<br />
Bei der Baustelleneinrichtung sind folgende Pl<strong>an</strong>ungsgr<strong>und</strong>sätze wichtig<br />
•Erfordert die Lage oder Größe der Baustelle eine zusätzliche Anmietung<br />
von Flächen ?<br />
•Zufahrtsmöglichkeiten für eigenes Gerät, Ver- <strong>und</strong> Entsorgungsfirmen<br />
•Zufahrtsmöglichkeit für die Feuerwehr<br />
•Versorgung mit Strom, Wasser <strong>und</strong> Abwasser<strong>an</strong>schlüssen<br />
•Baugerüste oder Bauzaun<br />
•Berechnung der erforderlichen Unterdruckkapazität ( Luftleistung ) z.B.<br />
ein großes Gerät oder mehrere kleinere Geräte. Platz für die Wartung.<br />
•S<strong>an</strong>itärcontainer
150<br />
Arbeitsschutzrecht<br />
Arbeiten mit PSA<br />
•Abnehmen von Platten <strong>und</strong> Verkleidungen, Absaugen mit einem<br />
baumustergeprüften Sauger der Verwendungskategorie H ( früher K1 )<br />
•Vervollständigung der Abklebungen <strong>und</strong> des Schwarzbereiches / Abschottung<br />
•Ausbau von Lampen incl. absaugen <strong>und</strong> Restfaserbindung,<br />
•Verpacken <strong>und</strong> ausschleusen<br />
•Alle Arbeiten im Umg<strong>an</strong>g mit dem <strong>asbesthaltigen</strong> Gefahrstoff (<br />
Abbruch/Entfernen)<br />
•Nachreinigen aller Flächen <strong>und</strong> Bauteile die mit Asbest in Berührung waren (<br />
Abkratzen/abbürsten <strong>und</strong> gleichzeitig absaugen nach gründlichem <strong>an</strong>feuchten<br />
•Visuelle Kontrolle der restlosen Asbestbeseitigung<br />
•Aufsprühen des Restfaserbindemittels auf alle Oberflächen ( nur zugelassene<br />
Restfaserbindemittel, s.a. Anh<strong>an</strong>g 2 der Asbestrichtlinie )<br />
•Ausreichender Luftwechsel ( 30 – 50 fach nach Trocknung des Restfaserbinders)<br />
•Abkleben der Filteroberflächen nach Restfaserbindung<br />
•Aggressive Messung im Schwarzbereich ( Freimessung )
151<br />
Bauordnungs<br />
- recht<br />
Vorläufige Maßnahmen: i.b. Vorläufige<br />
konstruktive, d.h. bauliche Maßnahmen:<br />
-Beschichten des <strong>asbesthaltigen</strong> Produktes:<br />
Es sollten nur solche Oberflächen beschichtet<br />
werden, die fest <strong>und</strong> tragfähig sind.<br />
Spritzasbest zu beschichten setzt zu<br />
umf<strong>an</strong>greiche Maßnahmen voraus, so daß es zur<br />
Zeit unwirtschaftlich erscheint.<br />
Durch eine Beschichtung soll das Produkt<br />
staubdicht abgeschlossen / eingeschlossen<br />
werden.<br />
Nach Anh<strong>an</strong>g II der Asbestrichtlinie ist die<br />
Eignung des Anstrichstoffes, u.a. durch Prüfung<br />
der Haftverb<strong>und</strong>festigkeit zu prüfen.( s. Anlage<br />
21 / Anh<strong>an</strong>g II )
152<br />
Bauordnungsrecht<br />
Vorläufige Maßnahme, i.b. vorläufige<br />
konstruktive Maßnahme - Staubdichte<br />
Trennung -<br />
Bei dieser Methode wird das asbesthaltige<br />
Produkt/Werkstoff, konstruktiv so umbaut, dass<br />
es vom sonstigen Raum staubdicht abgetrennt<br />
ist.<br />
Hierzu eignen sich reißfeste dichte<br />
Kunststofffolien die am R<strong>an</strong>d abgeklebt werden,<br />
wenn gleichzeitig sichergestellt ist dass diese<br />
Abklebung ausreichend l<strong>an</strong>ge dicht bleibt.
153<br />
Bauordnungsrecht<br />
Vorläufige Maßnahmen, i.b. Ausbessern von Beschädigungen<br />
Ausbessern von Beschädigungen lassen sich eigentlich nur solche Oberflächen die fest, glatt <strong>und</strong> tragfähig<br />
sind. Solche Maßnahmen sind also für vereinzelte <strong>und</strong> eher geringfügige Fehlstellen vorgesehen.<br />
Zur Ausbesserung sollten Kunstharzspachtelmassen auf der Basis von Polyureth<strong>an</strong> oder<br />
Polymethylmethacrylat oder Epoxidharz die Lösemittelfrei sind, verwendet werden.<br />
Alle vorläufigen Maßnahmen sind messtechnisch zu überwachen. Alle 6 Monate ist durch eine Luftmessung<br />
der Nachweis zu erbringen, dass die Faserkonzentration in dem betreffenden Raum unter 1000 F/m 3 liegt. !<br />
Merke: Vorläufige Maßnahmen : halbjährliche Messung < 1000 F/m 3
154<br />
Immissionsschutzrecht<br />
Auf eine Abschottung k<strong>an</strong>n m<strong>an</strong> nur bei <strong>Inst<strong>an</strong>dhaltung</strong>sarbeiten, zumeist<br />
Maßnahmen geringer Exposition, verzichten.<br />
Auch wenn die abgesaugte Luft durch S-Filter gereinigt ist, so darf die abgesaugte<br />
Luft nicht wieder in den Schwarzbereich geleitet werden.<br />
Im übrigen gelten für diese Anlagen nach BImSchG dass nicht mehr als 1000 F pro<br />
Kubikmeter hinter dem Filter herauskommen dürfen. Der Länderausschuss<br />
Immissionschutz hat bereits vor mehreren Jahre ein Wert von 100 Fasern<br />
beschlossen.<br />
Bei Arbeiten geringen Umf<strong>an</strong>gs k<strong>an</strong>n auf eine Unterdruckhaltung verzichtet<br />
werden. Das Sauggerät sollte ständig in Betreib sein <strong>und</strong> die abgesaugte Luft sollte<br />
direkt ins Freie geleitet werden.<br />
Für Kraftwerke sollten wegen der im Turbinenhaus zumeist offenen Bauweise<br />
Stets mehrere kleinere leistungsfähige mobile Unterdruckeinheiten bis zur<br />
erforderlichen Kapazität zusammengesetzt werden.<br />
Das gleiche gilt für das Kesselhaus, da auch hier zwischen Turbinenhaus <strong>und</strong><br />
Kesselhaus keine ausreichende Dichtigkeit der Abschottung herzustellen ist.
155<br />
Immissionsschutzrecht<br />
Unterdruckgeräte sind leistungsstarke Sauggebläse mit vorgeschalteten Filterstufen.<br />
Die letzte Filterstufe ist immer ein „S“ – Filter. Ein S – Filter ist ein Reinraumfilter<br />
mit einem Abscheidegrad von 99,995 % ( jetzt 99,95%).<br />
Der Zust<strong>an</strong>d der Filter ist über eine Differenzdruck<strong>an</strong>zeige zu überwachen, d.h.<br />
auch hier ist mittels eines optischen oder akustischen Alarm dass Zusetzen des<br />
Filters zu verhindern.<br />
Alle Filter brauchen eine Prüfzeichen des BIA.
156<br />
Turbinenhaus/Turbinendämmung
157<br />
Einhausung einer Turbinen<strong>an</strong>lage<br />
• Unter der Schallkapsel ist eine<br />
vollständige Abschottung nicht<br />
möglich.
158<br />
Bauordnungsrecht<br />
Spritzasbestreste<br />
• Reste <strong>an</strong> Spritzasbest<br />
unter Turbinen aus<br />
S<strong>an</strong>ierungen in den 90 er<br />
Jahren
159<br />
Immissionsschutzrecht<br />
Die Arbeitsweisen bei der Asbests<strong>an</strong>ierung unterscheiden sich zunächst davon ob<br />
es sich um absaugfähige Produkte h<strong>an</strong>delt oder um nicht absaugfähige Produkte.<br />
D<strong>an</strong>ach muss bei der Deponie <strong>an</strong>gefragt werden, wie die entfernten <strong>asbesthaltigen</strong><br />
Produkte <strong>an</strong>zuliefern sind.<br />
Ein Gr<strong>und</strong>lage dafür ist das b<strong>und</strong>eseinheitlich eingeführte LAGA – Merkblatt (<br />
Länderarbeitsgemeinschaft Abfall ) M<strong>an</strong> k<strong>an</strong>n sich also vororientieren wie die<br />
einzelnen Produkte <strong>an</strong> die Deponie <strong>an</strong>zuliefern sind.<br />
Bei absaugfähigen <strong>Produkten</strong>, dies sind zumeist nur Spritz oder Stopfmassen,<br />
werden bei großen Mengen, Hochvakuumsauggeräte eingesetzt.<br />
Das zur Zeit bek<strong>an</strong>nteste Verfahren, das Käfer-Midi – System ist zwar optisch<br />
offen, gilt aber wegen des Unterdruckes von 35 kPa als geschlossenes System. ( s.<br />
gesonderte Overhead-Folie)<br />
Solche Industrieabsauger bestehen in der 1. Stufe aus einem Vorabscheider, in der<br />
2. Stufe aus einem Vorzyklon ( ausserhalb des Schwarzbereiches ) in der 3. Stufe<br />
aus einem Feinfilter, in der 4. Stufe aus einem Absolutfilter ( S- Filter ). Die<br />
Maschinen entleeren sich in der Endstufe direkt in einem Schlauchsack.
160<br />
Immissionsschutzrecht<br />
Andere Geräte wie ARWAC ESM 230 der Fa. Arcus dienen zur Absaugung von<br />
<strong>asbesthaltigen</strong> Spritzmassen in eine geschlossenen Zentraleinheit. Hier werden in<br />
definierten Mischungsverhältnissen die abgesaugten Massen mit einer<br />
Zementmörtelmischung vermischt <strong>und</strong> <strong>an</strong>schließend in Formen gegossen.<br />
Das so verfestigte Produkt darf erst von der Baustelle abtr<strong>an</strong>sportiert werden, wenn<br />
eine ausreichende Festigkeit vorliegt. Das Endprodukt muss der<br />
Druckfestigkeitsklasse B 10 nach DIN 1045 entsprechen.<br />
Die Vactruck – Anlage der Fa. Wiel<strong>an</strong>d arbeitet in ähnlicher Weise. Hierbei ist die<br />
vollständige Anlage auf einem LKW – Anhänger montiert.<br />
Weitere Anlage wie die der Fa. Schütze ( Berlin ) oder Fa. Knoben ( Troisdorf )<br />
Oder Fa. Kluge ( Essen ) arbeiten alle in ähnlicher Weise wie vor kurz beschrieben
161<br />
Arbeitsschutzrecht<br />
Besonderheiten bei Asbestzement<br />
§ 18 in Verbindung mit Anh<strong>an</strong>g 4 Nr. 1 der Gefahrstoffverordnung untersagt u.a.<br />
die Verwendung von Erzeugnissen, die mehr als 0,1 M% Asbest enthalten. Hierzu<br />
zählen auch Asbestzementplatten. Dieses Verbot ist eine Arbeitsschutzvorschrift,<br />
gilt aber auch für den Privatm<strong>an</strong>n.<br />
S<strong>an</strong>ierungs- <strong>und</strong> Inst<strong>an</strong>dsetzungsmaßnahmen oder Arbeiten soweit nach dem<br />
St<strong>an</strong>d der Technik eine Exposition unvermeidbar, sind von diesem Verbot<br />
ausgeschlossen wenn die Bedingungen der TRGS 519 resp. Asbestrichtlinie<br />
eingehalten werden.<br />
Die S<strong>an</strong>ierung von AZ- Fassaden oder AZ-Dächern steht immer im<br />
Zusammenh<strong>an</strong>g mit den Begrifflichkeiten der Gefahrstoffverordnung. So ist der<br />
Begriff der S<strong>an</strong>ierung nach 2.2 der TRGS 519 eine Maßnahme um die Gefahr des<br />
ungewollten (relev<strong>an</strong>ten) Faserfreisetzens zu beseitigen. Diese Maßnahme muss<br />
objektiv geboten sein. Bei Asbestzement ist dies nach § 3 der MBO nicht der Fall.<br />
S<strong>an</strong>ierungsmaßnahmen können nur <strong>an</strong> schwachgeb<strong>und</strong>enem Asbest erforderlich<br />
werden.
162<br />
Bauordnungs-<br />
recht<br />
Es verbleibt die Frage ob es sich ggf. um Inst<strong>an</strong>dsetzungsmaßnahmen h<strong>an</strong>delt.<br />
Der Begriff „<strong>Inst<strong>an</strong>dhaltung</strong>“ ist in DIN 31051 definiert . Hierin heißt es:<br />
Maßnahmen zur Bewahrung <strong>und</strong> Wiederherstellung des Sollzust<strong>an</strong>des sowie<br />
Feststellung <strong>und</strong> Beurteilung des Istzust<strong>an</strong>des von technischen Mitteln eines<br />
Systems.<br />
Unter dem Begriff Inst<strong>an</strong>dsetzung k<strong>an</strong>n also eine Beschichtung d<strong>an</strong>n appliziert<br />
werden, wenn damit der Sollzust<strong>an</strong>d wieder hergestellt wird.<br />
Das heißt aber auch, dass eine Beschichtung vorh<strong>an</strong>den gewesen sein muss. War<br />
dies nicht der Fall, fällt die Beschichtungsarbeit ( Anstrich ) unter die TRGS 519 „<br />
<strong>Inst<strong>an</strong>dhaltung</strong>sarbeit“ . Darüberhinaus muss die evtl. vorh<strong>an</strong>den gewesene<br />
Beschichtung als Korrosionsschutz des AZ-Produktes aufgetragen gewesen sein.<br />
Ein Anstrich der früher als verkaufsfördernde Maßnahme appliziert war (<br />
Papageiensiedlungen) zählt nicht dazu, weshalb Verschönerungsmaßnahmen <strong>an</strong><br />
AZ-<strong>Produkten</strong> aus diesem Gr<strong>und</strong> verboten bleiben.
163<br />
Arbeitsschutzrecht<br />
2.3 <strong>Inst<strong>an</strong>dhaltung</strong>sarbeiten<br />
Auszug aus der TRGS 519<br />
<strong>Inst<strong>an</strong>dhaltung</strong>sarbeiten umfassen alle Maßnahmen zur Bewahrung des Soll-<br />
Zust<strong>an</strong>des (Wartung) zur Feststellung <strong>und</strong> Beurteilung des Ist-Zust<strong>an</strong>des<br />
(Inspektion) <strong>und</strong> zur Wiederherstellung des Soll-Zust<strong>an</strong>des (Inst<strong>an</strong>dsetzung)<br />
einschließlich des ggf. erforderlichen Wiedereinsetzens asbesthaltiger Produkte; auf<br />
DIN 31051 "<strong>Inst<strong>an</strong>dhaltung</strong>, Begriffe <strong>und</strong> Maßnahmen" wird verwiesen. Unter<br />
<strong>Inst<strong>an</strong>dhaltung</strong>sarbeiten fallen die erforderlichen Nebenarbeiten <strong>und</strong> auch<br />
vorläufige Maßnahmen im Sinne der Asbest-Richtlinien (siehe Nummer 17), wie<br />
z.B. Beschichten, Ausbessern von Beschädigungen, Schließen von Fugen.
164<br />
Abfallrecht<br />
Abfallbeh<strong>an</strong>dlung<br />
Absacken : nur für nicht absaugfähige Produkte, z.B. Plattenbruch, kleinere Stücke,<br />
kontaminierter Schutt wie z.B. Teppichböden, Dämmstoffe, Einweg<strong>an</strong>züge,<br />
Gebrauchsgegenstände, Werkzeuge oder <strong>an</strong>dere kontaminierte Kleinteile<br />
Verpacken: asbesthaltige Platten ( Promabest )<br />
Fass-in-Fass: Gilt nur in Berlin <strong>und</strong> nur für absaugfähiges Material. Hierbei wird<br />
ein mit verdichtetem Asbestabfall gefüllte Innenfass ( ca. 100 ltr.) so in eine<br />
größeres Außenfass gestellt, dass die Hohlräume mit Beton ( B 25 ) ausgegossen<br />
werden können.<br />
Verfestigen: s. o. bereits gen<strong>an</strong>nte Maschinen<strong>an</strong>lagen. Nur für absaugfähiges<br />
Material<br />
Auflösen: Flußsäureverfahren, sehr gefährlich !Oder TRE-SE-NE-RIE !<br />
Schmelzen: Diese thermische Beh<strong>an</strong>dlung ( Verglasen ) ist sehr kostenintensiv <strong>und</strong><br />
hat sich nur in Fr<strong>an</strong>kreich durchgesetzt.
165<br />
Bauordnungsrecht<br />
S<strong>an</strong>ierungsverfahren<br />
Dauerhafte S<strong>an</strong>ierungsverfahren:<br />
Nach den Festlegungen der Asbestrichtlinie unterscheidet m<strong>an</strong> zwischen 3 unterschiedlichen<br />
S<strong>an</strong>ierungsverfahren. Das Entfernen, das Beschichten <strong>und</strong> die Räumliche Trennung. Die<br />
beiden letztgen<strong>an</strong>nten , Beschichten <strong>und</strong> räumliche Trennung kommen auch bei den<br />
vorläufigen Maßnahmen zu Anwendung.<br />
Methode 1 , das Entfernen<br />
Hier unterscheidet m<strong>an</strong> zwischen absaugfähigen <strong>und</strong> nicht absaugfähigen <strong>Produkten</strong>.<br />
Bei absaugfähigen Produkte ( Spritzasbest ) wird dieses nach Vornässen im nassen Zust<strong>an</strong>d vom Untergr<strong>und</strong><br />
abgelöst oder abgeschabt <strong>und</strong> direkt in einen staubdichten Behälter oder sinnvoller in eine dafür zugelassene<br />
Verfestigungs<strong>an</strong>lage überführt. Wegen des festgelegten Unterdruckes von HVS – Geräten mit 35 kPa, gelten<br />
solche Systeme z.B. Käfer-Midi als geschlossene Systeme. Nach den in der TRGS 519 festgelegten<br />
Möglichkeiten k<strong>an</strong>n Spritzasbest mit hydraulischen Bindemitteln ( Zement ) oder Kunststoffbindemitteln<br />
verfestigt werden. Es k<strong>an</strong>n aber einer Beh<strong>an</strong>dlung durch Flußsäure zugeführt werden. Diese, mit Flußsäure<br />
mögliche Maßnahme führt zu endgültigen Faserzerstörung.<br />
Bei der heutzutage üblichen Verfestigung mit Zement ist darauf zu achten, dass die Druckfestigkeit eines B<br />
10 erreicht ist, da Deponien nur diese Qualität <strong>an</strong>nehmen dürfen. B 10 heißt aber auch eine<br />
Seriendruckfestigkeit von 15 N/mm 2 . Aus diesem Gr<strong>und</strong> sind die Deponien in die Pl<strong>an</strong>ung einzubeziehen da<br />
diese letztendlich über das eigentliche Arbeitsverfahren entscheiden.
166<br />
Bauordnungsrecht<br />
Nicht absaugfähige Produkte, wie z.B. Promabestplatten oder Asbesttextilien, sind im nassen Zusatnd<br />
möglichst zerstörungsfrei auszubauen <strong>und</strong> in staubdichte Behälter abzupacken.<br />
Nicht geb<strong>und</strong>ene Produkte ( Pressmassen, Schnüre, Seile o.ä. ) müssen für den Tr<strong>an</strong>sport in dichten<br />
Behältern so gesammelt werden, dass ein umfüllen vermieden wird.<br />
Für feinkörnige Abfälle ( nicht Bruchstücke ) verwendet m<strong>an</strong> reißfeste Kunststoffbeutel.<br />
Für grobe Abfälle oder scharfk<strong>an</strong>tige Abfälle ( z.B. Bruchstücke ) sind stabile <strong>und</strong> verschließbare Container<br />
notwendig.
167<br />
Bauordnungsrecht<br />
Methode 2; Beschichtung<br />
Bei dieser Methode wird das asbesthaltige Produkt<br />
durch eine Beschichtung staubdicht ab-<br />
/eingeschlossen. Bei Produkte mit stark<br />
aufgelockerter Faserstruktur ist eine vorherige<br />
Oberflächenverfestigung mit einer lösemittelfreien,<br />
niedrigviskosen Subst<strong>an</strong>z erforderlich.<br />
Diese Methode ist bevorzugt dort <strong>an</strong>zuwenden, wo<br />
das asbesthaltige Produkt eine überwiegend<br />
geschlossene <strong>und</strong> feste Oberflächenstruktur auf<br />
aufweist, sich <strong>an</strong> schwer zugänglichen Stellen<br />
befindet <strong>und</strong> nicht mit Beschädigungen durch äußere<br />
Einflüsse zu rechnen ist.<br />
Die Beschichtungsmasse sollte vorzugsweise durch<br />
rollen oder streichen appliziert werden.<br />
Derart beschichtete Bauteile müssen mit<br />
Hinweisschildern / Aufkleber auf das Vorh<strong>an</strong>densein<br />
von Asbest gekennzeichnet sein.<br />
So darf es nicht gemacht werde. Das Beschichtungsprodukt<br />
enthielt Lösemittel.
168<br />
Bauordnungsrecht<br />
Methode 3, die Räumliche Trennung<br />
Die räumliche Trennung sollte vorzugsweise d<strong>an</strong>n<br />
zur Anwendung kommen, wenn sich das<br />
asbesthaltige Produkt in einem baulich guten<br />
Zust<strong>an</strong>d befindet, leicht zugänglich ist, einfach<br />
konstruiert ist <strong>und</strong> mit Arbeiten <strong>an</strong> dem Produkt<br />
nicht zu rechnen ist.<br />
Auch räumlich getrennte Bauteile müssen mit<br />
Hinweisschildern auf das Vorh<strong>an</strong>densein von Asbest<br />
gekennzeichnet sein.
169<br />
Bauordnungsrecht<br />
Emissionsschutzrecht<br />
Erforderliche Schutzmaßnahmen während der S<strong>an</strong>ierung:<br />
Gemäß §§ 3 (3) ff der Verordnung zum Schutz vor gefährlichen Arbeitsstoffen (Gefahrstoffverordnung<br />
), gilt bei Arbeiten innerhalb des S<strong>an</strong>ierungsbereiches der juristische Status<br />
„ Tätigkeit <strong>an</strong>/mit besonders gefährlichen krebserzeugenden Arbeitsstoffen “<br />
Es gelten demzufolge alle einschlägigen Bestimmungen des Arbeitsschutzes <strong>und</strong> die der<br />
Berufsgenossenschaften als Körperschaft des öffentlichen Rechtes. Zu Schutz der Umwelt<br />
gelten die Bestimmungen des BImSchG ( B<strong>und</strong>esimmissionsschutzgesetz). Die<br />
Schutzmaßnahmen gelten sowohl dem Schutz der Personen die innerhalb als auch außerhalb<br />
von S<strong>an</strong>ierungsbereichen.<br />
Zum Schutz von Personen, die sich zwar im Gebäude befinden, nicht jedoch innerhalb des<br />
Arbeitsbereiches aufhalten gelten die jeweiligen l<strong>an</strong>desrechtlichen Bauordnungen. Nicht als<br />
Arbeitsbereiche im Sinne der Asbestrichtlinie gelten solche Bereiche, in denen Arbeiten<br />
durchgeführt werden, die nicht unmittelbar mit dem Umg<strong>an</strong>g mit Asbest zu tun haben.<br />
Für perm<strong>an</strong>ente Anlage (stationäre Schwarz<strong>an</strong>lagen z.B. NSHG Entsorgung) gelten<br />
weitergehende Bestimmungen der Berufsgenossenschaft <strong>und</strong> der Auflagen der<br />
Arbeitsschutzbehörden.
170<br />
Bauordnungsrecht<br />
Allgemeine Gr<strong>und</strong>sätze bei der Pl<strong>an</strong>ung von Asbests<strong>an</strong>ierungsarbeiten<br />
-Der S<strong>an</strong>ierungsbereich ist so klein wie möglich zu halten<br />
-Es dürfen keine Fasern in Räume gel<strong>an</strong>gen, die nicht zum Arbeitsbereich gehören<br />
-Falls das gewählte Arbeitsverfahren eine Faserfreisetzung nicht ausschließt, muss der Arbeitsbereich<br />
staubdicht abgeschottet werden.<br />
-Die Verbindung zu Arbeitsbereich ist durch Schleusen herzustellen ( Allgemein <strong>an</strong>erk<strong>an</strong>nter St<strong>an</strong>d der<br />
Technik sind 4 Kammer-Personenschleuse bei umf<strong>an</strong>greichen Arbeiten <strong>und</strong> wenigstens 2 Kammer-<br />
Personenschleuse bei Maßnahmen geringen Umf<strong>an</strong>gs.)<br />
-Auf Schleusen k<strong>an</strong>n nur bei Maßnahmen geringer Exposition verzichtet werde sowie bei Arbeiten <strong>an</strong><br />
Außenfassaden.<br />
-Staubdichtigkeit k<strong>an</strong>n nur gewährleistet werden wenn der Arbeitsbereich für Dauer der S<strong>an</strong>ierungsarbeiten<br />
im Unterdruck gehalten wird. ( 20 Pa während der Arbeitszeit <strong>und</strong> noch 1 Std. nach nach der Arbeit, d<strong>an</strong>n<br />
für die Dauer in der nicht gearbeitet wird 10 Pa) Der Unterdruck ist in der Pl<strong>an</strong>ungsphase mit Hilfe von<br />
Absolutdruckmessungen in der Umgebung des S<strong>an</strong>ierungsbereiches zu messen. Gegen den in der<br />
Umgebung geringsten Unterdruck ist der tatsächliche Unterdruck im S<strong>an</strong>ierungsbereich herzustellen.<br />
-Die Raumluft soll über geeignete Filter ins Freie geleitet werden. Die Filter sind regelmäßig zu prüfen <strong>und</strong><br />
ggfs. Zu wechseln. Darüber ist ebenso Buch zu führen wie über die Schleusen.
171<br />
Materialschleusentüre mit Warnhinweis<br />
4. Kammer im Schwarzbereich<br />
Unterdruck<strong>an</strong>zeige kontinuierlich<br />
Zug<strong>an</strong>g Personalschleuse
172<br />
Bauordnungsrecht<br />
Abschließende Arbeiten<br />
Es macht Sinn, das m<strong>an</strong> die Frischluft die m<strong>an</strong> in<br />
den Schwarz-bereich einsaugt ebenfalls durch<br />
einen S-Filter einsaugt. Auf diese Weise können<br />
Asbestfasern aus <strong>an</strong>deren Bereich ausgeschlossen<br />
werden.<br />
Stellt m<strong>an</strong> eine ungewollte Erhöhung des<br />
Unterdruckes fest, so ist sinnvoll den Querschnitt<br />
der Frischluftzufuhr zu vergrößern. Die Leistung<br />
des Unterdruckgerätes sollte m<strong>an</strong> nicht<br />
reduzieren<br />
Ist eine der 3 o.g. S<strong>an</strong>ierungsarten durchgeführt worden sind insgesamt noch 5 Maßnahmen erforderlich die<br />
unter „ abschließende Arbeiten“ zusammengefasst werden.<br />
- 1. Die Reinigung<br />
Wie bedeutsam die Reinigung ist geht aus dem Punkt 14 der TRGS 519 hervor. Die visuelle Kontrolle wird<br />
mit einem weißen H<strong>an</strong>dschuh vorgenommen.
173<br />
Bauordnungsrecht<br />
Arbeitsschutzrecht<br />
14.3 Aufhebung der Schutzmaßnahmen (Freigabe)<br />
Der Arbeitgeber darf die festgelegten Schutzmaßnahmen erst aufheben, wenn der Umg<strong>an</strong>g mit<br />
Asbest <strong>und</strong> <strong>an</strong>deren <strong>asbesthaltigen</strong> Gefahrstoffen einschließlich der Reinigung abgeschlossen<br />
ist. Nach umf<strong>an</strong>greichen Arbeiten dürfen die Schutzmaßnahmen im Arbeitsbereich erst<br />
aufgehoben werden, wenn<br />
– durch eine visuelle Kontrolle bestätigt wurde, dass keine<br />
sichtbaren Asbestteilchen mehr vorh<strong>an</strong>den sind,<br />
– durch Messung nach VDI 3492 eine Asbestfaserkonzentration in der Raumluft<br />
unter 500 F/m3 ermittelt wurde <strong>und</strong><br />
– die Obergrenze des nach der Poisson-Verteilung berechneten 95 %-<br />
Vertrauensbereichs der Asbestfaserkonzentration weniger als 1.000 F/m3 beträgt. Während<br />
dieser Messung ist die Unterdruckhaltung im Messbereich aufzuheben. Das Messergebnis<br />
k<strong>an</strong>n ggf. zur Erfolgskontrolle nach den Asbest-Richtlinien verwendet werden.
174<br />
Bauordnungsrecht<br />
- 2. Die Restfaserbindung<br />
Das Restfaserbindemittel soll verhindern das evtl. noch die ein oder <strong>an</strong>dere Faser beim Anblasen vor der<br />
Luftuntersuchung freigesetzt wird. Es dürfen nur zugelassene Restfaserbindemittel eingesetzt werden. Das<br />
DIN – Sicherheitsdatenblatt gehört natürlich in die Baustellenakte. Das Restfaserbindemittel muss zu einem<br />
klaren durchsichtigen klebrigen Film austrocknen.<br />
-3. Der Luftwechsel<br />
Bei umf<strong>an</strong>greichen Arbeiten ist während der Arbeitszeit eine stündliche Luftwechselrate von 5<br />
sicherzustellen. Das heißt im Schwarzbereich muss soviel Frischluft zugeführt <strong>und</strong> Abluft abgeführt werden,<br />
dass in einer St<strong>und</strong>e die gesamte Raumluft 5 x ausgetauscht wird.<br />
Nach dem Aufbringen des Restfaserbindemittels ist die Luft, unabhängig von der Zeit, noch 30 mal zu<br />
wechseln. Dies dient dazu noch in der Raumluft schwebende Asbestfasern sicher abzuführen. Das<br />
Restfaserbindemittel k<strong>an</strong>n in dieser Zeit austrocknen. Ist das Restfaserbindemittel noch nicht ausgetrocknet (<br />
milchige Lachen oder Pfützen ) ist die Raumluftfeuchte noch so hoch ( deutlich über 75 % r.L. ) daß eine<br />
Luftmessung wegen der Erhöhung des Luftwiderst<strong>an</strong>des am Messfilter, noch nicht durchführbar ist.<br />
Um eine weitestgehende Durchströmung des Schwarzbereiches sicherzustellen ist die Zuluft oben <strong>und</strong> die<br />
Abluft unten auszuführen.
175<br />
Arbeitsschutzrecht<br />
-4. Die Freigabemessung<br />
Bevor als 5. Maßnahme die Abschottung wieder abgebaut wird, ist zuvor im Sinne des Arbeitsschutzes eine<br />
Luftmessung erforderlich. Diese Luftmessung hat ihren Ursprung im Arbeitsschutz <strong>und</strong> ist eigentlich eine<br />
Messung die vom S<strong>an</strong>ierungsunternehmer für seine Leute gedacht ist. Die Messung soll den Nachweis<br />
bringen, dass m<strong>an</strong> nunmehr in dem s<strong>an</strong>ierten Bereich ohne persönliche Schutzmaßnahmen arbeiten k<strong>an</strong>n (<br />
z.B. ohne Atemschutz, da das tragen von Atemschutz keine ständige Maßnahme sein darf ) Diese Messung<br />
nimmt jedoch eine Sonderrolle ein.<br />
14.3 Aufhebung der Schutzmaßnahmen (Freigabe)<br />
Der Arbeitgeber darf die festgelegten Schutzmaßnahmen erst aufheben, wenn der Umg<strong>an</strong>g mit Asbest <strong>und</strong><br />
<strong>an</strong>deren <strong>asbesthaltigen</strong> Gefahrstoffen einschließlich der Reinigung abgeschlossen ist. Nach umf<strong>an</strong>greichen<br />
Arbeiten dürfen die Schutzmaßnahmen im Arbeitsbereich erst aufgehoben werden, wenn<br />
– durch eine visuelle Kontrolle bestätigt wurde, dass keine sichtbaren Asbestteilchen mehr<br />
vorh<strong>an</strong>den sind,<br />
– durch Messung nach VDI 3492 eine Asbestfaserkonzentration in der Raumluft unter 500 F/m3<br />
ermittelt wurde <strong>und</strong><br />
– die Obergrenze des nach der Poisson-Verteilung berechneten 95 %-Vertrauensbereichs der<br />
Asbestfaserkonzentration weniger als 1.000 F/m3 beträgt. Während dieser Messung ist die<br />
Unterdruckhaltung im Messbereich aufzuheben. Das Messergebnis k<strong>an</strong>n ggf. zur Erfolgskontrolle nach den<br />
Asbest-Richtlinien verwendet werden.
176<br />
Arbeitsschutzrecht<br />
Die Messung selbst erfolgt nach den Festlegungen der VDI 3492<br />
Die Probenentnahmezeit beträgt hiernach 8 St<strong>und</strong>en. Dabei muss je cm 2 Filterfläche 1 m 3 Luft durch einen<br />
mit Gold bedampften Kernporenfilter durchgesaugt werden. In aller Regel werden Filter mit einem<br />
Durchmesser von etwa 25 mm verwendet, die auf einem Stützfilter aufliegen ( siehe Seiten 30 <strong>und</strong> 45 )<br />
Um teure Fehlmessung zu vermeiden <strong>und</strong> um Zeit <strong>und</strong> Kosten zu sparen kommt der Reinigung daher eine<br />
wichtige Rolle zu.<br />
Der in 14.3 geknüpfte Anschluss zwischen einer Arbeitsschutzvorschrift <strong>und</strong> der einer technischen<br />
Baubestimmung ( Freigabemessung – Erfolgskontrolle ) hat seinen Ursprung in den Maßnahmen geringer<br />
Exposition <strong>und</strong> wäre rechtlich für umf<strong>an</strong>greiche Maßnahmen überhaupt nicht zulässig. Bei Maßnahmen<br />
geringer Exposition ist durch die in der BGI 664 ( früher ZH1-511 ) beschriebenen Verfahren sichergestellt,<br />
dass nach Abschluss dieser Arbeiten in der Raumluft eine Faserkonzentration von < 500 F/m 3 resp. < 1000<br />
F/m 3 nicht überschritten ist. Juristisch wäre aber eine Erfolgskontrollmessung erforderlich, k<strong>an</strong>n wegen der<br />
in Seite 45 <strong>an</strong>gesprochenen unterschiedlicher Messverfahren nicht vollzogen werden.<br />
Es hat sich eingeschlichen, dass diese Sonderregelung auch bei umf<strong>an</strong>greichen Arbeiten vorgenommen wird.<br />
Im Einzelfall bedarf es daher einer deutlichen Aufklärung dazu <strong>und</strong> insbesondere einer schriftlichen<br />
Vereinbarung!
177<br />
Arbeitsschutzrecht<br />
Erst wenn diese Messung ergeben hat, dass der tatsächliche Asbestfasergehalt in der Raumluft geringer als<br />
500 F/m 3 Raumluft <strong>und</strong> der obere Wert der nach der Poissonschen Verteilung berechnete 95 % ige<br />
Vertrauensbereich den Wert von 1000 F/m 3 nicht überschreitet, dürfen die asbestbezogenen<br />
Arbeitsschutzmaßnahmen aufgehoben werden. D<strong>an</strong>ach erfolgt :<br />
5. Abbau der Abschottung<br />
--------------------------------------------------------------------------------------------------------------<br />
Die Luftfasermessung<br />
In der B<strong>und</strong>esrepublik Deutschl<strong>an</strong>d ist für die Auswertung der Luftproben das Messverfahren nach VDI<br />
3492 Messen <strong>an</strong>org<strong>an</strong>ischer faserförmiger Partikel in der Innenraumluft vorgeschrieben. Es ist dies das<br />
Auswerteverfahren im ASEM ( <strong>an</strong>alytic sc<strong>an</strong>ning electron microscopy method, Rasterelektronenmikroskop<br />
). Als europäisches Verfahren ist jedoch das Tr<strong>an</strong>smissionslichtmikroskop festgelegt worden. Es h<strong>an</strong>delt<br />
sich hierbei um das unter BGI 505.31 (alte Bezeichnung ZH 1 – 120/31 ) beschriebene Lichtmikroskopische<br />
Verfahren. ( s.S.77) <strong>und</strong> ist eigentlich nur geeignet für den Nachweis hoher Konzentrationen in der<br />
Raumluft ( 20.000 F/m 3 <strong>und</strong> mehr ) Der <strong>an</strong>alytische Nachweis erfolgt mittels Zimtsäureethylester in<br />
Triacetin.<br />
Die strenge Anwendung dieses Verfahrens ermöglicht eigentliche keine asbestspezifische Auswertung<br />
zumal das Auflösungsvermögung wegen der Wellenlänge des normalen Lichtes schlechter als bei der<br />
Elektronenmikroskopie ist <strong>und</strong> kritische Fasern mit Durchmessern von weniger als 2 / U nicht mehr sichtbar<br />
sind.
178<br />
Messaufgaben bei Innenraummessungen nach VDI 3492 (E 02/ISO 14966)<br />
1) Messung zur Best<strong>an</strong>dsaufnahme: ( Status quo )<br />
• Wie hoch ist die Faserkonzentration im laufenden Betrieb gewesen ?<br />
• Sind bereits auf Gr<strong>und</strong> der Messergebnisse vorläufige Maßnahmen zur Minderung<br />
erforderlich, um den Raum weiter nutzen zu können<br />
2a) Erfolgskontrollmessung im Rahmen vorläufiger Maßnahmen<br />
• Ist die Faserkonzentration durch die vorläufigen Maßnahmen unter den zulässigen Wert<br />
vermindert worden, das heißt hatten die vorläufigen Maßnahmen Erfolg ?<br />
• Hält der Erfolg der Maßnahme <strong>an</strong> ?<br />
2b) Kontrollmessung zur Aufhebung von Schutzmaßnahmen<br />
• Ist die Faserbelastung so niedrig, dass die Schutzmaßnahmen aufgehoben werden<br />
können.<br />
2c) Erfolgskontrollmessung zur Beurteilung der S<strong>an</strong>ierung<br />
* Liegt die Faserkonzentration unter den Richtwerten ?
179<br />
Bauordnungsrecht<br />
3.) Kontrollmessung zum Schutz Dritter<br />
* Sind Abschottungen <strong>und</strong> Unterdruck ausreichend, um Faserfreisetzungen aus dem<br />
Arbeitsbereich in <strong>an</strong>dere Räume zu verhindern ?<br />
• Sind evtl. Fasern verschleppt worden?<br />
Nach Abbau der Abschottung ist im Rahmen des Bauordnungsrechtes eine Erfolgskontrollmessung<br />
erforderlich, die nach dem gleichen Messverfahren vorgenommen wird,<br />
wie bei der Freigabemessung.<br />
Die Nutzungssimulation vor einer Erfolgskontrollmessung ist eine <strong>an</strong>dere als bei der<br />
Freigabemessung.
180<br />
Luftprobenentnahmegerät mit Durchflußmesser
181<br />
Deshalb ist die Poissonsche Verteilungsberechnung erforderlich
182<br />
Warum k<strong>an</strong>n m<strong>an</strong> bei 4 ausgezählten<br />
Asbestfasern bereits die Forderung der TRGS<br />
519 Pkt 14.3 nicht erreichen ?<br />
Bei ordnungsgemäßer Probenentnahme ergibt<br />
sich ein Faseräquivalent von etwa 100.<br />
Diese Zahl ergibt sich aus der Menge der<br />
entnommenen Luftprobe, der Anzahl der<br />
vorschriftsgemäß ausgewerteten Bildfelder am<br />
REM sowie der Filterfläche.<br />
Nimmt m<strong>an</strong> mehr Luftprobe wird die<br />
Nachweisgenauigkeit besser, d.h. das<br />
Faseräquivalent wird kleiner. Nimmt m<strong>an</strong><br />
weniger Luftprobe wird diese Zahl größer.<br />
Genauso verhält es sich mit der Anzahl der<br />
ausgewerteten Bildfelder ( 365 soll )<br />
Multipliziert m<strong>an</strong> diese 100 mit dem Zahlenwert<br />
der sich z.B. für 4 Fasern ( obere rechte-rechte<br />
Spalte) ergibt liegt m<strong>an</strong> bereits über 1000 für den<br />
95 % igen Vertrauensbereich. Also: entweder<br />
mehr Luftprobe oder mehr Zählfelder.
183<br />
Zu den Faserzählregeln der VDI 3492 Teil2
184<br />
1. Asbesth<strong>an</strong>dh<strong>an</strong>dbuch ( 2 bändig )<br />
Ergänzbarer Leitfaden für die<br />
S<strong>an</strong>ierungspraxis<br />
Bossenmayer-Schumm-Tepasse<br />
Erich Schmidt Verlag<br />
2. Herausforderung Asbest<br />
Ges<strong>und</strong>heitsschäden,Spätschäden,<br />
Umweltbelastung <strong>und</strong> Grenzwerte,<br />
Rechtsvorschriften, Arbeitsschutz, Ersatz,<br />
S<strong>an</strong>ierung: Methoden, Technik, Kosten,<br />
Fallbeispiele, Entsorgung, Kataster, EG <strong>und</strong><br />
Asbest<br />
Literatur
185<br />
3. Hauptverb<strong>an</strong>d der gewerblichen Berufsgenossenschaften, Zentralstelle für Unfallverhütung<br />
<strong>und</strong> Arbeitsmedizin, Alte Heerstrasse 111 in 53757 St. Augustin<br />
-Regeln für den Einsatz von Atemschutzgeräten<br />
-Verzeichnis geprüfter Atemschutzgeräte<br />
-ZH 1/511 Verfahren mit geringer Exposition gegenüber Asbest bei Abbruch-, S<strong>an</strong>ierungs-<br />
<strong>und</strong> <strong>Inst<strong>an</strong>dhaltung</strong>sarbeiten.Neue Bezeichnung BGI 664.<br />
-BGVR Verzeichnis<br />
-Staatliches Amt für Arbeitsschutz Essen, Hinweise für Abbruch-, S<strong>an</strong>ierungs- oder Inst<strong>an</strong>d-<br />
haltungsarbeiten<br />
-BIA Report 1/91 Ermittlung differenzierterVorsorgegruppen bei Asbestexponierten<br />
-Schriftenreihe B<strong>und</strong>es<strong>an</strong>stalt für Arbeitssschutz – Gefährliche Arbeitsstoffe-<br />
S<strong>an</strong>ierung asbesthaltiger Bauteile, Schumm, Häberl, Neubert, Eichler
186<br />
Asbest – Geschichtlicher Abriss<br />
1918 Lenin verkauft die Konzession zur<br />
Gewinnung von Asbest <strong>an</strong> den<br />
Amerik<strong>an</strong>er Arm<strong>an</strong>d Hammer, der<br />
die Gewinnung <strong>und</strong> Verarbeitung<br />
von Asbest in der UdSSR aufbaut.<br />
1918 Eine New Yorker Versicherung<br />
weigert sich mit Asbestarbeitern<br />
Lebensversicherungen<br />
abzuschließen.<br />
1924 Eine sowjetische Stadt wird wegen<br />
des 18 km l<strong>an</strong>gen <strong>und</strong> 1 km breiten<br />
Serpentinrückens, der ein reiches<br />
Vorkommen von Rohasbest enthält,<br />
in „Asbest“ umben<strong>an</strong>nt.
Internationales<br />
Recht:<br />
Nationales Recht:<br />
Länder-Recht:<br />
187<br />
EG-Richtlinien<br />
Gesetze<br />
Verordnungen<br />
Verwaltungsvorschriften<br />
Technische<br />
Regeln, Normen,<br />
Merkblätter<br />
Gesetze<br />
Verordnungen<br />
Technische<br />
Regeln<br />
Bauordnungsrecht<br />
Erläuterungen zu<br />
der Asbest-<br />
Richtlinie<br />
L<strong>an</strong>desbauordnung<br />
Asbest-<br />
Richtlinie als<br />
Technische<br />
Baubestimmung<br />
Arikel 2, Absatz 2 GG Gr<strong>und</strong>recht<br />
auf Leben <strong>und</strong> körperliche Unversehrtheit<br />
Staatliches<br />
Arbeitsrecht<br />
ArbSchG<br />
ASiG<br />
GSG<br />
ArbStättV<br />
ArbStättRichtl.<br />
Arbeitsschutzrecht<br />
Gefahrstoffrecht<br />
Chem-<br />
VerbotsV<br />
GefStoffV<br />
“TRGS 102”<br />
TRGS 400 ff<br />
TRGS 519<br />
TRGS 560<br />
“TRGS 900”<br />
TRGS 905<br />
BGV A1<br />
BGV A4<br />
BGV A8<br />
BGV B1<br />
BGV C22<br />
BGV C27<br />
BGR 163<br />
BGR 190<br />
BGI 664<br />
BGI 665<br />
BGI 693<br />
Immissionsschutzrecht<br />
Abfallrecht<br />
Einteilung wichtiger Rechtsvorschriften nach Art des Geltungs<strong>an</strong>spruches <strong>und</strong> nach den verschiedenen Rechtsgebieten<br />
ChemG<br />
Berufsgenossenschaftlicher<br />
Arbeitsschutz<br />
BImSchG<br />
BISchV<br />
TA Luft<br />
VDI-Richtlinie<br />
3492<br />
VDI-Richtlinie<br />
3861<br />
VDI-Richtlinie<br />
3866<br />
KrW-AbfG<br />
GefGutG<br />
GefGutV<br />
AbfBestV<br />
TA Abfall<br />
LAGA<br />
Merkblatt<br />
„Entsorgung<br />
asbesthaltiger<br />
Abfälle“