UNI EMV 4.07 - May KG
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Betrieb von Funk- und Telekommunikationsgeräten sowie sonstiger<br />
Geräte möglich ist.<br />
2. die Geräte eine angemessene Festigkeit gegen elektromagnetische<br />
Störungen aufweisen, so dass ein bestimmungsgemäßer<br />
Betrieb möglich ist.<br />
Im <strong>EMV</strong>-Gesetz sind keine Angaben über die zulässigen elektrotechnischen<br />
Grenzwerte vorhanden, es wird auf die harmonisierten<br />
europäischen Normen (EN-Normen) verwiesen.<br />
Harmonisierte EN-Normen<br />
Die durch die europäischen Normengremien CENELEC und ETSI<br />
verabschiedeten und im Amtsblatt der EU veröffentlichen<br />
Normen werden dadurch für alle Staaten der EU verbindlich. Alle<br />
betreffenden nationalen Normen müssen dann zurückgezogen<br />
werden.<br />
Die EN-Normen gliedern sich in die Bereiche<br />
· Fachgrundnormen<br />
· Normen der Messverfahren<br />
· Produktfamiliennormen<br />
Die Fachgrundnormen legen die Anforderungen für die<br />
Störaussendung und die Störfestigkeit für den Wohnbereich,<br />
Geschäfts- und Gewerbebereich sowie Kleinbetriebe und den<br />
Industriebereich fest.<br />
Sofern Produktnormen vorhanden sind, so sind diese vorrangig<br />
anzuwenden.<br />
In den Normen zu den Messverfahren werden die Messgeräte,<br />
der Messaufbau und die Messumgebung der <strong>EMV</strong>-Messungen<br />
beschrieben.<br />
Für bestimmte Produkte gibt es eigene EN-Normen, wie z.B.:<br />
- Kabelverteilsysteme für Ton- und<br />
Fernsehrundfunk-Signale,<br />
- Elektrische Systemtechnik für Heim<br />
und Gebäude,<br />
- Unterbrechungsfreie Stromversorgungssysteme,<br />
- Alarmanlagen,<br />
- Lichtbogenschweißmaschinen,<br />
- Haushaltsgeräte,<br />
- Geräte mit elektromotorischem<br />
Antrieb,<br />
- Elektrowärmegeräte,<br />
- Elektrowerkzeuge,<br />
- Beleuchtungseinrichtungen.<br />
CE-Kennzeichnung<br />
TECHNISCHER ANHANG<br />
Wenn ein Hersteller die EN-Normen, die sein Gerät betreffen,<br />
erfüllt, so wird angenommen, dass er die Schutzanforderungen<br />
des <strong>EMV</strong>- Gesetzes einhält. Er darf dann in eigener<br />
Verantwortung für sein Gerät eine EG-Konformitätserklärung<br />
ausstellen und das Gerät muss mit der CE-Kennzeichnung versehen<br />
werden.<br />
Sofern noch keine EN-Normen bestehen, muss der Hersteller<br />
eine Zuständige Stelle für die Überprüfung seines Produktes auf<br />
Einhaltung der Schutzanforderungen nach dem <strong>EMV</strong>G einschalten.<br />
Nach einer positiven Überprüfung darf der Hersteller eine<br />
EG-Konformitätserklärung ausstellen und das Gerät mit der CE-<br />
Kennzeichnung versehen. Mit der CE-Kennzeichnung dokumentiert<br />
der Hersteller auch die Einhaltung weiterer EU-Richtlinien,<br />
die auf sein Produkt Anwendung finden, z.B. die<br />
Niederspannungs-Richtlinie 73/23 EWG<br />
Störquellen<br />
Man unterscheidet: Systemfremde Störquellen, wie<br />
Blitzentladungen, elektrostatische Entladungen, technische<br />
elektromagnetische Prozesse, von denen periodisch schmaloder<br />
breitbandige nieder-, mittel- oder hochfrequente<br />
Dauerstörungen in einem Frequenzbereich von einigen Hertz bis<br />
zu etwa 100 GHz ausgehen. Dies sind z. B. alle Wechsel- und<br />
Drehstromkreise der Starkstromtechnik, Stromrichteranlagen,<br />
HS- und NS-Kabel- und Leitungsanlagen, Elektrische Motoren,<br />
Leuchtstofflampen, Schaltnetzteile, Zündsysteme für<br />
Störaussendung Störfestigkeit<br />
Elektrische Mess-, Steuer-, EN 61 326 EN 61 326<br />
Regel- und Laborgeräte VDE 00843-20-1 VDE 00843-20-1<br />
Rundfunk, Fernsehgeräte EN 55 013 EN 55 020<br />
VDE 0872-13 VDE 0872-20<br />
Haushaltsgeräte, EN 55 014-1 EN 55 014-2<br />
Elektrowerkzeuge VDE 0875-14-1 VDE 0875-14-2<br />
Einrichtungen für EN 55 015 EN 61 547<br />
Beleuchtungszwecke VDE 0875-15-1 VDE 0875-15-2<br />
Audio-, Video- und EN 55 103-1 EN 55 103-2<br />
audiovisuelle Einrichtungen VDE 0875-103-1 VDE 0875-103-2<br />
Informationstechnik EN 55 022 EN 55 024<br />
audiovisuelle Einrichtungen VDE 0878-22 VDE 0878-24<br />
<strong>UNI</strong> <strong>EMV</strong> · 35