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V O R A N S C H L A G 2012 - Sozialhilfeverband Linz-Land

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Seite 7<br />

Jene Heimbewohner, die dzt. ein Pensionistenzimmer bewohnen, sind ab Pflegegeldzuteilung<br />

Stufe 3 mit dem Pflegezimmertarif abzurechnen, sofern das Zimmer den Standard eines<br />

Pflegezimmers aufweist.<br />

Das Gesamtentgelt errechnet sich aus dem Heimentgelt der jeweiligen Zimmerkategorie und<br />

dem Pflegezuschlag der jeweiligen Pflegegeldstufe. Diese Regelung gilt unabhängig davon, ob<br />

der betreffende Bewohner auf einer Pflegestation untergebracht ist oder nicht.<br />

Bei Aufnahme eines Heimbewohners in ein Bezirksaltenheim wird von der Heimleitung<br />

ausschließlich nach dem Objektivierungsverfahren die vorläufige Pflegegeldeinstufung über<br />

einen Pflegebedarf-Erhebungsbogen ermittelt.<br />

Ist die zu verrechnende Pflegegeldstufe lt. Pflegebedarf-Auswertung höher als die laut<br />

Bescheid vorliegende Pflegegeldstufe, so gilt die ermittelte Pflegegeldstufe als<br />

Verrechnungsstufe.<br />

Ist die ermittelte Pflegegeldstufe gleich oder kleiner als die laut Bescheid vorliegende<br />

Pflegegeldstufe, wird laut Bescheid verrechnet.<br />

Sobald eine Zuerkennung des Pflegegeldes durch den jeweiligen Entscheidungsträger erfolgt,<br />

wird der Pflegezuschlag auf dieser Grundlage endgültig festgesetzt und allfällige Differenzbeträge<br />

nach- bzw. rückverrechnet.<br />

Sollte ein pflegebedürftiger Heimbewohner, aus welchen Gründen auch immer, kein Pflegegeld<br />

beziehen, so ist vom Heimleiter im Einvernehmen mit der Pflegedienstleitung sowie im<br />

Bedarfsfall mit dem Heimarzt die Einstufung heimintern vorzunehmen.<br />

Vorübergehende Erkrankungen von kurzer Dauer zählen nicht als Pflegebedürftigkeit.<br />

Als "nur vorübergehend" gilt ein Zeitraum von längstens 3 Wochen und das auch nicht öfter als<br />

viermal pro Kalenderjahr.<br />

Nach Zuerkennung des Pflegegeldes durch den jeweiligen Entscheidungsträger wird die<br />

Entgeltabrechnung aufgerollt.<br />

Guthaben werden rückerstattet, Forderungen sind im nachhinein zu begleichen.<br />

Im Falle von Kurzzeitpflege errechnet sich der Pflegezuschlag ebenso aus der Pflegegeldstufe<br />

laut Bescheid. Liegt kein Bescheid vor bzw. ist dieser in einem offensichtlichen Widerspruch zur<br />

tatsächlichen Pflegebedürftigkeit, so ist der Pflegezuschlag mindestens so hoch, wie er sich aus<br />

der Pflegegeldstufe 4 errechnet. Ist auf Grund des Bescheides durch den jeweiligen<br />

Entscheidungsträger die Pflegegeldeinstufung niedriger, so ist diese rückzuverrechnen; ist sie<br />

höher, ist dies nach zu verrechnen.<br />

III. Verpflegskostenanteil<br />

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Der Kostenersatz für die Verpflegung wird mit EURO 4,14 pro Tag festgesetzt.<br />

Das Heimentgelt verringert sich täglich um EURO 4,14 für jene Heimbewohner/innen, die<br />

ausschließlich über Sonden ernährt werden und für die die zuständigen Krankenkassen die<br />

Sondennahrung übernehmen und dadurch dem Heim keine zusätzlichen Kosten entstehen.<br />

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