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<strong>GBW</strong><br />
Mietermagazin<br />
<strong>GBW</strong> | Aus Expertensicht<br />
Michael Schick<br />
?<br />
<strong>GBW</strong> Magazin: Was wird unter<br />
Lärmbelästigung verstanden?<br />
Schick: Das Problem: Lärm ist nicht gleich<br />
Lärm. Deswegen lässt sich schwer eingrenzen,<br />
was als normal akzeptiert werden muss, und<br />
was als Belästigung gilt. In der Rechtssprechung<br />
hat sich durchgesetzt, dass es eine Belästigung<br />
ist, wenn der typische Durchschnittsbürger<br />
Geräusche als Lärm empfindet.<br />
<strong>GBW</strong> Magazin: Welcher Lärm ist<br />
zumutbar? ? Schick: Gegen Staubsaugen, die<br />
Waschmaschine, Dusch- oder Badegeräusche<br />
oder normal spielenden Kindern spricht<br />
nichts, auch nicht von Seiten der Gerichte.<br />
Musik hören ist unabhängig von der Tageszeit<br />
jedoch nur in Zimmerlautstärke zumutbar.<br />
Das heißt, sie darf in den angrenzenden<br />
Wohnungen nicht oder nur gering zu hören<br />
sein. Auch das Musizieren mit Instrumenten,<br />
die gewöhnlich in geschlossenen Räumen gespielt<br />
werden, ist – entgegen vieler Annahmen<br />
– erlaubt. Damit sich niemand belästigt<br />
fühlt, sollte sich jeder Mieter am besten an<br />
die Ruhezeiten halten, die entweder im Mietvertrag<br />
oder in der Hausordnung zu finden<br />
sind.<br />
<strong>GBW</strong> Magazin: Wann sind die Ruhezeiten?<br />
? Schick: In der Regel gelten die Zeiten<br />
zwischen 13 bis 15 Uhr sowie von 20 bis<br />
7 Uhr als Ruhezeiten. Während dieser Stunden<br />
sollten Mieter Tätigkeiten vermeiden, die<br />
Krach verursachen.<br />
Viel Lärm um nichts?<br />
Wegen Lärmbelästigungen kommt es immer wieder zu Streitigkeiten<br />
zwischen Nachbarn. Grundsätzlich gilt: Jeder Mieter<br />
hat ein Recht auf Ruhe. Aber wie sieht es im Einzelnen aus?<br />
Das <strong>GBW</strong> Mietermagazin sprach mit Michael Schick, Vizepräsident<br />
und Sprecher des IVD Bundesverbands der Immobilienberater,<br />
Makler, Verwalter und Sachverständigen e.V.<br />
?<br />
<strong>GBW</strong> Magazin: Über welche Lärmbelästigung<br />
beschweren sich Mieter<br />
am häufigsten?<br />
Schick: Häufig kommt es wegen Partylärm zu<br />
Streitigkeiten. Denn besonders die Nachtruhe<br />
ist vielen heilig. Feiert man auf dem Balkon<br />
oder der Terrasse, hat es ab 22 Uhr ruhig zu<br />
sein. Lautstarkes Feiern ist im Gesetz eigentlich<br />
nicht vorgesehen. Nur besondere Anlässe<br />
berechtigen dazu, wozu ein Geburtstag, und<br />
sei es ein runder, nicht zählt. Viele Mieter<br />
denken, es gibt ein Gesetz, ausnahmsweise<br />
mal Lärm machen zu dürfen. Aber niemand<br />
hat ein gesetzliches Recht. Auch wenn jemand<br />
nur alle paar Monate Lärm macht,<br />
müssen die Nachbarn das nicht hinnehmen.<br />
?<br />
<strong>GBW</strong> Magazin: Wie können Mieter<br />
sich gegen Lärmbelästigungen<br />
wehren?<br />
Schick: Wer sich gestört fühlt, sollte zunächst<br />
das Gespräch mit dem lärmenden Nachbarn<br />
suchen. Oft finden sich Kompromisse und<br />
das Problem löst sich schon auf diesem<br />
Wege. Sollte auch das nicht zur Ruhe führen,<br />
kann der Mieter von seinem Vermieter verlangen,<br />
dass dieser dafür sorgt, dass der Lärm<br />
aufhört.<br />
?<br />
<strong>GBW</strong> Magazin: Gegen welche Art<br />
von Lärmbelästigung ist der Mieter<br />
machtlos?<br />
Schick: Mieter haben zum Beispiel keine<br />
Chance gegen Verkehrslärm. Befindet sich in<br />
einem Mietshaus beispielsweise eine Kneipe<br />
oder liegt das Haus an einer stark befahrenen<br />
Straße, muss der Mieter die damit verbundenen<br />
Beeinträchtigungen im Normalfall hinnehmen.<br />
Zumindest dann, wenn ihm die<br />
Umstände bei Abschluss des Mietvertrages<br />
bekannt sein mussten.<br />
Vielen Dank für das Gespräch. ■<br />
INFO<br />
Kommt es zu einem gerichtlichen<br />
Verfahren wegen Lärmbelästigung,<br />
hilft bei der Entscheidung, ob ein<br />
Geräusch belästigend ist, der § 906<br />
des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).<br />
Danach ist Lärm belästigend, wenn<br />
gesetzliche Grenzwerte überschritten<br />
sind.<br />
Die gemessene Lautstärke bei Geräuschen<br />
ist allerdings nicht alleine ausschlaggebend.<br />
Zusätzlich kommt es<br />
auf die Lästigkeit des Geräuschs an.<br />
Das bedeutet für ein gerichtliches<br />
Verfahren, dass der Richter nicht nur<br />
ein Lärmmessungsgutachten einholen<br />
muss. Er muss vielmehr durch seine<br />
eigene Wahrnehmung, beispielsweise<br />
durch eine Ortsbesichtigung entscheiden,<br />
ob die Geräusche subjektiv<br />
wesentlich beeinträchtigend sind. ■