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Hamburg will Geltung des Konzessionsvertrags mit Vattenfall ...

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29. Oktober 2010/bsu29d<br />

<strong>Hamburg</strong> <strong>will</strong> <strong>Geltung</strong> <strong>des</strong> <strong>Konzessionsvertrags</strong> <strong>mit</strong><br />

<strong>Vattenfall</strong> feststellen lassen<br />

Bedeutung der Energienetze für regenerative Versorgung wird<br />

er<strong>mit</strong>telt<br />

Die Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt hat beim Verwaltungsgericht <strong>Hamburg</strong><br />

beantragt, die Wirksamkeit <strong>des</strong> bestehenden Konzessionsvertrages für die<br />

<strong>Hamburg</strong>er Strom- und Fernwärmenetzes <strong>mit</strong> <strong>Vattenfall</strong> festzustellen. Bei dem<br />

Verfahren geht es insbesondere um die Gültigkeit der im Vertrag festgelegten<br />

Regelung, wonach <strong>Hamburg</strong> nach Beendigung <strong>des</strong> laufenden <strong>Konzessionsvertrags</strong><br />

zum 31.12.2014 von <strong>Vattenfall</strong> die Übereignung <strong>des</strong> Strom- und Fernwärmenetzes<br />

verlangen kann. Ferner <strong>will</strong> <strong>Hamburg</strong> vom Gericht feststellen lassen, dass die<br />

ebenfalls im Vertrag geregelten Informationsansprüche <strong>Hamburg</strong>s gegen <strong>Vattenfall</strong><br />

zur Bewertung der Fernwärme- und Stromnetze gültig sind.<br />

Das Verfahren hat folgenden Hintergrund:<br />

Der im Jahr 1994 <strong>mit</strong> der <strong>Hamburg</strong>ischen Electricitäts-Werke AG (HEW)<br />

geschlossene Konzessionsvertrag sieht für den Fall, dass das Vertragsverhältnis<br />

nach Ende der 20-jährigen Laufzeit nicht fortgesetzt wird, eine Regelung für das<br />

Vertragsende, eine sogenannte „Endschaftsregelung“ vor. Danach hat <strong>Hamburg</strong> in<br />

diesem Fall das Recht und die Pflicht, unter anderem das Strom- und<br />

Fernwärmeleitungsnetz zu einem angemessenen Preis selbst oder durch Dritte zu<br />

übernehmen. Die Endschaftregelung sieht auch besondere Informationsansprüche<br />

der Stadt über die Netze vor, die Voraussetzung für die Werter<strong>mit</strong>tlung sind.<br />

<strong>Vattenfall</strong> vertritt als Rechtsnachfolgerin der HEW die Auffassung, dass die<br />

Endschaftsregelung unwirksam ist. Auch ist <strong>Vattenfall</strong> derzeit nicht bereit, die von<br />

<strong>Hamburg</strong> angeforderten Informationen für die Bewertung der Netze bereit zu stellen.<br />

<strong>Hamburg</strong> erkennt hingegen keine Gründe, warum der Vertrag nicht eingehalten<br />

werden soll.


<strong>Vattenfall</strong> und <strong>Hamburg</strong> haben gleichermaßen ein hohes Interesse an einer Klärung.<br />

Die Vertragsparteien haben sich hierüber in den letzten Monaten <strong>mit</strong>einander in<br />

intensiven Gesprächen auseinandergesetzt. Der Dissens konnte nicht gelöst werden.<br />

Die Parteien sind einvernehmlich zu dem Schluss gekommen, dass eine eindeutige<br />

gerichtliche Klärung der Frage im beiderseitigen Interesse liegt.<br />

Der Senat prüft derzeit die Voraussetzungen für die Übernahme der Energienetze<br />

durch die Stadt unter den Aspekten <strong>des</strong> Klimaschutzes, der Wirtschaftlichkeit und der<br />

Versorgungssicherheit. Die Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt er<strong>mit</strong>telt dabei<br />

unter anderem die Möglichkeiten, die sich aus der Verfügung über die Energienetze<br />

im Hinblick auf den nötigen Infrastrukturausbau, wirtschaftliche Synergien bei der<br />

Bewirtschaftung mehrerer Netze sowie auf Energieeffizienz und den Ausbau<br />

regenerativer Energien ergeben.<br />

Kontakt: Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt, Volker Dumann, T: (040)428.40-32 49, Volker.Dumann @bsu.hamburg.de.<br />

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