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Amtsblatt der Fachhochschule Gelsenkirchen

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§ 4<br />

Regelstudienzeit; Studienumfang; Credits<br />

(1) Die Regelstudienzeit im Masterstudiengang umfasst vier Semester. Sie schließt die<br />

Masterarbeit sowie das Kolloquium ein.<br />

(2) Für alle während des Studiums erfolgreich absolvierten Module werden Credits verliehen.<br />

Credits sind ein quantitatives Maß für die Gesamtbelastung <strong>der</strong> Studierenden inklusive<br />

Selbststudium und Prüfungsvorbereitung. Für einen Credit wird eine durchschnittliche<br />

Arbeitsbelastung von 30 Stunden angenommen. Es sind durchschnittlich 30<br />

Credits pro Semester vorgesehen. Das Studienvolumen beträgt demnach insgesamt ca.<br />

1800 Arbeitsstunden/Studienjahr und <strong>der</strong> Studienumfang beläuft sich für den Masterstudiengang<br />

auf insgesamt 120 Credits.<br />

§ 5<br />

Umfang und Glie<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Prüfungen<br />

(1) Das Studium ist modularisiert und daher in zeitlich und thematisch abgerundete und in<br />

sich geschlossene Studieneinheiten geglie<strong>der</strong>t, die zu einer auf das jeweilige Studienziel<br />

bezogenen Teilqualifikation führen.<br />

(2) Die Prüfungen beziehen sich grundsätzlich auf das jeweilige Modul und die darin vermittelten<br />

Lehrinhalte. Sie sollen im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang zum Abschluss<br />

<strong>der</strong> Lehrveranstaltung abgelegt werden. Der abschließende Teil <strong>der</strong> Masterprüfung<br />

setzt sich aus <strong>der</strong> Masterarbeit und dem Kolloquium zusammen.<br />

(3) Das Studium sowie das Prüfungsverfahren sind so zu gestalten, dass <strong>der</strong> Masterstudiengang<br />

einschließlich <strong>der</strong> Masterarbeit und dem Kolloquium mit Ablauf des vierten Semesters<br />

abgeschlossen sein kann. Prüfungsverfahren müssen die Inanspruchnahme <strong>der</strong><br />

gesetzlichen Mutterschutzfristen sowie <strong>der</strong> Fristen <strong>der</strong> Elternzeit ermöglichen. Die Belange<br />

Behin<strong>der</strong>ter o<strong>der</strong> chronisch kranker Studentinnen und Studenten sowie Ausfallzeiten<br />

durch die Pflege von bestimmten Personen (Ehegatte, Ehegattin, eingetragene/r<br />

Lebenspartner/in, in gera<strong>der</strong> Linie Verwandte/r o<strong>der</strong> ersten Grades Verschwägerte) sind<br />

zu berücksichtigen.<br />

§ 6<br />

Prüfungsausschuss<br />

(1) Für die durch diese Prüfungsordnung zugewiesenen Aufgaben ist ein Prüfungsausschuss<br />

zu bilden. Er besteht aus <strong>der</strong>/dem Vorsitzenden, <strong>der</strong>en/dessen Stellvertreterin<br />

o<strong>der</strong> <strong>der</strong>en/dessen Stellvertreter und fünf weiteren Mitglie<strong>der</strong>n. Die/Der Vorsitzende,<br />

ihre/seine Stellvertreterin o<strong>der</strong> ihr/sein Stellvertreter und zwei weitere Mitglie<strong>der</strong> werden<br />

aus dem Kreis <strong>der</strong> Professorinnen und Professoren, ein Mitglied wird aus dem Kreis<br />

<strong>der</strong> wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die die entsprechende Masterprüfung<br />

o<strong>der</strong> eine vergleichbare Prüfung abgelegt haben, und zwei Mitglie<strong>der</strong> werden<br />

aus dem Kreis <strong>der</strong> Studierenden vom Fachbereichsrat des Fachbereiches Wirtschaftsrecht<br />

<strong>der</strong> <strong>Fachhochschule</strong> <strong>Gelsenkirchen</strong>, Standort Recklinghausen gewählt. Entsprechend<br />

werden für die Mitglie<strong>der</strong> des Prüfungsausschusses mit Ausnahme <strong>der</strong>/des<br />

Vorsitzenden und <strong>der</strong>en/dessen Stellvertreterin o<strong>der</strong> <strong>der</strong>en/dessen Stellvertreters Vertreterinnen<br />

und Vertreter gewählt. Die Amtszeit <strong>der</strong> hauptberuflich an <strong>der</strong> <strong>Fachhochschule</strong><br />

<strong>Gelsenkirchen</strong> tätigen Mitglie<strong>der</strong> sowie ihrer Vertreterinnen und Vertreter beträgt zwei<br />

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