Amtsblatt der Fachhochschule Gelsenkirchen
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§ 4<br />
Regelstudienzeit; Studienumfang; Credits<br />
(1) Die Regelstudienzeit im Masterstudiengang umfasst vier Semester. Sie schließt die<br />
Masterarbeit sowie das Kolloquium ein.<br />
(2) Für alle während des Studiums erfolgreich absolvierten Module werden Credits verliehen.<br />
Credits sind ein quantitatives Maß für die Gesamtbelastung <strong>der</strong> Studierenden inklusive<br />
Selbststudium und Prüfungsvorbereitung. Für einen Credit wird eine durchschnittliche<br />
Arbeitsbelastung von 30 Stunden angenommen. Es sind durchschnittlich 30<br />
Credits pro Semester vorgesehen. Das Studienvolumen beträgt demnach insgesamt ca.<br />
1800 Arbeitsstunden/Studienjahr und <strong>der</strong> Studienumfang beläuft sich für den Masterstudiengang<br />
auf insgesamt 120 Credits.<br />
§ 5<br />
Umfang und Glie<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Prüfungen<br />
(1) Das Studium ist modularisiert und daher in zeitlich und thematisch abgerundete und in<br />
sich geschlossene Studieneinheiten geglie<strong>der</strong>t, die zu einer auf das jeweilige Studienziel<br />
bezogenen Teilqualifikation führen.<br />
(2) Die Prüfungen beziehen sich grundsätzlich auf das jeweilige Modul und die darin vermittelten<br />
Lehrinhalte. Sie sollen im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang zum Abschluss<br />
<strong>der</strong> Lehrveranstaltung abgelegt werden. Der abschließende Teil <strong>der</strong> Masterprüfung<br />
setzt sich aus <strong>der</strong> Masterarbeit und dem Kolloquium zusammen.<br />
(3) Das Studium sowie das Prüfungsverfahren sind so zu gestalten, dass <strong>der</strong> Masterstudiengang<br />
einschließlich <strong>der</strong> Masterarbeit und dem Kolloquium mit Ablauf des vierten Semesters<br />
abgeschlossen sein kann. Prüfungsverfahren müssen die Inanspruchnahme <strong>der</strong><br />
gesetzlichen Mutterschutzfristen sowie <strong>der</strong> Fristen <strong>der</strong> Elternzeit ermöglichen. Die Belange<br />
Behin<strong>der</strong>ter o<strong>der</strong> chronisch kranker Studentinnen und Studenten sowie Ausfallzeiten<br />
durch die Pflege von bestimmten Personen (Ehegatte, Ehegattin, eingetragene/r<br />
Lebenspartner/in, in gera<strong>der</strong> Linie Verwandte/r o<strong>der</strong> ersten Grades Verschwägerte) sind<br />
zu berücksichtigen.<br />
§ 6<br />
Prüfungsausschuss<br />
(1) Für die durch diese Prüfungsordnung zugewiesenen Aufgaben ist ein Prüfungsausschuss<br />
zu bilden. Er besteht aus <strong>der</strong>/dem Vorsitzenden, <strong>der</strong>en/dessen Stellvertreterin<br />
o<strong>der</strong> <strong>der</strong>en/dessen Stellvertreter und fünf weiteren Mitglie<strong>der</strong>n. Die/Der Vorsitzende,<br />
ihre/seine Stellvertreterin o<strong>der</strong> ihr/sein Stellvertreter und zwei weitere Mitglie<strong>der</strong> werden<br />
aus dem Kreis <strong>der</strong> Professorinnen und Professoren, ein Mitglied wird aus dem Kreis<br />
<strong>der</strong> wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die die entsprechende Masterprüfung<br />
o<strong>der</strong> eine vergleichbare Prüfung abgelegt haben, und zwei Mitglie<strong>der</strong> werden<br />
aus dem Kreis <strong>der</strong> Studierenden vom Fachbereichsrat des Fachbereiches Wirtschaftsrecht<br />
<strong>der</strong> <strong>Fachhochschule</strong> <strong>Gelsenkirchen</strong>, Standort Recklinghausen gewählt. Entsprechend<br />
werden für die Mitglie<strong>der</strong> des Prüfungsausschusses mit Ausnahme <strong>der</strong>/des<br />
Vorsitzenden und <strong>der</strong>en/dessen Stellvertreterin o<strong>der</strong> <strong>der</strong>en/dessen Stellvertreters Vertreterinnen<br />
und Vertreter gewählt. Die Amtszeit <strong>der</strong> hauptberuflich an <strong>der</strong> <strong>Fachhochschule</strong><br />
<strong>Gelsenkirchen</strong> tätigen Mitglie<strong>der</strong> sowie ihrer Vertreterinnen und Vertreter beträgt zwei<br />
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