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Amtsblatt der Fachhochschule Gelsenkirchen

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§ 5<br />

Umfang und Inhalt des Feststellungsverfahrens<br />

(1) Für die Feststellung <strong>der</strong> beson<strong>der</strong>en Vorbildung <strong>der</strong> Bewerberinnen und Bewerber, die<br />

ihr Studium nicht an <strong>der</strong> <strong>Fachhochschule</strong> <strong>Gelsenkirchen</strong> absolviert haben, verlangt die<br />

Kommission außer einem entsprechenden Zeugnis gemäß § 2 die Vorlage von geeigneten<br />

Unterlagen (Curricula, Modulbeschreibungen, Skripte, Protokolle, Vortragsunterlagen<br />

etc.) aus dem absolvierten Studiengang und/o<strong>der</strong> aus einer einschlägigen Berufstätigkeit<br />

zum Nachweis <strong>der</strong> Zulassungsvoraussetzungen.<br />

(2) Für Inhaber eines juristischen Staatsexamens ist <strong>der</strong> Nachweis des beson<strong>der</strong>en Interesses<br />

und <strong>der</strong> erfor<strong>der</strong>lichen Vorkenntnisse in <strong>der</strong> Regel erbracht, wenn sie ihre Kenntnisse<br />

in den Bereichen Volkswirtschaftslehre, Betriebswirtschaftslehre II und Rechnungswesen<br />

gemäß dem Curriculum <strong>der</strong> Bachelorstudiengänge Wirtschaftsrecht bzw.<br />

International Business Law and Business Management des Fachbereichs Wirtschaftsrecht<br />

<strong>der</strong> <strong>Fachhochschule</strong> <strong>Gelsenkirchen</strong> durch Leistungsnachweise belegen.<br />

(3) Für Inhaber eines Diplom- o<strong>der</strong> Bachelorgrades in Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre<br />

o<strong>der</strong> eines vergleichbaren Abschlusses ist <strong>der</strong> Nachweis des beson<strong>der</strong>en<br />

Interesses und <strong>der</strong> erfor<strong>der</strong>lichen Vorkenntnisse erbracht,, wenn sie ihre Kenntnisse<br />

im Bereich juristische Methodenkompetenz, Zivilrecht I und Zivilrecht II (jeweils<br />

entsprechend Umfang und Inhalten <strong>der</strong> BPO Wirtschaftsrecht bzw. International Business<br />

Law and Business Management des Fachbereichs Wirtschaftsrecht <strong>der</strong> <strong>Fachhochschule</strong><br />

<strong>Gelsenkirchen</strong>) durch Leistungsnachweise belegen.<br />

§ 6<br />

Bekanntgabe des Ergebnisses<br />

Das Ergebnis des Feststellungsverfahrens wird <strong>der</strong> Bewerberin/ dem Bewerber vom Fachbereich<br />

schriftlich mitgeteilt. Ein ablehnen<strong>der</strong> Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu<br />

versehen.<br />

§ 7<br />

Nie<strong>der</strong>schrift, Einsicht in die Nie<strong>der</strong>schrift, Wi<strong>der</strong>spruchsverfahren<br />

(1) Über den Ablauf des Feststellungsverfahrens ist eine Nie<strong>der</strong>schrift anzufertigen, aus<br />

<strong>der</strong> Tag und Ort <strong>der</strong> Feststellung, die Namen <strong>der</strong> beteiligten Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> Kommission,<br />

<strong>der</strong> Name <strong>der</strong> Bewerberin/ des Bewerbers sowie die Entscheidung und die Gründe<br />

für die Entscheidung ersichtlich sind.<br />

(2) Auf Antrag wird <strong>der</strong> Bewerberin/ dem Bewerber Einsicht in die Nie<strong>der</strong>schrift gewährt.<br />

Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Ergebnisses des<br />

Feststellungsverfahrens bei <strong>der</strong> Dekanin/ dem Dekan des Fachbereichs Wirtschaftsrecht<br />

schriftlich zu stellen. Die Dekanin/ Der Dekan bestimmt Ort und Zeit <strong>der</strong> Einsichtnahme.<br />

(3) Über einen Wi<strong>der</strong>spruch gemäß § 68 <strong>der</strong> Verwaltungsgerichtsordnung entscheidet <strong>der</strong><br />

Prüfungsausschuss des Fachbereichs Wirtschaftsrecht.<br />

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